Beschluss
10 B 1228/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0910.10B1228.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 22. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, weil die Baugenehmigung subjektive öffentliche Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg einen Verfahrensfehler und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Einwand, die Einfriedung des Vorhabens sei unter offensichtlicher Missachtung der Vorgaben des § 32 NachbG NRW genehmigt worden, übersehen. Der Einwand ist in der Sache unbegründet, weil die Baugenehmigung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zum wiederholten Male, die Rechtsstaatswidrigkeit von Baugenehmigungen rügt, die die Baugenehmigungsbehörde der eigenen Gemeinde erteilt, hat der Senat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der von ihm zitierte § 48 Abs. 2 der Landesbauordnung für C. in Nordrhein-Westfalen nicht gilt und im Übrigen Rechte Dritter allein durch die quasi Identität von Genehmigungsbehörde und Bauherrin weder vereitelt noch verkürzt werden. Der für den Umfang des Nachbarschutzes entscheidende rechtliche Maßstab bleibt auch in solchen Fällen unverändert. Die Genehmigungsbehörde hat keine Möglichkeit, sich diesen materiell-rechtlichen Bindungen zu entziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2016 – 10 A 1229/16 –, vom 23. Mai 2011 – 10 B 552/11 –, und vom 2. Juni 1998 – 10 B 946/98 – m.w.N. Abgesehen davon, ist die Antragsgegnerin hier nicht Bauherrin. Das weitere Vorbringen zur Rücksichtslosigkeit des Treppenhausvorbaus ist unzutreffend. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Oberverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris, Rn. 5. Im Ergebnis gilt nichts Anderes, wenn eine an sich erforderliche Befreiung gar nicht erteilt worden ist. Hat die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben ohne eine solche Befreiung genehmigt, so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die fehlende Befreiung beziehungsweise durch das Unterbleiben einer Ermessensbetätigung verletzt sein. Zwar ist § 15 Abs. 1 BauNVO nicht unmittelbar anwendbar, wenn ein Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, doch kann in einem solchen Fall Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen. Denn wenn schon gegen Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden sind, eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes geltend gemacht werden kann, so muss dies im Ergebnis erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen gelten, die diesen Festsetzungen widersprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 – 10 A 410/14 –, und Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1613/14 – juris, Rn. 52. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint, eine andere Sicht der Dinge sei simpel und ohne Weiteres zu vertreten, geben seine Ausführungen keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Die weiteren Überlegungen zu einem nicht mehr heilbaren Ermessensfehler und einer Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht verkennen die rechtlichen Zusammenhänge. Ob die Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin verletzt, weil sich das Vorhaben ihrem Grundstück gegenüber als rücksichtslos erweist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde liegt, sondern den Gerichten obliegt. Insoweit enthält das Beschwerdevorbringen nur unsubstanziierte Ausführungen zu einer vermeintlich erheblichen Verschattung und einer ebensolchen Sichtbeeinträchtigung, die nicht geeignet sind, die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Zu der Kritik in Bezug auf die auf dem Grundstück I. Straße 6 für das Vorhaben nachgewiesenen Stellplätze hat bereits das Verwaltungsgericht auf den fehlenden nachbarschützen Charakter des § 51 Abs. 1 BauO NRW hingewiesen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Spekulationen und vagen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geben für die Annahme eines theoretisch denkbaren Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Beeinträchtigungen für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin nichts her. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).