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Urteil

6 K 2523/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0117.6K2523.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist der Vater des am 12.3.1992 geborenen F. X. und einer im November 1994 geborenen Tochter. Nachdem F. bereits als Jugendlicher verschiedene ambulante und stationäre erzieherische Jugendhilfeleistungen der Beklagten erhalten hatte - wobei die Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger und der Kindesmutter ebenso wie das zwischenzeitliche Zusammenleben von F. mit seinen Eltern teilweise problematisch war - und im August 2010 eine dreijährige Ausbildung zum Koch begonnen hatte, bewilligte die Beklagte ihm gemäß seinen Anträgen vom 18.1. und 15.9.2011 für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 29.2.2012 Hilfe für einen jungen Volljährigen in der Form des betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung. Die von F. erbetene Unterstützung bei der Lebensführung in einer eigenen Wohnung wurde durch zwei Sozialarbeiter des Jugendamtes der Beklagten geleistet, die F. in seinem zweiten Hilfeantrag als eine große Hilfe beim Umgang mit amtlichen Papieren und bei der Haushaltsführung bezeichnete. Dadurch entstanden der Beklagten Kosten in Gestalt eines täglichen Pflegesatz von 55,94 €, eines täglichen Bekleidungsgeldes von 1,34 € und eines monatlichen Taschengeldes von zunächst 98,28 €, das sich ab Januar 2012 auf 100,98 € erhöhte. Diese Kosten wurden teilweise durch F. Ausbildungsnettovergütung gedeckt, und zwar bis September 2011 mit monatlich 359,21 € und ab Oktober 2011 mit monatlich 391,79 €. Mit zwei Schreiben vom 2.2.2011, deren Eingang der Kläger am 5.2.2011 bestätigte, teilte die Beklagte dem Kläger und der Kindesmutter die zum Monatsanfang begonnene Hilfe für ihren Sohn sowie ihre mögliche jeweilige eigene Kostenbeitragspflicht mit und klärte sie über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Hilfeleistung auf. Gegenüber F. Mutter erließ die Beklagte am 4.7.2012 einen Kostenbeitragsbescheid. Nach wiederholtem Schriftwechsel der Beteiligten, in dessen Verlauf der Kläger zuletzt ein von der Beklagten abgelehntes Vergleichsangebot einer Kostenbeitragszahlung von 3.000 € unterbreitete, setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid ebenfalls vom 4.7.2012 für die Zeit vom 5.2. bis zum 31.12.2011 folgende monatlichen Kostenbeiträge wegen der für F. geleisteten Hilfe fest: anteilig 608,57 € (= 710 € x 24/28) für Februar, 710 € für Juli, 525 € für September und im Übrigen jeweils 475 €, insgesamt 5.643,57 €. Dabei berücksichtigte die Beklagte beitragsmindernd die im Vergleich mit F. mindestens gleichrangige Unterhaltsberechtigung der Tochter gegenüber dem Kläger. Am 4.8.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, bei der seinem Sohn erbrachten Hilfe der Beklagten habe es sich um keine kostenbeitragspflichtigen vollstationären Jugendhilfeleistungen gehandelt. Der Kläger behauptet, sein Sohn habe die Betreuungsleistungen nur grobmaschig erhalten. Etwa einmal im Monat hätten ihn zwei Sozialarbeiter des Jugendamtes in seiner mit Hilfe des Amtes angemieteten kleinen Wohnung besucht, und einmal wöchentlich habe er sich das Taschengeld im Jugendamt abgeholt. Der sonstige Kontakt seines Sohnes mit den Sozialarbeitern habe sich auf drei Hilfeplangespräche im Jugendamt beschränkt. Er bestreite den von den Sozialarbeitern behaupteten Umfang seiner Betreuung. Die Hilfe in einer „sonstigen betreuten Wohnform“ müsse aber lückenlos und durchgehend über Tag und Nacht geleistet werden, also von hoher Betreuungsintensität geprägt sein, um sie auf eine Stufe mit einer kostenbeitragspflichtigen vollstationären Vollzeitpflege oder intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung außerhalb des Elternhauses stellen zu können. Die geleistete Hilfe sei zudem nach Maßgabe des § 41 SGB VIII ungeeignet gewesen. Im Übrigen bestreite er die Höhe der angeblich ungedeckten Kosten. Der Tagespflegesatz sei nicht leistungsangemessen. Der Kläger beantragt, den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 4.7.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Fachkräfte ihres Jugendamtes hätten ihr Auswahlermessen bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise der von ihnen erkannte Hilfebedarf F. gedeckt werden solle, rechtmäßig ausgeübt. Die Hilfe sei wegen der Vorgeschichte in der Familie und F. persönlicher Situation Anfang 2011 notwendig gewesen. Ohne unterstützende Jugendhilfe hätte die akute Gefahr bestanden, dass F. seine Ausbildung abgebrochen hätte und dass seine gesamte, damals defizitäre Persönlichkeitsentwicklung und Lebensführung gefährdet worden wäre. Die ihm geleistete Hilfe sei, auch wenn sie in seiner eigenen Wohnung erbracht worden sei, vollstationär gewesen, weil es sich um eine auf einem schlüssigen Konzept beruhende betreute Wohnform gehandelt habe, die ihn auf ein selbstständiges Leben habe vorbereiten sollen. Als Angebot mit der Zielsetzung, ein möglichst hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit des jungen Menschen zu erreichen, sei eine lückenlose und durchgehende Betreuung weder erforderlich noch pädagogisch angemessen. In welchem Umfang und mit welcher Intensität F. das mit dem Konzept verbundene Hilfeangebot letztlich angenommen habe, sei insoweit unerheblich. Abzustellen sei allein darauf, dass er die Betreuungsleistungen je nach Bedarf ständig habe nachfragen können; zum Umfang der konkreten Betreuungsleistungen machen die Beklagte und die beiden Sozialarbeiter, die für F. Betreuung zuständig waren, nähere Angaben. Die Beklagte ist der Auffassung, der geschützte Rahmen einer vollstationären Hilfegewährung sei als stabilisierender Faktor für den Hilfeerfolg erforderlich gewesen, weil F. sich bei seiner Verselbstständigung seinerzeit nicht auf die Unterstützung durch seine Eltern habe verlassen können. Die Betreuungsdichte von 1 : 8 bei 14 Betreuungsplätzen rechtfertige den durch eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes abgedeckten, in einer Leistungsvereinbarung festgeschriebenen Tagespflegesatz, in den sowohl der Lebensunterhalt des jungen Menschen als auch die Betreuungsleistungen einkalkuliert seien. Die vorgenommene monatsweise Berechnung des Kostenbeitrags für diese Hilfemaßnahme entspreche den im Urteil des OVG NRW vom 1.4.2011 - 12 A 1292/09 - aufgestellten Grundsätzen. Die Kammer hat zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren über die Klage von F. Mutter im Verfahren 6 K 2524/12 gegen den an sie gerichteten Kostenbeitragsbescheid verhandelt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 2524/12 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (fünf Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Kammervorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die Beklagte verlangt mit ihrem Bescheid vom 4.7.2012 für den Zeitraum vom 5.2. bis zum 31.12.2011 rechtmäßig einen Kostenbeitrag in der jeweils festgesetzten monatlichen Höhe. Sämtliches Vorbringen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellt die Rechtmäßigkeit der streitigen Kostenbeitragsfestsetzung nicht in Frage. Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 4.7.2012 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII), die der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) entspricht, durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Sohn des Klägers erhielt von der Beklagten im streitbefangenen Zeitraum zu Recht vollstationäre Leistungen nach § 41 SGB VIII. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII gelten für die Ausgestaltung der Hilfe u.a. die §§ 34 und 35a SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Die dem Sohn des Klägers bewilligte Hilfe entsprach einer vollstationären Hilfe zur Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform i.S.d. § 34 SGB VIII. Zu den sonstigen betreuten Wohnformen gehört auch das betreute Einzelwohnen als eine Variante der Heimerziehung, die als Verselbstständigungsstufe gerade für junge Volljährige in besonderer Weise in Betracht kommt. Kennzeichnend für diese Hilfeform ist das Leben des hilfebedürftigen jungen Menschen in einer Einzelwohnung bei ständiger Erreichbarkeit eines außerhalb dieser Wohnung lebenden Betreuers, wobei die Betreuungsintensität - entgegen der Meinung des Klägers - keineswegs gleich hoch sein muss wie etwa bei einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung i.S.d. § 35 SGB VIII. Vielmehr unterscheidet sich die Hilfe zur Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform vor allem durch ihr geringeres Maß an Betreuung gerade von der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 34 Rdnr. 25; Struck/Trenczek, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 2, § 35 Rdnrn. 3 und 6. Der Sohn des Klägers hat antragsgemäß ein solches betreutes Einzelwohnen als Jugendhilfeleistung erhalten. Dass das betreute Einzelwohnen, wie es die Beklagte bei F. praktiziert hat, eine gängige Form der Hilfeleistung in einer sonstigen betreuten Wohnform darstellt, wird schon dadurch indiziert, dass der Beklagten bereits vor Jahren eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes nach § 45 SGB VIII für diese Art der Betreuungsleistung erteilt wurde. Diese Form der Hilfe ist namentlich gegenüber jungen Volljährigen wie dem Sohn des Klägers geprägt durch ihren Angebotscharakter, lässt also dem jungen Volljährigen bewusst ein gewisses Maß an Entscheidungsfreiheit, in welchem Umfang er die Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung tatsächlich in Anspruch nehmen will. Deshalb liegt es in der Natur der Sache, dass die Betreuungsintensität im betreuten Einzelwohnen zu verschiedenen Zeitabschnitten und je nach Bedarf tatsächlich sehr unterschiedlich ausfallen kann. Dies haben die Beklagte und die beiden für F. tätig gewesenen Mitarbeiter des Betreuten Wohnens in ihren Schriftsätzen zutreffend näher ausgeführt; die Kammer nimmt an Stelle näherer Darlegungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf jene Ausführungen Bezug. Demgemäß brauchte die Kammer den widerstreitenden Behauptungen der Beteiligten zu der Frage, in welchem Umfang der Sohn des Klägers die Hilfe der Beklagten tatsächlich in Anspruch genommen bzw. erhalten, auf seinem von § 41 SGB VIII gerade gewünschten Weg zur allmählichen Verselbstständigung als junger Volljähriger von dem das Hilfekonzept prägenden durchgängigen Angebot im Einzelnen Gebrauch gemacht hat, nicht weiter nachzugehen. Entscheidend ist allein die Bereitstellung eines vom Sohn des Klägers grundsätzlich ständig - zeitlich begrenzt lediglich durch die Dienstzeiten der Mitarbeiter der Beklagten - abrufbaren Betreuungsangebotes, um diesem Angebot unabhängig vom Umfang seiner Inanspruchnahme den Charakter einer vollstationären Hilfe i.S.d. §§ 34 und 91 Abs. 1 SGB VIII zusprechen zu können. Der Sachverhalt, der dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des VG Köln Urteil vom 6.5.2010 - 26 K 6023/09 -, www.nrwe.de = juris zu Grunde lag, unterscheidet sich wesentlich vom hier vorliegenden Sachverhalt und ist mit ihm schon deshalb nicht vergleichbar. In jenem Fall beliefen sich die von einem Betreuungsverein abgerechneten tatsächlichen Fachleistungsstunden auf monatlich höchstens 381,68 € bei einem Stundensatz von 72,70 €, was einem Betreuungsaufwand von nur etwa fünf Stunden im Monat entspricht. Die Beklagte hat dem Kläger jedoch Betreuungsleistungen nach einem ganz anderen Konzept erbracht, nämlich als ununterbrochen geltendes Angebot für einen demgemäß pauschal abgerechneten Tagespflegesatz von knapp 56 €. Damit ist der vorliegende Fall anders als der vom VG Köln beurteilte Sachverhalt, der in der Tat nur auf eine weitmaschige Betreuung des dortigen Hilfeempfängers schließen ließ, gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Hilfeleistung der Beklagten prinzipiell ständig, lediglich beschränkt durch die Dienstzeiten der Mitarbeiter des Betreuten Wohnens, angeboten wurde. Die Hilfeleistung der Beklagten war voll- und nicht lediglich teilstationär oder ambulant. Eine Jugendhilfeleistung ist vollstationär, wenn sie über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erfolgt - eine teilstationäre Leistung wäre demgegenüber durch die regelmäßige Rückkehr des Hilfeempfängers ins Elternhaus für einen Teil des Tages und die Beibehaltung seines Lebensmittelpunktes dort gekennzeichnet - und daher die Gewährung von Unterkunft in die Leistung einbezogen ist. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 91 Rdnr. 6; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 91 Rdnrn. 4 und 12, unter Hinweis auf ähnliche Überlegungen des BVerwG im Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, NJW 2003, 2399 = FEVS 54, 311. Dabei ist unbeachtlich, wie die Gewährung von Unterkunft außerhalb des Elternhauses konkret ausgestaltet ist. Sie kann z.B. - wie hier - in einer separaten Wohnung erfolgen, wobei wiederum unmaßgeblich ist, wer die Wohnung angemietet hat. Vgl. Schindler, a.a.O., Rdnr. 4. Von ambulanten Jugendhilfeleistungen unterscheiden sich die voll- und teilstationären Leistungen dadurch, dass sie sich nicht auf die Beratung oder eine therapeutische Arbeit beschränken. Vgl. Schindler, a.a.O., Rdnr. 12. Maßgebend für die Bejahung einer vollstationären Leistung durch Hilfe für einen jungen Volljährigen in einer sonstigen betreuten Wohnform ist im vorliegenden Fall nach alledem, dass F. während des streitbefangenen Zeitraums über Tag und Nacht außerhalb seines Elternhauses in einer unter maßgeblicher Beteiligung und Kontrolle des Jugendamtes angemieteten Wohnung lebte und dort ständig in erheblichem Umfang verschiedene, über eine bloß beratende Tätigkeit weit hinausgehende Betreuungsleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen konnte. Diese Hilfeleistung für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung war rechtmäßig. Die Beklagte durfte sie als notwendig und geeignet ansehen. Ob eine Maßnahme notwendig und geeignet ist, bestimmt sich nach dem sozialpädagogischen Sachverstand des Jugendamtes und ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über eine Hilfeleistung und ggf. die Art und Weise ihrer Gewährung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2013 - 12 A 892/13 -, www.nrwe.de = juris; BayVGH, Beschluss vom 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NDV-RD 2000, 4, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 -, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105; VG Minden, Urteile vom 15.11.2013 - 6 K 2198/13 - und vom 13.12.2013 - 6 K 1278/11 -. Nach dieser Maßgabe ist die Entscheidung der Beklagten über die Notwendigkeit und die Art der dem Sohn des Klägers im streitbefangenen Zeitraum bewilligten Hilfe rechtlich einwandfrei. Es ist fachlich gut vertretbar und nachvollziehbar, dass die Beklagte angesichts ihrer über mehrere Jahre hinweg gewonnenen Vorerfahrungen mit F. und seinen Eltern sowie mit früheren Hilfeleistungen einerseits einen vollstationären Betreuungsrahmen außerhalb des Elternhauses, andererseits aber auch größtmögliche persönliche Entwicklungsmöglichkeiten F. für erforderlich hielt. Diesen Vorüberlegungen wurde das bewilligte betreute Wohnen in einer eigenen Wohnung in besonderer Weise gerecht. Eine regelmäßige „Überwachung“ F. durch die Betreuer daraufhin, ob er alle getroffenen Vereinbarungen zum Wohnverhalten ausnahmslos einhielt - was der Kläger als notwendig bezeichnet -, war gegenüber F. als jungem Volljährigen gerade angesichts des angestrebten Ziels seiner Verselbstständigung aus fachlich gut vertretbarer Sicht nicht geboten. Ob der Kläger eine andere Vorstellung von einer geeigneten und notwendigen Hilfe für seinen Sohn hat, ist rechtlich ohne Belang. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat die Beklagte den Kläger - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ihres Kostenbeitragsbescheides - mit dem Schreiben vom 2.2.2011 inhaltlich ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, sowie vom 9.9.2010 ‑ 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 5.2.2011, dem Tag, an dem das Schreiben vom 2.2.2011 entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als bekanntgegeben gilt vgl. VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris, sowie vom 13.12.2013 - 6 K 522/11 - und dem Kläger ausweislich seines Antwortschreibens vom 5.2.2011 auch spätestens vorlag, zur Folge. Die Beklagte fordert für die Zeit vom 5.2. bis zum 31.12.2011 zu Recht einen Kostenbeitrag in der jeweils monatlich festgesetzten Höhe. Jeder dieser Beträge unterschreitet - nach Abzug der Eigenbeteiligung F. an der Kostendeckung in Höhe seines jeweils einsatzfähigen monatlichen Nettoeinkommens und des jeweils von seiner Mutter geschuldeten Kostenbeitrags (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII) - die noch ungedeckten tatsächlichen damaligen Aufwendungen der Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Schon in Monaten mit nur 30 Kalendertagen beliefen sich die Aufwendungen angesichts eines Tagespflegesatzes von 55,94 € und eines täglichen Bekleidungsgeldes von 1,34 € sowie des monatlichen Taschengeldes von 98,28 € (bzw. ab Januar 2012 von 100,98 €) insgesamt auf über 1.810 €, wovon nach Abzug der Eigenbeteiligung F. mit einem angerechneten Monatsbetrag von 359,21 € bzw. ab Oktober 2011 von 391,79 € jeweils weit mehr als 1.400 € ungedeckt blieben; für Februar 2011 blieb bei einer für (nur) 27 Tage in Rechnung gestellten Hilfeleistung im Wert von 1.646,18 € nach Abzug des Eigenbeitrags F. ein ungedeckter Aufwand von 1.286,97 €. Die festgesetzten Kostenbeiträge des Klägers und von F. Mutter erreichten zusammengerechnet jedoch in keinem der Monate Februar bis Dezember 2011 einen Betrag in Höhe des jeweils ungedeckten Aufwands der Beklagten; die Höchstsumme ihrer jeweiligen Kostenbeiträge betrug im März 1.185 €. Jede der drei Kostenpositionen (Tagespflegesatz, Bekleidungsgeld, Taschengeld) war der Höhe nach angemessen. Das gilt auch für den Tagespflegesatz. Die Beklagte hat mit ihrem Schriftsatz vom 8.1.2014 plausibel dargelegt, wie sich der Pflegesatz zusammensetzt. Die Berücksichtigung der Einzelpositionen, die in den Pflegesatz einfließen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der Personalkosten, die hier allein schon wegen des Personalschlüssels von 1 : 8 deutlich niedriger sind als die Personalkosten bei anderen stationären Maßnahmen, insbesondere Heimen, ist ohne weiteres angemessen angesichts des Umfangs und der Vielfalt der Aufgaben der Mitarbeiter des Betreuten Wohnens, was die den Kläger mitbetreuende Sozialarbeiterin Elsner in der mündlichen Verhandlung in Ergänzung des vorherigen schriftlichen Vorbringens der Beklagten nochmals ausführlich und überzeugend erläutert hat. Dass diese Kosten nur pauschalierend an Hand von Durchschnitts- und Erfahrungswerten kalkuliert werden können unabhängig davon, in welchem Umfang der einzelne Hilfeempfänger vom umfassenden Hilfeangebot tatsächlich Gebrauch macht, liegt in der Natur der Sache. Gegen die Berechnung des jeweiligen monatlichen Kostenbeitrags, bei der sich die Beklagte an der Rechtsprechung des OVG NRW orientiert hat vgl. zuletzt das zweite zum Az. 12 A 1292/09 ergangene Urteil vom 16.4.2013, www.nrwe.de = juris und u.a. die im Vergleich mit F. mindestens gleichrangige Unterhaltsberechtigung der Tochter des Klägers ihm gegenüber beitragsmindernd durch Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe berücksichtigt hat (§ 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung), erhebt der Kläger keine Einwendungen. Nach alledem kann die Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum insgesamt einen von ihr zutreffend aufaddierten Kostenbeitrag des Klägers von 5.643,57 € beanspruchen, davon für Februar 2011 zu Recht anteilig 608,57 € (= 710 € x 24/28). Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.