Beschluss
12 A 1567/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0909.12A1567.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe den Kläger mit den Hinweisen in dem Schreiben vom 25. Juli 2007 nicht ausreichend gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die unterhaltsrechtlichen Folgen der öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht aufgeklärt. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Die Hinweise des Beklagten, der Kläger könne seine Unterhaltsverpflichtung in Form der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nur noch dem Beklagten gegenüber erfüllen und dennoch gezahlte Unterhaltsleistungen an den unterhaltsberechtigen Angehörigen würden bei einer eventuellen Kostenbeitragsforderung nicht berücksichtigt, entsprechen nicht den Anforderungen an eine Belehrung über die Folgen der Leistungsgewährung für die Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichten nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt wurde und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547, juris; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92, Rn. 14; Kunkel in: LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92, Rn. 14; Mann, in: Schellhorn/ Fischer/ Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 92 Rn. 9; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 92, Rn. 18. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist, soweit der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen oder vorläufige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt ist, dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Bedarfsdeckung durch den Träger der Jugendhilfe sich unterhaltsmindernd auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes und damit auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirkt, so dass bei stationärer Leistung wegen der vollständigen Bedarfsdeckung die Unterhaltsberechtigung des Kindes entfällt und der Unterhaltsanspruch sich auf 0,- € reduziert . vgl. nur Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 31, Rn. 32 und 34. Der Beklagte hat den Kläger auf diese gesetzlichen Folgen der vollstationären Leistungsgewährung in seinem Schreiben vom 25. Juli 2007 nicht hingewiesen. Die dort erfolgten Hinweise erlauben ungeachtet erheblicher Zweifel, ob und wann eine solche, allenfalls "mittelbare" Belehrung ausreichen kann, dem Kläger - wie anderen rechtsunkundigen Laien - nämlich nicht den Schluss, dass er für die Dauer der Erbringung der Leistungen keinen Unterhalt mehr zahlen muss. Einem solchen Schluss steht schon die missverständliche Wortwahl entgegen, die im Gegenteil suggeriert, die Zahlung des Kostenbeitrags an den Beklagten erfolge in Erfüllung einer noch bestehenden Pflicht zur Unterhaltszahlung, was so nicht zutrifft. Dass die Unterhaltsberechtigung des jungen Menschen durch die Jugendhilfeleistungen entfallen ist, drängt sich mit Blick darauf, dass der Beklagte ausdrücklich vor weiteren Unterhaltsleistungen an den unterhaltsberechtigten Angehörigen warnt, auch nicht mittelbar auf. Auch, dass die unterhaltsrechtlichen Folgen ungeachtet der Erhebung oder Nichterhebung eines Kostenbeitrags schon infolge der bloßen Leistungsgewährung eintreten, kann dem Text nicht entnommen werden. Die Sache weist auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Anders als der Beklagte meint, lässt sich der Mindestinhalt der Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Leistungsgewährung nämlich wie oben ausgeführt ohne weiteres aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII folgern. Hierauf hatte der Senat auch bereits in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2008 hingewiesen. Es fehlt schließlich auch an einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die die Kostenbeitragspflicht auslösende Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu stellen sind, ergibt sich wie oben ausgeführt ohne weiteres aus dem Gesetz. Die Beantwortung der weiteren Frage, ob die vom Beklagten gewählte Formulierung diesen Anforderungen genügt, hängt ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Ihr fehlt schon von daher die grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).