Beschluss
23 L 539/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0602.23L539.21.00
5mal zitiert
30Zitate
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. März 2021 (Az.: 23 K 1614/21) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Stadt Q. mit Datum vom 18. Februar 2021 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit acht PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur 0, Flurstück 000, mit der postalischen Adresse „-straße01“ 0, 00000 Q. (Aktenzeichen 00-00000-00-00) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage der Antragsteller wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 7 B 107/19 –, juris Rn. 5 und vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 – juris Rn 4. Nach diesen Maßgaben hat der Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom 18. Februar 2021 ist nach Einschätzung des Gerichts nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauordnungsrechts, des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Genehmigt ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 8 PKW-Stellplätzen. Zugleich hat die Antragsgegnerin eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 Q. gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB hinsichtlich der Geschossflächenzahl sowie hinsichtlich der Baugrenzen erteilt. Gegenstand der Baugenehmigung sind zudem Geländemodulationen. Zur Vereinfachung bezeichnet das Gericht mit Blick auf die doppelt vergebene Straßenbezeichnung „„-straße01““ den zwischen der „S.------straße /H. Straße“ und der Straße „ „-straße02““ gelegenen Teil der Straße als Hauptstraße „„-straße01““ und den zum Wendehammer hin verlaufenden Teil der Straße als Stichstraße „„-straße01““. Zur Hauptstraße „„-straße01““ sind im Lageplan der streitgegenständlichen Baugenehmigung aus westlicher Richtung Bestandshöhen von 55,60m, 55,56m, 55,58m und 55,63m angegeben. Die Planungshöhe beträgt dort 55,58m. Im Bereich der Terrasse sind Bestandshöhen von 53,90m, 53,95m 53,98m, 54,00m und 54,03m ausgewiesen. Die Planungshöhe beträgt hier 55,59m und 55,56 5 m. Im Bereich der Kinderspielfläche sind Bestandshöhen von 53,88m, 53,93m und 54,09m in Richtung des geplanten Baukörpers und 54,00m zum Grundstück der Antragsteller hin angegeben. Für diesen Bereich ist eine Planungshöhe von 54,85m genehmigt. Angesichts der Höhendifferenz zwischen der Kinderspielfläche und der Terrassenfläche ist die Errichtung einer Stützmauer vorgesehen. Des Weiteren soll die Kinderspielfläche zum Grundstück der Antragsteller hin eingefasst werden. Die Oberkante der Einfassung weist eine Höhe von 54,79 5 m auf. Das natürliche Geländeniveau wird im Bereich der rückwärtigen Grundstücksgrenze aus nördlicher Richtung mit 53,60m, 53,73m, 53,85m, 53,87m, 53,90m, 53,92m, 53,96m und 53,98m angegeben. Hier sind Planungshöhen von 53,99m und 54,03m genehmigt. Von der Stichstraße „„-straße01““ aus erfolgt die Zufahrt zur Tiefgarage über einen PKW-Aufzug. Neben diesem Aufzug ist eine Treppe angeordnet, die als 2. Rettungsweg in die Tiefgarage führt. Die Oberkante der den Treppenabgang flankierenden Wand schließt ausweislich des Planes Kellergeschoss/Erdgeschoss bündig mit dem Gelände ab. An der nördlichen Ecke des Treppenabgangs beträgt die Wandhöhe 53,96m; dies entspricht nach den Angaben im Plan des Erdgeschosses der interpolierten Geländehöhe. In dem der Stichstraße „„-straße01““ zugewandten Teil des Treppenabgangs ist – korrespondierend zur in diesem Bereich geplanten Geländehöhe – eine Wandhöhe von 54,03m genehmigt. An den Treppenabgang schließt sich zum Grundstück der Antragsteller hin eine Umwehrung an. Ferner ist ein Sichtschutz für die Müllboxen vorgesehen. Dessen Höhe ist im Erdgeschossplan mit „ca. 1,50m“ angegeben. Ausgehend von diesem Genehmigungsinhalt liegt keine Verletzung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften vor. Insbesondere verletzt das genehmigte Vorhaben keine Abstandflächen zum Grundstück der Antragsteller. Bezugsgröße für die Bemessung der Abstandflächen bildet die Geländeoberfläche. Geländeoberfläche ist nach § 2 Abs. 4 BauO NRW die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass das Gelände auf dem Vorhabengrundstück 1998 durch den Voreigentümer der Beigeladenen um 0,80 - 0,90m angehoben worden sei. Sie vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, mit dem Rückbau des alten Gebäudes sei der Bestandsschutz für die Anschüttung erloschen. Im Ergebnis wollen sie damit für die Bewertung des Grundstücks das Geländeniveau vor 1998 zugrunde legen. Dem ist nicht zu folgen. Die natürliche Geländeoberfläche entspricht dem Zustand, der vor der Errichtung des Bauvorhabens bestand. Ausgehend hiervon sind für die Bewertung des Bauvorhabens die in den Bauvorlagen zugrunde gelegten Bestandsgrößen zu berücksichtigen. Die Antragsteller tragen zwar vor, die Bestandshöhen seien unrichtig oder jedenfalls unvollständig. Tatsächlich habe die Geländehöhe nur im Bereich der „alten Terrasse“ vor dem Treppenabstieg in den Garten bei 54m gelegen. Unmittelbar vor der Fensterfront unter dem Balkon auf der ebenerdigen Terrasse habe das Gelände zumindest 80 -90 cm tiefer gelegen. Die tatsächlichen Geländehöhen lassen sich - auch unter Hinzunahme der von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder zum ehemaligen Bestand - nicht hinreichend sicher eruieren. Aus dem Lageplan zur Baugenehmigung von 1984 ergibt sich eine Geländehöhe im Bereich der Terrasse von 53,96m. Auch zeigt der Schnitt A-A, dass die Terrasse auf dem Erdgeschossniveau genehmigt ist und das Gelände im weiteren Verlauf abfällt. Der in der Baugenehmigung angegebene Bestandswert von gemittelt 53,99m ist damit jedenfalls nicht unplausibel. Zudem bezieht sich die von den Antragstellern gerügte Unrichtigkeit/Unvollständigkeit auf einen Bereich außerhalb der Abstandfläche. Dass die Angaben in einer Weise fehlerhaft sein könnten, dass sie abstandflächenrechtliche Relevanz haben, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Ebenso sind aufgrund der Entfernung zum Grundstück der Antragsteller die genehmigten Geländehöhen entlang der Hauptstraße „„-straße01““ nachbarrechtlich ohne Belang. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass das Gelände entlang der Hauptstraße „„-straße01““ ursprünglich nur auf einem ca. 3m breiten Grundstückstreifen auf der Höhe des Straßenniveaus lag. Sodann folgte ein Geländeversprung, der durch eine Mauer abgestützt wurde. Im Übrigen wahrt das Vorhaben der Beigeladenen die erforderlichen Abstandflächen. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Kinderspielfläche, die auf einer die Tiefgarage überdeckenden Geländestufe angelegt und zum Grundstück der Antragsteller hin mit einer Einfassungsmauer versehen ist. Die Oberkante der Einfassung befindet sich auf einer Höhe von 54,79m. Die Geländestufe nebst Einfassung liegt in einem Abstand von 3,13m bis 3,03m von der Grenze zum Grundstück der Antragsteller entfernt. Eine Abstandfläche wird, da die Höhendifferenz zum Geländeniveau an der Grundstücksgrenze knapp unter einem Meter liegt, nicht ausgelöst. Ein Abstandflächenverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beigeladenen im Wege einer Auflage aufgegeben worden ist, die Spielfläche für Kinder im Bereich des Höhenunterschiedes (0,93m) gegen Abstürzen so zu sichern, dass hiervon keine Gefahr ausgeht. Bei Anbringung einer Brüstung, die der in § 38 Abs. 4 Nr. 1 BauO NRW vorgesehenen Höhe von 0,90m entspräche, würde keine über den eingehaltenen Mindestabstand von 3,00m hinausgehende Abstandfläche ausgelöst. Aus diesem Grunde spielt es keine Rolle, dass im Erdgeschossplan bzw. dem Schnitt keine Brüstung oder ähnliches eingezeichnet ist, sondern an der Geländeeinfassung eine Buchenhecke eingezeichnet ist, deren Höhe mit 50cm angegeben ist. Eine nachbarrelevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung resultiert hieraus nicht. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang zwar vor, dass der Abstand von der Tiefgaragendecke, auf der die Einfassung der Spielfläche liegt, tatsächlich nicht eingehalten werde und berufen sich dabei auf eine Messung durch das Vermessungsbüro F. & J. . Nach dessen Feststellungen soll die Außenwand der Tiefgarage tatsächlich einen Abstand von nur 2,79m vom Grundstück der Antragsteller einhalten. Dieser Vortrag verhilft dem Begehren der Antragsteller indes nicht zum Erfolg: Der genehmigte Abstand der Tiefgaragenaußenwand zur Grundstücksgrenze beträgt laut Schnitt B-B zwischen 3,13m und 3,03m an der engsten Stelle. Prüfungsgegenstand im hiesigen Verfahren ist allein die erteilte Baugenehmigung. Folglich sind einzig die dieser Genehmigung zugrundeliegenden Werte von Belang und nicht eine etwaig abweichende Bauausführung. Diese könnte allein im Rahmen eines Verfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten überprüft werden. Aus dem gleichen Grunde können die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand gehört werden, wonach sich im Bereich der Abstandfläche ein Lüftungsturm der Tiefgarage befinden soll. Ein solcher ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen bereits nicht zur Genehmigung gestellt und dementsprechend auch nicht genehmigt. Ein nachbarliches Abwehrrecht ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der nachbarrelevanten Unbestimmtheit aus dem Umstand, dass im Erdgeschossplan in der Ecke der Spielfläche, der Außenwand zum Schacht des PKW-Aufzuges und dem Treppenabgang zur Tiefgarage) ein Hochbeet/Rankgerüst dargestellt ist, für das keine Höhenangaben eingetragen sind. Das Hochbeet befindet sich an einer Stelle, an der der Abstand der Umwehrung der Kinderspielfläche zum Nachbargrundstück 3,13m beträgt. Ein Hochbeet ist nur dann funktionsgerecht nutzbar, wenn es für (erwachsene) Personen zugänglich ist. Aus diesem Grunde ist schlechterdings ausgeschlossen, dass es eine Höhe erreicht, die die Einhaltung einer über den Mindestabstand hinausgehenden Abstandfläche erforderlich macht. Auch der Schacht zum PKW-Aufzug wahrt einen Abstand von mehr als 3m zur Grundstücksgrenze. Hinzu kommt, dass er nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO als privilegiertes Vorhaben auch innerhalb der Abstandfläche zulässig wäre. Ein Abstandflächenverstoß ergibt sich schließlich nicht aus der zur Tiefgarage führenden Treppe, die den 2. Rettungsweg bildet. Ausweislich des Erdgeschossplanes endet die Oberkante der den Treppenabgang flankierenden Außenwand im nördlichen Bereich bündig mit der vorhandenen interpolierten Geländehöhe von 53,96m. Zur Stichstraße „„-straße01““ hin ist ein Wandabschluss bündig mit der dort geplanten Geländehöhe von 54,03m genehmigt. Ein oberirdisches Gebäude, vor dessen Außenwand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Abstandflächen freizuhalten wären, liegt also nicht vor. Daran ändert entgegen der Auffassung der Antragsteller auch der Umstand nicht, dass Treppenöffnungen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW zu umwehren sind. Die hier vorgesehene Umwehrung löst – ebenso wie der Sichtschutz zu den Müllboxen, dessen Höhe mit „ca. 1,50m“ angegeben ist, keine Abstandfläche aus. Dem Plan des Erdgeschosses kann entnommen werden, dass die Umwehrung bzw. der Sichtschutz nicht auf die Außenwand des Treppenabgangs gesetzt sind, sondern vor diese treten. Insbesondere sieht der Plan des Kellergeschosses Einzelfundamente sowohl für den Sichtschutz der Müllboxen als auch für die Umwehrung vor. Hieraus folgt, dass ein baulich-konstruktiver Zusammenhang mit der Außenwand nicht besteht. Auch besteht kein funktionaler Zusammenhang zwischen der Außenwand sowie der Umwehrung des Treppenabgangs und dem Sichtschutz für die Müllboxen. Diese sind vielmehr eigenständig zu bewerten. Absturzsicherung zu Tiefgaragenzufahrten oder wie Geländer, Brüstungen etc. sind jedenfalls dann als abstandflächenrechtlich selbständig zu bewertende bauliche Anlagen zu betrachten, wenn sie baulich - konstruktiv nicht mit der Tiefgarage verbunden und dementsprechend nicht Bestandteil dieser sind; vgl. Kockler in Beck Online Kommentar BauO NRW, 7. Edition vom 1. Februar 2021, § 6 Rn. 5. Dies gilt entsprechend auch für den hier in Rede stehenden Treppenabgang. Es handelt sich mithin um eigenständig zu bewertende bauliche Anlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, die aufgrund ihrer Höhe keine Abstandflächen auslösen. Die Kammer geht insoweit auch nicht von einer Unbestimmtheit zu Lasten der Antragsteller aus: Die Höhe des Sichtschutzes für die Müllboxen ist mit „ca. 1,50m“ in Bezug auf nachbarliche Belange noch hinreichend bestimmt. Die Angabe „ca.“ dürfte hinreichend sicherstellen, dass die nachbarrechtsrelevante Höhe von 2m nicht überschritten wird. Für die Umwehrung des Treppenabganges fehlt es zwar an einer Höhenangabe. Hier lassen die Ansichtszeichnungen Nord-West-Ansicht und Süd-Ost-Ansicht indes erkennen, dass die Höhe geringer ist, als die Höhe des Sichtschutzes für die Müllboxen. Sie dürfte nach den zeichnerischen Darstellungen bei etwa 0,90m liegen, was auch der gesetzlichen Vorgabe in § 38 Abs. 4 Nr. 1 BauO NRW entspricht. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch nicht sonstige Normen des Bauordnungsrechts. Insbesondere begegnet der Umstand, dass der Parkverkehr hier über eine Tiefgarage abgewickelt werden soll, keinen Beanstandungen: Gemäß § 15 BauO NRW sind Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, so zu dämmen, dass eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung nicht entsteht. Maßgeblich sind die nach der TA-Lärm für ein reines Wohngebiet geltenden Grenzwerte von 50db(A) tags und 30 db(A) nachts. Der Beigeladenen ist keine Überschreitung der für ein Wohngebiet zulässigen Immissionsgrenzwerte gestattet. Bis zu diesem Rahmen sind Beeinträchtigungen hinzunehmen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Konstruktion diesen Vorgaben nicht genügen könnte, bestehen nicht. Überdies ist nicht ersichtlich, dass unzumutbare Beeinträchtigungen durch die Entlüftung der Tiefgarage entstehen könnten. Eine Entlüftungsöffnung ist zu einer dem Nachbargrundstück „„-straße01“ 0x“ zugewandten Seite vorgesehen. Sie liegt in einem Abstand von ca. 4 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller. Die Öffnungsfläche überschreitet die Fläche von einem Quadratmeter nicht. Zudem werden durch den davor geplanten Lichtschacht mögliche Geräusch nach oben und nicht in Richtung des Grundstücks der Antragsteller geleitet. Die übrigen Lüftungsschächte sind sämtlich zur Stichstraße „„-straße01““ ausgerichtet. Mangels maschineller Entlüftung ist auch nicht erkennbar, dass über den Treppenabgang zur Tiefgarage auf dem Grundstück der Antragsteller unzumutbare Geräuschimmissionen entstehen. Nicht gehört werden können die Antragsteller mit ihrem Einwand, dass die Baugenehmigung nicht hinreichend erkennen lasse, inwieweit die nordwestliche Garagenaußenwand den Brandschutzvorgaben des § 30 BauO in Verbindung mit § 128 Sonderbauverordnung entspreche. Gleiches gilt für ihre Rüge, dass die vorgenommene Terrassierung unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BauO keinen hinreichenden Zugang für die Feuerwehr eröffne. Diese Normen begründen keine Nachbarrechte der Antragsteller. Schließlich lässt auch der Vortrag der Antragsteller zum fehlenden Rückbau der ehemaligen Garage an der Grenze zum Grundstück „-straße01“ 0x keine Verletzung ihrer Nachbarrechte erkennen. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt des Weiteren keine nachbarschützenden Regelungen des Bauplanungsrechts. Dies gilt zunächst in Bezug auf die ausgesprochenen Befreiungen. Nicht maßgeblich ist im hier gegebenen Fall einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung, ob eine Befreiung objektiv-rechtlich sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt. Prüfungsgegenstand sind allein Nachbarrechte. Diese werden durch eine Befreiung nur dann verletzt, wenn entweder von einer dem Schutz des Nachbarn dienenden Festsetzung abgewichen wird oder bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, vgl. ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris Rn. 17; Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 13. Die Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche betrifft das Maß der baulichen Nutzung. Festsetzungen eines Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung dienen regelmäßig der städtebaulichen Ordnung und nicht den subjektiven Interessen des Einzelnen, vgl. BVerwG; Beschlüsse vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 –, juris Rn. 14 und vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1613/14 –, juris Rn. 43 sowie Beschlüsse vom 4. September 2018 – 10 B 993/18 –, juris Rn. 5, vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, juris Rn. 12 und vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 CS 19.1595 –, juris Rn 16, 23. Etwas anderes gilt nur, soweit sich aus dem Bebauungsplan unmittelbar etwas anderes ergibt. Ob die Festsetzungen eines Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung ausnahmsweise drittschützend sind, hängt von dem objektiven Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab, wie er in der jeweiligen Festsetzung zum Ausdruck gelangt. Konkret geht es darum, ob die Regelung aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder auch einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses dienen soll. Der Wille des Plangebers ist durch Auslegung anhand des Wortlautes sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Planbegründung und der Entstehungsgeschichte, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Entscheidend ist der objektive Gehalt der jeweiligen Festsetzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 – juris Rn. 11f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 10 B 639/03 – juris Rn. 9 f. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber hier ausnahmsweise den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche Nachbarschutz beimessen wollte, lassen sich weder der Planbegründung zum Bebauungsplan noch der Änderungsplanung im Jahr 1970 in Bezug auf die hinteren Baugrenzen entnehmen. Der Vortrag der Antragsteller zu den Absichten des Plangebers etwa in Bezug auf die Erschließung für die talseitig stehenden Baufelder allein über die Stichwege sowie der Schaffung einer aufgelockerten Bebauung mit Festsetzung eines durchgehenden Grünzuges finden im Bebauungsplan keine objektivierbare Stütze. Ziel der Planung war ausweislich der Begründung im Planaufstellungsverfahren die Sicherstellung einer geordneten Bebauung und Erschließung des Baugebiets. Gleiches gilt in Bezug auf die Befreiung von der Geschossflächenzahl: Auch die Geschossflächenzahl betrifft das Maß der baulichen Nutzung und ist daher regelmäßig nicht nachbarschützend. Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise abweichend zu bewerten ist, sind nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund kommt es weder darauf an, ob das Dachgeschoss bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl mit zu berücksichtigen ist, noch ob man, was die Kammer allerdings für fernliegend hält, die Tiefgarage nicht als Kellergeschoss, sondern als Erdgeschoss bewertet. Ist mithin nicht von einer nachbarschützenden Festsetzung auszugehen, können Nachbarrechte nur verletzt sein, wenn bei der Erteilung der Befreiung die nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, juris Rn. 13 ff; Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 –, juris Rn. 6. Das in § 15 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, juris Rn. 17, vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris Rn. 18, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, juris Rn. 9. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben nicht zulasten des Grundstücks der Antragsteller verletzt. Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens gehen hier nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. Bereits das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW - wie vorliegend - bedeutet regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, juris Rn. 17, vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris Rn. 21 und vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 43 sowie Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 –, juris Rn. 5. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rn. 58 f. m.w.N. Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe des Vorhabens nicht die Rede sein. Der Baukörper liegt etwa 10m von der Grundstücksgrenze entfernt. Eine erdrückende Wirkung ist nicht gegeben. Als nicht nachbarschützend erweisen sich auch die Regelungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Zulässigkeit von Drempeln. Auf die von den Beteiligten thematisierte Frage, inwieweit der Bebauungsplan insofern eine wirksame Festsetzung enthält, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die allgemeine Ermessenspraxis der Beklagten bei der Zulassung von Drempeln im Plangebiet. Ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben sich trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften als rücksichtslos erweist, liegt nicht vor. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit von Einblicken auf das Grundstück der Antragsteller. In dicht bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks und zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt. Die insoweit betroffenen Belange der Antragsteller sind durch die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen in vollem Umfang berücksichtigt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris Rn 32 und vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn. 59, Beschlüsse vom 8. April 2020 – 7 A 609/19 –, juris Rn. 6, vom 22. Januar 2018 – 7 A 2183/16 –, juris Rn. 11 und vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris Rn. 8 m.w.N. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch das Aufzugsystem zur Tiefgarage sowie die Belastungen durch Zu- und Abfahrten zu besorgen: Grundsätzlich erweist sich die Abwicklung des Park- sowie An- und Abfahrtverkehrs in einer Tiefgarage aus Sicht der Nachbarn im Verhältnis zu oberirdischen Stellplätzen als besonders rücksichtsvoll. Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiefgarage überdimensioniert ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris Rn 103 ff zu einer Tiefgarage mit 12 Stellplätzen für 10 Wohneinheiten. Auch den Ausführungen zu den zu erwartenden Verkehrsbelastungen durch zeitgleiche An- und Abfahrten erweisen sich als spekulativ. Die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder lassen vielmehr - ebenso wie das auf TIM-Online verfügbare Kartenwerk - einen Straßenzuschnitt erkennen, der eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht erwarten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.