Beschluss
12 A 3/15
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vollständigem Obsiegen der Kläger begründet ein beantragtes Verlangen auf mündliche Verhandlung nicht zwangsläufig eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
• Die Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf mündliche Verhandlung kann durch Beschluss erfolgen; ein gerichtliches Urteil und damit die Entstehung einer Terminsgebühr sind nicht erforderlich.
• Die fiktive Terminsgebühr soll nach Gesetzeszweck nur entstehen, wenn der Prozessbevollmächtigte durch sein Verhalten die mündliche Verhandlung erzwingen kann.
• Das Verfahren ist gebührenfrei nach § 56 Abs. 2 S. 2 RVG; Kosten werden nicht erstattet nach § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.
Entscheidungsgründe
Keine fiktive Terminsgebühr bei vollständigem Obsiegen und offensichtlich unbegründetem Verlangen auf mündliche Verhandlung • Bei vollständigem Obsiegen der Kläger begründet ein beantragtes Verlangen auf mündliche Verhandlung nicht zwangsläufig eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. • Die Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf mündliche Verhandlung kann durch Beschluss erfolgen; ein gerichtliches Urteil und damit die Entstehung einer Terminsgebühr sind nicht erforderlich. • Die fiktive Terminsgebühr soll nach Gesetzeszweck nur entstehen, wenn der Prozessbevollmächtigte durch sein Verhalten die mündliche Verhandlung erzwingen kann. • Das Verfahren ist gebührenfrei nach § 56 Abs. 2 S. 2 RVG; Kosten werden nicht erstattet nach § 56 Abs. 2 S. 3 RVG. Der klagende Mandant wurde durch Rechtsanwalt vertreten und hat in einem asylrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vollständig obsiegt; das Gericht erließ am 22. Mai 2015 einen Gerichtsbescheid. Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 608,40 Euro. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die erstattungsfähigen Kosten ohne Terminsgebühr fest mit der Begründung, dass bei vollständigem Obsiegen kein Rechtsbehelf gegen den Bescheid besteht und ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht zwingend zu einem Termin und damit zur Gebühr führe. Der Anwalt wandte ein, jeder Partei stehe der Antrag auf mündliche Verhandlung zu, insbesondere weil in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei. Das Gericht entschied über die Erinnerung des Anwalts durch Einzelrichterentscheid. • Der Erinnerungsantrag war zulässig, jedoch unbegründet; dem Klägervertreter steht keine Terminsgebühr zu. • Zutreffend ist, dass Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG die Gebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid und möglicher Antragstellung auf mündliche Verhandlung regelt, der Wortlaut aber nicht eindeutig ist in Bezug auf fiktive Gebühren. • Die gesetzliche Entstehung fiktiver Terminsgebühren ist nach Gesetzesmaterial auf Fälle beschränkt, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann; hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. • Bei vollständigem Obsiegen besteht regelmäßig kein Bedürfnis für eine mündliche Verhandlung und die Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf mündliche Verhandlung kann durch Beschluss erfolgen, so dass kein tatsächlich durchgeführter Termin und keine Terminsgebühr entsteht. • Teleologische Auslegung stützt diese Sicht: Der Gerichtsbescheid dient der Verfahrensökonomie, und es würde dem Beschleunigungs- und Entlastungszweck des § 84 VwGO widersprechen, Parteien zu ermöglichen, durch bloßes Verlangen eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. • Daher liegt kein Fall vor, in dem die fiktive Terminsgebühr entstehen sollte. • Schließlich ist das Verfahren gebührenfrei nach § 56 Abs. 2 S. 2 RVG; Kostenerstattung ist ausgeschlossen nach § 56 Abs. 2 S. 3 RVG. Die Erinnerung des Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen; die geforderte Terminsgebühr wurde zu Recht nicht festgesetzt, weil die Kläger vollständig obsiegt haben und der Antrag auf mündliche Verhandlung offensichtlich keine Durchführung eines Termins erzwingt. Eine fiktive Terminsgebühr entsteht nur, wenn durch das Prozessverhalten des Rechtsanwalts eine mündliche Verhandlung herbeigeführt werden kann, was hier nicht gegeben ist. Der Beschluss bestätigt damit die gebührenrechtliche Auslegung, wonach die Gebühr nicht allein wegen der Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung anfällt. Das Verfahren ist gebührenfrei nach § 56 Abs. 2 S. 2 RVG; Kosten werden nicht erstattet.