Beschluss
15 B 36/22 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0828.15B36.22MD.00
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Leitsätze
1. Ein Universitätsprofessor der seine Lehrveranstaltung nicht eigenständig in Person vor Ort durchführt und zudem in Zeiten der Pandemie keinen bzw. ungenügenden digitalen Unterricht anbietet, verletzt eine Kernpflicht (vgl. § 34 HSG LSA; juris: HSchulG ST) und begeht ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen.(Rn.18)
(Rn.20)
2. Bei der Berechnung des Einbehaltungssatzes zum vorläufigen Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge kommt es nicht darauf an, welche Aufwendungen für einen Universitätsprofessor standesgemäß sind oder „von ihm erwartet“ werden.(Rn.72)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Universitätsprofessor der seine Lehrveranstaltung nicht eigenständig in Person vor Ort durchführt und zudem in Zeiten der Pandemie keinen bzw. ungenügenden digitalen Unterricht anbietet, verletzt eine Kernpflicht (vgl. § 34 HSG LSA; juris: HSchulG ST) und begeht ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen.(Rn.18) (Rn.20) 2. Bei der Berechnung des Einbehaltungssatzes zum vorläufigen Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge kommt es nicht darauf an, welche Aufwendungen für einen Universitätsprofessor standesgemäß sind oder „von ihm erwartet“ werden.(Rn.72) Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller ist Inhaber der Professur für Medizinische Mikrobiologie/Virologie an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin und Direktor des dortigen Instituts für Medizinische Mikrobiologie. Mit Verfügung vom 20.12.2021 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA vorläufig des Dienstes und sprach unter dem 25.04.2022 den Einbehalt von 20 % der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA aus. Den Verfügungen lagen mehrere Dienstpflichtverletzungen zugrunde; unter anderem: keine Durchführung der Lehre im SS 2020; dementsprechend falsche Lehrdeputatsabrechnung im SS 2020; Nebentätigkeit trotz Erkrankung; unzureichende Erfüllung der Lehrverpflichtung im WS 2020/21; Nichterfüllung der Lehrverpflichtung im SS 2021. II. 1.) Trotz dessen sich der Antragsteller erst ein Jahr nach Erlass der vorläufigen Dienstenthebung vom 20.12.2021 und 8 Monate nach Ausspruch der Einbehaltung von Dienstbezügen am 22.12.2022 um gerichtliche Überprüfung bemühte, sind die Anträge nach § 61 DG LSA zulässig. Denn insoweit besteht keine Antragsfrist, ein fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis oder ein widersprüchliches Verhalten kann nicht angenommen werden. 2.) Die Anträge sind unbegründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Verfügungen nicht aufzuheben sind. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen nach § 61 Abs. 2 DG LSA - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Bei den Anordnungen nach § 38 DG LSA handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkataloges, sondern um beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 7. Auflage 2021, § 38 Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Die Anordnungen müssen pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg: Beschl. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -; Beschl. v. 29.07.2020 - 15 B 7/20 -; Beschl. v. 11.02.2015 - 8 B 19/14 -, alle juris m. w. N.). 3.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur: Beschl. v. 25.07.2022 - 15 B 13/22 -, juris, Rdnr. 5) ist dies der Fall, wenn sich die Entscheidungen nach § 38 DG LSA dem Grunde nach als rechtswidrig erweisen, weil die in § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA tatbestandlich geforderte Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der späteren voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst nicht - oder nicht sorgfältig - vorgenommen wird oder sich diese nicht bestätigt oder die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA verkannt werden. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig sind (vgl. nur: Bay. VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DC 11.985 -; NdsOVG, B. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -; alle juris). Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2020, 10 M 4/20; alle juris). Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, B. v. 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -; BayVGH, B. v. 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -; Sächs. OVG, B. v. 19.08.2010 - D 6 B115/10 mit Verweis auf B. v. 08.07.2010 - D6A116/10 n -; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rdnr. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rdnr. 51). Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.09.1997 - 2 WDB 3.97 -; OVG D-Stadt-Brandenburg, B. v. 22.09.2009 - 83 DB 1.09 -; OVG des Saarlandes, B. v. 17.06.2009 - 6 B 289/09 -; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 -; OVG D-Stadt-Brandenburg; B. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05; Bay VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 -; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne eines konkreten Anklagesatzes als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur: Beschl. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -; Beschlüsse v. 13.03.2006 - 1 D 3.06 -, v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 und v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012 - 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, B. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -; juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2). Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinar-maßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkma-le) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggrün-den des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris). Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 25.07.2022 – 15 B 13/22 MD -, juris; U. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 -, juris m. w. N.). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berück-sichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem ge-rechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Be-amten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris). 4.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügungen, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand der von der Antragsgegnerin angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes einheitlich zu bestimmendes Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Das Disziplinargericht ist der Überzeugung, dass der Antragsteller bereits durch die oben auszugsweise genannte Nichterfüllung seiner Lehrverpflichtung eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat, welche in der Gesamtschau die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose trägt. Die Lehrverpflichtung von Professoren stellt eine Kernaufgabe ihres Dienstverhältnisses dar (vgl. § 34 HSG LSA). Gemäß § 3 Abs. 1 Lehrpflichtverordnung (LVVO) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO trifft Professoren an Universitäten eine Lehrverpflichtung von acht Lehrveranstaltungsstunden im Semester, also 8 SWS. Das Disziplinargericht hat keinen Zweifel daran, dass der Professor als Beamter diese Lehrverpflichtung auch selbst in Person zu erfüllen hat und nicht delegieren darf (so bereits zum Antragsteller: VG Halle, Beschl. v. 15.03.2021, 5 B 121/21; vgl. auch: VGH Baden-Württb., Urteil v. 20.12.2022, 9 S 3751/21; OVG Saarland, Beschluss v. 30.11.1998, 6 W 3/98; alle juris). Die den behördlichen disziplinarrechtlichen Ermittlungen zugrundeliegenden Unterlagen lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller seiner Lehrverpflichtung nicht bzw. nicht genügend nachgekommen ist. a.) Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügen die sog. Corona-Protokolle zur Überwachung der damaligen Corona-Hygieneregeln zur Feststellung, dass der Antragsteller im SS 2020 die Vorlesung „Mikrobiologie für Humanmediziner“ nicht gehalten hat. Denn dort ist der Name des Antragstellers als anwesender Dozent nicht genannt. Dass die Spalte „wer hat gelehrt?“ nicht immer ausgefüllt erscheint, vermag die Beweiskraft nicht in Frage zu stellen; entscheidend ist, dass der Antragsteller gerade nicht aufgeführt ist. Dabei darf unterstellt werden, dass der Antragsteller als Professor bei den überprüfenden Mitarbeiterinnen bekannt ist und ihre Aussage zutreffend ist, dass im Hörsaal "immer" oder "oft" Frau S. P., eine Doktorandin des Instituts, angetroffen worden sei. Auch mögen die Mitarbeiterinnen wegen des geschlossenen Infektionsbereichs vor dem Hörsaal positioniert gewesen sein und nicht die weiteren zwei Zugänge unter Kontrolle gehabt haben. Jedoch finden sich gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Hörsaal anwesend gewesen wäre. Dies behauptet der Antragsteller selbst zudem auch nicht. Bereits in einer frühen Stellungnahme vom 10.05.2021 lässt sich der damalige Verfahrensvertreter, Rechtsanwalt J., dahingehend ein: „Mein Mandant hat die Durchführung der Lehrveranstaltung persönlich vorbereitet und geleitet. Frau P. hat im Auftrag meines Mandanten die Anleitung der Studenten im Kurssaal übernommen,“ Diese Stellungnahme kann im Kontext nur so verstanden werden, dass der Antragsteller davon ausgeht, dass für die Durchführung "seiner" Lehrveranstaltung seine Anwesenheit im Hörsaal nicht erforderlich sei und er seine Lehrverpflichtung vielmehr auf das ihm zur Verfügung stehende Personal delegieren könne. Soweit der Antragsteller von einer bloßen „Falschpriorisierung seiner Dienstaufgaben“ ausgeht, wie er noch in der Stellungnahme vom 01.02.2022 zum Ermittlungsbericht meint, entlastet ihn dies nicht vom Vorwurf der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Lehrverpflichtung. Damit ist zugleich der Vorwurf der „falschen Lehrdeputatsabrechnung“ für das SS 2020 indiziert. Da die Lehrverpflichtung dem Antragsteller als Hochschullehrer höchstpersönlich obliegt, darf er bei einer – unzulässigen – Delegierung, die durch Dritte erbrachte Leistung nicht als Erfüllung seiner Lehrpflicht anrechnen lassen. Im Übrigen merkt das Disziplinargericht an, dass sich bei Fortführung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen die tatsächliche (Nicht)Anwesenheit des Antragstellers im Hörsaal problemlos durch Zeugenvernehmungen etwa der Frau P. und natürlich der anwesenden Studenten nachermitteln lässt. Dementsprechend begründet dieser „Mangel“ keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen nach § 38 DG LSA im Sinne von § 61 DG LSA. Denn der Prüfungsmaßstab nach § 61 DG LSA ist – wie eingangs erwähnt – ein anderer als nach Abschluss der behördlichen Ermittlungen, etwa bei der Erhebung der Disziplinarklage oder der gerichtlichen Überprüfung einer Disziplinarverfügung aufgrund der Klage des Beamten. Auch wenn vorliegend bereits ein Ermittlungsbericht vorliegt, ist das behördliche Disziplinarverfahren noch nicht beendet und aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beamten dahingehend erweitert und ruhend gestellt worden. Die vom Antragsteller auf den Seiten 3 bis 24 der Antragsbegründung behaupteten zahlreichen formellen Fehler sind für das hier zu entscheidende Prüfungsverfahren nach § 61 DG LSA nicht relevant. Denn diese könnten allesamt noch im laufenden behördlichen Disziplinarverfahren oder sogar noch vom Disziplinargericht geheilt werden (vgl. § 52 DG LSA) und schlagen nicht auf die Verfügungen nach § 38 DG LSA durch. Dies wäre etwa nur dann der Fall, wenn gar kein Disziplinarverfahren eingeleitet vorliegen würde oder die Einleitung/Ausdehnung nicht an §§ 17, 19 DG LSA orientiert wäre. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Hier verwechselt der Antragsteller offensichtlich das Prüfungsverfahren nach § 61 DG LSA mit dem gerichtlichen Prüfungsumfang einer - noch nicht anhängigen - Disziplinarklage oder der Klage des Beamten gegen eine - noch zu verhängende - Disziplinarverfügung. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin durch den Ermittlungsführer in der im Verwaltungsvorgang befindlichen „Ergänzung zum Ermittlungsbericht“ zu den Vorhaltungen ausführlich Stellung bezogen und das Disziplinargericht erhebt im hier vorliegenden Prüfverfahren keine Einwände gegen das Ergebnis. b.) Die behördlichen Unterlagen lassen weiter den Schluss zu, dass der Antragsteller seine Lehre im WS 2020/21 unzureichend durchgeführt hat. Wegen der Corona-Beschränkungen waren die Vorlesungen digital durchzuführen. Zu deren Erstellung wurde der Antragsteller bis zum 14.12.2020 aufgefordert. Unter dem 18.12.2020 teilte der Antragsteller mit, dass die Hardware leider nicht mehr vor Weihnachten geliefert werden könne. Nachdem der Antragsteller vom 09.12.2020 bis zum 23.12.2021 und erneut bis zum 03.01.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, gingen am 04.02.2021 sieben pdf-Datensätze und am 22.02.2021 und damit zwei Tage nach dem Ende der Vorlesungszeit 26 PowerPoint Präsentationen bei der Hochschule ein, welche zum Teil unvertont waren. Der Antragsteller teilte mit, dass es bei der Vertonung Probleme gegeben habe und er die Vorlesung jetzt als Video aufnehmen und den Studenten zeitnah zur Verfügung stelle wolle. Am 23.03.2021 wurden 14 Präsentationen mit Ton hochgeladen, sodass seitdem jedenfalls besprochene Vorlesungsfolien für die gesamte Vorlesung bereitstanden. Der Antragsteller zieht sich mit umfangreicher Argumentation darauf zurück, dass er notwendige technische Gerätschaften nicht (rechtzeitig) zur Verfügung hatte bzw. es technische Probleme bei der digitalen Erstellung seiner Lehrveranstaltung gab. Schließlich habe der Antragsteller zum ersten Mal in seiner Laufbahn als Universitätsprofessor Vorlesungen in digitaler Form herstellen müssen. Das aus Art. 33 GG resultierende beamtenrechtliche Sonderverhältnis einschließlich der Treuepflicht gebietet es, dass der Staat bei seinen Staatsdienern in Krisenzeiten auf besonderen Einsatz angewiesen ist (Reich in: BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 34 Rn 2 m. w. Nachw.). Dies gilt auch in Pandemiezeiten und nicht nur für Polizisten und Amtsärzte, sondern auch für den (Hochschul)Lehrer. Der verbeamtete (Hochschul)Lehrer ist deshalb verpflichtet, sich vorübergehend in neue, digitale Lehrformate einzuarbeiten. Einzelne valide wissenschaftlich-didaktische Bedenken muss er zurückstellen, um wenigstens ein Notprogramm in der Lehre aufrechterhalten zu können. Im Gegenzug hat der Beamte aufgrund der Fürsorgepflicht den Anspruch, dass der Dienstherr ihn entsprechend schult und technisch unterstützt (vgl. zum Ganzen: Fehling: Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, Ordnung der Wissenschaft 2020, S.137 ff). Der Antragsteller übersieht beharrlich, dass die Hochschule ihm - wie allen anderen Lehrkräften - frühzeitig technische Unterstützung durch das Zentrum für multimediales Lehren und Lernen der A. (LLZ) und des D. E. Lernzentrum der Medizinischen Fakultät (DELH) mit konkreten Ansprechpartnern angeboten hat. So wurde auch angeboten vor Ort im DELH die Vorlesungen einzusprechen. Der Dekan der Medizinischen Fakultät merkte mit Schreiben vom 09.12.2020 gegenüber dem Antragsteller an: „Mit E-Mail vom 23. Juli 2020 war Ihnen bereits mitgeteilt worden, dass die Vorlesungen für das Wintersemester 2020/21 zu digitalisieren sind. Dabei wurde ausdrücklich auf die Unterstützung durch das LLZ-Zentrum […] oder das DELH […] hingewiesen. Ihr Sekretariat teile am 23.09.2020 mit, dass Sie sich im August 2020 mit Herrn T. (Mitarbeiter LLZ) über die Online-Vorlesungen verständigt haben. Die Vorlesungszeit hat am 12. Oktober 2020 begonnen, zu diesem Zeitpunkt hätte zumindest die Vorlesung für die 1.Semesterwoche online gestellt sein müssen. Stand heute (9. Dezember 2020) steht den Studierenden nicht eine einzige Vorlesung digital zur Verfügung. Fehlende Technik ist mitnichten ein Hinderungsgrund, denn nach wie vor können Sie die oben erwähnte Unterstützung in Anspruch nehmen. Konkret bedeutet dies, dass die Mitarbeiter des DELH sowohl mit der notwendigen technischen al aus der personellen Unterstützung bis einschließlich 18. Dezember 2020 zur Verfügung stehen. Sie können vor Ort im DELH sowohl Vorlesungen einsprechen als auch sich selbst auf Video aufnehmen. Alternativ ist es auch möglich, Technik auszuleihen. […]. Allerdings sei der Hinweis gestattet, dass für das Besprechen von Folien auch ein einfacher Laptop genügt. Ich erneuere daher hiermit meine gestrige Aufforderung, die Vorlesung Mikrobiologie – zumindest die 22 Unterrichtseinheiten, die bis zum Jahresende normalerweise in Präsenz hätten gehalten werden müssen – den Studierenden nunmehr kurzfristig bis zum 14. Dezember 2020 online zur Verfügung zu stellen. Ich darf an dieser Stelle an Ihre Verantwortung als Hochschullehrer für die studentische Lehre erinnern, deren Erbringung zu Ihren Dienstaufgaben zählt.“ Demnach liegt sogar eine ausdrückliche Weisung zur Erbringung der Dienstpflicht vor, deren es nicht einmal bedarf. Soweit der Antragsteller von einer Falschinformation des Dekans zur Herstellungsart spricht, ist dies nicht ansatzweise nachvollziehbar. Festzustellen ist, dass der Antragsteller fristgerecht keinerlei, auch keine „falsche“, digitalen Medien zur Verfügung stellte. In diesem Zusammenhang ist auch die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen des MDR Podcasts "K. Corona-Kompass" während der vom 09.12.2020 bis zum 03.01.2021 attestierten Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers kritisch zu beleuchten. Denn trotz Krankschreibung sah er sich in der Lage an diesen am 15.12.2020, 17.12.2020, 19.12.2020 und am 22.12.202 gesendeten Folgen mitzuwirken. Er räumt ein, grundsätzlich auch im Krankenstand im begrenzten Umfang zu arbeiten, soweit ihm dies gesundheitlich und organisatorisch möglich sei und die behandelnden Ärzte keine Einwände hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Disziplinargerichts bedarf es keines konkreten Nachweises, dass die im Krankenstand durchgeführte (Neben)Tätigkeit den beamtenrechtlich zu fordernden Gesunderhaltungs- und Genesungsprozess beeinträchtigt (vgl. nur zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 13.06.2023, 15 A 24/22; juris). So mögen in Abhängigkeit von der Erkrankung leichte Tätigkeiten einer Genesung nicht abträglich sein und die Pflichtwidrigkeit einer Nebentätigkeit während des Krankenstandes im Einzelfall nicht begründen können. Jedoch bleibt vorliegend entscheidend festzustellen, dass nicht einsehbar ist, weshalb der Antragsteller im Zeitraum der Krankschreibung nicht die Vorlesungen digital vorbereitet hat, wenn er sich doch zeitgleich in der Lage gefühlt hat, trotz seiner nach eigenem Bekunden diagnostizierten Halsentzündung mehrere im Durchschnitt 1stündige Interviews zu geben. Diese Geschehnisse lassen den augenblicklichen Schluss zu, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur Lehre in dem vorgesehenen Vorlesungszeitraum aufgrund von ihm zu vertretenen organisatorischen Versäumnissen - schuldhaft und vorsätzlich - zumindest nicht rechtzeitig nachgekommen ist. c.) Zutreffend geht die Antragsgegnerin weiter davon aus, dass der Antragsteller die Lehrveranstaltung "Praktikum Mikrobiologie" im SS 2021 nicht durchgeführt und unberechtigt abgesagt hat. Der Dekan erläuterte dem Antragsteller unter dem 23.04.2021, dass die Veranstaltung durch den Antragsteller in halber Gruppenstärke in Präsenz durchgeführt werden könne, sodass alle Teilnehmer zumindest 50% des Praktikums absolvieren könnten, oder der Antragsteller diese als online-Veranstaltung anbiete. Der Antragsteller wünschte vielmehr, dass die Veranstaltung unter seiner fachlichen und organisatorischen Gesamtleitung durch Herrn Dr. K. durchgeführt werden solle. Nachdem Dr. K. diese Delegierung ablehnte, wandte sich der Antragsteller am ersten Praktikumstag, dem 27.04.2021 an die Fachschaft Medizin und führte aus: "[ging] bei mir die Information ein, dass der Dekan sein Angebot der Unterstützung durch Herrn Dr. K. überraschend zurückgezogen hat. Daraufhin hatten wir keine andere Möglichkeit mehr, als das Praktikum schweren Herzens abzusagen. [...]." Unter dem 30.05.2021 forderte der Dekan den Antragsteller auf, das Praktikum ab sofort persönlich als Präsenzveranstaltung mit halbierter Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der vom Antragsteller selbst aufgestellten Hygienekonzeptes oder alternativ digital per Videokonferenz mit interaktiven Elementen zu den vorgesehenen Praktikumszeiten durchzuführen. Dem kam der Antragsteller nicht nach. Der Antragsteller zieht sich darauf zurück, dass es für ihn als Angehöriger einer Risikogruppe nicht zumutbar gewesen sei, eine Präsenzveranstaltung durchzuführen. Dies mag dahinstehen. Denn dem Antragsteller wurde ausdrücklich auch die Alternative einer Online-Veranstaltung angeboten. Vielmehr scheint es so, dass der Antragsteller die Zusammenarbeit mit Herrn Dr. K. nur in dem Sinne wünschte, dass dieser unter seiner Leitung tätig werde; der Antragsteller führte unter dem 22.04.2021 aus: „Herr Dr. K., […] kann die Veranstaltung jedoch nicht „in eigener Verantwortung“ durchführen. Für den Inhalt der Lehre im Fach Medizinische Mikrobiologie bin ich von Amts wegen verantwortlich. Er müsste den Kurs nach meinen Vorgaben durchführen.“ Zeigt dies doch, dass sich der Antragsteller seiner Dienstpflichten bewusst war, gleichwohl stets und wiederholt versucht, diese höchst persönliche Kernpflicht auf andere Hochschulangehörige durch Unterordnung zu delegieren. Seiner Verpflichtung zur digitalen Beisteuerung einer Vorlesung im Umfang von 45 Minuten zum Modul Systemerkrankungen kam der Antragsteller nach Mahnung erst verspätet am 13.07.2021 nach. d.) In der Gesamtschau dieser über drei Semester bestehenden dienstlichen Versäumnisse des Antragstellers ist das Disziplinargericht nach dem augenblicklichen aufgrund von § 61 Abs. 2 DG LSA eingeschränkten aber auch ausreichenden Prüfungsmaßstab der Überzeugung, dass der Antragsteller als verbeamteter Hochschullehrer ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Dabei stellt die Lehrverpflichtung eine Kernpflicht eines Hochschullehrers dar, sodass bereits diese Dienstpflichtverletzung die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose zum späteren Ausspruch der Höchstmaßnahme trägt. Das Disziplinargericht beschränkt sich daher auf die Prüfung dieser Kernpflichtverletzung, sodass es auf die anderen dem Antragsteller vorgehaltenen Pflichtverletzungen und die Prüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA nicht ankommt. Inwieweit Milderungs- und Entlastungsgründe die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, ist im weiter anhängigen behördlichen Disziplinarverfahren sorgfältig zu prüfen. Nach dem augenblicklichen entscheidungserheblichen Erkenntnisstand sind keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen würden, von der Prognose der wahrscheinlichen späteren Entfernung aus dem Dienst abzurücken. 5.) Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA an der Einbehaltung von 20 % der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers durch Verfügung vom 25.04.2022. a.) Aufgrund der Gesetzessystematik versteht das Disziplinargericht diesen Antrag als Haupt- und nicht als Hilfsantrag. Denn sowohl gegen die vorläufige Dienstenthebung (§ 38 Abs. 1 DG LSA) als auch die Verfügung zum Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge (§ 38 Abs. 2 DG LSA) steht dem Antragsteller - eigenständiger und voneinander unabhängiger - gerichtlicher Rechtsschutz nach § 61 DG LSA zur Verfügung; gerade wenn es sich um unterschiedliche Bescheide handelt. Von einer Trennung der Verfahren nach § 93 VwGO hat das Disziplinargericht aus verfahrensökonomischen Gründen Abstand genommen. b.) Die im Bescheid vorgenommene Verweisung auf die in der Verfügung zur vorläufigen Dienstenthebung angestellte Prognoseentscheidung zum späteren Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ist zulässig (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 26.10.2022, 15 B 22/22; juris). c.) Bezüglich der Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen gesehen und zutreffend ausgeübt. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 26.10.2022, 15 B 22/22; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006 - 8 A 17/06; VG Magdeburg, Beschluss v. 19.05.2009 - 8 B 7/09; VG Magdeburg, Beschluss v. 25.02.2015 - 8 B 20/14; VG Magdeburg, Beschluss. v. 17.09.2015 - 8 B 10/15; alle juris). Erkennbar versucht der Antragsteller sich „arm zu rechnen“. Hinsichtlich der einzelnen zwischen den Beteiligten streitigen Positionen darf auf den Bescheid und die diesbezüglichen Schriftsätze verwiesen werden. Das Disziplinargericht vermag nicht zu erkennen, warum die Berechnung der Antragsgegnerin unzutreffend und ermessenswidrig sein sollte. Die entgegenstehenden Ausführungen des Antragstellers und das aufgestellte Zahlenwerk sind teilweise nicht nachvollziehbar, weil sie den Sinn und Zweck der Einbehaltsverfügung nach § 38 Abs. 2 DG LSA und den disziplinargerichtlichen Prüfungsmaßstab nach § 61 Abs. 2 DG LSA verkennen. Exemplarisch wird vom Disziplinargericht ausgeführt: Der Antragsteller meint, dass er einer besonderen Härte unterliege, weil durch die Suspendierung seine Einnahmen als verbeamteter Chefarzt aus der ärztlichen Privatliquidation im Rahmen der Krankenversorgung entfalle und er gleichwohl Abschlagszahlungen in Höhe von 36.671,15 Euro jährlich an die Antragsgegnerin als Nutzungsentgelt zu zahlen habe. Eine negative Einnahmenseite gibt es nicht und es kommt nicht darauf an, ob und dass der Antragsteller diese Einnahmen bislang zur Finanzierung seines Lebensstils genutzt hat. Die Nutzungsentgelte sind nicht zu berücksichtigen. Nach eigenem Vortrag ist darüber noch nicht rechtskräftig entschieden und der Antragsteller leistet derzeit keine Zahlungen. Als Einnahmen wurden zutreffend die Covid-19-Prämie und Elterngeld berücksichtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Disziplinargerichts, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kernfamilie als Familieneinkommen und damit als „Schicksalsgemeinschaft“ maßgeblich sind (vgl. nur ausführlich: VG Magdeburg, Beschluss v. 17.09.2015, 8 B 10.15; juris). Die Berücksichtigung der vom Antragsteller selbst angegebenen 1.200,00 Euro monatlich aus Nebeneinkünften ist nicht ermessenswidrig. Weitere zu vermutende Einnahmen (Bücher, Geschäftsführer etc.) hat die Antragsgegnerin zutreffend gerade nicht berücksichtigt. Da auf die Kernfamilie abzustellen ist, sind freiwillige Unterstützungsleistungen an die ukrainische Schwiegermutter des Antragstellers nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, der Dienstherr müsse auf Belege zum Nachweis der Einnahmen und Ausgaben drängen. Vielmehr ist es Aufgabe des Antragstellers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch geeignete Belege seine wirtschaftliche Situation nachvollziehbar darzulegen. Ebenso wenig wird er vom Disziplinargericht im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 61 Abs. 2 DG LSA zur Vorlage von Belegen aufgefordert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 17.09.2015, 8 B 10/15; juris) ist für die Berechnung des Einbehaltungssatzes bzw. für die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten und seiner Familie, insbesondere für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen, die Situation im Zeitpunkt des Ergehens der Einbehaltungsverfügung und die dann vorliegenden Unterlagen maßgeblich (so auch: OVG LSA, Beschluss vom 23. November 2015 – 10 M 8/15 –, juris). Demnach liegen zur gewünschten Anerkennung der Rürup-Verträge wie auch von Bankkosten keine Unterlagen vor. Nicht erstattete Krankheitskosten müssen belegt werden. So kann die Anerkennung weiterer Unterhaltsverpflichtungen nach Erlass der Verfügung im Rahmen eines Aktualisierungsantrages (§ 38 Abs. 4 DG LSA) erreicht werden (VG Magdeburg, Beschluss v. 17.09.2015, 8 B 10/15; juris). Hypothetische Kosten (Verfahrenskosten L.) sind hier nicht zu berücksichtigen. Ein "Lebenshaltungszuschuss" für Wohnen und Leben in der Landeshauptstadt C-Stadt kann nicht verlangt werden. Zudem hat die Antragsgegnerin dem - trotz fehlender Vorlage des Mietvertrages - Rechnung getragen und die vom Antragsteller angegebenen Mietkosten als plausibel anerkannt. Die Ausführungen zum Wegfall der Möglichkeit der Privatinsolvenz aufgrund der Einbehaltsverfügung sind nicht nachvollziehbar und für das hiesige Verfahren irrelevant. Die vom Antragsteller auf der Ausgabenseite gewünschte Berücksichtigung der „allgemeinen Steigerung der Kosten“ verbietet sich. Ein allgemeiner „Inflationsausgleich“ ist der Einbehaltsberechnung fremd. Zudem fehlt es an jedweder Zahlengrundlage. Es steht dem Antragsteller frei, jederzeit unter Beifügung von Belegen eine Aktualisierung zu beantragen (vgl. § 38 Abs. 4 DG LSA). Die Kosten der Jagdausübung (Jagdhaftpflichtversicherung 8,45 Euro monatlich; Jagdscheingebühren 4,17 Euro monatlich), des Reitsports (120 Euro monatlich), der Beitrag zur EASA (European Academy of Sciences and Arts) in Höhe von 12,50 Euro monatlich oder für eine Au-Pair-Kraft (1.172,98 Euro) sind als private „Luxusaufwendungen“ nicht berücksichtigungsfähig und müssen vom Dienstherrn nicht alimentiert werden. Der Antragsteller verkennt wiederholt und vehement die Grundsätze der disziplinarrechtlichen Einbehaltsverfügung. Entscheidend ist nicht die soziale, hierarchische, gesellschaftliche, repräsentative oder politische Stellung des Beamten als Universitätsprofessor oder Chefarzt, sondern der Grundsatz der nach Kürzung noch angemessenen Alimentation in Vorbereitung des Wegfalls der Bezüge aufgrund der zu erwartenden späteren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Da der Betroffene keinen Dienst leistet, hat er eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinzunehmen. Dazu gehört grundsätzlich auch eine angemessene und zumutbare Verringerung seines wirtschaftlichen und repräsentativen Lebensstandards. So muss der Beamte selbstverständlich weiter in der Lage sein, seine allgemein (sinnvollen) Lebenshaltungskosten (Miete, Energie, Unterhalt, Versicherungen), aber auch von bereits eingegangenen Kreditverpflichtungen zu begleichen. Zumutbar ist aber z. B. die Veräußerung eines privaten Kraftfahrzeuges oder Tausch eines hochpreisigen Fahrzeuges gegen einen Kleinwagen. Die Einbehaltung darf nur nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führen; Einschränkungen in den repräsentativen Lebensstil eines Beamten, wie Jagen und Reiten sind jedoch zumutbar. Gleiches gilt für die Au-Pair-Kraft. Eine solche Kinderbetreuung gehört nicht zu den Alimentationskosten eines Beamten. Entgegen der Meinung des Antragstellers kommt es auch nicht darauf an, von "wem was erwartet wird", und dass ein Universitätsprofessor Mitglied in einer wissenschaftlichen Vereinigung ist. Demnach durfte die Antragsgegnerin nur zwei der drei Kraftfahrzeuge der Ausgabenberechnung zugrunde legen. Der VW-Bus wurde zum Transport des behinderten Kindes des Antragstellers berücksichtigt, hingegen ist die Aufgabe eines der zwei Kleinwagen zumutbar. Ebenso ist es ihm zuzumuten auf das Motorrad zu verzichten. Auch hier muss der Antragsteller ermahnt werden, dass es nicht darauf ankommt, welches Fahrzeug bzw. welche Anzahl von Fahrzeugen für einen Universitätsprofessor „statusgemäß“ erscheint. Die diesbezügliche Begründung zur innerörtlichen Nutzung des Motorrades in C-Stadt zur Kostenersparnis ist nicht nachvollziehbar. Zutreffend hat die Antragsgegnerin die Kosten für Medien nicht anerkannt bzw. gekürzt. Internetkosten in Höhe von 144, 17 Euro monatlich erscheinen zu hoch und sind zudem nicht belegt. Eine Einschränkung in der Auswahl der Tageszeitungen ist zumutbar. Es ist absurd, dass ein Amazon Prime Zugang für einen Universitätsprofessor erforderlich sei. Auch hier muss der Antragsteller an den Sinn und Zweck der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge aufgrund der augenblicklichen Freistellung und der Prognoseentscheidung zur späteren Entfernung aus dem Dienst erinnert werden. Ermessensgerecht hat die Antragsgegnerin gesehen, dass die zur (sinnvollen) Rechtswahrung vorgenommenen Gerichts- und Anwaltskosten grundsätzlich zu dem alimentationsmäßigen Bedarf gehören (ständige Rechtsprechung des Disziplinargerichts: vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 15 B 9/18 –, Rn. 15, juris). Dagegen ist die Kürzung der Anwalts- und Reisekosten mit den Gründen der Antragsgegnerin nachvollziehbar. 6.) Im Rahmen des Prüfungsumfangs nach § 61 Abs. 2 DG LSA folgt das Disziplinargericht den in den Bescheiden, der Antragserwiderung und den behördlichen Disziplinarvorgängen befindlichen mehr als ausführlichen Darstellungen und rechtlichen Begründungen zu dem entgegenstehenden Vortrag des Antragstellers, und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO analog). 7.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.