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Urteil

7 A 290/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verstößen gegen nachbarschützende Abstandsvorschriften besteht in der Regel ein auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gerichteter Anspruch des Nachbarn; in Ausnahmefällen kann das Ermessen der Behörde aber noch gerechtfertigt sein, ein Einschreiten zu unterlassen. • Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das von dem Abstandflächenverstoß betroffene Nachbargrundstück weder gegenwärtig noch absehbar in einer Weise genutzt werden kann oder wird, die die durch das Abstandrecht geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Feuerschutz, Sozialabstand) berührt. • Bei der Prüfung des Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten ist das maßgebliche Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne zu betrachten; wirtschaftliche Zusammenfassungen mehrerer Parzellen sind regelmäßig unbeachtlich. • Die bloße Möglichkeit einer künftigen Änderung der Flächennutzung rechtfertigt nicht ohne Weiteres ein Einschreiten, wenn konkreter, absehbarer Nutzungswandel fehlt; öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Behörde und Drittem können das Ermessen beeinflussen, entbinden die Behörde aber nicht völlig von späterem Einschreiten, falls sich die Lage ändert.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Rückbau bei Abstandflächenverstoß, wenn Nachbarparzelle nicht schutzbedürftig • Bei Verstößen gegen nachbarschützende Abstandsvorschriften besteht in der Regel ein auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gerichteter Anspruch des Nachbarn; in Ausnahmefällen kann das Ermessen der Behörde aber noch gerechtfertigt sein, ein Einschreiten zu unterlassen. • Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das von dem Abstandflächenverstoß betroffene Nachbargrundstück weder gegenwärtig noch absehbar in einer Weise genutzt werden kann oder wird, die die durch das Abstandrecht geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Feuerschutz, Sozialabstand) berührt. • Bei der Prüfung des Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten ist das maßgebliche Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne zu betrachten; wirtschaftliche Zusammenfassungen mehrerer Parzellen sind regelmäßig unbeachtlich. • Die bloße Möglichkeit einer künftigen Änderung der Flächennutzung rechtfertigt nicht ohne Weiteres ein Einschreiten, wenn konkreter, absehbarer Nutzungswandel fehlt; öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Behörde und Drittem können das Ermessen beeinflussen, entbinden die Behörde aber nicht völlig von späterem Einschreiten, falls sich die Lage ändert. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier benachbarter Grundstücke, darunter Flurstück 72 (Weg/Wiese/Wald) und Flurstück 246 (mit vermietetem Wohnhaus). Die Beigeladene betrieb auf ihrem Flurstück 228 einen Gewerbebetrieb und führte dafür Aufschüttungen bis an die Grenze zu Flurstück 72 durch, die abstandrechtliche Vorgaben verletzen. Genehmigungen hierfür wurden erteilt und später zurückgenommen; die Klägerin begehrte daraufhin vom Beklagten (Bauaufsichtsbehörde) die Anordnung des Rückbaus der Aufschüttung. Der Beklagte lehnte ab; er hielt ein Einschreiten wegen pflichtgemäßem Ermessen und fehlender konkreter Beeinträchtigung für nicht geboten und schloss zugleich mit der Beigeladenen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über künftigen Rückbau bei bestimmter Nutzungsänderung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin focht dies in Berufung an. • Rechtliche Grundlage und Anspruchsvoraussetzungen: Maßgeblich ist § 61 BauO NRW; ein Nachbar hat Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn das Vorhaben ungenehmigt ist, nachbarrechtliche Abwehrrechte verletzt und das Ermessen der Behörde auf Einschreiten reduziert ist. • Feststellung des Verstoßes: Die Aufschüttung ist ungenehmigt und verletzt die Abstandflächen nach § 6 BauO NRW gegenüber Flurstück 72 (teilweise >1 m Höhe, betretbar, erforderliche Abstandstiefe 3 m wird verletzt). • Grundsatz der Regel-Ausnahme: Nach ständiger Rechtsprechung ist das Ermessen der Behörde in der Regel auf ein Einschreiten reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit auf nachbarschützenden Vorschriften beruht. • Ausnahmetatbestand: Ausnahmehaft darf die Behörde aus Ermessen von einem Einschreiten absehen, wenn das betroffene Nachbargrundstück in Bezug auf die durch das Abstandrecht geschützten Belange nicht schutzbedürftig ist und auch keine absehbare Nutzung besteht, die eine Interessenkollision begründen würde. • Anwendung auf den Fall: Maßgeblich ist allein Flurstück 72 (eigenständiges bauordnungsrechtliches Grundstück, Tiefe 3,8 m, teilweise Wald, Wegcharakter). Diese Parzelle ist gegenwärtig nicht bebaut und auch nicht absehbar bebaubar; sie dient als Wiese/Wald und ist in der Praxis nicht schutzbedürftig im Sinne des Abstandrechts. • Abwägung und Ermessen: Vor diesem Hintergrund verletzt die Aufschüttung nicht die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange der Klägerin in einer Weise, die ein Einschreiten zwingend erforderlich machen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Beklagtem und Beigeladener, der Rückbau bei absehbarer Nutzungsänderung vorsieht, bestätigt die sachgerechte Ausübung des Ermessens, ohne spätere Eingriffspflicht auszuschließen. • Rechtsfolgen: Deshalb war die Ablehnung des Ordnungsbescheids rechtmäßig; die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das VG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zum Rückbau der Aufschüttung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hat. Zwar besteht ein Abstandflächenverstoß zugunsten des Flurstücks 72, jedoch ist diese Parzelle gegenwärtig nicht in einer schutzbedürftigen Wohn- oder sonstigen abstandrechtlich relevanten Nutzung und auch nicht absehbar bebaubar; deshalb durfte die Behörde in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens von einem Einschreiten absehen. Der zwischen Beklagtem und Beigeladener geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag, der einen Rückbau im Falle einer absehbaren Nutzungsänderung vorsieht, untermauert die sachgerechte Ermessensausübung und schließt ein späteres Einschreiten nicht aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.