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Urteil

6 K 1278/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:1213.6K1278.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist der Vater des am 12.5.1993 geborenen N. C. , eines weiteren, 15 Monate älteren Sohnes und einer drei Jahre älteren Tochter. Nach der in den 1990er Jahren erfolgten Scheidung der Kindeseltern erhielt die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die drei Kinder. Von Mitte August 2007 bis zum 11.5.2011 bewilligte der Beklagte für N. entsprechend mehreren an seine Mutter adressierten Bescheiden ununterbrochen Jugendhilfeleistungen als Hilfe zur Erziehung in Form vollstationärer Heimunterbringung. Dadurch entstanden dem Beklagten Kosten von monatlich mehr als 3.000 €. Im Oktober 2010 begann N. im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme eine dreijährige Ausbildung zum Beikoch, für die ihm die Bundesagentur für Arbeit eine Ausbildungsvergütung (monatlich 400 € brutto im ersten Ausbildungsjahr) und eine Berufsausbildungsbeihilfe (monatlich 161 €) bewilligte; für den Zeitraum Oktober 2010 bis März 2012 zahlte die Bundesagentur aber insgesamt 127,30 € der bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe als Erstattungsbetrag an den Beklagten. Ab dem 12.5.2011 setzte der Beklagte seine Hilfeleistung für N. auf dessen Antrag hin fort, nunmehr als Hilfe für einen jungen Volljährigen. Gegenüber N. setzte der Beklagte mit Wirkung ab Januar 2011 einen Kostenbeitrag von knapp 240 € im Monat fest. Die Mutter von N. zog er ab Beginn der Hilfemaßnahme zunächst zu einem Kostenbeitrag heran, auf Grund verschlechterter finanzieller Verhältnisse entfiel ihre Beitragspflicht jedoch spätestens ab August 2010. Mit Schreiben vom 20.9.2007, zugestellt am folgenden Tag, teilte der Beklagte dem Kläger die Mitte August 2007 begonnene vollstationäre Hilfe für seinen Sohn sowie seine mögliche eigene Kostenbeitragspflicht mit und klärte ihn über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Hilfeleistung auf. Im November 2007 sah der Beklagte wegen der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von dessen Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ab, wies ihn aber auf die Möglichkeit einer späteren Heranziehung hin. Erstmals Ende Juli und nochmals im Oktober 2010 forderte der Beklagte den Kläger zu einer aktualisierten Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Nachdem die Aufforderungen ohne Antwort geblieben waren, erhielt der Beklagte auf Anforderung Anfang Februar 2011 vom Arbeitgeber des Klägers dessen Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2010 bis Januar 2011. Außerdem teilte ihm die jetzige Ehefrau des Klägers in einem ersten Anhörungsverfahren telefonisch mit, dass dessen älterer Sohn mittlerweile eine Ausbildung begonnen habe und nicht mehr im Haushalt des Klägers lebe. Nach einer dem Kläger nochmals gebotenen, von ihm aber nicht wahrgenommenen Anhörungsmöglichkeit setzte der Beklagte mit Bescheid vom 24.3.2011 für die Zeit ab dem 1.8.2010 einen Kostenbeitrag des Klägers von 340 € monatlich wegen der für N. geleisteten Hilfe fest. Dabei zog der Beklagte für finanzielle Belastungen des Klägers pauschal 25 % dessen Nettomonatseinkommens ab, für das er den monatlichen Durchschnitt des im Jahr 2010 erzielten Einkommens des Klägers ansetzte. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim erkennenden Gericht (6 K 832/11). Im Klageverfahren erkannte der Beklagte einen zusätzlichen monatlichen Altersvorsorgebeitrag des Klägers von 70 € an. Das veranlasste ihn, durch Bescheid vom 20.5.2011 den Bescheid vom 24.3.2011 aufzuheben und den Kostenbeitrag des Klägers für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 11.5.2011 nunmehr auf 305 € pro Monat festzusetzen; für Mai 2011 errechnete der Beklagte anteilig 111,83 € (= 11/30 eines Monatsbeitrags). Anschließend erklärten die Beteiligten das Verfahren 6 K 832/11 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, woraufhin die Kammer jenes Verfahren Mitte Juni 2011 einstellte. Am 16.6.2011 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage gegen den neuen Kostenbeitragsbescheid erhoben. Zur Begründung meint er, schon wegen seiner unterbliebenen Vorabinformation über die Hilfemaßnahme, die der Beklagte ohne seine Beteiligung bewilligt habe, und über deren Hintergründe sei der Bescheid rechtswidrig. Der Beklagte hätte ihn nicht nur über Probleme in der Erziehung von N. informieren, sondern auch prüfen müssen, ob und inwieweit sich Erziehungshilfemaßnahmen dadurch hätten vermeiden lassen, dass sein Sohn in seine Obhut gekommen wäre. Er bestreite die Notwendigkeit der Heimunterbringung seines Sohnes. Seine Aufklärung i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei erst im Zusammenhang mit den im Jahr 2011 erlassenen Leistungsbescheiden erfolgt. Der Beklagte sei ihm außerdem eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb er rückwirkend zur Kostenbeitragszahlung verpflichtet sein solle. Überdies komme seine Heranziehung allenfalls erst ab Januar 2011 in Betracht, weil der Beklagte auch seinen Sohn erst ab jenem Monat zu einem Kostenbeitrag herangezogen habe. Der Höhe nach müsse sich sein Kostenbeitrag ohnehin beschränken auf den Betrag, den er nach Unterhaltsrecht allenfalls schulde. Die ihm erstatteten Spesen dürften nach unterhaltsrechtlichen Maßgaben höchstens zu einem Drittel als sein Einkommen berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für seine zusätzliche Altersversorgung seien mit monatlich 74,88 € anzusetzen. Auch seine berufsbedingten Fahrtkosten sowie diverse Zahlungsverpflichtungen von 200 € im Monat minderten sein Einkommen. Der Kläger beantragt, den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 20.5.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, einer Unterbringung von N. bei seinem Vater an Stelle der Heimunterbringung hätten fachliche Gründe entgegengestanden. Die Kostenbeitragserhebung rückwirkend ab August 2010 sei berechtigt, weil der Kläger die Ende Juli 2010 angeforderte Mitteilung seiner Einkommensverhältnisse pflichtwidrig unterlassen habe. Bei der Berechnung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags seien andere Voraussetzungen als für einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch zu beachten. Spesenersatz sei Einkommen im jugendhilferechtlichen Sinne. Trotz wiederholter Möglichkeit und Aufforderungen habe der Kläger keine Nachweise über vom Nettoeinkommen abzugsfähige Belastungen eingereicht, schon gar nicht in einer Höhe von mehr als 419,85 €, die als 25%-Pauschalabzug ohnehin in die Kostenbeitragsberechnung eingeflossen seien und damit deutlich über dem vom Kläger jetzt behaupteten tatsächlichen Belastungsbetrag von 200 € im Monat lägen. Mit Beschluss vom 25.1.2012 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C1. bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist unbegründet. Der Beklagte verlangt mit seinem Kostenbeitragsbescheid vom 20.5.2011 für den Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 11.5.2011 rechtmäßig einen monatlichen Kostenbeitrag von 305 €. Sämtliches Vorbringen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellt die Rechtmäßigkeit der streitigen Kostenbeitragsfestsetzung nicht in Frage. Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 20.5.2011 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Sohn des Klägers erhielt von der Beklagten im streitbefangenen Zeitraum zu Recht vollstationäre Leistungen nach § 34 SGB VIII. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13. Die Hilfeleistung ist rechtmäßig. Der Beklagte durfte sie als geeignet und notwendig ansehen und dabei aus fachlichen Gründen insbesondere eine Unterbringung von N. bei seinem Vater ausschließen. Ob eine Maßnahme Erfolg verspricht, bestimmt sich nach dem sozialpädagogischen Sachverstand des Jugendamtes und ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über eine Hilfeleistung und ggf. die Art und Weise ihrer Gewährung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2013 - 12 A 892/13 -, www.nrwe.de = juris; BayVGH, Beschluss vom 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 = FEVS 51, 152 = NDV-RD 2000, 4, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45 = JAmt 2013, 98; OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 -, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105; VG Minden, Urteil vom 15.11.2013 - 6 K 2198/13 -. Nach dieser Maßgabe ist die Entscheidung des Beklagten über die Notwendigkeit und die Art der dem Sohn des Klägers im streitbefangenen Zeitraum bewilligten Hilfe rechtlich einwandfrei. Der Kläger hat nichts zur Stützung der Annahme vorgetragen, die bewilligte Erziehungshilfe wegen im Hilfeantrag geltend gemachter „ständiger Eskalation zu Hause“ könnte fachlich unvertretbar gewesen sein. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Rüge des Klägers, der Beklagte habe ihn vorab weder über die geplante Hilfemaßnahme zu Gunsten seines Sohnes noch über deren Hintergründe informiert und die Hilfe ohne seine Beteiligung bewilligt, geht ins Leere, weil der Kläger nicht das Personensorgerecht für seinen Sohn besaß. Wegen des fehlenden Sorgerechts wurden rechtlich geschützte Interessen des Klägers durch die Hilfegewährung nicht unmittelbar betroffen mit der Folge, dass er weder nach § 12 Abs. 2 SGB X am Hilfeverfahren zu beteiligen war noch eine Rechtsbetroffenheit i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen konnte. Die Annahme des Klägers, eine Inanspruchnahme als nicht personensorgeberechtigter Kostenbeitragsschuldner setze auch eine - bei Aufnahme der Hilfe oder zumindest später erfolgende - derart umfassende Information über die Maßnahme voraus, dass er als Kostenbeitragsschuldner deren Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und ggf. Rechtsmittel einlegen könne, findet im Gesetz keine Grundlage. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.10.2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438 = www.nrwe.de = juris, und vom 22.10.2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de = juris; VG Minden, Urteil vom 15.11.2013 - 6 K 3249/12 -. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Beklagte den Kläger - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - schon mit dem Schreiben vom 20.9.2007 inhaltlich ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, sowie vom 9.9.2010 ‑ 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 21.9.2007, dem Tag, an dem ihm das Schreiben vom 20.9.2007 durch Zustellung bekanntgegeben wurde, zur Folge. Eine nochmalige entsprechende Aufklärung im Sommer 2010, die der Kläger für erforderlich hält, war entbehrlich. Dass der Beklagte im Jahr 2007 wegen der damaligen Einkommensverhältnisse des Klägers zunächst von einer Kostenbeitragserhebung absah und mit dem streitigen Bescheid einen Kostenbeitrag nunmehr erst ab August 2010 forderte, nachdem er nachträglich von den inzwischen verbesserten finanziellen Verhältnissen des Klägers erfahren hatte, ändert nichts an dessen ausreichender Aufklärung und Information i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch für die hier streitbefangene Zeit von August 2010 bis Mai 2011, weil die der Kostenbeitragsfestsetzung zu Grunde liegende Hilfe seit September 2007 bis Mai 2011 unverändert andauerte. Eine rückwirkende Kostenbeitragserhebung, wie sie der streitige Bescheid vornimmt und die der Kläger rügt, wird dem Jugendhilfeträger weder durch die §§ 91 ff. SGB VIII noch durch sonstige Rechtsvorschriften untersagt. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris. Der Beklagte hat sein Recht zur rückwirkenden Beitragserhebung auch nicht etwa verwirkt, zumal er den Kläger bereits Ende Juli 2010 zur Vorlage von Einkommensunterlagen zwecks Überprüfung der Kostenbeitragspflicht aufgefordert hatte, ohne dass der Kläger dem nachgekommen wäre, und er die relevanten Lohnabrechnungen für den Kläger erst im Februar 2011 über dessen Arbeitgeber in Erfahrung bringen konnte. Es liegt also ausschließlich am gemäß § 97a Abs. 1 und 3 SGB VIII pflichtwidrigen säumigen Verhalten des Klägers, dass der Beklagte nicht schon zeitnah zum August 2010 den Kostenbeitrag berechnen und erheben konnte. Auch eine sogar noch weiter zurückreichende Kostenbeitragserhebung wäre dem Beklagten wohl nicht verwehrt gewesen. Der Beklagte fordert für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 11.5.2011 zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich 305 €. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen damaligen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) von über 3.000 €, und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Der Beklagte konnte im streitigen Zeitraum vom Sohn des Klägers erst ab Januar 2011 und - im streitbefangenen Zeitraum - auch nur in Höhe von monatlich knapp 240 €, von der Kindesmutter auf Grund ihrer damals schlechten finanziellen Verhältnisse sogar überhaupt keinen Kostenbeitrag verlangen. Die Aufwendungen des Beklagten waren damit nicht einmal teilweise bzw. bei weitem nicht gedeckt, selbst wenn zur Deckung der dem Beklagten entstandenen Aufwendungen zusätzlich ein Teil der dem Kläger bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe eines Betrages von insgesamt 127,30 €, den die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten für einen Zeitraum von 18 Monaten erstattete, berücksichtigt wird. Die Meinung des Klägers, seine eigene Kostenbeitragspflicht könne allenfalls für Monate bestehen, in denen auch sein Sohn zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde, geht an den gesetzlichen Regelungen vorbei. Denn das SGB VIII macht die eigene Kostenbeitragspflicht eines Beitragsschuldners gerade nicht davon abhängig, dass im selben Beitragszeitraum noch ein weiterer Kostenbeitragspflichtiger Zahlungen zu leisten hat. Dass der Beklagte für die Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Brutto- und Nettoeinkommens des Klägers (§ 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII) dessen durchschnittliches Einkommen im Jahr 2010 zu Grunde gelegt hat, ist zwar rechtlich zweifelhaft, wirkt sich aber nicht zum Nachteil des Klägers aus. Nach der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für die abschließende Kostenbeitragsberechnung das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen ausschlaggebend. Das schließe aber nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegele. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = NDV-RD 2013, 108 = JAmt 2013, 285. Die diese Rechtsprechung im Kern aufgreifende, sie aber modifizierende neue gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 4 SGB VIII (Art. 1 Nr. 9 Buchst. c KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil sie erst am 3.12.2013, also weit nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraums, in Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 1 KJVVG). Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG jedoch nicht mehr um eine Prognoseentscheidung für die Zukunft, weil die Festsetzung für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (1.8.2010 bis 11.5.2011) erfolgte. Der Beklagte hätte demgemäß grundsätzlich das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers im Beitragszeitraum zu Grunde legen müssen. Das Durchschnittseinkommen des Klägers aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im streitbefangenen Hilfe- und Beitragszeitraum war dem Beklagten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 20.5.2011 allerdings nicht bekannt, denn ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge lagen ihm damals lediglich die Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers für 2010 sowie für Januar 2011 vor. Ob der Beklagte gehalten war, vor dem Erlass des streitigen Bescheides erst noch die Verdienstbescheinigungen auch für die Monate Februar bis Mai 2011 einzuholen - die der Kläger erst im November 2013 auf ausdrückliche Anforderung durch die Kammer überreicht hat -, kann offen bleiben. Denn das sich aus den Verdienstbescheinigungen für August 2010 bis Mai 2011 ergebende Bruttoeinkommen sowie die abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge führen ebenfalls zu einem Kostenbeitrag von 305 €, wie ihn der Beklagte verlangt. Zum monatlichen Bruttodurchschnittseinkommen des Klägers gehört jedenfalls sein Arbeitslohn einschließlich Spesenersatz; von etwaigen weiteren Einkünften, z.B. aus einer Steuererstattung, vgl. VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - sowie vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris, ist der Kammer nichts bekannt. § 93 Abs. 1 SGB VIII geht von einem eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff aus. Dabei sind - abgesehen von den in Satz 1 ausdrücklich genannten Ausnahmen - alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten i.S.d. EStG gehören oder der Steuerpflicht unterliegen, zu Grunde zu legen. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 3. Die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist zwar der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet, stellt aber eine eigenständige Regelung dar, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis zum 2.12.2013 gültig gewesenen Fassung - SGB VIII a.F. - (= § 93 Abs. 3 Satz 2 in der seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -) eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll. Soweit das Jugendhilferecht jedoch keine speziellen Regelungen zur Einkommensberechnung enthält, liegt es angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum SGB XII nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Jene Einkommensberechnungsregeln können sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen. Danach kann bei der Einkommensermittlung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen und das von einem kostenbeitragspflichtigen Arbeitnehmer bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen angesehen werden. Grundgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld eines Arbeitnehmers sind „Einkünfte in Geld“, die klassischer Weise zum Einkommen gezählt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. a.a.O., sowie vom 11.10.2013 - 6 K 1183/12 -, www.nrwe.de. Auch Spesenersatz, der für Verpflegungsmehraufwand gezahlt wird (Verpflegungszuschuss/Auslöse), gehört zum Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, denn auch hierbei handelt es sich um Einkünfte in Geld. Modifizierende familienrechtliche Regelungen oder Rechtsprechung dazu, die der Kläger geltend macht, sind für das öffentlich-rechtliche Kostenbeitragsrecht mit seinen eigenständigen Regelungen irrelevant. Dass Spesen bzw. Verpflegungszuschüsse bzw. Auslösungen regelmäßig zur Deckung tatsächlicher Aufwendungen gezahlt werden, ist nach dem hier allein maßgeblichen Einkommensbegriff des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ebenfalls ohne Bedeutung. Sollte der in Nr. 12.4 Abs. 2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ (Stand: 1.1.2013) - Gemeinsame Empfehlungen - zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII gegebene Hinweis, dass Auslösen und Spesen - gemeint ist offensichtlich: Spesenersatz - als Ersatz tatsächlicher Aufwendungen in der Regel nicht zu berücksichtigende Einkünfte seien, dahin zu verstehen sein, dass derartige Zahlungen kein Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII darstellen, wäre dieser Hinweis nicht zutreffend. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153. Die in der Lohnabrechnung für Dezember 2010 (1. NB vom 11.4.2011) enthaltene Verdienstbescheinigung für das Jahr 2010 weist ein Jahresbruttoeinkommen des Klägers von 26.414 € aus, einschließlich - wie sich aus den monatlichen Lohnabrechnungen ergibt - eines in diesem Jahr gezahlten Spesenersatzes von insgesamt 1.314 € (der Beklagte hat intern den in 2010 gezahlten Spesenersatz unzutreffend mit 1.372 € errechnet). Zur Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Nettoeinkommens sind von diesem Betrag die aus der Verdienstbescheinigung für 2010 ebenfalls ersichtlichen abgeführten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) sowie nach Grund und Höhe angemessene Versicherungsbeiträge des Klägers zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) abzuziehen. Die Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag belaufen sich auf 526,54 €. Als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung wurden 1.911,86 € zur Krankenversicherung, 2.408,05 € zur Rentenversicherung, 338,80 € zur Arbeitslosenversicherung und 235,95 € zur Pflegeversicherung abgeführt, zusammen somit 4.894,66 €. Als zusätzlich abzugsfähig i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII unterstellt die Kammer zu Gunsten des Klägers einen von ihm behaupteten, aber nicht nachgewiesenen monatlichen Altersvorsorgebeitrag von 74,88 € (= 898,56 € im Jahr); der in den monatlichen Lohnabrechnungen jeweils in dieser Höhe aufgeführte Abzug wird mit „Direktversicherung“ bezeichnet, ohne dass sich hieraus Art und Zweck der Versicherung ergeben, und einen konkreten Nachweis hat der Kläger nicht vorgelegt. Nach den in der mündlichen Verhandlung überreichten Lohnneuberechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2010 fanden in diesen Monaten letztlich solche Abzüge zudem schon gar nicht mehr statt. Zusammenfassend ergibt sich - aus Sicht des Klägers günstigstenfalls - folgende Berechnung für sein Nettoeinkommen im Jahr 2010: Vom Bruttoeinkommen (26.414 €) sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und - unterstellte - Beiträge i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von insgesamt (526,54 € + 4.894,66 € + 898,56 € =) 6.319,76 € abzuziehen. Hieraus resultieren 20.094,24 € als Jahresnettoeinkommen. Das entspricht einem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen von 1.674,52 €. Legt man statt des Einkommens des Klägers im Jahr 2010 den Durchschnitt seiner jeweils letztbescheinigten Einkünfte in den streitbefangenen zehn Monaten August 2010 bis Mai 2011 (für die Monate Januar und Februar gab es nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen jeweils zwei Neuberechnungen, für März eine Neuberechnung) zu Grunde, errechnet sich für diese zehn Monate das Durchschnittseinkommen wie folgt: Der Bruttolohn - einschließlich Spesenersatz von 1.086 € - betrug (2.208 € + 2.100 € + 2.280 € + 2.220 € zzgl. Weihnachtsgeld - für 10 Monate anteilig 250 € [= 300 € gezahltes Weihnachtsgeld x 10/12] - + 2.226 € + 2.202 € + 2.226 € + 2.220 € + 2.238 € + 2.166 € =) 22.336 €. Bei den hiervon abzuziehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen lässt die Kammer zu Gunsten des Klägers unberücksichtigt, dass sie im November 2010 auf das gesamte ausgezahlte, kostenbeitragsrechtlich auf zwölf Monate aufzuteilende Weihnachtsgeld mitberechnet wurden, in diese Kostenbeitragsberechnung aber eigentlich nur der auf zehn Monate entfallende Anteil der Steuern und Sozialversicherungsbeträge auf das Weihnachtsgeld einfließen dürfte. Mit diesem Vorbehalt belaufen sich die abzugsfähigen Steuern auf ([7 Monate x 44,66 € =] 312,62 € + 88,97 € [November] + 94,75 € [April] + 54,66 € [Mai] =) 551 € und die Sozialversicherungsbeträge auf ([4 Monate in 2010 x 409,57 € =] 1.638,28 € + 470,25 € [November] + [5 Monate in 2011 x 433,13 € =] 2.165,65 € =) 4.274,18 €. Die - unterstellten - Beiträge i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind nur in den Lohnabrechnungen bis September 2010 mit jeweils 74,88 € ausgewiesen; nach den Abrechnungen für Oktober 2010 bis Mai 2011 erfolgten entsprechende Lohnabzüge letztlich nicht mehr. Zu Gunsten des Klägers können Beiträge in Höhe von monatlich 74,88 € aber auch für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 unterstellt werden, ohne dass sich dies für den Kläger positiv auf die Höhe seiner Kostenbeitragspflicht auswirken würde. Aus alledem folgt im zehnmonatigen Zeitraum August 2010 bis Mai 2011 jedenfalls ein Nettoeinkommen von (22.336 € - 551 € - 4.274,18 € - 748,80 € =) 16.762,02 €, monatlich im Durchschnitt somit 1.676,20 €. Die Beklagte ist zu Recht der Auffassung, dass zur Ermittlung des für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle maßgebenden bereinigten Einkommens lediglich ein Pauschalabzugsbetrag von 25 % des Nettoeinkommens berücksichtigt werden kann. Der Beklagte hat den Pauschalabzug mit 419,85 € angesetzt, errechnet aus einem von ihm angenommenen Durchschnittseinkommen im Jahr 2010 in Höhe von 1.679,40 €. Ausgehend von dem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von 1.674,52 €, das sich nach der oben dargelegten Berechnung der Kammer für das Jahr 2010 ergibt, ist dies ein Betrag von 418,63 €. Bei Zugrundelegung eines Nettodurchschnittseinkommens von 1.676,20 € für die konkret streitbefangenen Monate beläuft sich der Pauschalabzug auf 419,05 €. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen. Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. (= § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII n.F.) insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a.F. (= § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n.F.) wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. = § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -. Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“) vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28 über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden. Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um einen den 25%-igen Pauschalabzug übersteigenden Belastungsbetrag vermindert wird. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a.F. (= § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII n.F.) macht der Kläger nicht geltend. Zu den durch seine Arbeitstätigkeit bedingten, als Abzugsposition geltend gemachten Fahrtkosten - solche Fahrtkosten sind als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a.F. (= § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII n.F.) abzugsfähig - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. hat der Kläger keine näheren Angaben gemacht. Für diese Kosten legt die Kammer eine einfache Wegstrecke von 21 vollen km zwischen der Wohnung des Klägers (Hiddentruper Str. 72 in Lage) und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (Zeisigstr. 8 in Bielefeld) zu Grunde, ermittelt nach ADAC.Maps. Wenn man zur Berechnung jugendhilferechtlich absetzbarer Fahrtkosten nicht die steuerrechtliche, nur die einfachen Entfernungskilometer einbeziehende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung) für einschlägig erachtet in Nr. 12.6.2 der Gemeinsamen Empfehlungen sowie vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459 für anwendbar hält und auch die für den Kostenbeitragspflichtigen noch ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII außer Acht lassen will, dafür aber: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23; offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris; für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359, bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen gelassen worden war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., sondern sich an der höchstmöglichen, nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien errechneten Fahrtkostenpauschale orientiert, vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann), ergeben sich nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm Fahrtkosten von 231 € (= 21 volle Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate). Weitere finanzielle Aufwendungen für den beruflich genutzten PKW sind daneben nicht abzugsfähig, weil jedenfalls mit der nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien vom Einkommen abgezogenen höchstmöglichen Fahrtkostenpauschale, wie die Kammer sie zu Gunsten des Klägers in ihre Berechnung einstellt, regelmäßig - so wäre es auch hier - sämtliche PKW-Kosten (z.B. Versicherung und Steuer) einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand abgegolten sind. Vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2006 - XII ZR 157/03 -, NJW 2006, 2182 = FamRZ 2006, 846; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, a.a.O. (juris Rdnr. 7). Als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben wären zusätzlich die dem Kläger konkret entstandenen Spesen denkbar. Im Gegenzug zur kostenbeitragsrechtlichen Berücksichtigung von gezahltem Spesenersatz als Einkommen kann der Kostenbeitragspflichtige geltend machen, dass ihm ein mit der Erzielung des Einkommens verbundener notwendiger Verpflegungsmehraufwand entstanden sei. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, a.a.O. Der Kläger hat indessen weder dargelegt noch nachgewiesen (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass in seinem Fall ein derartiger Verpflegungsmehraufwand auch tat-sächlich angefallen ist. Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a.F. (= § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII n.F.) abzugsfähige Schuldverpflichtungen („diverse Zahlungsverpflichtungen“) behauptet der Kläger zwar in Höhe von 200 € monatlich, er hat aber auch hierfür nicht einen einzigen Beleg überreicht. Schon deshalb war es dem Beklagten gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII versagt, überhaupt in eine Ermessensprüfung zur etwaigen Anerkennung solcher Verpflichtungen eintreten zu können. Zudem sind verschiedene geläufige Schuldverpflichtungen ohnehin von vornherein nicht anerkennungsfähig. Vgl. etwa zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von Krediten zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 -, n.v., sowie Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24. Damit reduzieren sich die Abzugsbeträge nach § 93 Abs. 3 SGB VIII, die der Kläger konkret beanspruchen kann, auf seine berufsbedingten Fahrtkosten, die günstigstenfalls - wie oben dargestellt - mit 231 € in Ansatz zu bringen sind und damit auf jeden Fall deutlich unter der Abzugspauschale bleiben, gleich ob diese 418,63 €, 419,05 € oder 419,85 € beträgt. In diesem Zusammenhang merkt die Kammer ergänzend an, dass die Abzugspauschale auch dann noch unterschritten wäre, wenn als Schuldverpflichtungen zusätzlich Spesen in der dem Kläger monatlich im Durchschnitt mit rund 110 € erstatteten Höhe sowie die aus den Lohnabrechnungen ersichtlichen Pfändungsbeträge von monatlich maximal 51,71 € im Jahr 2010 bzw. monatlich maximal 64,11 € in den ersten fünf Monaten des Jahres 2011 berücksichtigt werden könnten. Nach Abzug der somit maßgebenden Belastungspauschale vom Nettoeinkommen verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 1.259,55 € (= 1.679,40 - 419,85 € [Berechnung des Beklagten für 2010]) bzw. von 1.255,89 € (= 1.674,52 € - 418,63 € [Berechnung der Kammer für 2010]) bzw. von 1.257,15 € (= 1.676,20 € - 419,05 € [Berechnung der Kammer für die konkreten Beitragsmonate]). Jeder dieser Beträge führt zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 6 (1.151 bis 1.300 €) der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle hat die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 6 einen Kostenbeitrag von monatlich 305 € zur Folge. Im Einklang mit § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KbV und § 1609 BGB hat der Beklagte zu Recht davon abgesehen, die sich aus dem ermittelten bereinigten Einkommen ergebende Zuordnung des Klägers in die Einkommensgruppe 6 in die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe zu ändern. Denn der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum mit keinem anderen im mindestens gleichen Rang wie N. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB) unterhaltsberechtigten Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und auch keinem solchen unterhaltsberechtigten Kind regelmäßig Unterhalt gezahlt; die beiden seinerzeit schon volljährigen und nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindlichen älteren Geschwister von N. wären gegenüber dem Kläger - wenn überhaupt - allenfalls in einem schlechteren Rang als N. unterhaltsberechtigt gewesen (§ 1609 Nr. 4 BGB), denn die Voraussetzungen des § 1609 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB lagen nicht vor. Auch die jetzige Ehefrau des Klägers war ihm gegenüber damals eine im Vergleich mit N. nicht im mindestens gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person (§ 1609 Nr. 2 BGB). Der Kostenbeitrag von 305 € ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), weil es solche Berechtigte nicht gibt, noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum bei einem Nettoeinkommen von über 1.670 € nach Abzug des Kostenbeitrags von 305 € in jedem Fall der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 900 € für jeden Monat des Jahres 2010 bzw. 950 € für jeden Monat des Jahres 2011 (vgl. jeweils Nr. 21.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für das Jahr 2010 bzw. das Jahr 2011) verbleibt. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -. Von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20. Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O. Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O. Nach den vorstehenden Maßgaben begründet der geforderte Kostenbeitrag von 305 € pro Monat keine besondere Härte, zumal ein Beitrag in dieser Höhe, wie schon ausgeführt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt (vgl. die gesetzgeberische Wertung in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KbV) und sogar die Berücksichtigung einer teilweisen Lohnpfändung zu keiner Kostenbeitragsreduzierung führen könnte. Nach alledem kann der Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum von neun Monaten und elf Tagen insgesamt einen Kostenbeitrag des Klägers von 2.853,23 € beanspruchen, davon für Mai 2011 anteilig - nur - 108,23 € (= 305 € x 11/3 1 ). Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.