Beschluss
8 B 39/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen kann teilweise wiederhergestellt werden, wenn im summarischen Verfahren überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verletzung schützender Rechte des Widerspruchsführers besteht.
• Bei Genehmigungen von Windkraftanlagen sind Geräuschimmissionsprognosen "auf der sicheren Seite" zu erstellen; hierfür sind bei der Schallleistungspegelermittlung in der Regel Sicherheitszuschläge von mindestens 2 dB(A) zu berücksichtigen, sofern nicht überprüfbare Herstellergarantien durch belastbare empirische Daten gestützt werden.
• Eine Genehmigung ist hinreichend bestimmt, wenn die maßgeblichen technischen Werte aus den zum Bescheid gehörenden Antragsunterlagen eindeutig hervorgehen.
• Bei Vorliegen eines Leistungsbetriebs der Anlage von 1.000 kW oder darunter ist mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung des maßgeblichen Nacht-Immissionswerts zu erwarten, sodass das Aussetzungsinteresse hinter dem Vollzugsinteresse zurücktreten kann.
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen unklarer Lärmprognose bei Nachtbetrieb • Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen kann teilweise wiederhergestellt werden, wenn im summarischen Verfahren überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verletzung schützender Rechte des Widerspruchsführers besteht. • Bei Genehmigungen von Windkraftanlagen sind Geräuschimmissionsprognosen "auf der sicheren Seite" zu erstellen; hierfür sind bei der Schallleistungspegelermittlung in der Regel Sicherheitszuschläge von mindestens 2 dB(A) zu berücksichtigen, sofern nicht überprüfbare Herstellergarantien durch belastbare empirische Daten gestützt werden. • Eine Genehmigung ist hinreichend bestimmt, wenn die maßgeblichen technischen Werte aus den zum Bescheid gehörenden Antragsunterlagen eindeutig hervorgehen. • Bei Vorliegen eines Leistungsbetriebs der Anlage von 1.000 kW oder darunter ist mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung des maßgeblichen Nacht-Immissionswerts zu erwarten, sodass das Aussetzungsinteresse hinter dem Vollzugsinteresse zurücktreten kann. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Hofstelle im Außenbereich. Die Behörde genehmigte der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen (Typ GE 1.5 sl, 1.500 kW). Der Antragsteller legte Widerspruch ein und suchte vorläufigen Rechtsschutz. Die Behörde erteilte später eine Änderungs‑Genehmigung mit Betriebsdrosselung einer Anlage bei Nacht auf 1.350 kW und ordnete sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Widersprüche insoweit wieder her, als der Nachtbetrieb der Anlage betroffen ist. Gegen den Beschluss beschwerten sich Antragsteller, Antragsgegnerin und Beigeladene; die Antragsgegnerin zog ihre Beschwerde zurück. Streitpunkt war insbesondere, ob die Geräuschimmissionsprognose verlässlich genug ist, um die Einhaltung des Nachtwerts von 45 dB(A) zu garantieren. • Verfahrensgang: Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde mangels Fortführung eingestellt, die Beschwerde der Beigeladenen hatte insoweit Erfolg, als die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur für einen Nachtbetrieb über 1.000 kW bestätigt wurde; die Beschwerde des Antragstellers blieb insgesamt ohne Erfolg. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind § 6 Abs.1 i.V.m. § 5 BImSchG sowie § 4 BImSchG und die 4. BImSchV; Anforderungen der TA Lärm sind zu beachten. • Summarische Prüfung: Im vorläufigen Rechtsschutz ist zu prüfen, ob die Genehmigung voraussichtlich Rechte des Kläger verletzt. Hier besteht bei Nachtbetrieb über 1.000 kW die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen; bei Betrieb bis 1.000 kW ist die Einhaltung des Nachtgrenzwerts mit ausreichender Sicherheit gegeben. • Prognoseanforderungen: Schallleistungspegel sind auf der sicheren Seite zu ermitteln; Referenzmesswerte sind um in der Regel mindestens 2 dB(A) als Sicherheitszuschlag zu erhöhen, es sei denn, belastbare überprüfbare empirische Daten rechtfertigen einen geringeren Zuschlag. • Gutachtenbewertung: Die vorgelegte Geräuschimmissionsprognose weist Unklarheiten in der Bestimmung der Prognoseunsicherheit auf; allein auf Herstellergarantien abzustellen genügt nicht, da diese nicht überprüfbar sind und Serienstreuung berücksichtigen müssen. • Einzelfallfolge: Unter Einrechnung des üblichen Sicherheitszuschlags überschreitet die obere Vertrauensgrenze bei Betrieb mit 1.350 kW oder 1.200 kW den Nachtwert von 45 dB(A); bei 1.000 kW oder weniger liegt die obere Vertrauensgrenze unterhalb des Grenzwerts. • Weitere Angriffe: Der Antragsteller hat weder eine erforderliche Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm substantiiert dargelegt noch hinreichend konkretisiert dargelegt, dass der Modellflugplatz durch Wirbelschleppen in eigenen Rechten verletzt wird. • Kosten und Streitwert: Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf der relativen Erfolgsverteilung und den einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften. Das Verfahren ist teilweise entschieden zugunsten des Antragstellers: Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wurde insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung den Nachtbetrieb der Windkraftanlage 1 mit einer Nennleistung von mehr als 1.000 kW betrifft; für einen Betrieb von 1.000 kW oder weniger wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, weil die Einhaltung des Nachtwerts von 45 dB(A) mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgenommen und das Verfahren mangels Fortführung eingestellt. Die Beschwerde der Beigeladenen hatte nur teilweisen Erfolg; die weitergehenden Anträge des Antragstellers blieben ohne Erfolg. Die Kosten des Verfahrens wurden nach anteiligen Quoten verteilt und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet.