Beschluss
7 A 2183/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0122.7A2183.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Baugenehmigung vom 24.6.2015 verstoße nicht zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, von dem Vorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus, kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der - nach den Gründen des angefochtenen Urteils gegebenen - Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.6.2011 - 7 A 1494/09 -, juris, Beschluss vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = BauR 2009, 775 m. w. N. Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Auch im Rahmen einer Gesamtschau ist mit Blick auf das Volumen des Vorhabengebäudes, seine Stellung auf dem Grundstück und die Lage des klägerischen Gebäudes keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris, m. w. N. Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Der eingeschossige Teil des Vorhabengebäudes und das Wohnhaus der Klägerin sind nach dem zur Baugenehmigung gehörenden amtlichen Lageplan ca. 22 m voneinander entfernt. Die genehmigte zweigeschossige Bebauung des Vorhabens springt danach nochmals um ca. 7,50 m zurück. Dass aufgrund des Höhenunterschieds im Gelände und der unterschiedlichen Höhen des Vorhabengebäudes und des Hauses der Klägerin eine Konstellation gegeben ist, in der von einem Gefühl des „Eingemauertseins“ die Rede sein könnte bzw. davon, dass das Vorhaben gegenüber dem Haus der Klägerin „übermächtig sei“ und ihrem Grundstück „die Luft nimmt“, hat sie mit ihrem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Dagegen spricht - wie der Senat bereits in seinem Beschwerdebeschluss vom 10.3.2016 ausgeführt hat - insbesondere schon die Tatsache, dass vom Wohnhaus der Klägerin aus in drei Himmelsrichtungen ein freier Blick erhalten bleibt. Gegenüber der Klägerin resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, und vom 18.12.2015 - 7 B 1085/15 -, BRS 83 Nr. 124 = BauR 2016, 541. Hiervon ausgehend begründen die mit dem Vorhaben verbundenen Einsichtmöglichkeiten keine Rücksichtslosigkeit. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass das Grundstück der Beigeladenen nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen ihrer Qualität nach nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus. Zudem kann sich die Klägerin gegen die geltend gemachte Einsichtnahme aufgrund der Größe ihres Grundstücks durch eine Verlagerung ihrer Terrasse und entsprechende Sichtschutzelemente und Anpflanzungen auch in Anbetracht der unterschiedlichen Grundstückshöhen - wenn auch nicht vollständig - schützen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht deshalb, weil - wie die Klägerin meint - das Verwaltungsgericht den Einwand der durch die „Tunnelwirkung“ des Vorhabengebäudes ausgelösten Immissionen in seinem Urteil nicht berücksichtigt habe. Auf Seite 12 des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei hinsichtlich der geltend gemachten „Tunnelwirkung“ bereits nicht nachvollziehbar, welche zusätzlichen Immissionen zu Lasten der Klägerin daraus resultieren sollten. Hinzu komme, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte so geräumig eingehalten würden, dass die Möglichkeit einer Überschreitung logisch ausgeschlossen erscheine. Dieser Argumentation ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Die Klägerin macht letztlich ohne Erfolg geltend, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das Verwaltungsgericht unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht ihrer Beweisanregung im Schriftsatz vom 16.8.2016 zur „Tunnelwirkung“ des Vorhabens nicht nachgekommen sei und trotz vorheriger Anfrage beim Gutachter keinen Beweis erhoben habe. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sich dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe der obigen Ausführungen eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.