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Beschluss

15 B 10/20

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Prüfung der Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Dienst muss bei der Verfügung zum Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) als Tatbestandsmerkmal genauso sorgfältig vorgenommen werden wie bei der Suspendierungsverfügung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA (juris: DG ST 2006).(Rn.16) 2. Für die Verfügung zur vorläufigen Dienstenthebung sowie für die Verfügung zum Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 DG LSA (juris: DG ST 2006) gilt, dass im Bescheid selbst die Prüfung der Prognosewahrscheinlichkeit zur späteren Entfernung getroffen werden muss bzw. durch einen ausdrücklichen Verweis auf einen früheren disziplinarrechtlichen Bescheid nach § 38 DG LSA (juris: DG ST 2006).(Rn.20) (Rn.27) 3. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung; vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 15 B 7/20 –, juris).(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung der Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Dienst muss bei der Verfügung zum Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) als Tatbestandsmerkmal genauso sorgfältig vorgenommen werden wie bei der Suspendierungsverfügung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA (juris: DG ST 2006).(Rn.16) 2. Für die Verfügung zur vorläufigen Dienstenthebung sowie für die Verfügung zum Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 DG LSA (juris: DG ST 2006) gilt, dass im Bescheid selbst die Prüfung der Prognosewahrscheinlichkeit zur späteren Entfernung getroffen werden muss bzw. durch einen ausdrücklichen Verweis auf einen früheren disziplinarrechtlichen Bescheid nach § 38 DG LSA (juris: DG ST 2006).(Rn.20) (Rn.27) 3. (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung; vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 15 B 7/20 –, juris).(Rn.27) Der 1960 geborene Antragsteller ist Beamter im Polizeivollzugsdienst der Antragsgegnerin. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und drei Pflegekindern in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Anklageschrift vom 16.04.2020 wird dem Antragsteller von der Staatsanwaltschaft A-Stadt vorgeworfen, im Zeitraum 2016 bis 14.11.2018 in B-Stadt durch 10 Straftaten als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich vereitelt zu haben, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wobei es in 4 Fällen beim Versuch geblieben ist. Die Anklageschrift wurde der Antragsgegnerin mit Eingang am 21.04.2020 aufgrund „Mitteilung nach Nr. 16 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen“ übermittelt (Bl. 1 Beiakte A). Unter Verweis auf die Anklageerhebung verbot die Antragsgegnerin dem Antragseller mit Bescheid vom 23.04.2020 die beamtenrechtliche Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 53 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) und ordnete den Sofortvollzug an. Durch die weitere Dienstausübung sei der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt oder andere gewichtige dienstliche Nachteile seien ernsthaft zu besorgen. Es bestünden erhebliche Bedenken an der Integrität des Beamten, seiner Redlichkeit und seiner Vertrauenswürdigkeit. Bei einem Nichtreagieren des Dienstherrn sei ein erheblicher gesellschaftlicher Achtungs- und Vertrauensverlust der Bevölkerung in das Berufsbeamtentum im Allgemeinen und in die Arbeit der Landespolizei im Besonderen zu besorgen. Mit Verfügung vom 13.05.2020 leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller disziplinarrechtliche Ermittlungen ein und setzte das Disziplinarverfahren wegen eines vorgreiflichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 22 Abs. 3 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) aus. Zudem enthob sie in der Verfügung den Antragsteller nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorläufig des Dienstes. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Bescheid vom 13.05.2020 aus, dass aufgrund des Bekanntwerdens der strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt ein erheblicher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht vorliege und ein Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA einzuleiten sei. Es folgt in Fettdruck: „Eine Prüfung der bislang bekannten Vorwürfe begründet den Verdacht eines derart schwerwiegenden Dienstvergehens, dass ich Sie mit Zugang dieses Schreibens gemäß § 38 Abs. 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthebe.“ Der Bescheid führt weiter aus, dass mit den strafrechtlich relevanten Verstößen gegen die Bestimmungen des § 258 a StGB der Beamte gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen haben könnte. Die Anschuldigungsvorwürfe gegen den Antragsteller und die bislang bekannten Umstände seines Verhaltens seien derart erheblich, dass der Ausspruch seiner Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich sei. Bei der prognostischen Bewertung der Schwere des Dienstvergehens für die vorläufige Dienstenthebung sei der vollständige Nachweis des Dienstvergehens nicht erforderlich. Bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sei davon auszugehen, dass der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden sei. Die Anklageschrift vom 16.04.2020 wird nicht genannt und es wird auch nicht darauf verwiesen. Mit Verfügung vom 26.06.2020 behält die Antragsgegnerin nach § 38 Abs. 2 DG LSA für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung 50 % der Dienstbezüge des Antragstellers ein. Zur Begründung heißt es: „Mit Wirkung vom 19.05.2020 wurden Sie im Rahmen des gegen Sie durchgeführten Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben. Ihnen werden derart schwerwiegende Pflichtverletzungen vorgeworfen, dass bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme Ihre Entfernung aus dem Dienst folgen wird. Im Rahmen der bisherigen Untersuchungen konnten diese Vorwürfe nicht entkräftet werden.“ Die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge sei ermessensgerecht. Der Lebensunterhalt des Beamten sei auch bei der Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge gesichert. Das in diesem Umfang gekürzte monatliches Netto-Gehalt übersteige seinen errechneten monatlichen Bedarf. II. Der zulässige Antrag nach § 61 DG LSA, mit dem sich der Antragsteller gegen seine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen wendet, ist - im Ergebnis - unbegründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass beide Verfügungen nicht aufzuheben sind. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen nach § 61 Abs. 2 DG LSA keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. 1.) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Ebenso kann nach § 38 Abs. 2 DG LSA die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Bei den Anordnungen nach § 38 DG LSA handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkataloges, sondern um beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Auflage 2016, § 38 Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Die Anordnungen müssen pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg zuletzt: Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; Beschl. v. 11.02.2015 - 8 B 19/14 -, juris m. w. N.). 2.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur zuletzt: Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris) ist dies der Fall, wenn sich die Entscheidungen nach § 38 DG LSA dem Grunde nach als rechtswidrig erweisen, weil die tatbestandlich geforderte Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der späteren voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst nicht - oder nicht sorgfältig - vorgenommen wird oder sich diese nicht bestätigt. Ebenso wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes nach § 38 Abs. 2 DG LSA nicht (mehr) an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig sind (vgl. nur: Bay. VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DC 11.985 -; NdsOVG, B. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -; alle juris). Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2020, 10 M 4/20; alle juris). Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, B. v. 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -; BayVGH, B. v. 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -; Sächs. OVG, B. v. 19.08.2010 - D 6 B115/10 mit Verweis auf B. v. 08.07.2010 - D6A116/10 n -; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rdnr. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rdnr. 51). Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.09.1997 - 2 WDB 3.97 -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.09.2009 - 83 DB 1.09 -; OVG des Saarlandes, B. v. 17.06.2009 - 6 B 289/09 -; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 -; OVG Berlin-Brandenburg; B. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05; Bay VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 -; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne eines konkreten Anklagesatzes als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -; Beschlüsse v. 13.03.2006 - 1 D 3.06 -, v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 und v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012 - 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, B. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -; juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2). Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris). Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 -, juris m. w. N.). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris). 3.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügungen, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand der von der Antragsgegnerin - im Ergebnis und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens substantiiert untermauerten - Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. a.) Dabei sieht sich das Disziplinargericht zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und einer zu befürchtenden gleichlautenden Vorgehensweise bei der Antragsgegnerin in anderen Verfahren dazu veranlasst auf Folgendes hinzuweisen: a. a.) Das für das gesamte Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht (bis 31.12.2015, 8. Kammer; ab 01.01.2016, 15. Kammer) weist in seiner ständigen Rechtsprechung stets darauf hin, dass die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des noch anhängigen und weiter zu ermittelten behördlichen Disziplinarverfahrens als Tatbestandsvoraussetzung der Entscheidungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 DG LSA in dem jeweiligen Bescheid selbst vorzunehmen ist; oder – soweit diese Prüfung in einem vorausgegangenen Bescheid nach diesen Vorschriften bereits vorgenommen wurde – durch Verweis darauf zu erkennen gegeben wird, dass sich der zuständige Entscheidungsträger über die Reichweite seiner Anordnung hinreichend Gedanken gemacht hat (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; Beschl. v. 09.07.2018, 15 B 9/18; Beschl. v. 25.02.2015, 8 B 20/14; Beschl. v. 07.06.2016, 15 B 19/16; Beschl. v. 29.06.2015, 8 B 7/15; Becl. V. 27.08.2014, 8 B 13/14; alle juris). Wegen der unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und Zielsetzungen einer beamtenrechtlichen (§ 39 BeamtStG; § 53 LBG LSA) und disziplinarrechtlichen (§ 38 DG LSA) Suspendierung und/oder Einbehaltungsverfügung, ist bereits ein bloßer Verweis auf eine beamtenrechtliche Suspendierung zweifelhaft, zumal sich beide gegenseitig ausschließen (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris). Zumindest muss der Verweis im Bescheid explizit erfolgen (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20 m.w.Nachw.; juris). Das Disziplinargericht vermag daher nicht dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Einzelfallentscheidung (Beschluss v. 05.10.2020, 10 M 4/20; juris) zu folgen, wonach die bloße Erwähnung anderer Entscheidungen nach § 38 DG LSA „eine hinreichende Verknüpfung“ - wohl zur notwendigen tatbestandlichen Prognoseentscheidung - darstelle. Denn die bloße Erwähnung der anderen behördlichen Entscheidung in einer Ermessensentscheidung der Behörde lässt nicht in ausreichendem Maße erkennen, dass die Behörde sich tatsächlich die gleiche Bewertung des Verhaltens des Beamten zu eigen und zur Grundlage der Prognose gemacht hat. Eine solche erst durch „verständige“ oder der Behörde gegenüber wohlwollende Auslegung der behördlichen Entscheidung wird der materiell-rechtlichen Bedeutung der von der Disziplinarbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung und des mit der Maßnahme verbundenen Eingriffs in die Rechte des Beamten nicht gerecht. Vorliegend kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin im disziplinarrechtlichen Suspendierungsbescheid die Anklageerhebung nicht einmal erwähnt und fehlerhaft davon ausgeht, dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren noch andauert. Hinzu kommt, dass die Anklage keine Prognose zur Wahrscheinlichkeit einer Dienstentfernung enthält und sie auch nicht von der Antragsgegnerin, sondern von der Staatsanwaltschaft A-Stadt erhoben worden ist. Auch enthält der disziplinarrechtliche Suspendierungsbescheid vom 13.05.2020 keinen Verweis auf die Anklage der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 16.04.2020, die eine entsprechende Konkretisierung der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten enthält. Ein solcher Verweis ist zur Konkretisierung des Fehlverhaltens auch nicht entbehrlich, weil sonst nicht erkennbar ist, dass sich die Disziplinarbehörde die Wertungen der Staatsanwaltschaft zu eigen macht und das angeklagte Verhalten des Beamten zur Grundlage seiner materiell-rechtlichen Prognoseentscheidung macht. Im Übrigen scheint hier die Antragsgegnerin - anders als bei der beamtenrechtlichen Suspendierung nach § 39 BeamtStG; § 53 LBG LSA - die bereits zeitlich zuvor ergangene Anklage mangels Erwähnung aus den Augen verloren zu haben. Die wegen anhaltender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nach § 22 Abs. 3 DG LSA im Ermessen stehende und verfügte Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens dürfte daher fehlerhaft sein, weil diese zwingend auf § 22 Abs. 1 DG LSA zu stützen wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.08.2020 kommt es auch nicht darauf an, dass die Verfügungen identische Aktenzeichen tragen und dem Antragsteller die Verknüpfung hinreichend offensichtlich ist. Entscheidend ist vielmehr einzig und allein, dass sich der für die Entscheidungen nach § 38 DG LSA Berufene, über die tatbestandlichen Voraussetzungen, nämlich der Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung, bewusst wird, und eine nachvollziehbare ermessensgerechte Prognose trifft. Dies im Übrigen auch in Abgrenzung zur vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, wo diese Prognose gerade nicht gefordert ist. Soweit die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 19.08.2020 weiter ausführt, dass „die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst“ geschehen sei, ist anzumerken, dass sich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 DG LSA nach dem Vorliegen zureichender Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, bestimmt. Mangels Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (siehe Kapitel 3; §§ 32 ff. DG LSA) ist es sehr befremdlich, wenn zu diesem Einleitungszeitpunkt bereits von dem Ziel der Entfernung ausgegangen wird. Davon darf erst gesprochen werden, wenn die Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 DG LSA bei dem Disziplinargericht beantragt wird, was den Abschluss der sorgfältigen behördlichen Ermittlungen voraussetzt; oder eben die Wahrscheinlichkeitsprognose in den Verfahren nach § 38 DG LSA sorgfältig durchgeführt und begründet wird. Bei der notwendigen Konkretisierung des als Dienstvergehen gewerteten Sachverhaltes handelt es sich auch nicht um eine bloße Formalie, sondern um eine materielle Tatbestandsvoraussetzung der Suspendierung sowie der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge. Denn wenn der Gesetzgeber der zuständigen Behörde bei einem Eingriff in die Rechte des Bürgers einen Spielraum einräumt, ist die betroffene Behörde in besonderer Weise verpflichtet, der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Verantwortung gerecht zu werden, und den Eingriff in die Rechte des Bürgers zu rechtfertigen. Sie ist gehalten, ihre für den Eingriff maßgeblichen Erwägungen gegenüber dem betroffenen Bürger darzulegen. Weil Ermessens- und Prognoseentscheidungen ohne eine hinreichende Darlegung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts nicht möglich sind, gehört hierzu auch die Offenlegung des Sachverhaltes, auf den die Behörde ihre Prognose stützt. Demzufolge führt die unzureichende Konkretisierung des als Dienstvergehen gewerteten Fehlverhaltens des Beamten nicht nur zu unzureichenden Begründung des Bescheides (§ 3 DG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG), sondern auch zur fehlerhaften Prognose der Wahrscheinlichkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst und zur materiellen Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltungsverfügung. b. b.) Die Begründung des disziplinarrechtlichen Suspendierungsbescheides enthält keine ausreichende Prognose im Sinne der vorstehenden Voraussetzungen. Insbesondere lässt der Bescheid die für eine sachgerechte Prognose hinreichende Konkretisierung des dem Beamten vorgeworfenen Dienstvergehens vermissen. Die Begründung erschöpft sich in der Mitteilung, dass gegen den Beamten ein strafrechtliches Verfahren wegen einer Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB geführt und das im Bescheid „beschriebene Verhalten“ und die bislang bekannten Vorwürfe rechtfertigten den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Dann fehlt es an der notwendigen Subsumtion zur „Beschreibung des Verhaltens“. Durch welche Verhaltensverweisen der Antragsteller sich wegen einer Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben soll, hat die Antragsgegnerin gerade nicht „beschrieben“. Bei einer auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gestützten vorläufigen Dienstenthebung, weil im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, setzt die hierbei zu treffende Prognose zwingend eine möglichst konkrete Beschreibung des Verhaltens des Beamten voraus, das die zuständige Behörde als Dienstvergehen ansieht. Sie hat dabei den als Dienstvergehen gewerteten Sachverhalt soweit wie möglich nach Zeit, Ort und Umfang des vorgeworfenen Verhaltens inhaltlich zu bestimmen und zu konkretisieren (vgl. BVerwG, B. v. 22.02.1992 – 1 DB 5/92 -, juris, Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.08.2005 – OVG 80 SN 1.05 -, juris, Rdnr. 8; VG Magdeburg, B. v. 27.08.2014 – 8 B 13/14 -, juris, Rdnr. 10 m. w. N.). Denn ohne eine solche Konkretisierung kann die Wahrscheinlichkeit einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht beurteilt werden. Darüber hinaus leidet die in dem disziplinarrechtlichen Suspendierungsbescheid getroffene Prognoseentscheidung darunter, dass die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Dienstentfernung pauschal auf den Strafrahmen für eine Strafvereitelung im Amt abstellt, ohne die konkreten Umstände des Fehlverhaltens des Beamten zu würdigen. Nach neuerer disziplinarrechtlicher Rechtsprechung stellt der Strafrahmen einen Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme dar (vgl. nur: BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 -, juris). Der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entbindet jedoch nicht davon, die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Der Strafrahmen stellt keinen Automatismus dar. Es bedarf regelmäßig einer Würdigung der Einzelumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens nach oben wie nach unten unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften (vgl. nur: BVerwG, Beschlüsse v. 04.04.2019, 2 B 32.18 und vom 20.12.2013, 2 B 44.12; VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; alle juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 3 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihm zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden (VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016 – 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 54). Demzufolge ist bei der Ausübung des nach § 13 Abs. 1 DG LSA für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme eröffneten Ermessens jede Schematisierung zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 -, Rdnr. 22 a. E.). Insgesamt verlieren sich die Bescheide in der Wiederholung von Textbausteinen, welche - zutreffend - die abstrakte disziplinarrechtliche Bewertungssituation einer dienstrechtlichen Pflichtenverletzung beschreiben, ohne jedoch die konkrete Subsumtion am festgestellten Lebenssachverhalt vorzunehmen. In dem weiter streitbefangenen Einbehaltungsbescheid vom 26.06.2020 beschränkt sich die Begründung allein auf die Berechnung des Einbehaltungssatzes als eine der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 DG LSA. Sodann beschränkt sich der Bescheid auf die Mittelung, dass gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet und er suspendiert worden sei. Der alleinige Verweis auf „derart scherwiegende Pflichtverletzungen, dass bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme Ihre Entfernung aus dem Dienst folgen wird“, stellt keine Prüfung, sondern lediglich eine unsubstantiierte Behauptung dar (so schon VG Magdeburg, Beschluss v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris). b.) Die für die vorläufige Dienstenthebung auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA erforderliche Prognose der Wahrscheinlichkeit zum Ausspruch der Höchstmaßnahme kann jedoch dem Vorbringen der Disziplinarbehörde im gerichtlichen Verfahren entnommen werden. Denn hier untermauert sie ihre in den Verfügungen nach § 38 DG LSA vernachlässigten Begründungen. In der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin nunmehr unter Bezugnahme auf die Anklageschrift die Begehungsweise, die Anzahl und den Begehungszeitraum der vom Antragsteller begangenen Dienstvergehen zumindest in einem - wenn auch bescheidenen - Umfang beschrieben, dass zu erkennen ist, auf welchen Sachverhalt sie ihre Prognose stützt. Auch durfte sich die Antragsgegnerin bei ihrer Prognose am Strafrahmen der dem Antragsteller zu Last gelegten Strafvereitelung im Amt orientieren. Vorliegend beträgt der Strafrahmen des § 258a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich angesiedelt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016 - 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 48 f. m. w. N.). Bei einer Strafdrohung im oberen Bereich – wie vorliegend bis zu fünf Jahren – reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines dienstlichen Bezuges bis zur Höchstmaßnahme (vgl. VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016 - 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 52 m. w. N.). Wie die Antragsgegnerin zu Recht in der Antragserwiderung ausführt, ist der Antragsteller als Polizeibeamter mit der Verfolgung von Straftaten beauftragt. Die vom Antragsteller begangene Strafvereitelung im Amt stellt demzufolge nicht nur die Verletzung einer Nebenpflicht, sondern eine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich seines Amtes dar. Dienstliche Kernpflichten sind solche, die im Mittelpunkt eines konkreten Amtes stehen. Zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten gehört es, dass er polizeirechtliche Gefahren, insbesondere solche für Leib und Leben, abwendet, sowie die (weitere) Begehung von Straftaten verhindert und begangene Straftaten ermittelt und alle keinen Aufschub gestatteten Anordnungen trifft sowie die Ermittlungsunterlagen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft übermittelt (VG Dresden, U. v. 28.02.2018 – 10 K 286/15.D -, juris, Rdnr. 45 m. w. N.). Bei Kernpflichtverletzungen von Polizeibeamten erweist sich die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig als erforderliche und geeignete Maßnahme (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 -, juris, Rdnr. 49). Schließlich beleuchtet die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung auch das Persönlichkeitsbild des Antragstellers und nimmt die stets notwendige Prüfung der Milderungs- und Entlastungsgründe vertretbar und nachvollziehbar vor. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die angeschuldigten Taten vor der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode geschehen sind. Wobei das Disziplinargericht bereits jetzt darauf hinweist, dass dies im weiter anhängigen behördlichen Disziplinarverfahren weiter aufzuklären sein wird. Denn eine Diagnose setzt notwendigerweise die vorherige - längere - Erkrankungs- und Symptomphase voraus. Der Tod des Vaters nach dessen längerer Demenzerkrankung im Jahr 2012 dürfte zu weit vor den hier anzulastenden Geschehnissen liegen. Ebenso wenig führt die vom Antragsteller vorgetragene durch die Polizeistrukturreform hervorgerufene dienstliche Belastungssituation zu keiner Milderung. Denn von der Reform sind auch alle anderen Polizeibeamten betroffen und der Antragsteller hat keine Überlastung angezeigt. 4.) Wegen der so letztendlich prognostizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erweist sich auch die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA als rechtmäßig. Bezüglich der Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen gesehen und ausgeübt. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend: BVerwG, U. v. 13.08.1979 - 1 DB 14.79; VG Berlin, B. v. 02.02.2007 - 80 Dn 59.06; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006 - 8 A 17/06 und v. 19.05.2009 - 8 B 7/09; B. v. 25.02.2015 - 8 B 20/14; B. v. 17.09.2015- 8 B 10/15; alle juris). Dass diese Voraussetzungen nicht eingehalten worden wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen.