Beschluss
23 L 1002/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0723.23L1002.19.00
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Tenor
1. | Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2898/19 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. April 2019, Aktenzeichen 00000-00-00, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zu 1/2. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2898/19 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. April 2019, Aktenzeichen 00000-00-00, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zu 1/2. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 8. Mai 2019 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. April 2019, Aktenzeichen 00000-00-00, anzuordnen, hat Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage der Antragsteller wird voraussichtlich Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie in eigenen Rechten verletzt. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 – juris Rn 4 m.w.N. Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig. Das Vorhaben verstößt in seiner genehmigten Form gegen die durch den maßgeblichen Bebauungsplan XX 00 „M. “ festgesetzte geschlossene Bauweise. Nach § 22 Abs. 1 BauNVO in der nach dem Bebauungsplan anwendbaren BauNVO in der Fassung von 1977 kann in einem Bebauungsplan die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. Geschlossene Bauweise bedeutet gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO, dass die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Grundsätzlich liegt sowohl dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht als auch dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht ein formales Verständnis der Grenze eines Grundstücks zugrunde. Maßgeblich ist danach das Buchgrundstück im grundbuchrechtlichen Sinne, also ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt) erhalten hat. Vgl. für das Bauplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – IV C 48/72 – BeckRS 2015,54386, Rn 23 m.w.N.; zum Bauordnungsrecht: OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 290/09 – juris Rn 33; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, 52. Update 2019, § 1 Rn 5 ff. m.w.N. Allerdings schließt die Festlegung auf den grundbuchrechtlichen Begriff nicht aus, dass in Ausnahmefällen von diesem Begriff abgewichen und unter Umständen ein dem jeweiligen Regelungszusammenhang besser angepasster Begriff zugrunde gelegt wird. Derartige Abweichungen müssen jedoch auf echte Ausnahmen beschränkt bleiben. Anderenfalls würde mit einer Vielzahl von „Ausnahmen“ das unterlaufen, was jene Festlegung auf den grundbuchrechtlichen Begriff erreichen soll. Die Maßgeblichkeit dieses Begriffes hat nämlich ganz allgemein gegen sich, dass er auf die spezifisch bau- und bodenrechtlichen Probleme nicht zugeschnitten ist und dass infolgedessen sein verhältnismäßig hoher Formalisierungsgrad im Bau- und Bodenrecht gelegentlich zu Ergebnissen führt, die nicht schon als solche uneingeschränkt befriedigen und überzeugen. Wenn sich seine Maßgeblichkeit dennoch rechtfertigt, dann wegen der durch ihn gewährleisteten Berechenbarkeit und damit Rechtsklarheit, die durch andere, eventuell hier und dort sachlich besser treffende Begriffe wie etwa den des Baugrundstücks oder den des Wirtschaftsgrundstücks bei weitem nicht in diesem Grade erreicht werden. Unter Berücksichtigung dieser Rechtfertigung sind Ausnahmen vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff allein dort vertretbar (dort allerdings auch geboten), wo bei Verwendung dieses Begriffes die Gefahr entstünde, dass der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – IV C 48/72 – BeckRS 2015,54386, Rn 23 m.w.N. Ein solcher Ausnahmefall liegt durch die zur Genehmigung gestellte Bebauung vor, da ansonsten mit ihr der Sinn des § 22 Abs. 3 BauNVO unterlaufen würde. Mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die geschlossene Bauweise wird der Bezug der Gebäude zu den seitlichen Grundstücksgrenzen geregelt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht NRW, der sich die Kammer anschließt, ist unter Bauweise die Anordnung der Gebäude auf Baugrundstücken in Bezug auf die - von der öffentlichen Verkehrsfläche aus betrachtet - seitlichen Grundstücksgrenzen und damit in Bezug auf die Gebäude auf den insoweit benachbarten Grundstücken zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 1875/05 – juris Rn 11 m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, 52. Update 2019 § 6 Rn 68 In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude nach § 22 Abs. 3 BauNVO ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, d. h. unmittelbar an den Nachbargrenzen. Das städtebauliche Ziel ist der Anbau der Gebäude auf benachbarten Grundstücken Wand an Wand, so dass sich die einzelnen Gebäude zu einem Gebäudekomplex zusammenschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1997 - 11 A 1826/95 - BeckRS 2007,20102 S. 5; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, 52. Update 2019 § 6 Rn 75. Die genehmigte Bebauung entspricht nicht der durch § 22 Abs. 3 BauNVO vorgesehen Bauweise. Formal gesehen steht das Gebäude zwar an der – erst durch Teilung neu geschaffenen – Grundstücksgrenze. Eine geschlossene Bauweise, wie sie der Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde liegt, wird durch das neu geschaffene Flurstück 0000 gleichwohl nicht eingehalten, da damit nicht „Wand an Wand“ gebaut wird. Vielmehr schafft die Beigeladene mit der vorgesehenen Bebauung eine Bauform, die dem System der Unterscheidung zwischen offener und geschlossener Bauweise widerspricht. Für ein solches Verständnis spricht auch die in § 22 Abs. 3 BauNVO geregelte Ausnahmeregelung. Danach können Gebäude in der geschlossenen Bauweise nur dann mit seitlichen Grenzabstand errichtet werden, wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Der Gesetzgeber hat damit letztlich zum Ausdruck gebracht, dass nur eine vorhandene Bebauung, nicht aber eine selbst geschaffene und zu diesem Zweck herbeigeführte Grundstückssituation das Abweichen von einer Bebauung Wand an Wand rechtfertigt. Ansonsten würde auch die städtebauliche Vorstellung des Plangebers, die dieser bei Erlass des Bebauungsplanes hatte, untergraben. Wollte man dies anders sehen, so wäre über das hier verwandte Instrument der Grundstücksteilung ein vollständiges Unterlaufen des Systems der offenen und geschlossenen Bauweise möglich. Sowohl die bauplanungsrechtliche Norm des § 19 BauGB als auch die bauordnungsrechtliche Norm des § 7 BauO NRW sehen für die Teilung eines Grundstückes vor, dass dadurch keine Verhältnisse entstehen dürfen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen oder dass keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Bauordnung zuwiderlaufen. Dieser Grundsatz bleibt erhalten, auch wenn nach § 7 Abs. 1 BauO NRW u.a. für unbebaute Grundstücke keine Genehmigung mehr erforderlich ist. Denn der Gesetzgeber hat den Verzicht auf eine Genehmigung damit begründet, dass – nachdem das Genehmigungserfordernis auf bundesrechtlicher Ebene abgeschafft wurde – das Genehmigungserfordernis nur noch in den Fällen aufrecht zu erhalten sei, in denen nicht auf andere Weise Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verhindert werden könnten. Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung, LT Drucks 12/3738 vom 26. Februar 1999, S. 72. Die Teilung des Grundstücks darf danach in keinem Fall dazu führen, dass baurechtswidrige Zustände ermöglicht werden. Wird, wie hier, keine Teilungsgenehmigung erteilt oder fingiert, die Teilung aber formal dennoch vorgenommen, so ist es Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde, baurechtswidrigen Zuständen, die durch die an die Teilung anknüpfende Bebauung geschaffen werden sollen, im Baugenehmigungsverfahren entgegen zu wirken. Nur so kann dem Willen des Satzungsgebers wirksam Geltung verschafft werden. Hieran ändert auch der Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. Juli 2019 nichts. Das Vorbringen zur Bebaubarkeit überzeugt nicht. Die von der Beigeladenen durch die Schaffung des neuen Grundstücks entstandene, baurechtswidrige Situation rechtfertigt sich auch nicht etwa aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Etwaige finanzielle Verluste, die durch eine zunächst nicht mögliche Grenzbebauung entstehen mögen, können nicht durch ein Unterlaufen des gesetzlichen Systems der Bauweisen verhindert werden. Vielmehr ist die Beigeladene hinsichtlich dieser Frage gehalten, Rechtsschutz vor dem Zivilgericht zu suchen. Auf diesen Verstoß können sich die Antragsteller auch berufen, da mit dem Verstoß gegen die geschlossene Bauweise zugleich gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstoßen wird. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Abstandfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW. Dadurch, dass sich die beabsichtigte Bebauung dem im Planungsrecht vorgesehenen System der Bauweisen entzieht, ist eine Verletzung des nachbarschützenden Abstandflächenrechts gegeben. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW ist nicht gegeben, wenn – wie hier – planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden muss, die Bebauung aber – wie dargelegt – letztlich nicht in geschlossener Bebauung erfolgt. Im Ergebnis könnte sonst der Nachbar als Betroffener seinen Schutz weder durch die geschlossene Bauweise noch durch die offene Bauweise unter Einhaltung der Abstandflächen erlangen. Verstößt eine Baugenehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, verletzt sie den Nachbarn in seinen Rechten, ohne dass zusätzlich eine tatsächliche Beeinträchtigung festgestellt werden müsste. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 – juris Rn 23; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, 52. Update 2019 § 6 Rn 37 m.w.N. Denn die Vorschriften über die Abstandvorschriften dienen nicht nur dem Schutz des Gebäudes, das errichtet werden soll, oder dem Schutz der auf demselben Grundstück vorhandenen oder zulässigen Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch dem Schutz der auf den Nachbargrundstücken vorhandenen oder zulässigen Gebäude sowie dem Schutz der dort vorhandenen Freiflächen vor möglichen Beeinträchtigungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003 – 7 A 4101/01 – juris Rn 39 f. Nur vorsorglich und um Missverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass sämtliche weiteren, von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen die Baugenehmigung nicht durchgreifen. Eine etwaige Nutzungsuntersagungsverfügung gegenüber dem Voreigentümer des Nachbargrundstücks ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung irrelevant. Ferner ist für die streitgegenständliche Frage, ob die Baugenehmigung rechtmäßig ist, nicht von Bedeutung, ob die Mauer an der gemeinsamen Grenze zu Recht entfernt wurde und welche weiteren, zivil- und strafrechtlichen Fragen sich an diese Frage anschließen. Soweit die Antragsteller sich gegen die Überschreitung der vorderen und rückwärtigen Baugrenze sowie der Geschossflächenzahl wenden, begründet dies keinen Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat den Beigeladenen für die Festsetzung der vorderen und rückwärtigen Baugrenze sowie die Geschossflächenzahl eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Befreiungsgrund nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die erteilten Befreiungen verletzen die Antragsteller nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten. Nachbarrechte werden durch eine Befreiung nur dann verletzt, wenn entweder rechtswidrig von einer dem Schutz des Nachbarn dienenden Festsetzung abgewichen wird oder bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Vgl. ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 – juris Rn 17; Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – juris Rn 12; Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 – juris Rn 11; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 – juris Rn 11; Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 – juris Rn 13. Bei den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zum Maß der baulichen Nutzung handelt es sich grundsätzlich nicht um eine nachbarschützende Festsetzung, da sie nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern allein der städtebaulichen Ordnung dienen. Anhaltspunkte dafür, dass die fraglichen Festsetzungen im vorliegenden Einzelfall nach dem Willen des Plangebers (ausnahmsweise) auch dem Nachbarschutz dienen sollen, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den von den Antragstellern geltend gemachten Verstoß gegen die gestalterische Vorschrift zur Dachneigung, die hier an Stelle des von der Beigeladenen geplanten Flachdaches eine Dachneigung von 25 bis 35 Grad vorsieht. Dabei kann offen bleiben, ob die Gestaltungsvorschrift zur Dachneigung auf Grundlage des § 103 BauO NRW 1970 unwirksam ist oder ob durch die Zulassung eines Flachdaches eine Abweichung nach § 69 BauO NRW (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. Juli 2018) vorliegt. Denn der Festsetzung der Dachneigung kommt jedenfalls keine nachbarschützende Wirkung zu. Die gestalterische Vorschrift dient, wie auch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften, grundsätzlich allein der städtebaulichen Ordnung. Vgl. Beschluss der Kammer vom 22. September 2011 – 23 L 1187/11 – juris Rn 35 f. m.w.N. Weitere Umstände, die hier ausnahmsweise die Annahme nachbarschützender Wirkung begründen könnten, liegen auch hinsichtlich der Gestaltungsvorschrift nicht vor. Das danach allein maßgebliche Gebot der Rücksichtnahme ist weder durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes noch durch die Dachform des Flachdaches verletzt. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil 19. September 1986 – 4 C 8/84 – juris Rn 18 und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 – juris Rn 21; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 – juris Rn 9 m.w.N. Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen gehen hier nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rn. 58 f. m.w.N. Eine solche Wirkung liegt angesichts der konkreten Lage und Größe des Gebäudes nicht vor. Die Überschreitung der vorderen und rückwärtigen Baugrenze sowie der Geschossflächenzahl bewegt sich in einem so geringen Bereich, dass von einer erdrückenden Wirkung nicht ansatzweise auszugehen ist. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten begründen nicht die Annahme der Rücksichtslosigkeit. Einsichtsmöglichkeiten auf das eigene Grundstück durch Nachbarn sind in einem bebauten Gebiet üblich und müssen regelmäßig hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 7 A 2183/16 – juris Rn 11. Durch die Errichtung von Balkonen und Dachterrassen, die im Übrigen Richtung Osten und damit nicht in Richtung der Antragsteller ausgerichtet sind, werden keine Einsichtsmöglichkeiten über das Maß des Üblichen hinaus geschaffen. Schließlich wird das Grundstück der Antragsteller auch nicht durch die geplante Errichtung von drei Garagen und sechs offenen Stellplätzen im Hofbereich in seiner Schutzwürdigkeit betroffen. Nachdem die Regelung des § 51 Abs. 7 BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000 mit Inkrafttreten der neuen Bauordnung Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2019 ersatzlos entfallen ist, richtet sich die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen allein nach dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Angesichts der erheblichen Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller ist eine unzumutbare Störung durch die Benutzung der Stellplätze und Garagen nicht zu erwarten. Denn auf dem dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbild- und Kartenmaterial ist erkennbar, dass sich zuvor unmittelbar an der Nachbargrenze eine Stellplatzmöglichkeit für das dort befindliche Lagerhaus befand. Über das gesamte Nachbargrundstück führte eine Durchfahrt von der Straße „Am M. “ zur „J. Straße“. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Grundstück der Antragsteller auch und gerade im rückwärtigen Bereich bereits erheblichen Immissionen durch Zu- und Abfahrt sowie Rangierbewegungen von Kraftfahrzeugen ausgesetzt war. Auch die geplante Zufahrt begründet nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung, da sie sich auf der anderen Seite des Grundstücks befindet und etwaige Immissionen durch den dazwischen liegenden Baukörper abgeschirmt werden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Dabei wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.