Urteil
4 C 7/17
BVERWG, Entscheidung vom
266mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Befreiungen nach §31 Abs.2 BauGB sind unzulässig, wenn sie die Grundzüge der Planung berühren.
• Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung können drittschützende (nachbarschützende) Wirkung entfalten, wenn sie Teil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses sind.
• Gegen eine fehlerhafte Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen steht dem Nachbarn ein Aufhebungsanspruch zu; die Klage ist nicht treuwidrig, wenn der Kläger nicht in vergleichbarem Umfang selbst gegen die Festsetzungen verstößt.
Entscheidungsgründe
Befreiungen unzulässig, wenn sie Grundzüge der Planung berühren; Maßfestsetzungen können drittschützende Wirkung haben • Befreiungen nach §31 Abs.2 BauGB sind unzulässig, wenn sie die Grundzüge der Planung berühren. • Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung können drittschützende (nachbarschützende) Wirkung entfalten, wenn sie Teil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses sind. • Gegen eine fehlerhafte Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen steht dem Nachbarn ein Aufhebungsanspruch zu; die Klage ist nicht treuwidrig, wenn der Kläger nicht in vergleichbarem Umfang selbst gegen die Festsetzungen verstößt. Der Kläger ist Eigentümer eines am Großen Wannsee liegenden Grundstücks mit Vereinshaus und Wassersportanlagen; die Beigeladene besitzt das unmittelbar benachbarte Ufergrundstück. Beide Grundstücke liegen in einem Sonderzweckgebiet für Wassersport nach Bebauungsplan X-4 (1959) mit Maßfestsetzungen zur Baumassenzahl (1,0 cbm/m²) und zulässiger Geschosszahl (zwei Vollgeschosse). Die Beigeladene plant nach Abriss einen Neubau mit Gewerbeanteil und Tiefgarage; das Bezirksamt erteilte einen Bauvorbescheid und kündigte Befreiungen von den Bebauungsplanfestsetzungen an. Der Kläger klagte gegen die in Aussicht gestellten Befreiungen für Überschreitung der Vollgeschosse auf sechs und der Baumasse auf 4,30; die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Mit der Revision begehrt die Beigeladene Abweisung der Klage. • Vorinstanzlich wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan X-4 ein planerisches Konzept verfolgt, das durch Begrenzung der Baumasse und der Geschosszahl das landschaftsbildprägende "grüne Ufer" und den Gebietscharakter erhalten will. • §31 Abs.2 BauGB gestattet Befreiungen nur, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; hier berühren die vorgesehenen Abweichungen das planerische Grundkonzept, weil das Vorhaben städtebauliche Dominanz und einen morphologischen Bruch zur Folge hätte. • Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung können nach der planungsbezogenen Auslegung drittschützende Wirkung entfalten, wenn sie Bestandteil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses sind; dies gilt auch für ältere Bebauungspläne, sodass Nachbarn daraus Abwehrrechte herleiten können. • Weil die betreffenden Maßfestsetzungen nach der Auslegung der Vorinstanz den Gebietscharakter prägen, sind sie als nachbarschützend anzusehen; gegen eine fehlerhafte Befreiung solcher Festsetzungen steht dem Nachbarn ein Aufhebungsanspruch zu. • Die Annahme, Art.14 GG zwinge stets zu drittschutzfreundlicher Auslegung, wäre zu weitgehend; gleichwohl beeinflusst das verfassungsrechtliche Eigentumsverständnis die Auslegung nicht derart, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung unzulässig wäre. • Die Klage des Nachbarn ist nicht treuwidrig: Unzulässige Rechtsausübung liegt nur vor, wenn der Kläger in vergleichbarem Umfang gegen die gleichen nachbarschützenden Vorschriften verstoßen hat; hier überschreitet das Vereinshaus des Klägers die zulässige Geschosszahl lediglich um ein Vollgeschoss, das Bauvorhaben der Beigeladenen jedoch um ein Vielfaches. • Demnach war der Bauvorbescheid insoweit rechtswidrig aufzuheben, und die Revision der Beigeladenen war unbegründet. Der Senat hat die Revision der Beigeladenen zurückgewiesen; der Vorbescheid ist insoweit aufzuheben, als er Befreiungen von der im Bebauungsplan X-4 festgesetzten zulässigen Zahl der Vollgeschosse und der Baumassenzahl in Aussicht stellt. Die vorgesehenen Abweichungen berühren die Grundzüge der Planung, die darauf abzielen, den grünen Uferbereich und den Gebietscharakter zu bewahren, sodass §31 Abs.2 BauGB die Befreiungen nicht deckt. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung entfalten in diesem Fall drittschützende Wirkung, weshalb der Kläger als Nachbar einen Aufhebungsanspruch hat. Eine treuwidrige Geltendmachung des Klageanspruchs liegt nicht vor, weil der Kläger nicht in vergleichbarem Umfang gegen die einschlägigen Festsetzungen verstoßen hat.