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Urteil

5 C 21/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann auch auf die Deckung eines Teilbedarfs gerichtet sein; die Hilfe muss nicht zwangsläufig den gesamten Eingliederungsbedarf abdecken. • Selbstbeschaffte Leistungen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII sind zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte den Träger rechtzeitig informiert hat, die Voraussetzungen der einschlägigen Hilfe vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub duldete; die Geeignetheit einer Teilhilfe ist fachlich zu prüfen. • Die Jugendhilfe ist subsidiär gegenüber schulischen Leistungen; ein Vorrang der Schule greift jedoch nur, wenn die schulische Leistung rechtlich und tatsächlich rechtzeitig und bedarfsdeckend verfügbar ist. • Bei unzureichender Hilfeplanung oder fehlender fachlicher Begründung der Ablehnung kann der Träger nicht mit Erfolg die Erstattung selbstbeschaffter, fachlich vertretbarer Hilfen verweigern.
Entscheidungsgründe
Teilbedarf: Anspruch auf Eingliederungshilfe und Erstattung selbstbeschaffter Schulbegleitung • Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann auch auf die Deckung eines Teilbedarfs gerichtet sein; die Hilfe muss nicht zwangsläufig den gesamten Eingliederungsbedarf abdecken. • Selbstbeschaffte Leistungen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII sind zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte den Träger rechtzeitig informiert hat, die Voraussetzungen der einschlägigen Hilfe vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub duldete; die Geeignetheit einer Teilhilfe ist fachlich zu prüfen. • Die Jugendhilfe ist subsidiär gegenüber schulischen Leistungen; ein Vorrang der Schule greift jedoch nur, wenn die schulische Leistung rechtlich und tatsächlich rechtzeitig und bedarfsdeckend verfügbar ist. • Bei unzureichender Hilfeplanung oder fehlender fachlicher Begründung der Ablehnung kann der Träger nicht mit Erfolg die Erstattung selbstbeschaffter, fachlich vertretbarer Hilfen verweigern. Der Kläger, 1999 geboren und mit mehreren Beeinträchtigungen, besuchte ein sonderpädagogisches Förderzentrum. Er erhielt seit November 2007 heilpädagogische Einzelbehandlung durch den Landkreis als Träger der Jugendhilfe. Anfang August 2008 beantragten die Eltern Kostenübernahme für eine Schulbegleitung; Schule und Kinderzentrum befürworteten dies. Der Fachdienst des Jugendamts sah ein Integrationsrisiko und schlug alternative oder ergänzende Maßnahmen vor. Der Landkreis lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, die Schule sei vorrangig zuständig; auch im Widerspruchsbescheid wurde die Schulbegleitung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Urteil auf und verneinte den Anspruch mit der Begründung, die Maßnahme decke nicht den Gesamtbedarf. Der Kläger zog vor das Bundesverwaltungsgericht. • Revisionsgerichtlich ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Hilfemaßnahme müsse den gesamten Eingliederungsbedarf abdecken, mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar. • § 36a Abs. 3 SGB VIII begründet Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Hilfen, wenn der Träger rechtzeitig informiert wurde, die Voraussetzungen der Hilfe vorlagen und die Deckung keinen Aufschub duldete. • § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs.1 SGB XII erlaubt Eingliederungshilfe auch für Teilleistungsbereiche wie Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung; § 12 EinglHVO konkretisiert den Begriff der Geeignetheit und Erforderlichkeit. • Systematik, Wortlaut und Zweck der Eingliederungshilfe sprechen dafür, dass Teilbedarfe abzudecken sind und verschiedene fachlich abgestimmte Leistungen kombiniert werden können. • Eine Teilhilfe kann nur ausgeschlossen sein, wenn ihre Gewährung die Eingliederungsziele in anderen Lebensbereichen vereiteln oder nachteilige Wechselwirkungen hervorrufen würden. • Die Behördenentscheidung ist auf fachliche Vertretbarkeit zu prüfen; an die Stelle des Jugendamts tritt bei unzureichender Hilfeplanung der begrenzte Prüfungsmaßstab für die Selbstentscheidung der Leistungsberechtigten nach § 36a Abs.3 SGB VIII. • Im vorliegenden Fall war die Ablehnung der Schulbegleitung durch das Jugendamt in der Entscheidungslage nicht ausreichend fachlich begründet, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Rückerstattung nicht entgegensteht. • Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere zur Frage, ob die Schulbegleitung als Teilhilfe geeignet und erforderlich war und ob sie mit der gewährten heilpädagogischen Einzelförderung in Konflikt gestanden hätte, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Teilleistungen abdecken kann und ein Anspruch auf Erstattung selbstbeschaffter Hilfen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Maßnahme nicht den Gesamtbedarf deckt. Entscheidend ist vielmehr die fachliche Geeignetheit und Erforderlichkeit der Teilhilfe sowie die Frage, ob ihre Gewährung nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfen auslösen würde. Weil das Berufungsgericht hierzu keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist das Verfahren zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht unter Beachtung der dargelegten rechtlichen Maßstäbe die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Vereinbarkeit der Schulbegleitung mit der sonstigen Hilfeprüfung neu beurteilt.