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Urteil

6 K 2198/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Jugendamt hat bei der Entscheidung über Art und Umfang jugendhilferechtlicher Hilfe einen sozialpädagogischen Beurteilungsspielraum; die Verwaltungskontrolle ist nur eingeschränkt. • Anspruch auf Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, dass eine seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII vorliegt; § 35a regelt nur die Ausgestaltung der Hilfe. • Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII bezieht sich nur auf geeignete und erforderliche Hilfen und begründet kein Recht auf optimale, vom Jugendamt abgelehnte Maßnahmen. • Ein Träger der Jugendhilfe muss einen Antrag auf Teilhabeleistungen nach SGB IX nicht nach § 14 SGB IX weiterleiten, wenn er zur Entscheidung über den beantragten Jugendhilfeanspruch zuständig ist.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe für junge Volljährige: Entscheidungsspielraum des Jugendamtes und Grenzen des Wunschrechts • Das Jugendamt hat bei der Entscheidung über Art und Umfang jugendhilferechtlicher Hilfe einen sozialpädagogischen Beurteilungsspielraum; die Verwaltungskontrolle ist nur eingeschränkt. • Anspruch auf Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, dass eine seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII vorliegt; § 35a regelt nur die Ausgestaltung der Hilfe. • Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII bezieht sich nur auf geeignete und erforderliche Hilfen und begründet kein Recht auf optimale, vom Jugendamt abgelehnte Maßnahmen. • Ein Träger der Jugendhilfe muss einen Antrag auf Teilhabeleistungen nach SGB IX nicht nach § 14 SGB IX weiterleiten, wenn er zur Entscheidung über den beantragten Jugendhilfeanspruch zuständig ist. Der Kläger, adoptiert und mit einem Grad der Behinderung von 60, beantragte die Kostenübernahme für eine stationäre Berufsvorbereitung mit Internatsunterbringung im Schloss I. Die Agentur für Arbeit und andere Träger sahen statt dessen Werkstattangebote vor; der Kläger lehnte diese ab. Die Betreuerin des Klägers begründete die Notwendigkeit der stationären Maßnahme mit Entwicklungs- und Lernstörungen sowie psychosozialer Belastung und drohenden Suizidäußerungen bei Ablehnung. Die Beklagte (Jugendamt) lehnte den Antrag nach § 41 i.V.m. §§ 34, 35a SGB VIII ab und bot ambulante Hilfe zur Verselbstständigung an. Der Kläger klagte auf Verpflichtung zur Bewilligung der Internatsunterbringung; hilfsweise beantragte er allgemeine Eingliederungshilfe. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 41 SGB VIII für Hilfe junger Volljähriger sowie die für Ausgestaltung relevanten §§ 34 und 35a SGB VIII. § 35a regelt die Ausgestaltung, ist aber kein Anspruchsvoraussetzungsmerkmal für § 41. • Die Beurteilung der Geeignetheit und Notwendigkeit einer spezifischen Jugendhilfemaßnahme fällt in den sozialpädagogischen Sachverstand des Jugendamtes; das Gericht beschränkt sich auf Prüfung, ob fachliche Maßstäbe beachtet, sachfremde Erwägungen ausgeschlossen und die Beteiligten angemessen beteiligt wurden. • Die Beklagte hat nachvollziehbar und fachlich vertretbar dargelegt, dass die beantragte Unterbringung im Schloss I. weder geeignet noch erforderlich ist, um die festgestellten Förderbedarfe des Klägers zu erreichen; daher ist die Ablehnung nicht zu beanstanden. • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII schützt nur die Wahl unter geeigneten und erforderlichen Hilfen; es begründet kein Recht auf eine vom Jugendamt als ungeeignet betrachtete Einrichtung. Fehlt eine Vereinbarung zwischen Jugendamt und gewünschtem Träger, ist das Wunschrecht eingeschränkt. • Ein Anspruch nach SGB IX (§ 14) kommt nicht zum Tragen, weil die Beklagte für die begehrten Jugendhilfeleistungen zuständig war und das Anliegen bereits von anderen Trägern geprüft bzw. in Verfahren gebracht worden war. • Der Hilfsantrag ist unzulässig, weil im Verwaltungsverfahren kein Antrag auf allgemein bedarfsgerechte Hilfe in beliebiger Form gestellt wurde und zudem kein Rechtsschutzinteresse besteht, da die Beklagte geeignete ambulante Hilfe angeboten hat. Die Klage wird abgewiesen. Das Jugendamt hat die beantragte Internatsunterbringung im Schloss I. rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil die Maßnahme nach fachlich vertretbarer Abwägung nicht geeignet oder erforderlich war und das Jugendamt stattdessen passende ambulante Hilfen angeboten hat. Der Kläger kann nicht durch das Wunsch- und Wahlrecht eine für nicht geeignet befundene Leistungsform erzwingen; § 35a SGB VIII bestimmt nur die Ausgestaltung der Hilfe, nicht die Anspruchsgrundlage. Der Hilfsantrag ist unzulässig, da im Verwaltungsverfahren kein entsprechender allgemeiner Ersatzantrag gestellt wurde und kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht. Die Kosten trägt der Kläger; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.