Urteil
12 A 1292/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Einkommens nach § 93 SGB VIII ist grundsätzlich auf das bereinigte Nettoeinkommen des jeweiligen Bedarfsmonats abzustellen; eine Durchschnittsbildung aus Vorjahreseinkommen kommt bei ex-post bekannter Monatslage nicht in Betracht.
• Ein Steuerklassenwechsel, der nach seinem Zweck überwiegend der Herbeiführung einer Kostenbeitragsreduzierung dient und keine schutzwürdigen Gründe hat, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich sein.
• Ein Verwaltungsakt über laufende Kostenbeiträge ist nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn sich die für seine Festsetzung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
• Die Behörde darf bei Prognoseentscheidungen zur erstmaligen Festsetzung auf eine Durchschnittsprognose zurückgreifen, muss aber im Fall späterer Kenntnis tatsächlicher Monatsverhältnisse diese bei einer Abänderung zugrunde legen; bei der Ermittlung ist der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) zu beachten.
Entscheidungsgründe
Monatliche Einzelberechnung des kostenbeitragsrelevanten Einkommens; Missbräuchlichkeit von Steuerklassenwechsel • Bei der Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Einkommens nach § 93 SGB VIII ist grundsätzlich auf das bereinigte Nettoeinkommen des jeweiligen Bedarfsmonats abzustellen; eine Durchschnittsbildung aus Vorjahreseinkommen kommt bei ex-post bekannter Monatslage nicht in Betracht. • Ein Steuerklassenwechsel, der nach seinem Zweck überwiegend der Herbeiführung einer Kostenbeitragsreduzierung dient und keine schutzwürdigen Gründe hat, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich sein. • Ein Verwaltungsakt über laufende Kostenbeiträge ist nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn sich die für seine Festsetzung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Die Behörde darf bei Prognoseentscheidungen zur erstmaligen Festsetzung auf eine Durchschnittsprognose zurückgreifen, muss aber im Fall späterer Kenntnis tatsächlicher Monatsverhältnisse diese bei einer Abänderung zugrunde legen; bei der Ermittlung ist der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) zu beachten. Der Kläger ist Vater eines 1993 geborenen Sohnes, für den die Behörde ab 26.01.2008 Leistungen nach § 35a SGB VIII bewilligte. Die Beklagte setzte auf Grundlage einer Jahresdurchschnittsrechnung für März 2007 bis Februar 2008 einen monatlichen Kostenbeitrag von 635 € fest. Der Kläger wechselte während des Beitragszeitraums die Lohnsteuerklasse und legte für Juni 2008 eine Gehaltsabrechnung mit deutlich geringerem Netto vor; zudem wurden im Juni 2008 Steuervorauszahlungen geleistet. Der Kläger beantragte daraufhin die Neuberechnung des Kostenbeitrags auf Grundlage des tatsächlich erzielten Monatseinkommens unter Berücksichtigung der gewählten Steuerklasse und der Vorauszahlungen. Behörde und erste Instanz lehnten ab mit der Begründung, der Steuerklassenwechsel sei nicht zu berücksichtigen, weil er treuwidrig zur Reduzierung der Beitragspflicht vorgenommen worden sei. Das OVG gab der Berufung insoweit statt, dass für mehrere Monate der Beitrag auf 575 € herabzusetzen ist, blieb insoweit aber bei der Rechtsfolge, dass Steuerklassenwechsel und die Juni-Vorauszahlung nicht anzurechnen seien. • Rechtsgrundlagen: §§ 91 ff., insbesondere § 93 SGB VIII (Einkommensermittlung), § 92 SGB VIII (Heranziehung der Eltern), § 48 SGB X (Aufhebung von Dauerverwaltungsakten), § 20, § 9 SGB X (Untersuchungs- und Beschleunigungsgebot). • Monatlich reales Nettoeinkommen maßgeblich: § 93 SGB VIII verlangt als Wirklichkeitsmaßstab die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens des jeweiligen Bedarfskalendermonats; bei ex-post bekannten Monatsverhältnissen ist auf das jeweilige Monatsnetto abzustellen, nicht auf einen historischen Durchschnitt. • Behördliche Aufklärungspflicht: Die Behörde hat nach § 20 SGB X von Amts wegen den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln; bei Prognoseentscheidungen für die Zukunft sind Schätzungen zulässig, bei später vorliegendem konkretem Monatsnachweis jedoch nicht ausreichend. • Durchschnittsbildung nur beschränkt: Eine Durchschnittsberechnung aus Vorjahreswerten kann ex ante zulässig sein, bildet aber bei ex-post bekannten Monatsdaten keine bessere Prognose und nivelliert reale Spitzenmonate; daher keine generelle Verpflichtung zur Durchschnittsbildung. • Rechtsmissbrauch bei Steuerklassenwechsel: Der Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht schließt die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Steuerklassenwahlrechts nicht aus; ein Wechsel ist unbeachtlich, wenn er vorwiegend zur Herbeiführung einer Beitragssenkung dient und keine schutzwürdigen Gründe vorliegen. • Anrechenbarkeit von Steuervorauszahlungen: Gemäß § 93 Abs.2 Nr.1 SGB VIII sind grundsätzlich auf das Einkommen gezahlte Steuern abzuziehen; Vorauszahlungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie tatsächlich dem Einkommen des jeweils heranzuziehenden Elternteils zugerechnet werden können; die vorgelegene Juni-Vorauszahlung war überwiegend der Ehefrau zuzuordnen. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Für die Monate Juni–Oktober 2008 sowie Dezember 2008 und Januar 2009 ergab die monatsbezogene Berechnung unter Zugrundelegung der Steuerklasse III ein bereinigtes Monatseinkommen, das einen Kostenbeitrag von 575 € rechtfertigt; im November 2008 führte ein außergewöhnlich hohes Bruttoeinkommen zu einem hohen Beitrag, der im Rahmen der zugunsten wirkenden Abänderung nicht erhöht wurde. • Verfahrensrechtliche Folgerungen: Der Kläger konnte nach Erlass der prognostischen Erstfestsetzung gem. § 48 SGB X eine nachträgliche Abänderung beantragen; die Behörde hatte die Änderung zu prüfen und dabei den Untersuchungsgrundsatz zu beachten. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist verpflichtet, den vom Kläger zu entrichtenden monatlichen Kostenbeitrag für die Monate Juni 2008 bis Oktober 2008 sowie Dezember 2008 und Januar 2009 auf 575,00 € herabzusetzen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und für November 2008 der ursprünglich festgesetzte Beitrag von 635,00 € bestehen. Der Anspruch des Klägers beruht auf § 48 SGB X, weil sich die maßgeblichen Einkommensverhältnisse in den genannten Monaten zugunsten des Klägers geändert haben und die monatsbezogene, bereinigte Nettoeinkommensberechnung nach § 93 SGB VIII hier anzulegen ist. Ein Abzug der im Juni 2008 geleisteten Steuervorauszahlung und eine Berücksichtigung des im Bedarfszeitraum gewählten Steuerklassenwechsels (III→V) wurden nicht zugesprochen, weil die Vorauszahlung nicht nachweislich dem Einkommen des Klägers zuzuordnen war und der Steuerklassenwechsel ohne schutzwürdige Gründe überwiegend der Herbeiführung einer Beitragsreduzierung diente und damit treuwidrig war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.