Urteil
6 K 1629/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:1121.6K1629.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin beantragte am 23. April 2012 bei der Beklagten die Weiterleistung von Wohngeld in Form von Mietzuschuss für ihre Wohnung H.-----straße 00 in H1. . Sie gab zu ihren Einkünften an, Altersrente in Höhe von 175,22 EUR monatlich und Witwenrente in Höhe von 504,84 EUR monatlich zu beziehen. Außerdem habe sie im Vorjahr Kapitalerträge in Höhe von 491,74 EUR erzielt. Mit Bescheid vom 1. Juni 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Wohngeld in Höhe von 80,- EUR monatlich für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013. Die Klägerin hat am 5. Juni 2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ihr Wohngeld in Höhe von 85,- EUR monatlich wie im vorangegangenen Bewilligungszeitraum zustehe. Seit dem Vorjahr hätten sich ihre Renteneinkünfte um 80,12 EUR monatlich und ihre Kapitalerträge um 77,81 EUR jährlich erhöht, woraus sich eine Steigerung des wohngeldrechtlichen monatlichen Gesamteinkommens um ca. 12 EUR ergebe. Sie könne nicht nachvollziehen, wieso sich bei nahezu gleichem Einkommen das Wohngeld um monatlich 5,- EUR verringere. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Juni 2012 zu verpflichten, ihr Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und vertritt die Auffassung, dass die Ermittlung der für die Wohngeldberechnung maßgeblichen Einkünfte zutreffend erfolgt ist. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Juli 2012 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, da diese hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Wohngeld, als ihr mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt worden ist. Gemäß § 4 des Wohngeldgesetzes (WoGG) richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen. Das Gesamteinkommen ist nach § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist das monatliche Gesamteinkommen ein Zwölftel des Gesamteinkommens. Das Jahreseinkommen ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 16 WoGG. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist gemäß § 15 Abs. 1 WoGG das Einkommen zugrunde zu legen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie die von der Klägerin bezogene Alters- und Witwenrente, gehören als Leibrenten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 3 a) EStG mit ihren Besteuerungsanteilen oder etwaigen Ertragsanteilen sowie darüber hinaus nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG - letztlich also in vollem Umfang - zum Jahreseinkommen. Dabei ist von den Bruttobeträgen auszugehen, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG die Renten anderen Arten von nur um die Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu mindernden Einkünften gleichstellt, von denen erst in einem zweiten Schritt nach § 16 WoGG Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen sind, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 12 E 1138/11 - und vom 7. April 2010 - 12 A 2649/09 -, juris. Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorliegend zur Ermittlung des Jahreseinkommens von der Summe der Rentenbeträge in Höhe von 8.160,72 EUR ausgegangen ist und davon die Werbungskostenpauschale nach § 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 102,- EUR abgezogen hat. Zuzüglich der von der Klägerin angegebenen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 491,74 EUR, die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 14 WoGG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzüglich eines Freibetrags von 100,- EUR zum Einkommen gehören, ergibt sich daher ein Einkommen in Höhe von 8.450,46 EUR. Davon sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 WoGG 10 % für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, sodass ein Jahreseinkommen in Höhe von 7.605,41 EUR verbleibt. Daraus errechnet sich ein monatliches Gesamteinkommen von 633,78 EUR. Bei diesem Einkommen, einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied - der Klägerin - und einer gemäß § 12 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung und der Anlage dazu nach der für die Stadt H1. zugrunde zu legenden Mietenstufe II zu berücksichtigenden Höchstmiete von 308,- EUR beträgt das Wohngeld nach der maßgeblichen Wohngeldtabelle 80,- EUR monatlich. Wie sich aus der Wohngeldberechnung ohne Weiteres ergibt, beruht die von der Klägerin bemängelte Minderung des Wohngeldes um monatlich 5,- EUR im Vergleich zum vorangegangenen Bewilligungszeitraum auf der zwischenzeitlichen Steigerung ihres Einkommens, welche sie selbst in der Klagebegründung mit monatlich 80,12 EUR nur für das Renteneinkommen angibt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.