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Beschluss

1 KO 8346/17

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG auch bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann? Ja. • Die Formulierung „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" ist nicht dahin zu verstehen, dass nur Fälle des § 84 Abs.2 Nr.5 VwGO erfasst sind. • Für die Beurteilung reicht die tatsächliche Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen; es kommt nicht auf die Zulässigkeit eines Antrags aus der Perspektive des betroffenen Beteiligten an.
Entscheidungsgründe
Entstehung fiktiver Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid und bloß möglichem Antrag auf mündliche Verhandlung • Entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG auch bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann? Ja. • Die Formulierung „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" ist nicht dahin zu verstehen, dass nur Fälle des § 84 Abs.2 Nr.5 VwGO erfasst sind. • Für die Beurteilung reicht die tatsächliche Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen; es kommt nicht auf die Zulässigkeit eines Antrags aus der Perspektive des betroffenen Beteiligten an. Die Erinnerungsführerin war in einem Asylverfahren obsiegend; das Verwaltungsgericht entschied im Verfahren 19 A 3636/16 durch Gerichtsbescheid und erkannte ihr die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Erinnerungsgegner beantragte die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten in Höhe von 925,23 EUR, darunter eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Urkundsbeamte den Betrag fest. Die Erinnerungsführerin rügte die Entstehung der sogenannten fiktiven Terminsgebühr und berief sich auf eine restriktive Auslegung der seit 1.8.2013 geltenden Fassung von Nr. 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG; sie meinte, die Vorschrift erfasse nur Fälle, die unter § 84 Abs.2 Nr.5 VwGO fallen, und zudem sei eine mündliche Verhandlung hier nicht (zulässigerweise) beantragbar. Der Erinnerungsgegner hielt dem die klare Wortlautauslegung entgegen. Der Urkundsbeamte wies die Erinnerung ab; das Gericht bestätigte diese Entscheidung. • Zulässigkeit: Die Erinnerung ist nach §§ 165,151 VwGO statthaft; die Entscheidung trifft der Berichterstatter. • Normauslegung: Nr. 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG in der Fassung seit 1.8.2013 bestimmt als Entstehensvoraussetzung, dass bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann; Wortlaut umfasst Fälle, in denen die Möglichkeit zur Beantragung tatsächlich besteht. • Gesetzentwurf und -begründung rechtfertigen keine engere Auslegung: Die Begründung zielt auf Beschränkung auf Fälle, in denen der Anwalt durch Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, doch folgt daraus nicht die Beschränkung auf § 84 Abs.2 Nr.5 VwGO allein. • Systematik und Zweck: Auch bei Fällen nach § 84 Abs.2 Nr.2 oder Nr.4 VwGO kann eine mündliche Verhandlung erzwungen werden; in asylrechtlichen Verfahren ist der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheide regelmäßig statthaft, sodass eine engere Auslegung nicht systemgerecht wäre. • Keine Perspektivbegrenzung: Die Vorschrift verlangt lediglich, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann; sie stellt nicht auf die individuelle Zulässigkeit des Antrags aus Sicht desjenigen ab, dessen Vergütung gefordert wird. • Verfassungs- und systemrechtliche Erwägungen sprechen gegen eine Auslegung, die die Terminsgebühr nur dem unterliegenden oder nur einem bestimmten Beteiligten zuweist, da dies zu widersinnigen Ergebnissen führen würde. • Kostenentscheidung: Die Kostenverteilung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs.1 VwGO; der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2017 wird zurückgewiesen. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG ist zu Recht festgesetzt, weil bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid hier die tatsächliche Möglichkeit bestand, eine mündliche Verhandlung zu beantragen; eine engere Auslegung zugunsten der Erinnerungsführerin ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und der Systematik der Regelung zu entnehmen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Die Entscheidung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.