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Urteil

5 C 22/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Behörde hat Naturalunterhaltspflichtige nach § 92 Abs.3 SGB VIII über Beginn der Maßnahme, mögliche Kostenbeitragspflicht und die für sie relevanten vermögensrechtlichen Folgen zu informieren. • Bei der Ermittlung des für den Kostenbeitrag maßgeblichen Einkommens nach § 93 SGB VIII sind sozialhilferechtliche Berechnungsgrundsätze zur Lückenschließung heranziehbar; ein Monats- oder Durchschnittseinkommen kann zugrunde gelegt werden, wenn es die erwartete Leistungsfähigkeit realistisch abbildet. • Tatsächlich gezahlte einkommensbezogene Steuern sind nach § 93 Abs.2 Nr.1 SGB VIII grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anzurechnen; ein Steuerklassenwechsel kann aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein. • Fehlen für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs (Steuerklassenwechsel) tatrichterliche Feststellungen zu schutzwürdigen Gründen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Informationspflicht, Einkommensberechnung und Rechtsmissbrauch beim Steuerklassenwechsel • Die Behörde hat Naturalunterhaltspflichtige nach § 92 Abs.3 SGB VIII über Beginn der Maßnahme, mögliche Kostenbeitragspflicht und die für sie relevanten vermögensrechtlichen Folgen zu informieren. • Bei der Ermittlung des für den Kostenbeitrag maßgeblichen Einkommens nach § 93 SGB VIII sind sozialhilferechtliche Berechnungsgrundsätze zur Lückenschließung heranziehbar; ein Monats- oder Durchschnittseinkommen kann zugrunde gelegt werden, wenn es die erwartete Leistungsfähigkeit realistisch abbildet. • Tatsächlich gezahlte einkommensbezogene Steuern sind nach § 93 Abs.2 Nr.1 SGB VIII grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anzurechnen; ein Steuerklassenwechsel kann aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein. • Fehlen für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs (Steuerklassenwechsel) tatrichterliche Feststellungen zu schutzwürdigen Gründen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der 1993 geborene Sohn des Klägers wurde aufgrund einer seelischen Behinderung ab 26.01.2008 vollstationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 16.04.2008 gegenüber dem beim Versicherungsunternehmen beschäftigten Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag fest und ermittelte das maßgebliche Nettoeinkommen als Durchschnitt der Monate März 2007 bis Februar 2008. Im Juni 2008 hatten der Kläger und seine Ehefrau die Steuerklassen gewechselt, wodurch das Nettoeinkommen des Klägers deutlich sank. Der Kläger beantragte die Herabsetzung des Beitrags; die Behörde lehnte mit der Begründung ab, der Wechsel diene nur der Beitragssenkung. Das VG wies die Klage überwiegend ab, das OVG hob den Bescheid für Juni 2008 bis Januar 2009 auf und berücksichtigte das tatsächliche Monatseinkommen sowie fehlende Belehrung; außerdem sprach es dem Kläger streckenweise weitergehende Rechte zu. Die Beklagte revidierte hiergegen und rügte u.a. Informationsumfang, Durchschnittsberechnung und Rechtsmissbrauchsbewertung. • Das OVG hat die Anforderungen an die Aufklärungspflicht nach § 92 Abs.3 SGB VIII zu weit gefasst; Naturalunterhaltspflichtige sind über Beginn der Maßnahme, mögliche Kostenbeitragspflicht und die für sie relevanten vermögensrechtlichen Folgen zu informieren, nicht aber über jede theoretische Folge. • Zweck der Vorschrift ist, Fehldispositionen zu verhindern; Umfang und Schwerpunkt der Belehrung richten sich nach den für den Betroffenen relevanten wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten. • Für die Einkommensermittlung nach § 93 SGB VIII ist ein eigenständiger jugendhilferechtlicher Einkommensbegriff zu beachten; sozialhilferechtliche Methoden können zur Lückenschließung herangezogen werden, solange sie dem Ziel einer einfachen und realitätsnahen Berechnung entsprechen. • Es ist zulässig, bei nichtselbständiger Tätigkeit aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden, wenn dieses die zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit realistisch abbildet; monatliche Neuberechnungen sind nicht generell geboten. • Nach § 93 Abs.2 Nr.1 SGB VIII sind tatsächlich gezahlte einkommensbezogene Steuern grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anzurechnen; dies schließt aber nicht aus, dass die Berufung auf eine erhöhte Steuerlast treuwidrig sein kann. • Ein Steuerklassenwechsel kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er vorwiegend der Herabsetzung des Kostenbeitrags dient und keine schutzwürdigen Gründe vorliegen; in solchen Fällen ist der Steuerabzug gegebenenfalls zu korrigieren. • Im vorliegenden Verfahren fehlen ausreichende tatrichterliche Feststellungen dazu, ob der Steuerklassenwechsel des Klägers schutzwürdige Gründe hatte; daher ist zur Klärung der Frage und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet; das Oberverwaltungsgericht hat Bundesrecht verletzt. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil es an tatrichterlichen Feststellungen zur Frage des möglichen Rechtsmissbrauchs durch den Steuerklassenwechsel fehlt. Es bleibt damit offen, ob der Steuerklassenwechsel als rechtsmissbräuchlich zu werten ist und in welchem Umfang die tatsächlich gezahlten Steuern bzw. eine Durchschnittsberechnung nach § 93 SGB VIII für die Bemessung des Kostenbeitrags heranzuziehen sind. Die Behörde durfte den Jahresdurchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate als Prognosegrundlage verwenden, dem Kläger steht jedoch der Weg zu einer Neuberechnung offen, falls sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verändert.