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Beschluss

7 B 1080/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage auf Erlass einer aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Abstandsflächenverstöße oder sonstige unzumutbare Nachteilseinwirkungen liefert. • Geländeveränderungen im Genehmigungsverfahren sind nach § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 a.F. nur zulässig, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder Verkehrsflächen entstehen und Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört werden. • Festsetzungen des Bebauungsplans (z. B. Baufenster, Geschossflächenzahl) haben nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn der Planungswille der Gemeinde dies ausdrücklich erkennen lässt; sonst besteht kein eigener Abwehranspruch des Nachbarn gegen eine Befreiung, sofern die erforderliche Rücksichtnahme gewahrt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung wegen fehlender Abstandsflächenverletzung und nicht drittschützender Befreiungen • Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage auf Erlass einer aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Abstandsflächenverstöße oder sonstige unzumutbare Nachteilseinwirkungen liefert. • Geländeveränderungen im Genehmigungsverfahren sind nach § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 a.F. nur zulässig, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder Verkehrsflächen entstehen und Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört werden. • Festsetzungen des Bebauungsplans (z. B. Baufenster, Geschossflächenzahl) haben nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn der Planungswille der Gemeinde dies ausdrücklich erkennen lässt; sonst besteht kein eigener Abwehranspruch des Nachbarn gegen eine Befreiung, sofern die erforderliche Rücksichtnahme gewahrt wurde. Antragsteller klagten gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.02.2021 für ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten und Tiefgarage auf einem benachbarten Grundstück und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Sie rügten insbesondere Verstöße gegen Abstandsflächen wegen veränderter Geländehöhen, unzureichende Lagepläne, fehlende Anwendung von § 6 Abs.1 Satz2 BauO NRW auf Umwehrungen und Sichtschutz sowie unzureichende Berücksichtigung nachbarlicher Interessen bei gewährten Befreiungen vom Bebauungsplan. Die Behörde hatte Geländehöhen im Lageplan festgesetzt, um das Vorhabengrundstück an angrenzende Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke anzugleichen. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; die Antragsteller legten Beschwerde ein. • Prüfungsumfang der Beschwerde war gemäß § 146 Abs.4 Satz6 VwGO auf vorgetragenes Beschwerdevorbringen beschränkt; dieses rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. • Die im Lageplan festgesetzten Geländehöhen sind nach § 8 Abs.3 BauO NRW 2018 a.F. zulässig, weil Veränderungen der Geländeoberfläche nur bei fehlenden Nachteilen für Nachbargrundstücke oder Verkehrsflächen und ohne Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes genehmigt werden dürfen; eine summarische Prüfung ergab keine Anhaltspunkte für solche Nachteile. • Die Angleichung der Geländehöhe an angrenzende Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke ist ein sachlicher Rechtfertigungsgrund, der durch §§ 2 Abs.4, 8 Abs.3 und § 58 Abs.4 BauO NRW 2018 gedeckt ist; die behaupteten Abweichungen der Bestandshöhen und frühere nicht genehmigte Geländeveränderungen wurden nicht substantiiert dargetan. • Für die Abstandsflächenberechnung ist die im Lageplan ausgewiesene Geländeoberfläche an der Grenze maßgeblich; behauptete einzelne Anschüttungen oder Höhendifferenzen rechtfertigen keinen Verstoß, da die Abstandsflächen eingehalten sind oder abweichende Ausführungen nicht der Genehmigungslage entsprechen und ggf. bauaufsichtlich zu verfolgen sind. • Die Umwehrung des Treppenaufgangs und der Sichtschutz der Mülltonnen sind nach den genehmigten Plänen als Einzelfundamente dargestellt; es liegt keine bauliche Verbindung vor, die zur Annahme eines einheitlichen Gebäudes und damit zu einer anderen Abstandsflächenbewertung führen würde. • Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, dass durch das Vorhaben eine erdrückende Wirkung, unzumutbare Verschattung, unzumutbare Einsichtnahme, erhebliche Lärm- oder Geruchsbelastungen oder unzulässiger Abfluss von Niederschlagswasser zu erwarten sind; konkrete Nachteilserheblichkeit ist nicht glaubhaft gemacht. • Befreiungen vom Bebauungsplan vermitteln dem Nachbarn nur dann einen Abwehranspruch, wenn die Behörde bei der Ermessensentscheidung die gebotene Rücksicht auf Nachbarinteressen verletzt hat; ein solcher Verstoß wurde nicht substantiiert gezeigt. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten gemäß den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG; die Beschwerde ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht durfte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 18.02.2021 zu Recht versagen, weil die Antragsteller keine ausreichenden Anhaltspunkte für Abstandsflächenverstöße oder sonstige unzumutbare Nachteile dargetan haben. Die im Lageplan festgesetzten Geländehöhen sind nach § 8 Abs.3 BauO NRW 2018 a.F. insbesondere zur Angleichung an Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke gerechtfertigt und führen nach summarischer Prüfung nicht zu Nachteilen für die Antragsteller. Weiterhin konnten die Antragsteller nicht nachweisen, dass durch die erteilten Befreiungen vom Bebauungsplan ein besonderer nachbarschützender Planungswille verletzt wurde oder dass die Behörde die gebotene Rücksichtnahme unterlassen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern auferlegt; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.