Beschluss
10 A 217/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0512.10A217.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 19.07.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Erinnerungsführer wurde durch seinen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 12.05.2016 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen. 2 Mit Antrag vom 20.05.2016 begehrte der Erinnerungsführer u. a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13.07.2016 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Beim vollständigen Obsiegen fehle es an einer Beschwer, weshalb der Erinnerungsführer keinen Rechtsbehelf einlegen könne. Die Zurückweisung eines etwaigen gleichwohl eingelegten Rechtsbehelfs bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen (unter Hinweis auf VG Schleswig, Beschlüsse vom 13.11.2015 – 12 A 30/15 – und vom 21.09.2015 – 12 A 3/15 –). 4 Der Erinnerungsführer hat unter dem 19.07.2016 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er habe auch ausweislich der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen können. Auf eine Beschwer komme es weder nach dem Wortlaut der Nr. 3104, der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach an. Soweit in der Gesetzesbegründung davon gesprochen werde, dass der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen können müsse und nur dann eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei, beziehe sich dies nur auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, d. h. auf Fälle, in denen die mündliche Verhandlung schon gesetzlich ausgeschlossen sei und eine (fiktive) Terminsgebühr bereits deshalb nicht entstehen könne. 5 Auch Sinn und Zweck sprächen für das Entstehen der (fiktiven) Terminsgebühr sobald ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft wäre. Die Entlastung des Gerichts sowie die Steuerungswirkung würden erreicht, da der Anwalt vom Stellen eines unnötigen Antrags auf mündliche Verhandlung, der etwa nur dem Ziel diente, die Terminsgebühr zu erhalten, abgehalten werde. Eine relative Betrachtung, wonach für den jeweiligen Kostensteller geprüft würde, inwieweit sein Antrag auf mündliche Verhandlung offensichtlich unzulässig wäre, überzeuge vor dem Hintergrund einer Entlastung der Gerichte und Steuerungswirkung nicht. Dies führe zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Entstehens der (fiktiven) Terminsgebühr, jeweils abhängig vom Unterliegen oder Obsiegen der beantragenden Partei. Eine solche Unterscheidung lasse sich der Regelung des RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 2 jedoch nicht annähernd entnehmen. 6 Daneben sei auch in Fällen der fehlenden Beschwer eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Es erscheine äußerst zweifelhaft, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung wegen fehlender Beschwer durch Beschluss abgelehnt werden dürfte. II. 7 Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 ist unbegründet. 8 Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 13.07.2016 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt. 9 Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. 10 Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylG sowie die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings – und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig – ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die hypothetische Antragstellung das Gericht auch zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingen würde. 11 Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Denn nur in diesem Fall sei eine Steuerungswirkung (in Gestalt fiktiver Gebührenanreize) notwendig. 12 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Erinnerungsführer hat in der Sache vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da es insofern mangels Beschwer an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt (Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 41; BFH, Beschluss vom 16.12.2015 – IV R 15/14 – BFHE 252, 1 ff., Juris-Rn. 12). 13 Die Ablehnung eines – mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen – Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 – RO 9 K 15.50006 – Juris-Rn. 4 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 – IV R 51/10 – Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39). 14 Insofern kann für die vorliegende Konstellation dahinstehen, ob die Berücksichtigung einer fiktiven Terminsgebühr überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegeben ist bzw. zugelassen wird und deshalb allein mündliche Verhandlung beantragt werden könnte, vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 27.06.2016 – 9 M 16.929 – BeckRS 2016, 49111 m. w. N. 15 Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da – so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid – der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes – wie hier – mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festgestellt zu bekommen. 16 Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte infolge seiner Beschwer zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um eine Vergütung für echte Mühewaltung im Zusammenhang mit einem durchgeführten Termin (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine vom Gesetzgeber zur Steuerung des Prozessverhaltens gewährte fiktive Gebühr. Diese ist allein durch die Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen gerechtfertigt, die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen müssten. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o. g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Nur insoweit ist auch überhaupt die mit der Fiktivgebühr erkaufte Entlastung der Justiz zu Lasten des Kostenschuldners zu rechtfertigen. Deshalb ist für die Frage, ob eine fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht. 17 Auch eine Schlechterstellung des mit seiner Klage voll obsiegenden, weil möglicherweise besonders scharfsinnig und überzeugend argumentierenden Anwalts in Vergleich zu demjenigen, der aufgrund fernliegender Begründung oder überschießender Antragstellung ganz oder einen Teil verliert, stellt jedenfalls kein zu Lasten des kostenbelasteten Dritten durchgreifendes Argument dar. Zum Einen besteht bei einem – wodurch immer verursachten – Teilunterliegen gerade eine Beschwer, deren weitere Durchsetzung dem den entsprechenden Gerichtsbescheid akzeptierenden Rechtsanwalt sozusagen „abgekauft“ wird. Zum Anderen kann ein sich seiner Sache sicherer Rechtsanwalt durchaus auch im Gebühreninteresse erwägen – ggf. auch nach entsprechendem Hinweise des Gerichts – auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, was ebenfalls im gesetzgeberisch angestrebten Entlastungsinteresse läge. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden. Im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird vom Gesetzgeber hinsichtlich fiktiver Gebühren keine Einschränkung vorgenommen. Dies erscheint folgerichtig, da in diesem Fall der angestrebte Entlastungseffekt mit der größten Sicherheit erreicht wird. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).