Beschluss
1 E 5687/17
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Gerichtsbescheid entsteht nach Ziffer 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG eine fiktive Terminsgebühr, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.
• Ein vollständiger obsiegender Kläger kann durch Antrag auf mündliche Verhandlung eine solche Verhandlung erzwingen, sodass die fiktive Terminsgebühr anfällt.
• Die Einfügung des Halbsatzes ‚und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann‘ schränkt die Gebührenerhebung nicht auf Fälle des § 84 Abs.2 Nr.5 VwGO ein, sondern erfasst alle Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann.
Entscheidungsgründe
Entstehung der fiktiven Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid und Antrag auf mündliche Verhandlung • Bei einem Gerichtsbescheid entsteht nach Ziffer 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG eine fiktive Terminsgebühr, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. • Ein vollständiger obsiegender Kläger kann durch Antrag auf mündliche Verhandlung eine solche Verhandlung erzwingen, sodass die fiktive Terminsgebühr anfällt. • Die Einfügung des Halbsatzes ‚und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann‘ schränkt die Gebührenerhebung nicht auf Fälle des § 84 Abs.2 Nr.5 VwGO ein, sondern erfasst alle Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Strittig ist insbesondere, ob zusätzlich zur bisherigen Festsetzung auch eine Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG anzusetzen ist. Vorangegangen war ein Gerichtsbescheid, mit dem die Einzelrichterin über die Klage entschieden hat und gegen den gemäß § 84 Abs.2 VwGO eine mündliche Verhandlung beantragt werden konnte. Der Erinnerungsführer setzte die geltend gemachte Terminsgebühr in seinem Kostenfestsetzungsantrag durch. Die Erinnerungsgegnerin wurde zur Erstattung der Gerichtskosten verurteilt; die Gerichtskostenfreiheit wurde ebenfalls thematisiert. • Die Erinnerung ist statthaft und zulässig nach §§ 165, 151 VwGO; die Einzelrichterin entscheidet, weil sie auch die Kostenentscheidung getroffen hat. • Die Urkundsbeamtin hat zu Unrecht keine Terminsgebühr gemäß § 2 Abs.2 Satz1 RVG i.V.m. Ziffer 3104 VV RVG festgesetzt; die Entscheidung ist deshalb abzuändern. • Ziffer 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG begründet eine fiktive Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann; diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Gerichtsbescheid nach § 84 Abs.1 Satz1 VwGO erging und nach § 84 Abs.2 Nr.2 VwGO mündliche Verhandlung beantragt werden konnte. • Entgegen einiger Entscheidungen begründet ein vollständiger Obsiegender durch seinen Antrag auf mündliche Verhandlung das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung; selbst ein wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässiger Antrag kann nicht analog zu § 125 Abs.2 oder § 144 Abs.1 VwGO durch Beschluss verworfen werden, weil § 84 VwGO ausdrücklich den Anspruch auf Verhandlung bei rechtzeitigem Antrag normiert. • Die Gesetzesauslegung von Wortlaut, Systematik und Sinn der Neuregelung der Ziffer 3104 VV RVG führt dazu, die fiktive Terminsgebühr nicht auf Fälle des § 84 Abs.2 Nr.5 VwGO zu beschränken, sondern auf alle Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann (insbesondere § 84 Abs.2 Nr.2,4,5 VwGO). • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, unter anderem wegen § 83b AsylG und mangels Kostentatbestands im Gerichtskostengesetz. Der Erinnerung wurde stattgegeben: Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 26.06.2017 wurde dahingehend abgeändert, dass die erstattungsfähigen Kosten der Erinnerungsgegnerin an den Erinnerungsführer statt bisher 492,54 € nunmehr 925,23 € zuzüglich Zinsen nach § 247 BGB ab 01.06.2017 betragen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Begründend ist maßgeblich, dass bei Ergehen eines Gerichtsbescheids und Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, eine fiktive Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG entsteht, auch wenn der Kläger im Gerichtsbescheid vollständig obsiegt hat, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung auslöst und die Gebührenerhebung somit zu Recht erfolgt.