Beschluss
7 B 1875/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0301.7B1875.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Juli 2005 (eingegangen am 13. Juli 2005) mit der Begründung angeordnet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellende Interessenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus, weil gewichtige Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Baugenehmigung vom 7. Juni 2005 zum Umbau und zur Erweiterung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück C.- -----straße 24 (Flurstück 1755/45, Flur 2, Gemarkung Q. ) in C1. die auch die Antragstellerin schützenden Abstandflächenvorschriften verletze. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die angefochtene Baugenehmigung von 7. Juni 2005 verletzt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung Nachbarrechte der Antragstellerin. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen, das die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwirft, hält die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der Antragstellerin nicht ein. Dies gilt insbesondere für den "Wintergarten". Hierbei handelt sich um einen 12,655 m hohen (Oberkante der auf der Außenwand aufgesetzten Brüstung) und 2,90 m breiten rückwärtigen Anbau. Die zum Grundstück der Antragstellerin einzuhaltende Abstandfläche von 0,8 H beträgt damit 10,12 m. Wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, liegt diese Abstandfläche nur etwa zur Hälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen. Für die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist vorliegend kein Raum. Liegt - wie hier - keiner der ausdrücklich in § 6 geregelten "Abweichungsfälle" vor, kommt die Erteilung einer solchen Abweichung nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen in § 6 BauO NRW zugrundeliegt, so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO NRW ist nämlich kein Instrument zur Legalisierung "ganz gewöhnlicher" Verletzungen der Abstandflächenvorschriften. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/95 - und vom 27. Oktober 2005 - 7 B 1351/05 -. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück der Beigeladenen nicht wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, sind nicht erkennbar; sie sind insbesondere dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin kann sich auch auf den Abstandflächenverstoß berufen, ohne mit Blick auf das nachbarschaftliche wechselseitige Austauschverhältnis treuwidrig zu handeln. Zwar kann es treuwidrig sein, wenn sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften nicht einhält, sofern nicht die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des Nachbarn schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation einwirkt als die eigene Unterscheitung des Grenzabstandes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N. Die Beigeladene trägt insoweit vor, die Antragstellerin halte selbst die Abstandflächen nicht ein, die auf ihrem Grundstück befindliche Bebauung habe eine Höhe von ca. 19 m und sei damit höher als das auf ihrem - der Beigeladenen - Grundstück befindliche Gebäude; außerdem handele es sich bei dem rückwärtigen grenzständigen Anbau auf dem Grundstück der Antragstellerin um eine (zu ihrer Seite fensterlose) Brandwand, und die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin würden nur in geringfügigem Umfang zunehmen. Auch wenn diese Einwände der Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht zutreffen mögen, ist der Antragstellerin nach den o.g. Grundsätzen die Berufung auf den Abstandflächenverstoß nicht verwehrt. Denn es spricht bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass durch die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin überhaupt kein Abstandflächenverstoß ausgelöst wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an die Nachbargrenze gebaut werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Eine solche planungsrechtliche Vorschrift stellt der Bebauungsplan Nr. 7721-25 der Stadt C1. für ein Gebiet im Stadtbezirk C1. , Ortsteil Q. , vom 31. Oktober 1980 dar, von dessen Wirksamkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auszugehen ist. Dieser weist für das Grundstück der Antragstellerin ebenso wie für das der Beigeladenen u.a. geschlossene Bauweise aus und setzt durch Baulinien und Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche fest. Unter Bauweise ist die Anordnung der Gebäude auf den Baugrundstücken in Bezug auf die - von der öffentlichen Verkehrfläche aus betrachtet - seitlichen Grundstücksgrenzen und damit in Bezug auf die Gebäude auf den insoweit benachbarten Grundstücken zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, BRS 66 Nr. 126; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage 2002, § 22 Rz. 1 sowie König in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2003, § 22 Rz. 3.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 126 L 73 -, BayVBl 1975, 701 (702). Damit greift die Festsetzung der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977, wonach die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden - bezogen auf das jeweilige Bauvorhaben - erst dann, wenn die in Rede stehende Fläche mit einem Gebäude überbaut werden darf. Der Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche ist allein bauplanungsrechtlich zu verstehen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ermächtigt dazu, durch bauplanerische Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu bestimmen. Derartige Festsetzungen legen fest, welche Flächen des Grundstücks durch bauliche Anlagen nicht überbaut werden dürfen. Verordnungsrechtlich wiederholt § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Möglichkeit dieser Festsetzung und bestimmt zugleich die planerischen Instrumente, mit denen das Ziel der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erreicht werden kann. Danach können die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Aus der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB enthaltenen Gegenüberstellung von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen ergibt sich des Weiteren, dass außerhalb der festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen liegende Grundstücksflächen - vorbehaltlich der in § 23 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 BauNVO normierten Sachverhalte - nicht bebaubar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, BRS 66 Nr. 126. In welchem (bauplanungsrechtlichen) Verhältnis geschlossene Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche zueinander stehen, ist im einzelnen durchaus umstritten. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, a.a.O., VGH BW, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 3 S 2580/99 -, JURIS-Dokumentation, sowie König in König/Roeser/Stock, a.a.O., 23 Rz 10a. Die damit zusammenhängenden Fragen brauchen vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden: Trifft nämlich der Bebauungsplan Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulinien und Baugrenzen, kann auf der Grundlage dieser Festsetzungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO Baulinien betreffend und nach Abs. 3 Satz 2 der Bestimmung Baugrenzen betreffend nach Ermessen eine Abweichung in Gestalt eines geringfügigen Überschreitens zugelassen werden. Nach § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 BauNVO können im Bebauungsplan weitere Ausnahmen zugelassen werden. Die Festsetzung über die geschlossene Bauweise erstreckt sich dann auf die im Einzelfall zusätzlich überbaubare Fläche mit der Folge, dass auch insofern nach planungsrechtlichen Grundsätzen ohne - seitlichen - Grenzabstand innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW gebaut werden muss; denn diese Abweichungsmöglichkeiten haben definitorischen Charakter. Sie gehören wesensmäßig zu den Begriffen Baulinie und Baugrenze und damit auch der überbaubaren Grundstücksfläche und gelten kraft Gesetzes durch Vermittlung einer entsprechenden Festsetzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 43.87 -, BRS 54 Nr. 60 (dort S. 184 Mitte) und OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, a.a.O.. Hier trifft der Bebauungsplan Nr. 7721-25 zusätzlich zu den zeichnerischen Festsetzungen der Baulinien und Baugrenzen unter Nr. 3."Ausnahmen von den rückwärtigen Baugrenzen". Nach Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen kann im (hier in Rede stehenden) Reinen Wohngebiet als Ausnahme eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden, wenn a) ein Anbau an die bestehenden Vordergebäude in den einzelnen Geschossen gestaffelt erfolgt (Terrassenhausbauweise), b) die Überschreitung im Erdgeschoss max. 3,0 m beträgt, c) die GFZ eingehalten wird, wobei eine sich ergebende Überschreitung der GRZ zugelassen werden kann. Auch wenn hier die Voraussetzung a) nicht vorliegt, zeigt Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen, dass eine Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche um 3,0 m zulässig ist , d.h. dass jedenfalls in diesem Umfang auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche die geschlossene Bauweise gilt. Darüber hinausgehend bestimmt Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen, dass Änderungen innerhalb der bestehenden baulich genehmigten rückwärtigen Anbauten, auch soweit sie sich außerhalb der überbaubaren Flächen befinden, im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der zulässigen Art und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung zugelassen werden können. Mit dieser Regelung wollte der Plangeber die rückwärtigen bestehenden und legalen Anbauten, soweit sie sich außerhalb der grundsätzlich durch Baulinien und Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche befinden, mit in die überbaubare Grundstücksfläche - und damit auch in die Regelung zur geschlossenen Bauweise - einbeziehen. Diese Absicht des Plangebers ist nicht nur aus der Festsetzung als solcher abzuleiten, sondern geht auch aus der Begründung zum Bebauungsplan hervor. Diese enthält unter Nr. 2 ("Ziele und Zwecke der Planung") hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen die Aussage, diese seien durch Baulinien und Baugrenzen bestimmt, in den rückwärtigen Teilen sei durch textliche Festsetzungen (in Nr. 3) die Möglichkeit eröffnet, in den rückwärtigen Teilen der Vorderhausbebauung eine höhere Geschosszahl zuzulassen, sofern die straßenseitige Traufhöhe nicht überschritten und die GFZ eingehalten wird. Dabei könne bei gestaffelter Bauweise auch die rückwärtige Baugrenze als Ausnahme bis zu 3 m überschritten werden. Sodann heißt es: "Mit diesen Festlegungen können die .... aufgezeigten Renovierungs- oder Sanierungsvorschläge oder ähnliche Lösungen planungsrechtlich zugelassen werden." Damit wird deutlich, dass der seinerzeit gegebene Bestand vom Plangeber erhalten werden sollte, und zwar, indem Änderungen innerhalb der bestehenden Anbauten - außerhalb der rückwärtigen Baugrenze - zugelassen wurden. In dieses Bild fügt sich ein, dass "das Hauptziel des Bebauungsplans ... die Erhaltung der bestehenden Nutzungs- und Baustruktur" ist. Das Grundstück der Antragstellerin war - auch mit seiner etwa 5 m hinter der Baugrenze gelegenen und etwa jedenfalls bei Erteilung der Gebrauchsabnahmebescheinigung vom 12. März 1907 errichteten - rückwärtigen grenzständigen Bebauung bereits bei Planaufstellung vorhanden. Es spricht nach Lage der Bauakten vieles dafür, dass die Wohnbebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin in dieser - soweit ersichtlich - unveränderten Form legal ist. Vor diesem Hintergrund ist bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Plangeber die Festsetzung der geschlossenen Bauweise auch auf die außerhalb der rückwärtigen Baugrenzen gelegenen - bebauten - Flächen und damit auch auf das Grundstück der Antragstellerin beziehen wollte. Ist aus den dargelegten Gründen die Einhaltung einer Abstandfläche nicht erforderlich, stellt sich vorliegend auch nicht die Frage, ob sich die Antragstellerin bei einem eigenen Abstandflächenverstoß auf die Verletzung der Abstandflächenvorschriften durch die Beigeladene berufen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).