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Beschluss

13 I 6/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0306.13I6.17.00
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Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe: Für die Entscheidung über die Erinnerung, mit der die Antragstellerin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Januar 2017 nach § 164 VwGO angreift, ist der Einzelrichter zuständig, da das Gericht des ersten Rechtszugs in der Besetzung entscheidet, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen wurde. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 165 Rn 3 m.w.N. Die gemäß § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Januar 2017 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung der Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Ziffer 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV RVG - im Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu Recht erfolgt. Gemäß Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Einzelrichter hat mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2016 über die Klage entschieden. Gegen den Gerichtsbescheid konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mündliche Verhandlung beantragt werden. Die von der Antragstellerin gegen die Festsetzung der Terminsgebühr erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. Soweit sie geltend macht, bei einem vollständigen Obsiegen des anwaltlich vertretenen Klägers - wie hier - könne dieser mangels Beschwer offensichtlich keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, übersieht sie, dass der Gebührentatbestand nicht darauf abstellt, ob gerade Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann. Vorliegend hätte die Antragstellerin - als unterlegene Beteiligte - mündliche Verhandlung beantragen können. Dies reicht für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr aus. Hierfür ist nur zu verlangen, dass (überhaupt) eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann. Dies ist der Fall, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist, also dann, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht kraft Gesetzes berufungsfähig ist und die Berufung auch nicht zugelassen wird. Die Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht mithin dann, wenn ein Gerichtsbescheid ergeht und von keinem Verfahrensbeteiligten der statthafte Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Vgl. Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 3104 Rz. 16. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, das Ziel verfolgt haben, das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle zu beschränken, in denen gerade der Kläger unterlegen ist (und keine mündliche Verhandlung beantragt), so würde dies in dem Gebührentatbestand jedenfalls nicht zum Ausdruck kommen. Da dessen Wortlaut in jeder Hinsicht eindeutig ist und somit die äußerste Grenze jeglicher Auslegung darstellt, besteht für ein abweichendes Verständnis im Sinne der Antragstellerin kein Raum. Abgesehen davon sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung gegen die von der Antragstellerin befürwortete Auslegung. Würde die fiktive Terminsgebühr nur entstehen, wenn der Kläger unterlegen ist (und keine mündlich Verhandlung beantragt), so hätte dies das ungereimte Ergebnis zur Folge, dass der Prozessbevollmächtigte in den Fällen, in denen sein Mandant unterlegen ist, einen Anspruch auf die fiktive Terminsgebühr hätte, wogegen ihm in den Fällen, in denen sein Mandant obsiegt, ein solcher Anspruch nicht zustünde. Die Terminsgebühr würde quasi zu einer Art von „Misserfolgsgebühr“. Es liegt nach Auffassung des Gerichts auf der Hand, dass eine solche gebührenrechtliche Besserstellung des erfolglosen Prozessbevollmächtigten sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).