Urteil
7 A 4101/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine an das Baugrundstück grenzende öffentliche Verkehrsfläche ist im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW keine Nachbargrenze und wird bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtlänge der Grenzbebauung nicht mitgerechnet.
• Grenzständige Garagen sind privilegiert zulässig, wenn die in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW genannten Maße eingehalten sind; hierzu gehören jeweils zulässige Längen an Nachbargrenzen und eine absolute Gesamtlänge entlang aller Nachbargrenzen (ohne öffentliche Verkehrsflächen).
• Vorbelastungen des Bereichs durch bestehenden Fahrzeugverkehr und die typischerweise mit Grenzgaragen verbundenen Geräusch- und Abgasimmissionen sind bei der Abwägung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW zu berücksichtigen; einzeln auftretende zusätzliche Belastungen durch eine einzelne Garage führen nicht ohne Weiteres zu Unzumutbarkeit.
• Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verdrängt die speziellen bauordnungsrechtlichen Regelungen nicht; halten diese die Anforderungen ein, steht dem regelmäßig kein nachbarschützender Eingriff entgegen.
Entscheidungsgründe
Grenzgarage an öffentlicher Verkehrsfläche: öffentliche Fläche keine Nachbargrenze; Baugenehmigung zulässig • Eine an das Baugrundstück grenzende öffentliche Verkehrsfläche ist im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW keine Nachbargrenze und wird bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtlänge der Grenzbebauung nicht mitgerechnet. • Grenzständige Garagen sind privilegiert zulässig, wenn die in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW genannten Maße eingehalten sind; hierzu gehören jeweils zulässige Längen an Nachbargrenzen und eine absolute Gesamtlänge entlang aller Nachbargrenzen (ohne öffentliche Verkehrsflächen). • Vorbelastungen des Bereichs durch bestehenden Fahrzeugverkehr und die typischerweise mit Grenzgaragen verbundenen Geräusch- und Abgasimmissionen sind bei der Abwägung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW zu berücksichtigen; einzeln auftretende zusätzliche Belastungen durch eine einzelne Garage führen nicht ohne Weiteres zu Unzumutbarkeit. • Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verdrängt die speziellen bauordnungsrechtlichen Regelungen nicht; halten diese die Anforderungen ein, steht dem regelmäßig kein nachbarschützender Eingriff entgegen. Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhausgrundstücks; die Gemeinde räumte beim Eigentumserwerb 1968 ein Wegerecht und trug eine Baulast zugunsten des Bauvorhabens im Bereich der vorgelagerten Wegeparzelle ein. Die Beigeladene erwarb ein anstoßendes Flurstück, auf dem sie eine Pkw-Garage errichten ließ und für das der Beklagte später Baugenehmigungen erteilte (25.1.2000, 1. Nachtrag 4.4.2000). Die genehmigte Garage hat Grenzwände an mehreren Parzellen; eine Rückwand grenzt an eine Bahnanlage/öffentliche Verkehrsfläche. Der Kläger focht die Baugenehmigung an und rügte u. a. Verletzung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, Beeinträchtigung durch Verschattung, Lärm und Abgase sowie Verletzung der Rücksichtnahmepflicht. Verwaltungsgericht und Senat hielten die Klage/ Berufung für unbegründet; die Zulässigkeitsgrenzen der Grenzbebauung seien eingehalten und die beanspruchten Schutzgüter nicht unzumutbar beeinträchtigt. • Rechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW: Die Garage ist an den betreffenden Nachbargrenzen in den angegebenen Längen und mit einer an der dem Kläger zugewandten Wand nicht mehr als 3 m mittlerer Wandhöhe genehmigt; damit sind die an Nachbargrenzen zulässigen Längen von 9 m und die zulässige Gesamtlänge von 15 m eingehalten. • Begriff der Nachbargrenze: Eine Grenze zu einer öffentlichen Verkehrsfläche (hier Flurstück mit Bahnanlage) ist keine Nachbargrenze im Sinne der Vorschrift; deshalb ist die an diese öffentliche Fläche grenzende Wand nicht auf die zulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung anzurechnen. Dies folgt aus Schutzzweck und Regelungszusammenhang des Abstandflächenrechts (§ 6 BauO NRW) und der Gewähr, dass öffentliche Verkehrsflächen dauerhaft frei bleiben. • Wandhöhe an öffentlicher Verkehrsfläche: Die Beschränkung der mittleren Wandhöhe an der Grenze gilt nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen; auch eine geringfügige Überschreitung des rechnerischen Mittelwerts steht der Zulässigkeit nicht entgegen, wenn die Grenze eine öffentliche Verkehrsfläche ist. • Nachbarschützende Bewertungen (§ 51 Abs. 7 BauO NRW, bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot): Die konkrete Lage zeigt eine bereits erhebliche Vorbelastung durch Fahrzeugnutzung auf dem Stichweg; die genehmigte Einzelgarage für ein Fahrzeug verändert die Belastung nicht derart, dass Unzumutbarkeit zu bejahen wäre. Typische Geräusche und Abgasimmissionen sind bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Maßgaben hinzunehmen. • Verschattung: Nach Lage, Himmelsrichtung und den vorliegenden Plänen und Lichtbildern ergibt sich keine merkliche Verschattung der gegenüberliegenden Erdgeschosswohnung. • Folge der Prüfung: Die Baugenehmigung und die Widerspruchsbescheide verletzen keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts; die Berufung ist unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, mit dem die Anfechtungsklage abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Die Baugenehmigung für die Grenzgarage verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts, weil die in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW vorgesehenen Maße an den relevanten Nachbargrenzen eingehalten sind und die an die öffentliche Verkehrsfläche grenzende Wand nicht auf die zulässige Gesamtlänge anzurechnen ist. Auch Belästigungen durch Lärm, Abgase oder Verschattung sind unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung und der konkreten Umstände nicht unzumutbar; das Rücksichtnahmegebot ist somit nicht verletzt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.