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Urteil

23 K 1614/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1019.23K1614.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen zu 2) bis 8) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen zu 2) bis 8) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G01 unter der Anschrift „B. X. 00, 00000 Q. “. Sie wenden sich im Wege der Nachbarklage gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung. Die Beigeladene zu 1) war als Bauträgerin zunächst Eigentümerin des Nachbargrundstücks G02 unter der Anschrift „B. X. 0, 00000 Q. “. Die Beigeladenen zu 2) – 8) sind die aktuellen Eigentümer nach dem WEG. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 Q. , der ein reines Wohngebiet mit offener Bauweise festsetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen definiert. Es sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Des Weiteren ist eine Geschossflächenzahl von 0,7 festgesetzt. Zu diesem Bebauungsplan hat die Beklage zwei Planurkunden vorgelegt, wobei es sich bei der als Beiakte 5 zu 23 K 7476/19 geführten Fassung nach Angaben der Beklagten um ein sog. „Arbeitsexemplar“ handelt, das im Rahmen der Bürgerberatung eingesetzt werde. Das sog. „Arbeitsexemplar“ umfasst 7 Ziffern mit textlichen Festsetzungen, die mit dem Aufstellungsvorgang übersandte Planurkunde (Beiakte 4 zu 23 K 7476/19) umfasst 8 Ziffern. Beide Planurkunden enthalten unterschriebene und gestempelte Vermerke zur Aufstellung, Offenlage, Änderungen, Ratsbeschluss, Genehmigung und Bekanntmachung. Mit Beschluss vom 23. März 1971 wurde der Bebauungsplan durch einen Ratsbeschluss insoweit geändert, als die überbaubare Grundstücksfläche der Grundstücke „B. X. 00 und 00“ durch Verschiebung der hinteren Baugrenze um 2m vergrößert wurde. Diese Änderung ist auf dem „Arbeitsexemplar“ handschriftlich ergänzt. Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) erließ die Beklagte am 29. Mai 2019 einen Bauvorbescheid. Dieser ist Gegenstand des Verfahrens 23 K 1693/20. Ferner erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) am 24. Oktober 2019 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit neun PKW-Stellplätzen. Zugleich nahm sie eine Befreiung nach § 31 BauGB in Bezug auf die Geschossflächenzahl und die überbaubare Grundstücksfläche vor. Zudem ließ die Beklagte eine Abweichung nach § 73 BauO NRW a.F. in Bezug auf die Giebelwand zum Grundstück an der Nord-West-Grenze (B. X. 00) zu. Mit Nachtragsgenehmigung vom 1. Dezember 2020 gestattete die Beklagte eine Änderung der Decke der Tiefgarage (Ausgestaltung als gefaltete, abgetreppte Deckenkonstruktion) und in Verbindung hiermit eine Anpassung des Böschungsprofils der Erdüberdeckung an die geänderte Rohbaugeometrie sowie die Errichtung der Mülltonneneinhausung als eigenständige Konstruktion als Sichtschutzzaun neben der Tiefgarage. Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2019 haben die Kläger am 20. Dezember 2019 Klage erhoben und die Nachtragsgenehmigung einbezogen. Diese Klage wird unter dem Aktenzeichen (23 K 7476/19) geführt. Zugleich haben sie einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (23 L 2028/20) gestellt, dem die Kammer mit Beschluss vom 13. Januar 2021 mit der Begründung entsprochen hat, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße mit dem nur 2,70m von der Grundstücksgrenze entfernt gelegenen Böschungsfuß der Geländeanschüttung gegen die Abstandflächenvorschriften. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Die Beigeladene zu 1) nahm daraufhin eine Umplanung vor und beantragte am 8. Februar 2021 eine neue Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit nunmehr acht PKW-Stellplätzen, die unter dem 18. Februar 2021 erteilt wurde. Der wesentliche Unterschied besteht nach den vorgelegten Planunterlagen darin, dass die Außenwand der Tiefgarage um ca. 30 cm von der Grundstücksgrenze zu den Klägern abrückt und die Wanddicke reduziert ist. Statt einer Abböschung bildet nunmehr die Tiefgaragenaußenwand mit Einfassung den Abschluss einer Geländestufe. Gegenstand der Baugenehmigung sind wiederum Änderungen der Geländeoberfläche. Insoweit wird auf den mit Grünstempel versehenen Lageplan (Bl. 57 der Bauakte 00-00000-00-00), der Bestandteil der Baugenehmigung vom 18. Februar 2021 ist, Bezug genommen. Der Beigeladenen zu 1) wurde ferner – wie bereits zuvor bei der Erteilung der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2019 – eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Überschreitung der Geschossflächenzahl sowie für die Überschreitung der Baugrenze erteilt. Nach Erteilung dieser Baugenehmigung erklärte die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 1. März 2021 gegenüber der Beklagten, das Vorhaben nunmehr auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 18. Februar 2021 verwirklichen zu wollen und auf die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2019 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 1. Dezember 2020 verbindlich zu verzichten. Die Baugenehmigung vom 18. Februar 2021 wurde den Klägern am 25. Februar 2021 bekannt gegeben. Gegen diese Baugenehmigung haben die Kläger am 24. März 2021 Klage erhoben und am Folgetag einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (23 L 539/21) gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2021 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 10. August 2021 (7 B 1080/21) zurückgewiesen. Die Kläger erheben eine Vielzahl von Einwendungen gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung. Zunächst halten sie die Baugenehmigung für formell rechtswidrig. Sie sei in nachbarrelevanter Weise unbestimmt, da die Bestimmung der natürlichen Geländehöhe auf der Grundlage des Lageplans nicht möglich sei. Die dort angegebenen Höhen seien erkennbar unrichtig oder unvollständig. So fehle zum Beispiel die nach der BauPrüfVO zwingend erforderliche Vermessung des Grenzpunktes an der Grenze zu den Flurstücken 0000, 000 und 000. Die Geländehöhe liege dort bei 52,08m, was die weiteren eingetragenen Bestandshöhen als unplausibel erscheinen lasse. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Die Kläger sind der Auffassung, die erteilte Baugenehmigung stehe nicht mit dem Bauordnungsrecht in Einklang. Sie beanstanden zunächst die Anpassung der Geländeoberfläche nach § 8 Abs. 3 BauO NRW in der bis zum 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Eine Geländeanpassung dürfe nur genehmigt werden, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört werde. Eine Erhöhung sei nur zulässig, wenn auf Grund objektiver Gegebenheiten, u.a. bei außergewöhnlichen topographischen Verhältnissen eine Angleichung des Geländes an das Nachbargrundstück erforderlich sei. Eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit reiche hingegen nicht aus. Hier habe die Beklagte verkannt, dass das Vorhabengrundstück vom Plangeber bewusst vom Straßenniveau der Hauptstraße „B. X. “ (Flurstück 000) abgekoppelt und durch eine zusätzliche Wegeparzelle (Flurstück 000) abgegrenzt worden sei. Diese Straße könne daher nicht als Bezugsebene zur Angleichung herangezogen werden. Ebenso beanstanden die Kläger, dass das Gebäude der Hauptstraße „B. X. 00“ als weitere Bezugsgröße für die Angleichung betrachtet worden sei. Dieses Gebäude bilde keinen geeigneten Maßstab, weil es außerhalb des Bebauungsplans liege und das Grundstück seinerseits nicht den gewachsenen Grund abbilde, sondern 1998 angeschüttet worden sei. Von einer Angleichung könne im Übrigen auch deshalb keine Rede sein, weil das Vorhabengebäude das Geländeniveau des Grundstücks „B. X. 00“ sogar noch um 10cm übersteige. Nach Auffassung der Kläger führt die Geländeanpassung ihrerseits zu ausgleichsbedürftigen Geländeverhältnissen. Darüber hinaus rügen die Kläger, dass das Vorhaben der Beigeladenen die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen nicht einhalte. Sie sind der Auffassung, es dürfe nicht allein die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 18. Februar 2021 betrachtet werden. Vor dem Hintergrund, dass das Vorhaben im Zeitpunkt der Erteilung dieser Baugenehmigung bereits erstellt gewesen sei und es sich somit um eine nachträgliche Legalisierung handele, komme es auf das tatsächlich errichtete Vorhaben an. Insoweit machen die Kläger geltend, dass das genehmigte Vorhaben nicht mit dem tatsächlichen Vorhaben übereinstimme. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen seien unrichtig, indem sich dort keine Angaben zum notwendigen Rückbau der im Jahr 2020 bereits fertiggestellten Außenwand der Tiefgarage fänden. Die Kläger bestreiten, dass die Tiefgaragenaußenwand zurückgebaut worden ist. Ihrer Auffassung nach ist ein Rückbau aus technischen Gründen nicht möglich. Sie meinen, die Gebäudeaußenkante, die mit einem Abstand von 3,03m genehmigt sei, liege in Wahrheit immer noch in einem Abstand von nur 2,79m (und weiterführend 2,88m) von ihrem Grundstück entfernt. Noch näher an ihr Grundstück rücke die Einfassungswand des Tiefgaragenabgangs. Diese Außenwand befinde sich weniger als 2,43m entfernt von der Grenze. Es handele sich um eine tragende Stützwand, die statisch das Auflager des betonierten Dachs, respektive die Außenwand der Dachterrasse darstelle. Auch für den oberirdischen Teil dieser Außenwand, der als „Einhausung Müllboxen“ bezeichnet sei, sei rechtsfehlerhaft keine Abstandfläche berechnet worden. Nach Auffassung der Kläger handelt es sich nicht um eine Einfriedung, sondern wegen des bestehenden baulich-konstruktiven Zusammenhangs um eine oberirdische Fortsetzung der Gebäudeaußenwand. Für diese bestehe auch keine Privilegierung nach § 6 Abs. 8 BauO NRW. Ein weiterer Abstandflächenverstoß werde durch die oberste Stufe „Austritt“ am Zugang zur Treppe der Tiefgarage bewirkt. Die Höhe dieser Stufe sei mit 54,12m üNN angegeben, so dass die Stufe um 9cm über die Einfassungswand der Treppe rage, die ebenso wie die dortige geplante Geländeoberfläche mit 54,03m im Lageplan angegeben sei. Im Genehmigungszeitpunkt habe die Geländeoberfläche aber tatsächlich schon bei 54,20m gelegen. Ein Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften ergibt sich nach Auffassung der Kläger des Weiteren daraus, dass die Terrassierung des Geländes bereits an der gemeinsamen Grundstücksmauer beginne, indem die Mauerkrone, die auf einer Höhe von 53,88m liege, überschüttet worden sei. Die Kläger rügen ferner, dass statt des genehmigten Hochbeets als Abgrenzung der Kinderspielfläche zum Treppenauge des Tiefgaragenabgangs ein Gartenzaun gebaut worden sei, der fest mit der Außenwand verbunden sei. Dieser überrage das natürliche Geländeniveau als Verlängerung der Außenwand/Attika um 4,5m. Die Kläger machen zudem geltend, dass der Treppenabgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt sei. Er bedürfe einer Umwehrung, wobei der heute vorhandene Gartenzaun unzureichend sei. Auch stelle der Treppenabgang eine nach § 30 BauO NRW unzulässige Öffnung in der Brandwand dar. Zudem seien in den Bauvorlagen keine Angaben zur Feuerwiderstandsfähigkeit des oberirdischen Wandteils enthalten. Die Treppe sei als 2. Rettungsweg überdies ungeeignet, da die Fluchttüre nicht – wie nach der einschlägigen DIN-Norm 1865 gefordert – nach außen aufschlage. Auch erreiche der genehmigte „Fluchttreppentraum“ (gemeint wohl: Fluchttreppenraum) nur eine Tiefe von 1,19m statt des erforderlichen Maßes von 1,5m. Ein weiterer Verstoß gegen dem Brandschutz dienende Vorschriften bestehe darin, dass entgegen der Regelung in § 5 Abs. 1 BauO NRW kein geradliniger Zugang für die Feuerwehr zum rückwärtigen Gebäude geschaffen worden sei. Auch rügen die Kläger, dass die notwendigen Stellplätze für Fahrräder nicht nachgewiesen seien. Dies folge daraus, dass nach den Herstellerangaben des Tiefgaragenaufzuges ein Ein- und Aussteigen während des Hebe- und Senkvorgangs verboten sei und sich nach dem Schließen des Tores keine Personen „außerhalb des Tores“ aufhalten dürften. Dies führt ihrer Meinung nach dazu, dass der Aufzug nicht von Fahrrädern genutzt werden dürfe und somit die vorgesehenen Fahrradstellplätze im Keller nicht nutzbar sind. Nach Auffassung der Kläger genügt ferner die genehmigte Kinderspielfläche nicht den Vorgaben der BauO NRW. Namentlich erfülle sie nicht die Vorgaben der maßgeblichen DIN-Normen (DIN EN 117 1-7 bzw. EN 1177). Darüber hinaus rügen die Kläger, dass die Beklagte eine Entwässerung auf ihr Grundstück genehmigt habe, was in der Wasserschutzzone nicht zulässig sei. Die Entwässerung der Dach- und Terrassenflächen sei nicht an die Kanalisation angebunden. Durch eine im Grenzbereich nicht genehmigungsfähige Rigole werde das Wasser unter das Fundament ihrer Garage und der Hauswandgründung eingeleitet, was bereits zu Schäden geführt habe. Im Übrigen werde das Wasser in den oberirdischen Rinnstein der Stichstraße „B. X. “ geleitet. Für unzulässig halten die Kläger schließlich, dass die Beigeladene zu 1) eine Stützkonstruktion zum Flurstück 0000 nicht zurückgebaut, sondern vermutlich aus statischen Gründen als unzulässige grenzständige Bebauung beibehalten und eingegraben habe. Zu beanstanden sei in diesem Zusammenhang, dass der eingegrabene Raum der Tankraum des Vorgängerbaus gewesen sei. Die Beibehaltung dieses Raumes in der Wasserschutzzone sei nicht zulässig. Neben den Verstößen gegen das Bauordnungsrecht rügen die Kläger auch vielfältige Verstöße gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Nach Auffassung der Kläger hat die Beigeladene zu 1) nicht ein zweigeschossiges, sondern tatsächlich ein viergeschossiges Gebäude errichtet. Dies stehe nicht in Einklang mit der Festsetzung im maßgeblichen Bebauungsplan 00, der zwingend eine nur zweigeschossige Bebauung vorsehe. Auch habe die Beklagte zu Unrecht eine Befreiung von den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Geschossflächenzahl erteilt. Sowohl bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche als auch bei der Festsetzung der Geschoßflächenzahl von 0,7 handele es sich jeweils um einen Grundzug der Planung. Eine atypische Härte bestehe nicht. Diese Festsetzungen sind nach Ansicht der Kläger auch nachbarschützend. Allein dies habe den damaligen Festsetzungsmöglichkeiten „für das Bauland“ entsprochen. Die Kläger meinen, der Plangeber habe eine Schicksalsgemeinschaft aller Grundstücke bis zur sog. „Perlenschnur“ vorgesehen. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang, dass die vorgelegten Aufstellungsvorgänge unvollständig seien. Sie meinen, es müsse noch weitere Vorgänge geben, deren Einsichtnahme ihnen rechtswidrig verwehrt werde und ohne deren Kenntnis sie nicht abschließend zu den damaligen Überlegungen des Rates und somit dem Willen des Plangebers Stellung nehmen könnten. Die Kläger begründen ihre Auffassung zur Rechtswidrigkeit der Befreiungen des Weiteren mit deren Umfang. Die im Wege der Befreiung zugelassene Bebauung übersteige die festgesetzten Werte um ein Vielfaches. So würden sowohl die festgesetzte GRZ als auch die GFZ um mehr als das Doppelte überschritten. Aus dem Aufstellungsvorgang folge ferner, dass der Plangeber eine Bautiefe von maximal 14-15m habe zulassen wollen. Rechtlich maßgeblich ist nach Auffassung der Kläger dabei die Sichtachse aus dem Stichweg „B. X. “ als Erschließungsstraße. Ausgehend hiervon sei das Gebäude der Beigeladenen 22m breit und 28m tief. Die Kläger sind ferner der Ansicht, Überschreitungen dieses Umfangs könnten nicht im Wege einer Befreiung zugelassen werden. Sie könnten allenfalls durch den Satzungsgeber selbst geregelt werden, wobei auch dieser in seinen Planungen nicht völlig frei sei, sondern sich an der vorhandenen Bestandsbebauung zu orientieren habe. Zusätzlich halten die Kläger das Vorhaben der Beigeladenen wegen der Massivität der Bebauung für rücksichtslos. Der Plangeber habe durch die Regelung zur Geschosshöhe und zum Ausschluss von Drempeln die Gebäudehöhe begrenzen wollen. Hier sei de facto eine Verdopplung der nach dem Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe genehmigt. Das Gebäude der Beigeladenen überrage ihr Gebäude um mehr als 3m. Ferner tragen die Kläger vor, dass die Beklagte in der Vergangenheit in der Nachbarschaft die Genehmigung von Gauben und Drempeln stets abgelehnt habe. Eine Rücksichtslosigkeit resultiere ferner aus den Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück. Zudem werde durch den entstandenen Gebäuderiegel der Schall der Bahntrasse zurückgeworfen, was zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führe. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beanstanden die Kläger ferner die genehmigte Tiefgarage. Diese befinde sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Andere Garagen habe der Satzungsgeber, sofern sie nicht in den Baugrenzen errichtet seien, separat festgesetzt. Nach dem Willen des Plangebers solle die Zufahrtslänge zur Garage mindestens 5,5m betragen. Dadurch sei – im Zusammenwirken mit den übrigen Festsetzungen – ein durchgehender Grünzug im Vorgartenbereich als Planungsziel erkennbar. Die Kläger machen darüber hinaus geltend, die Anordnung der Stellplätze sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten rücksichtslos. So sei die Fahrbahnbreite des Stichwegs mit 5m beengt. Zudem sei die Zufahrt zur Tiefgarage im 90°-Winkel angelegt. Dies erfordere eine Mindesttiefe der Einfahrt zwischen 5,5m und 6,5m, die hier nicht gegeben sei. Genehmigt sei eine Tiefe von 2,46m, die tatsächliche Tiefe betrage hier sogar von der Bordsteinhinterkante bis zur Garagenwand nur 2,27m. Da die Einfahrt mit einem Tor versehen sei, müssten anfahrende Fahrzeuge auf der Straße warten. Auch ausfahrende Fahrzeuge müssten halb im Aufzug stehen, um zu sehen, ob die Straße frei sei. Begegnungsverkehr sei nicht möglich. Bei stärkerer Frequentierung müssten anfahrende Fahrzeuge länger als 3 Minuten warten und somit parken, was verkehrsordnungswidrig sei. Die Kläger geben an, sie selbst könnten in derartigen Situationen die eigene Zufahrt nicht verlassen oder hineinfahren. Rücksichtslos sei die Tiefgarage auch unter dem Aspekt der Lärmbelästigung. Sowohl durch den aus der Nutzung des Aufzugs entstehenden Lärm, wie auch den PKW-Lärm aus der Tiefgarage würden sie unzumutbar beeinträchtigt. Dieser Lärm dringe zum einen durch einen 4m von ihrem Grundstück entfernt liegenden Lüftungsaustritt in ihren besonders geschützten rückwärtigen Gartenbereich. Zum anderen dringe der Lärm aus der Gittertür am 2. Rettungsweg aus der Tiefgarage. Dieser Lärm werde durch die angrenzende Wand wie durch einen Trichter gezielt verstärkt. Die Kläger meinen zudem, dass sie den entstehenden Lärm nicht dulden müssten, da es sich nicht um Lärm aus den erforderlichen Stellplätzen handele, sondern die Stellplätze mit 8 Plätzen für 7 Wohneinheiten überdimensioniert seien. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass im Plangebiet ein Überangebot an Stellplätzen bestehe. In Bezug auf den Lärm durch den Tiefgaragenaufzug nehmen die Kläger Bezug auf die von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Herstellerangaben. Sie sind der Auffassung aus diesen Angaben folge, dass die zulässigen Grenzwerte deutlich überschritten würden. Schließlich rügen die Kläger im Zusammenhang mit der Tiefgarage eine Rücksichtlosigkeit im Zusammenhang mit den Lichtemissionen aus der gesetzlich vorgeschriebenen dauerhaften „Flutwegbeleuchtung“ (gemeint wohl: Fluchtwegbeleuchtung). Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Klägervorbringens wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 24. März 2021, 7. Februar 2022 und 29. September 2022 im hiesigen Verfahren, die Schriftsätze vom 29. Oktober 2019, 11. Mai 2020, 25. August 2020 und 23. April 2021 im Verfahren 23 K 7476/19, die Schriftsätze vom 1. April 2020, 11. Mai 2020, 25. August 2020, 23. April 2021 im Verfahren 23 K 1693/21, die Schriftsätze vom 30. Oktober 2020, 26. November 2020, 30. Dezember 2020, 11. Januar 2021 im Verfahren 23 L 2028/20 (7 B 38/21) sowie die Schriftsätze vom 25. März 2021 und 17. Juli 2021 im Verfahren 23 L 539/21 (7 B 1081/21) sowie die Schriftsätze des Klägers zu 2 (zugleich als Prozessbevollmächtigter) vom 23. August 2021, 10. September 2021, 25. Oktober 2021, 28. Januar 2022, 18. Februar 2022, 28. Februar 2022, 1. April 2022, 14. April 2022 und 13. Mai 2022 in den Nebenverfahren vor dem OVG NRW (Anhörungsrügen, Anträge auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung, Gegenvorstellung, Befangenheitsantrag, Anträge auf mündliche Verhandlung) sowie die Schriftsätze des Klägers zu 2 (zugleich als Prozessbevollmächtigter) vom 22. Juli 2022, und 29. September 2022 im Verfahren 23 L 1126/22 jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung der Beklagten vom 18. Februar 2021 zur Errichtung eines Mehrfamilienhaues mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 8 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück G02 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im zugehörigen Eilverfahren 23 L 539/21. Nach ihrer Auffassung verletzt das Vorhaben keine Abstandflächenvorschriften. Auch die Anpassung der Geländeoberfläche sei nicht zu beanstanden. Diese habe sich an den örtlichen Gegebenheiten orientiert. Zum Inhalt des Bebauungsplans führt die Beklagte aus, die Aktenlage gestalte sich nach heutigen Gesichtspunkten aufgrund der zur Aufstellung des Bebauungsplans vorherrschenden Planungstandards als in einigen Punkten unzureichend. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten zudem erklärt, weitere zum Aufstellungsvorgang gehörende Dokumente seien nicht vorhanden. Die Beklagte tritt insbesondere der Auslegung der Kläger zu den Grundzügen der Planung sowie der Absicht des Plangebers, neben städtebauplanerischen auch nachbarschützende Festsetzungen zu implementieren, entgegen. Sie ist ferner der Auffassung, die ausgesprochenen Befreiungen seien rechtmäßig erfolgt. Die Bautiefe des Hauptkörpers liege bei 12,75m und nehme die Baukörperfluchten des benachbarten Gebäudekomplexes (00-00) auf. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass eine Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung in einem Rahmen möglich sei, der auch über eine Bauleitplanung zu steuern wäre. Zudem seien sowohl die Festsetzung von Baugrenzen als auch die relative Maßfestsetzung der GFZ nicht nachbarschützend. Hier erweise sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Klägern insbesondere nicht als rücksichtslos. Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie nimmt ebenfalls Bezug auf ihr Vorbringen im zugehörigen Eilverfahren 23 L 539/21 vor der Kammer bzw. 7 B 1080/21 vor dem OVG NRW. In Bezug auf die mögliche Lärmbelästigung durch den Tiefgaragenaufzug hat die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 verschiedene Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Als Geräuschverursacher komme vornehmlich der Hydraulikschrank in Betracht. Dieser stehe im 22m von der Nachbargrenze entfernten Wasch- und Trockenraum. Im Zuge des Verfahrens 7 B 1080/21 vor dem OVG NRW haben die Kläger, vertreten durch den Kläger zu 2. sinngemäß mit ihrem Begehren „das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO fortzuführen“ einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 2. Juni 2021 gestellt. Diesen Antrag hat das OVG NRW abgetrennt (7 B 735/22) und an das erkennende Gericht als Gericht der Hauptsache verwiesen (23 L 1126/22). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akten der zugehörigen Verfahren 23 L 1126/22, 23 K 7476/19, 23 K 1693/20, 23 L 2028/20, 23 L 539/21, sowie der hieraus entstandenen Verfahren vor dem OVG NRW 7 B 1080/21, 7 B 1399/21, 7 B 735/22 und 7 B 603/22 und auf die von der Beklagten in den jeweiligen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Prüfungsgegenstand im baunachbarrechtlichen Verfahren ist allein die Frage, ob Nachbarechte verletzt sind. In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 18. Februar 2021 nicht rechtswidrig; sie verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Baugenehmigung ist zunächst nicht in formeller Hinsicht rechtswidrig. Namentlich ist sie nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 8 B 39/06 –, juris Rn. 43f. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, juris Rn. 3. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris Rn 61; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 – juris, Rn 3f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – 15 B 16.1001 –, juris Rn 4. Dies zugrunde gelegt, ist der Regelungsgehalt des Bescheides vom 18. Februar 2021 hier in der Gesamtschau zusammen mit den eingereichten Antragsunterlagen eindeutig ermittelbar. Insoweit dringen die Kläger nicht mit ihrem Vorbringen durch, der der Baugenehmigung zugrunde liegende Lageplan sei unvollständig bzw. unwahr und lasse keine valide Bestimmung der natürlichen Geländeoberfläche zu. Dies begründet keinen nachbarrelevanten Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung. Durch den grüngestempelten Lageplan (Blatt 57 der Akte 00-00000-00-00) werden Geländehöhen festgesetzt. Dem Plan lässt sich mithin ohne Weiteres entnehmen, welche Geländehöhen an welchen Stellen genehmigt sind, so dass ausgehend hiervon die maßgeblichen Abstandflächen berechnet werden können. Ferner ergibt sich aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den Bauvorlagen unmissverständlich, dass die Tiefgaragenaußenwand an der engsten Stelle nicht näher als 3,03m an das Grundstück der Kläger heranrücken darf. Eine die Rechtsstellung der Kläger betreffende Unklarheit besteht somit nicht. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch keine nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzung von Geländehöhen durch Angabe von Planungshöhen in der Baugenehmigung. Nach § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 in der bis zum 1. Juli 2021 gültigen Fassung, die inhaltlich § 8 Abs. 5 BauO NRW in der aktuellen Fassung entspricht, dürfen Veränderungen der Geländeoberfläche nur genehmigt werden, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder öffentlichen Verkehrsflächen entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. In welchem Umfang diese Norm Nachbarschutz vermittelt, kann dahinstehen, weil die Voraussetzungen der Norm insgesamt erfüllt sind. Die Geländeveränderungen dienen nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) und der Beklagten dazu, die Geländeoberfläche an die Höhe der Verkehrsflächen der Hauptstraße „B. X. “ und der sich dort nord-westlich anschließenden Grundstücke („B. X. 00-0“) anzugleichen. Die Angleichung an die Höhe der Verkehrsflächen oder von Nachbargrundstücken kann nach § 58 Abs. 4 BauO NRW von den Bauaufsichtsbehörden verlangt werden und stellt damit im Ausgangspunkt einen sachlichen Grund dar. Anders als die Kläger meinen, steht einer Angleichung nicht entgegen, dass die Referenzgebäude „B. X. 00-0“ außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Eine normative Grundlage dafür, dass nur Grundstücke innerhalb des Bebauungsplans als maßstabsbildend herangezogen werden können, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass bereits bei dem in den 1970er Jahren errichteten Bau auf dem Vorhabengrundstück Haustür und Garagenzufahrt zur Hauptstraße „B. X. “ ausgerichtet waren und somit bereits seit Jahrzehnten die Erschließung des Vorhabengrundstücks faktisch nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen über die Stichstraße „B. X. “ erfolgt. Auch die Firstrichtung des Vorgängerbaus, die – bebauungsplankonform – der Firstrichtung der Nachbarbauten „B. X. 00-0“ entspricht, belegt eine bestehende Orientierung und Ausrichtung an den dortigen Gebäudebestand. Entgegen der Auffassung der Kläger spielt es auch keine Rolle, dass das Flurstück 0000 ca. 1998 seinerseits angeschüttet worden ist. Die Geländeangleichung darf sich an den tatsächlich im Entscheidungszeitpunkt vorgefundenen Verhältnissen orientieren. Insofern bestand für das Gericht auch kein Anlass die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück beizuziehen. Unschädlich ist aus nachbarrechtlicher Sicht in Bezug auf die Kläger ferner, dass die Anschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen das Geländeniveau auf dem Flurstück 0000 um 10cm überragt. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Höhen im Bebauungsplan 00 oder dem Bebauungsplan für die Nachbargrundstücke „B. X. 00-0“ (Bebauungsplan 00) genannt sind. Anders als die Kläger meinen, kann der Planurkunde des Bebauungsplans 00 allerdings für das Vorhabengrundstück bereits keine Festsetzung eines Geländeniveaus entnommen werden. Nach dem Eindruck, den die Kammer im Ortstermin gewonnen hat, ist durch die Geländeanpassung keine atypische Geländesituation geschaffen worden, sondern die Anpassung nimmt vielmehr die gegebenen topographischen Verhältnisse auf und überträgt sie auf das Vorhabengrundstück. Das Geländeniveau der Hauptstraße „B. X. “ liegt insgesamt über dem Geländeniveau der Straße „L. straße“. Die begangenen Verbindungsstraßen „C. straße“ und „B1.---straße“ weisen jeweils Gefälle in nord-östliche Richtung auf. Unter Berücksichtigung des aus dem hier anwendbaren § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 in der bis zum 2. Juli 2021 gültigen Fassung resultierenden eingeschränkten Prüfungsumfangs sind überdies nur die Veränderungen in den Blick zu nehmen, die für die Berechnung der Abstandflächen von Bedeutung sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 7 B 1080/21 –. Ausgehend hiervon ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Veränderung der Geländehöhen hier zu durchgreifend ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Grundstücks der Kläger führt. Von den zur Hauptstraße „B. X. “ festgesetzten Geländehöhen sind sie bereits aufgrund der Entfernung zu ihrem Grundstück nicht betroffen. Soweit im Grenzbereich zu ihrem Grundstück eine Geländehöhe von 53,99m und 54,03m genehmigt ist, ist nicht erkennbar, dass diese Festsetzungen abstandflächenrelevant sein könnten. Zwar haben die Kläger wiederholt behauptet, das Geländeniveau an der Grundstücksgrenze der Flurstücke 000, 000, 0000 und 000 sei „seit ÜBER 60 Jahre (!) unverändert“. Sie geben insoweit ein Geländeniveau von 52,08m an. Diese Angabe lässt sich aber bereits nicht mit der von den Klägern selbst in Auftrag gegebenen Vermessung des Büros E. und I. vom 19. März 2021 in Einklang bringen. Diese Vermessung gibt für das Grundstück der Kläger an der Ecke zu den Flurstücken 000 und 000 sowie 0000 eine Höhe von 53,66m an. Auch die Beklagte hat im Verfahren 23 L 2028/20 (Bl. 105A) ausgehend vom Kanaldeckel am Kreuzungspunkt zwischen der Haupt- und der Stichstraße „B. X. “ mit einer Höhe von 55,36m einen Höhenvergleich zwischen den Bestandshöhen 1972, 2019 sowie den geplanten Höhen vorgelegt, nach dem das Grundstück der Kläger 1972 ebenfalls im rückwärtigen Bereich auf einer Höhe von 52,55m lag. Als Bestandhöhe 2019 ist im Grenzbereich gegenüber der Kinderspielfläche der Wert 53,76m angegeben. Diesen Wert bestreiten die Kläger zwar unter Berufung auf die Höhe der vorhandenen Mauer, deren Krone bei 53,88m gelegen und die auf beiden Seiten zumindest 40cm herausgeragt habe. Aber auch unter Zugrundelegung dieses Maßes von etwa 53,48m wäre die Festsetzung der Geländehöhe von 54,03m irrelevant, da keine Abstandfläche ausgelöst wird. Vorliegend kann auch nicht erkannt werden, dass die genehmigte Geländeerhöhung dazu dient, die Abstandflächenvorschriften zu unterlaufen. Dies folgt daraus, dass die Beklagte die Einfassung der Kinderspielfläche ausgehend von der Bestandshöhe von 53,87m mit 0,93m berücksichtigt. Die festgesetzte Geländeerhöhung auf 53,99m wirkt sich also nicht auf die Einhaltung der Abstandfläche aus. Soweit die Kläger auf das Niveau der Terrasse im Kellergeschoss des Vorgängerbaus abstellen wollen und hieraus ableiten, das Flurstück 000 habe (dort) 1-1,5m unter dem Niveau der Flurstücke 000, 000, 0000 gelegen, vermag die Kammer ebenfalls einen Abstandflächenverstoß nicht zu erkennen: Vielmehr ergibt sich aus den beigezogenen Bauakten der Vorgängerbauten, dass sowohl 1977, als auch 1983 das Geländeniveau im Bereich der aus dem Erdgeschoss austretenden Terrasse bei 53,96m lag. Den Planzeichnungen ist jeweils zu entnehmen, dass das Gelände von hier aus zum Grundstück der Kläger hin auf ein Niveau von 53,51m abfiel. Angesichts des Umstandes, dass allein die aus dem Kellergeschoss austretende Terrasse unter dem sonstigen Niveau des Grundstücks lag, und das Gelände bereits bei Errichtung des Vorgängerbaus in den 1970er Jahren zum Grundstück der Kläger abfiel und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die aus dem Kellergeschoss austretende Terrasse des Vorgängerbaus ausweislich einer Messung nach TIM-Online mehr als 3 Meter vom Grundstück der Kläger entfernt lag, kann dem Geländeniveau der Terrasse keine prägende Wirkung für das Gesamtgrundstück beigemessen werden. Als natürliche Geländeoberfläche gilt nicht der vor der ursprünglichen Bebauung des Geländes vorgegebene Zustand – hier also das Niveau der Gewächshäuser –, sondern das vor der Durchführung der aktuellen Baumaßnahme vorgefundene Geländeniveau. Das Gericht teilt nicht die Auffassung und Herleitung der Kläger, wonach mit dem Abbruch des Vorgängerbaus jeglicher Bestandsschutz erloschen sei und wegen Unstimmigkeiten in den Höhenangaben nicht auf die Maße der Vorgängergenehmigungen zurückgegriffen werden könne. Mithin erweisen sich die Geländeveränderungen als nicht abstandflächenrelevant und nicht nachbarrechtswidrig. Unter Zugrundelegung der danach maßgeblichen genehmigten Geländeoberfläche ist eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften zum Grundstück der Kläger nicht erkennbar. Bezugsgröße für die Bemessung der Abstandflächen bildet die Geländeoberfläche. Geländeoberfläche ist nach § 2 Abs. 4 BauO NRW die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Ausgehend von der maßgeblichen, mit der Genehmigung festgesetzten Geländehöhe wahrt das Vorhaben der Beigeladenen die erforderlichen Abstandflächen. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Kinderspielfläche, die auf einer die Tiefgarage überdeckenden Geländestufe angelegt und zum Grundstück der Kläger hin mit einer Einfassungsmauer versehen ist. Die Oberkante der Einfassung ist auf einer Höhe von 54,795m genehmigt und liegt damit ausgehend von der festgesetzten Geländehöhe von 53,99m üNN bis 54,03m üNN unter einem Meter. Die Geländestufe nebst Einfassung wahrt einen Abstand von 3,13m bis 3,03m von der Grenze zum Grundstück der Kläger. Ein Abstandflächenverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beigeladenen im Wege einer Auflage aufgegeben worden ist, die Spielfläche für Kinder im Bereich des Höhenunterschiedes (0,93m) gegen Abstürzen so zu sichern, dass hiervon keine Gefahr ausgeht. Bei Anbringung einer Brüstung, die der in § 38 Abs. 4 Nr. 1 BauO NRW vorgesehenen Höhe von 0,90m entspräche, würde keine über den eingehaltenen Mindestabstand von 3,00m hinausgehende Abstandfläche ausgelöst. Eine solche käme – ausgehend von dem in § 6 Abs. 5 BauO NRW 2018 geregelten Maß H = 0,8 erst zum Tragen, wenn die Höhe von Einfassung und Brüstung 3,75m übersteigen würde. Dies ist erkennbar nicht der Fall. Aus diesem Grunde spielt es keine Rolle, dass im Erdgeschossplan bzw. dem Schnitt keine Brüstung oder ähnliches eingezeichnet ist, sondern an der Geländeeinfassung eine Buchenhecke eingezeichnet ist, deren Höhe mit 50cm angegeben ist. Nicht zu folgen vermag die Kammer dem Vorbringen der Kläger, es sei nicht der genehmigte Plan, sondern das tatsächlich ausgeführte Gebäude zu betrachten, zumal dieses im Zeitpunkt der Genehmigung bereits fertiggestellt gewesen sei. Die Kläger nehmen insoweit Bezug auf die Messung durch das Vermessungsbüro E. & I. vom 19. März 2021. Danach soll die Außenwand der Tiefgarage tatsächlich nur einen Abstand von 2,79m vom Grundstück der Antragsteller einhalten. Regelungsgegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist das von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Die Kammer bleibt bei ihrer rechtlichen Bewertung, wonach eine etwaige abweichende Ausführung allein im Rahmen eines Verfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) die Messung durch das Büro E. & I. den Zustand vor dem Rückbau der Tiefgaragenaußenwand abbildet und insofern nicht aussagekräftig ist. Insbesondere geht die Kammer nicht davon aus, dass die Baugenehmigung nur „pro forma“ eingeholt wird, um einen abweichenden Sachverhalt zu verschleiern. Ein Vergleich der Bauvorlagen zur Genehmigung vom 24. Oktober 2019 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 1. Dezember 2020 und der hier streitgegenständlichen Genehmigung sieht das Versetzen der Tiefgaragenaußenwand auf der vorhandenen Bodenplatte um 30cm sowie eine Verringerung der Wanddicke vor. Diese Verschiebung der Außenwand führt zu einer Verkleinerung der Tiefgaragenfläche, mit der Folge, dass statt der ursprünglich vorgesehenen 9 Stellplätze nur noch 8 Stellplätze vorhanden sind. Korrespondierend hierzu folgt aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Prüfbericht des Dr. Ing. N. , Prüfingenieur für Baustatik vom 1. März 2021, dass dieser die statische Berechnung zum Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses – Verschieben der nordöstlichen Außenwand der Tiefgarage um 30cm geprüft hat. Darin hat der Sachverständige festgestellt, dass die Gesamtstabilisierung durch die Umbaumaßnahmen nicht verändert wird. Ausgehend hiervon vermag die Kammer nicht dem Einwand der Kläger zu folgen, ein Versetzen der Außenwand sei nie beabsichtigt worden und sei aus statischen Gründen auch nicht möglich. Die Kammer hat sich beim Ortstermin zudem davon überzeugen können, dass die Tiefgaragenaußenwand tatsächlich im Garageninneren im Vergleich zur Vorgängergenehmigung versetzt worden ist. Der ursprünglich vorgesehene PKW Stellplatz 1 ist für Kraftfahrzeuge nicht mehr nutzbar und aufgrund der Verkleinerung nur noch für Motorroller o.ä. vorgesehen. Die ursprüngliche Wand ist nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) im oberen, über die Geländeoberfläche ragenden Teil zurückgebaut worden. Dieses „Versetzen“ der Wand wird an der Fuge an der Stirnwand des Treppenabgangs zur Tiefgarage erkennbar. Auch die mit der Schlussabnahme vorgelegte Gebäudeeinmessung (Bl. 91 der Beiakte 3 zu 23 L 1126/22) weist aus, dass die erforderliche Abstandfläche eingehalten ist. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass in den Bauvorlagen die vorhandene Wand nicht als „Abriss“ gekennzeichnet ist. Dies begründet aber keine Verletzung ihrer Nachbarrechte. Gleiches gilt für den Umstand, dass nicht die vollständige Wand bis zur Bodenplatte rückgebaut worden ist, sondern nur die Krone. Da die noch vorhandene Wand nicht über die genehmigte Geländehöhe ragt, löst sie keine Abstandflächen aus. Ein Abstandflächenverstoß ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht in Bezug auf das zur Sicherung des Treppenauges zur Genehmigung gestellte Hochbeet/Rankgerüst. Dieses befindet sich an einer Stelle, an der der Abstand der Umwehrung der Kinderspielfläche zum Nachbargrundstück 3,13m beträgt. Ein Abstandflächenverstoß würde nur entstehen, wenn ein über den Mindestabstand hinausgehender Abstand einzuhalten wäre. Dies wäre – ausgehend vom Maß H = 0,8 aus § 6 Abs. 5 BauO NRW – nur der Fall, wenn die genehmigte Einfassung bzw. das genehmigte Hochbeet höher als 3,91m wäre. Dies ist ausgehend vom genehmigten Geländeniveau nicht der Fall. Auch der PKW-Aufzug wahrt einen Abstand von mehr als 3m zur Grundstücksgrenze. Hinzu kommt, dass er nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO als privilegiertes Vorhaben auch innerhalb der Abstandfläche zulässig wäre. Ein Abstandflächenverstoß ergibt sich schließlich nicht in Bezug auf die zur Tiefgarage führende Treppe. Ausweislich des Erdgeschossplanes endet die Oberkante der den Treppenabgang flankierenden Außenwand im nördlichen Bereich bündig mit der vorhandenen interpolierten Geländehöhe von 53,96m. Zur Stichstraße „B. X. “ hin ist ein Wandabschluss bündig mit der dort geplanten Geländehöhe von 54,03m genehmigt. Ein oberirdisches Gebäude, vor dessen Außenwand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Abstandflächen freizuhalten wären, liegt also nicht vor. Die Kammer hält nach erneuter Sachprüfung im Hauptsacheverfahren an ihrer rechtlichen Würdigung aus dem Eilverfahren fest, wonach das Anbringen einer nach § 38 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW erforderlichen Umwehrung keinen Abstandflächenverstoß begründet. Maßgeblich ist insoweit, dass für die Umwehrung bzw. den Sichtschutz zu den Müllboxen Einzelfundamente vorgesehen sind. Insofern besteht ein baulich-konstruktiver Zusammenhang – den die Kammer für die Annahme einer einheitlichen baulichen Anlage nach wie vor als erforderlich erachtet – nicht. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2021 im Verfahren 23 L 539/21 Bezug genommen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, wenn man die statt des bloßen Sichtschutzes tatsächlich aufgestellten Müllboxen in den Blick nimmt: diese lösen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NRW keine Abstandflächen aus. Die Müllboxen sind weder höher als 2m über der Geländeoberfläche (Nr. 1), noch sind sie höher als 1m und dazu geeignet, von Menschen betreten zu werden (Nr. 2). Auch der Umstand, dass das Gelände im Bereich des Treppenabgangs nicht bündig mit dem Treppenabgang abschließt, sondern den Abgang wenige Zentimeter überragt, begründet keinen Abstandflächenverstoß. Eine Abstandfläche würde erst ausgelöst, wenn die Erhöhung mehr als einen Meter beträgt, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW. Nicht gehört werden können die Kläger mit ihrem Einwand, dass die vorgenommene Einfriedung des Tiefgaragenabgangs wie auch der Kinderspielfläche nicht den maßgeblichen DIN-Normen entspreche. Hiermit ist ein Verstoß gegen spezifisch nachbarschützende Rechte nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für ihre Rüge, dass die vorgenommene Terrassierung unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BauO keinen hinreichenden Zugang für die Feuerwehr eröffne. Auch hierdurch werden Nachbarrechte der Kläger nicht berührt. Aus demselben Grund dringen die Kläger nicht mit ihrer Rüge durch, wonach der Tiefgaragenaufzug für Fahrräder nicht nutzbar sei, so dass keine Fahrradstellplätze nachgewiesen seien. Dieser Einwand betrifft ebenfalls keinen nachbarrelevanten Belang. Erfolglos bleibt ferner die Rüge der Kläger, die Baugenehmigung lasse nicht hinreichend erkennen, inwieweit die Garagenaußenwand den Brandschutzvorgaben des § 30 BauO in Verbindung mit § 128 Sonderbauverordnung entspreche. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf den Prüfbericht des Dr. Ing. D. N. vom 1. März 2021, der unter Ziffer 4.1 ausführt, dass der Brandschutznachweis (2.2.3) den Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Teile des Rohbaus enthalte. Der Nachweis sei geprüft und richtig. Nicht nachbarschützend sind des Weiteren die Regelungen zur Tiefe der Austrittsfläche aus der Tiefgarage. Soweit die Kläger rügen, dass die Außenwand der Tiefgarage als Brandwand eine unzulässige Öffnung in Gestalt einer Lüftungsöffnung aufweist, begründet dies keinen Nachbarrechtsverstoß. Die Tür befindet sich in einem Abstand von mehr als 3m zu ihrem Grundstück. Unbeachtlich ist auch die Rüge der Kläger, dass die genehmigte Kinderspielfläche tatsächlich nicht als solche angelegt sei, sondern in Wahrheit eine (weitere) Terrasse bilde. Auch hier ist eine Verletzung von spezifisch die Kläger schützenden Rechten nicht erkennbar. Überdies lässt auch der Vortrag der Kläger zum fehlenden Rückbau der ehemaligen Garage an der Grenze zum Grundstück B. X. 00 keine Verletzung ihrer Nachbarrechte erkennen. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger zur unzureichenden Entwässerung des Vorhabengrundstücks. Namentlich hat die Baugenehmigung nicht den von den Klägern behaupteten Inhalt, dass eine Entwässerung auf ihr Grundstück genehmigt sei. Nicht durchzudringen vermögen die Kläger auch mit ihrer Darlegung, die Beigeladenen hätten eine nicht genehmigungsfähige Rigole zur Versickerung des Oberflächenwassers errichtet. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Versickerung durch eine Rigole ist Gegenstand eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach § 44 Abs. 1 LWG NRW in Verbindung mit § 55 Abs. 2 WHG und somit gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW 2018 nicht vom Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörden im einfachen Baugenehmigungsverfahren umfasst. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch keine sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden Nachbarrechte der Kläger. Vorliegend bestehen durchgreifende rechtliche Zweifel daran, dass das Vorhaben der Beigeladenen an den Festsetzungen des Bebauungsplans 00 Q. zu messen ist. Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam. Dies folgt daraus, dass es zwei unterschriebene und gestempelte Planurkunden gibt, deren Inhalt nicht identisch ist. Für die Kammer ist auch unter Hinzuziehung des Aufstellvorgangs nicht beurteilbar, welche Fassung der textlichen Festsetzungen der Beschlussfassung durch den Rat zugrunde gelegen hat und ob dies zugleich die Fassung ist, die auch dem Regierungspräsidenten Köln zur Genehmigung vorgelegen hat. Die im Zusammenhang mit der Genehmigung unter Blatt 230 des Aufstellungsvorgangs vorgelegte Fassung enthält 7 Ziffern mit textlichen Festsetzungen. Hingegen enthält die dem Gericht als Beiakte 4 vorgelegte Planurkunde abweichend hiervon 8 Ziffern. Lediglich das sog. „Arbeitsexemplar“ (Beiakte 5) entspricht der textlichen Fassung unter Blatt 230. Dieser Mangel in Bezug auf Beschlussfassung und Genehmigung unterfällt auch keinem der in § 214 BauGB genannten Tatbestände, bei denen die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, sondern der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, so dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt. Ob sich das Vorhaben objektiv-rechtlich hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf keiner Erörterung. Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB setzt zwar auch das Einfügen nach Maß und Höhe der Bebauung voraus. Auf einen etwaigen Verstoß kann sich der Nachbar aber nur berufen, wenn sich dieser als rücksichtslos darstellt. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist alleine hinsichtlich des im Begriff des „Einfügens“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots nachbarschützend, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 –, juris Rn. 9 und vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris Rn. 17. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungs-rechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, juris Rn. 17, vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris Rn. 18, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, juris Rn. 9. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben nicht zulasten des Grundstücks der Kläger verletzt. Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens gehen hier nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. Bereits das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW - wie vorliegend - bedeutet regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, juris Rn. 17, vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris Rn. 21 und vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 43 sowie Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 –, juris Rn. 5. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris Rn. 58 f. m.w.N. Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe des Vor-habens nach dem Eindruck, den die Kammer beim Ortstermin gewonnen hat, nicht die Rede sein. Ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben sich trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften als rücksichtslos erweist, liegt nicht vor. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit von Einblicken auf das Grundstück der Kläger. In dicht bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks und zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt. Die insoweit betroffenen Belange der Kläger sind durch die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen in vollem Umfang berücksichtigt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris Rn 32 und vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn. 59, Beschlüsse vom 8. April 2020 – 7 A 609/19 –, juris Rn. 6, vom 22. Januar 2018 – 7 A 2183/16 –, juris Rn. 11 und vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris Rn. 8 m.w.N. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht in Bezug auf die Tiefgarage als rücksichtslos. In den Blick zu nehmen sind insoweit deren Positionierung, das Aufzugsystem sowie die Belastungen durch Zu- und Abfahrten. Da der Bebauungsplan nicht wirksam ist, scheidet eine Rücksichtslosigkeit unter dem Aspekt, dass sich die Tiefgarage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befindet, schon im Ausgangspunkt aus. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich zunächst nicht aus der konkreten Anordnung mit einer nur maximal 2,46m tiefen Zufahrt zum Tiefgaragenaufzug. Die Ausführungen der Kläger zu den zu erwartenden Verkehrsbelastungen durch zeitgleiche An- und Abfahrten begründen keinen Nachbarrechtsverstoß. Es handelt sich bei den geltend gemachten Verkehrsbelangen nicht um spezifisch nachbarschützende Regelungen, sondern die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Gut. Die Kammer teilt ferner nicht die Auffassung der Kläger, wonach die Tiefgarage auch unter dem Aspekt der Lärmbelästigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Dies gilt zunächst in Bezug auf den PKW-Lärm selbst. Grundsätzlich erweist sich die Abwicklung des Park- sowie An- und Abfahrtverkehrs in einer Tiefgarage aus Sicht der Nachbarn im Verhältnis zu oberirdischen Stellplätzen als besonders rücksichtsvoll. Es kann entgegen der Auffassung der Kläger bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiefgarage mit 8 Stellplätzen bei 7 Wohneinheiten überdimensioniert ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris Rn 103 ff zu einer Tiefgarage mit 12 Stellplätzen für 10 Wohneinheiten. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der Tiefgarage durch Fahrzeuge mit übermäßigem Lärm einhergeht und infolgedessen eine Immissionsprognose durch die Beigeladene einzuholen wäre, bestehen nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen bei 8 Stellplätzen überschaubar ist, und die Geräusche wie Türenschlagen, Starten etc. durch die Einhausung im Verhältnis zu offenen Stellplätzen reduziert sind. Die Ausführung der Tiefgarage mit einer (Gitter)Tür zu einem Treppenaufgang entspricht einer üblichen Bauweise, von der unzumutbare Geräuschbelästigungen typischerweise nicht zu erwarten sind. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich um eine natürliche Entlüftung ohne zusätzliche motorenbetriebene Aggregate handelt. Ebenso wenig kann den Klägern gefolgt werden, wenn sie meinen, von dem Aufzugsystem gingen unzumutbare Lärmbelästigungen aus. Die Beigeladene hat hierzu unter Bezugnahme auf Herstellerangaben zum PKW-Lift vorgetragen, vom Scherenhubtisch und den Toren seien keine übermäßigen Geräusche zu erwarten. Als Geräuschverursacher komme vornehmlich das Hydraulikaggregat in Frage. Dieses sei in einer Leiselaufbauweise ausgeführt mit im Öl liegenden Motoren und Pumpen. Zusätzlich befinde sich das Aggregat in einem Schrank, welcher die Geräuschemissionen zusätzlich dämme. Eine Messung bei Abnahme im Werk habe Werte im beladenen Zustand für das Heben 77 dB und für das Senken 74 dB bei offenem Schrank /Rack und 63 (Heben) bzw. 61 (Senken) bei geschlossenem Schrank ergeben. Die Messungen seien mit einem Schallpegelmessgerät im Zuge der Inbetriebnahme mit der Nennlast bzw. zulässigen Überlast durchgeführt, wobei der Abstand vom Messgerät zum Schrank ca. 1m auf ca. 1m Höhe betragen habe. Die Behauptung der Kläger, die mitgeteilten Grenzwerte lägen unstreitig über den zulässigen Werten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit sich aus dem angegebenen Schalldruckpegel Rückschlüsse auf die Einhaltung des Immissionsrichtwertes an dem nach Ziffer 2.3 der TA-Lärm maßgeblichen Immissionsort ergeben sollen. Berücksichtigt man, dass zur Bildung des Beurteilungspegels nach Ziffer 2.10 der TA Lärm die zeitliche Einwirkung des Schalls in Gestalt des Mitteilungspegels nach Ziffer 2.7 der TA Lärm zu betrachten ist und stellt man in die Bewertung zusätzlich noch den Abstand zwischen dem Emissions- und dem Immissionsort ein, so erscheint es ausgeschlossen, dass eine Verletzung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte vorliegt. Ein Probelauf des Aufzugsystems (ohne Last) während des Ortstermins hat ergeben, dass das Geräusch des Hydraulikaggregats bereits im Raum neben dem Wäschekeller kaum mehr wahrnehmbar war. Gleiches gilt für die Geräusche, die der Scherenhubtisch verursacht; auch diese waren in der Örtlichkeit kaum wahrnehmbar. Keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vermag das Gericht auch in Bezug auf die Beleuchtung des Notausgangs als 2. Rettungsweg zu erkennen. Lichtemissionen aus einer vorgeschriebenen Fluchtwegbeleuchtung sind von den Nachbarn zu dulden. Auch bestehen keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Schall durch die Bahntrasse Köln-Venlo infolge einer Riegelwirkung des Gebäudes der Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger in unzumutbarer Weise zurückgeworfen wird. Hiergegen spricht bereits, dass das Vorhaben der Beigeladenen zusammen mit der Nachbarbebauung und infolge der Unterbrechung durch die Stichstraße „B. X. “ keinen geschlossenen Riegel bildet. Lediglich ergänzend und abrundend weist das Gericht darauf hin, dass ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Regelungen auch nicht vorläge, wenn man von einer Wirksamkeit des Bebauungsplans 00 ausginge. In diesem Falle bleibt die Kammer bei ihrer rechtlichen Würdigung im Eilverfahren 23 L 539/21, wonach keine Verletzung von spezifisch nachbarschützenden Festsetzungen vorliegt. Ebenso wenig ist erkennbar, dass eine Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche betrifft das Maß der baulichen Nutzung. Festsetzungen eines Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung dienen regelmäßig der städtebaulichen Ordnung und nicht den subjektiven Interessen des Einzelnen, vgl. BVerwG; Beschlüsse vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 –, juris Rn. 14 und vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1613/14 –, juris Rn. 43 sowie Beschlüsse vom 4. September 2018 – 10 B 993/18 –, juris Rn. 5, vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, juris Rn. 12 und vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 CS 19.1595 –, juris Rn 16, 23, VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 9 L 1328/19 –, juris Rn. 46ff. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber hier ausnahmsweise den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche Nachbarschutz beimessen wollte, lassen sich weder der Planbegründung nebst den zeichnerischen Darstellungen noch der Änderungsplanung im Jahr 1971 in Bezug auf die hinteren Baugrenzen entnehmen. Der Vortrag der Kläger zu den Absichten des Plangebers etwa in Bezug auf die Schaffung einer aufgelockerten Bebauung mit Festsetzung eines durchgehenden Grünzuges findet im Bebauungsplan keine objektivierbare Stütze. Ziel der Planung war ausweislich der Begründung im Planaufstellungsverfahren die Sicherstellung einer geordneten Bebauung und Erschließung des Baugebiets. Gleiches gilt in Bezug auf die Geschossflächenzahl: Auch die Geschossflächenzahl betrifft das Maß der baulichen Nutzung und ist daher regelmäßig nicht nachbarschützend. Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise abweichend zu bewerten ist, sind nicht erkennbar. Das gilt auch in Bezug auf die Festsetzung zur Geschossigkeit. Als nicht nachbarschützend erweisen sich schließlich die Regelungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Zulässigkeit von Drempeln – unterstellt eine solche Gestaltungsregelung hätte in Ermangelung einer Gestaltungssatzung überhaupt wirksam getroffen werden können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Oberverwaltungsgerichts OVG NRW ist seit langem geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris, Rn. 5, OVG NRW Beschlüsse vom 10. September 2018 – 10 B 1228/18 –, juris Rn. 10 und vom 20. April 2017 – 7 A 697/16 –, juris Rn. 6. Somit käme den Festsetzungen des Bebauungsplans – wäre er denn wirksam – ebenfalls nur im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme Bedeutung zu, so dass eine Prüfung am Maßstab des Bebauungsplans zum selben Ergebnis führen würde, wie die Prüfung am Maßstab des § 34 BauGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 8) können nicht für erstattungsfähig erklärt werden, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.