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Urteil

11 A 1826/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudeteils zu einem Leergutlager stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzung dar, wenn sie bauordnungs- oder bauplanungsrechtlich andere Anforderungen hervorruft. • Auch bei unveränderter Außenhülle ist bei Nutzungsänderung die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BauO NW zu prüfen; Bestandschutz greift nur, soweit die neue Nutzung nicht schutzwürdige Belange stärker beeinträchtigt. • Im unbeplanten Innenbereich ist nach § 34 Abs. 1 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung maßgeblich; vorhandene gewerbliche Anlagen sind bei der Maßstabsbildung zu berücksichtigen, auch wenn sie städtebaulich unerwünscht sind. • Ein Betrieb wie ein Getränkegroßhandel ist typischerweise wesentlich störend; ein zusätzlicher Betriebsteil, der Lärm und Rangierverkehre verursacht, kann das Rücksichtnahmegebot verletzen und die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB ausschließen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsänderung zur Lagerung von Getränkeleergut: Abstandsflächen und Rücksichtnahme begründen Unzulässigkeit • Die Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudeteils zu einem Leergutlager stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzung dar, wenn sie bauordnungs- oder bauplanungsrechtlich andere Anforderungen hervorruft. • Auch bei unveränderter Außenhülle ist bei Nutzungsänderung die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BauO NW zu prüfen; Bestandschutz greift nur, soweit die neue Nutzung nicht schutzwürdige Belange stärker beeinträchtigt. • Im unbeplanten Innenbereich ist nach § 34 Abs. 1 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung maßgeblich; vorhandene gewerbliche Anlagen sind bei der Maßstabsbildung zu berücksichtigen, auch wenn sie städtebaulich unerwünscht sind. • Ein Betrieb wie ein Getränkegroßhandel ist typischerweise wesentlich störend; ein zusätzlicher Betriebsteil, der Lärm und Rangierverkehre verursacht, kann das Rücksichtnahmegebot verletzen und die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB ausschließen. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einer grenzständigen Scheune im Ortsteil F. östlich eines Getränkegroßhandels X. Auf Antrag vom 9.10.1992 begehrte er die Genehmigung, einen rd. 84 qm großen Teil der Scheune als Leergutlager für den Getränkevertrieb X. zu nutzen. Die Baubehörde lehnte den Antrag am 24.1.1994 ab; die Bezirksregierung bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Der Kläger verklagte die Behörde und berief, erwarte keine Verschlechterung der Lage und berufe sich auf Bestandschutz, da die äußere Gestalt der Scheune unverändert bliebe. Die Nachbarin und die Behörde wendeten ein, dass durch zusätzliche Lagerfläche Lärm, Rangierverkehre und Blockierungen auf dem schmalen N.-weg zunehmen würden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Die Berufung ist unbegründet; dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zu. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW sind öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten; die Nutzungsänderung verletzt Abstandsflächen nach § 6 BauO NW, weil das Gebäude wegen Grenzständigkeit die erforderliche Mindesttiefe nicht einhält. • Nutzungsänderungen sind baugenehmigungspflichtig, wenn die neue Nutzung andere oder weitergehende bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen begründen kann; hier bringt die gewerbliche Nutzung typischerweise höhere Frequentierung, Lärm und Belästigungen mit sich. • Planungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Bei Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ist der vorhandene Getränkegroßhandel X. als prägendes Element zu berücksichtigen; dieser Betrieb ist typischerweise wesentlich störend und nicht mit Dorf- oder Wohnnutzung vereinbar (§ 5 BauNVO i.V.m. § 34 BauGB). • Das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB dient als Korrektiv gegen unbeschränkte Orientierung am Bestand; die Nutzungsänderung würde bestehende bodenrechtliche Spannungen und die unzumutbare Verkehrs- und Lärmbelastung für den Nachbarn G. verfestigen und verschärfen. • Selbst eine Prüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB (überwiegender Bestandsschutz) führt nicht zum Erfolg, weil die funktionale Zuordnung nicht ausreicht und die städtebauliche Vertretbarkeit fehlt. • Das Ermessen der Behörde, keinen Grenzabstand zuzulassen (§ 6 Abs.1 Satz3 BauO NW), wurde zutreffend zuungunsten des Klägers ausgeübt und ist nicht fehlerhaft. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die beantragte Genehmigung der Nutzungsänderung zur Einrichtung eines Leergutlagers durfte nicht erteilt werden. Gründe sind die bauordnungsrechtlich gebotene Prüfung der Abstandsflächen nach § 6 BauO NW, die hier wegen Grenzständigkeit nicht eingehalten werden, sowie die planungsrechtliche Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil das Vorhaben die Rücksichtnahmepflichten verletzt. Insbesondere würde das Leergutlager als neuer Betriebsteil eines im Umfeld bereits wesentlich störenden Getränkegroßhandels zu verstärkten Lärm- und Rangierverkehren und damit zu einer Verschlechterung der Verkehrs- und Wohnsituation des Nachbarn führen. Die Kostenentscheidung trägt der Kläger.