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Urteil

7 K 574/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0508.7K574.16.00
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Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der 1954 in Kasachstan geborene und dort wohnhafte Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 1997 hatten der Kläger und sein Vater, der 1929 in Saratow geborene B. C. , Aufnahmeanträge gestellt. Sie hatten angegeben, ebenso wie die Großeltern väterlicherseits des Klägers, die 1903 im Gebiet Saratow geborenen B1. C. und X. C. , geborene T. , deutsche Volkszugehörige zu sein und – nach der Zwangsumsiedlung des Vaters und seiner Eltern in 1941 – bis 1956 unter Kommandantur gestanden zu haben. Die Mutter des Klägers gehöre dem polnischen Volkstum an. Die 1954 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers enthält einen Eintrag seines Vaters mit deutscher Volkszugehörigkeit. In ihren 1976 bzw. 1977 ausgestellten Inlandspässen sind der Kläger und sein Vater mit deutscher Nationalität erfasst. Bei einem Sprachtest im Jahr 2000 waren die Deutschkenntnisse des Klägers und seines Vaters jeweils als unzureichend eingestuft worden. Ihr Wortschatz sei sehr geringfügig; ein Gespräch in deutscher Sprache sei ihnen nicht möglich gewesen. Die Aufnahmeanträge des Klägers und seines Vaters hatte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheiden vom 01.03.2002 abgelehnt. Ihnen sei die deutsche Sprache nicht hinreichend vermittelt worden, denn sie seien nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Bei dem Kläger sei zudem das Merkmal der deutschen Abstammung nicht erfüllt, da sein Vater der Klägerin ausweislich des an ihn gerichteten Bescheids nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sei und es sich bei seiner Mutter um eine polnische Volkszugehörige handle. Ihre Widersprüche hatte das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheiden vom 17.10.2002, zugestellt am 19. bzw. 24.10.2002, mit den Begründungen der Ausgangsbescheide zurückgewiesen. Nachdem ein 2010 gestellter weiterer Aufnahmeantrag des Klägers ohne Erfolg geblieben war, beantragte er im November 2013, sein Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen 10. Änderungsgesetzes zum BVFG - 10. BVFG-ÄndG - erneut zu entscheiden. Mit Bescheid vom 08.05.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-ÄndG nicht zu Gunsten der Klägerin geändert habe. Das die Ablehnung begründende Abstammungserfordernis sei nicht verändert worden. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Die Ablehnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs vertrat der Kläger den Standpunkt, eine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage sei eingetreten, auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Abstammung durch das 10. BVFG-ÄndG keine Modifizierung erfahren habe. Die Gesetzesänderung, die ein späteres Erlernen der deutschen Sprache ausreichen lasse, ermögliche bei Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse die Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil er sich hinsichtlich des Merkmals der deutschen Abstammung nach der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf seine Großeltern väterlicherseits berufen könne. Im Übrigen dürfe schon deshalb nicht auf die Begründung der Ablehnungsentscheidung abgestellt werden, weil dies eine willkürliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu gleichgelagerten Fällen begründe, in denen die Behörde die Ablehnung mit einem Gegenbekenntnis oder fehlender familiärer Sprachvermittlung begründet habe. Der Kläger legte eine 1996 ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung für seinen Großvater väterlicherseits vor, die seine Zwangsumsiedlung in 1941, Heranziehung zu Arbeit in der Trudarmee und Sondermeldepflicht bis 1956 bestätigt. Ferner reichte er eine Kopie der Spätaussiedlerbescheinigung für S. C1. ein; es handle sich dabei um eine Schwester seines Vaters. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 zurück. Es hielt daran fest, dass das Tatbestandsmerkmal der deutschen Abstammung einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich sei. Der Kläger hat am 03.02.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er vor, er sei nun in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-ÄndG eine umfassende Möglichkeit zum Erwerb des Spätaussiedlerstatus eröffnen und all diejenigen begünstigen wollen, bei denen nun die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Ein Wiederaufgreifen dürfe nicht von der zufälligen Auswahl der Ablehnungsgründe abhängen, mit der der ursprüngliche Aufnahmeantrag zurückgewiesen worden sei. In Fällen, in denen das 10. BVFG-ÄndG die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Bekenntnisses und dessen Bestätigung durch Deutschkenntnisse eröffne, greife das Bundesverwaltungsamt das Verfahren wieder auf, wenn der Aufnahmeantrag seinerzeit nicht ausdrücklich wegen fehlender Abstammung abgelehnt worden sei. Zumindest sei das im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Ermessen auf Null reduziert. Die Beklagte orientiere ihr Ermessen willkürhaft an der bloßen Formulierung der Ablehnungsgründe. Das Festhalten an der Ablehnung erweise sich damit als Verstoß gegen Treu und Glauben. Der Kläger hat u.a. Rehabilitierungsbescheinigungen für seinen Vater und dessen Mutter vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 08.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Tatsache, dass nach der Gesetzesänderung möglicherweise die Anforderungen hinsichtlich der Sprache erfüllt seien, führe nicht zu einer erneuten Sachprüfung hinsichtlich sämtlicher, auch nicht geänderter Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Aufnahmeakten des Klägers und seines Vaters Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 08.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2016 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts maßgeblich waren. Für die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 im Hinblick auf das - für das Aufnahmebegehren des Klägers entscheidende - Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen wurden deutlich herabgesetzt. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG - BVFG n.F. – ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiet durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Durch Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Notwendigkeit eines durchgehenden Bekenntnisses entfallen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist. Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 - und vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16; a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Danach wird die Hauptsache, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen bezweifelt, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sich auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal beziehen kann und die bestandskräftig festgestellten Tatbestandsmerkmale unberührt lässt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. § 51 VwVfG lässt in eng begrenzten Fällen eine Durchbrechung der Bestandskraft zu, ist also eine Ausnahmevorschrift. Die Durchbrechung ist so eng auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund bezogen, dass kein Anlass für eine darüber hinausgehende, insbesondere eine völlige Beseitigung der Bestandskraft besteht, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 36. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Dass es sich hierbei nicht um einen abtrennbaren Bestandteil des Streitgegenstandes handelt, ist unerheblich. Der Begriff des Streitgegenstandes stellt keine Kategorie dar, die für den Umfang der Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts einschlägig ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt der – von dem Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen geteilte – Einwand des Klägers, ein Wiederaufgreifen hänge damit von der Zufälligkeit der Auswahl der Ablehnungsgründe ab, mit der der ursprüngliche Aufnahmeantrag zurückgewiesen worden sei. Da § 51 Abs. 1 VwVfG die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts davon abhängig macht, ob sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren, ist eine Befassung mit den für die damalige Ablehnung maßgeblichen Faktoren unumgänglich. Ein Verzicht auf eine solche an den Ablehnungsgründen orientierte Relevanzprüfung würde letztlich auf eine unbegrenzte Flut von - erfolgreichen - Wiederaufgreifensverfahren hinauslaufen, sobald eine normative Änderung erfolgt. Dies ließe sich schwerlich mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dem die Bestandskraft von Verwaltungsakten dient. Exemplarisch zeigt sich die Konsequenz der Sichtweise des Senats an seiner Entscheidung vom 21.07.2018 - 11 A 2083/16 -. In dem zugrundeliegenden Fall war die ursprüngliche Ablehnung des Aufnahmeantrags allein auf das Fehlen einer deutschen Abstammung gestützt worden. Dieses Tatbestandsmerkmal ist durch das 10. BVFG-ÄndG unmittelbar nicht verändert worden. Gleichwohl nimmt der Senat an, dass sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-ÄndG zugunsten des Klägers geändert habe. In Anwendung einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsauslegung, wonach hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis nicht nur auf die Eltern, sondern generationsübergreifend zumindest auch auf die Großeltern abgestellt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, sieht er das Erfordernis einer deutschen Abstammung als erfüllt an, weil die Großmutter des Klägers deutsche Volkszugehörige sei. Die bloße Änderung der Norminterpretation auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung stellt jedoch keine Änderung der Rechtslage dar und kann daher einen Wiederaufgreifensanspruch nicht begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Im Ergebnis wird damit eine nicht zugunsten des Klägers geänderte Rechtslage nur zum Anlass genommen, um auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren eine spätere Änderung der Rechtsprechung anzuwenden. Nicht nachvollziehen kann das Gericht die Erwägung des Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen, der Gegenstand einer maßgeblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage bestimme sich nach dem „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“, der im hier betroffenen Bereich in der „Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids“ bestehe. Mit diesem Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geht keine erkennbare Konkretisierung einher, die eine Abgrenzung zu Fällen erlaubt, welche vom Tatbestand nicht erfasst sind. Greift § 51 Abs. 1 VwVfG bereits ein, wenn nach einer bestandskräftigen Ablehnung eines materiellen Anspruchs irgendeine Änderung der Rechtslage eintritt, kommt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts keine nennenswerte Bedeutung mehr zu. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen“ in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann auch nicht an den Zielen ausgerichtet werden, die der Gesetzgeber mit Änderungen des BVFG verfolgt und in den jeweiligen Gesetzesbegründungen zum Ausdruck bringt, so aber OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -. Denn das VwVfG regelt das allgemeine Verfahrensrecht, das im Rahmen des durch § 1 VwVfG festgelegten Anwendungsbereichs gleichermaßen für sämtliche Bereiche öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit gilt. Unter welchen Voraussetzungen ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach § 51 VwVfG die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbricht und einen Anspruch auf Eröffnung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens vermittelt, ist danach ohne Rücksicht auf das jeweils betroffene Sachgebiet einheitlich zu bestimmen. Im vorliegenden Verfahren steht das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach wie vor entgegen, weil insoweit kein Wiederaufgreifensgrund besteht. Dies hat zur Folge, dass ein Wiederaufgreifen zugunsten des Klägers nicht möglich ist und die ablehnende Entscheidung weiterhin Bestand hat. In Bezug auf das Merkmal der deutschen Abstammung, auf dessen Fehlen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ausweislich der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 01.03.2002 unter anderem gestützt war, hat sich die Rechtslage im Ergebnis nicht zugunsten des Klägers geändert. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch das 10. BVFG-ÄndG unberührt geblieben; weder der - insoweit unveränderte - Wortlaut der Norm noch die Motive des Gesetzgebers gäben Anhaltspunkte dafür, dass das Abstammungsmerkmal neu habe definiert werden sollen, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -; Urteil vom 12.07.2016 - 7 K 7419/15 -; vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 -. Stellt man sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Frage, ob eine nach 1923 geborene Person, von der der Betroffene die deutsche Abstammung herleiten will, deutscher Volkszugehörigkeit ist, nur anhand des § 6 Abs. 2 BVFG geklärt werden kann, der aber bezüglich der Anforderungen an Bekenntnis und Sprache durch das 10. BVFG-ÄndG modifiziert worden ist, könnte sich diese gesetzliche Änderung auch auf der Ebene des Abstammungsmerkmals zugunsten des Betroffenen auswirken. Wirkungen zugunsten des Klägers ergeben sich jedoch aus diesem Blickwinkel nicht, so dass offenbleiben kann, welcher Rechtsansicht zu folgen ist. Denn die Mutter des Klägers ist polnische Volkszugehörige und sein 1929 geborener Vater erfüllt auch nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger. Der Vater des Klägers ist nicht nachweislich in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wie § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. es verlangt. Im Jahr 2000 war er ausweislich des Sprachtestergebnisses nicht zu einer Gesprächsführung in deutscher Sprache imstande. Anhaltpunkte dafür, dass sich die Sprachkompetenz des Vaters des Klägers in der Folgezeit in relevanter Weise verbessert haben könnte, bestehen nicht. Bei der Prüfung, ob sich die Rechtslage hinsichtlich der Abstammung des Klägers zu seinen Gunsten geändert hat, scheiden seine 1903 geborenen Großeltern väterlicherseits als Bezugspersonen von vornherein aus. Die Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit würden sich für sie als Angehörige der sog. Erlebnisgeneration nicht nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. sondern nach § 6 Abs. 1 BVFG richten. Diese Norm ist aber zweifelsohne - auch mittelbar - nicht von den Änderungen des 10. BVFG-ÄndG betroffen. Wie bereits erläutert, ergibt sich insoweit eine Änderung der Rechtslage auch nicht daraus, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ auch auf die Großeltern abgestellt wird, vgl. Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen einer deutschen Abstammung im Bescheid vom 01.03.2002 noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers gestützt hat. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat nur die Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm beeinflusst. Eine bloße Änderung der Norminterpretation stellt keine Änderung der Rechtslage dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Ablehnung entsprach der seinerzeitigen Rechtsauslegung. Eine gleichheitswidrige Ermessensausübung lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte orientiere ihr Ermessen willkürhaft an der bloßen Formulierung der Ablehnungsgründe, teilt das Gericht nicht. Denn die an den Gründen der ursprünglichen Ablehnung ausgerichtete Entscheidung, ob es einem Antrag auf Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens entspricht, trifft das Bundesverwaltungsamt auf der Ebene des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG. Diese Norm eröffnet kein Ermessen, sondern vermittelt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Ist dies nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsamts nicht der Fall, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG ein Wiederaufgreifen im Ermessensweg in Betracht kommt. Im Rahmen dieser Prüfung findet nach der Praxis der Behörde, wie sie aus den zahlreichen bei Gericht anhängig gemachten Verfahren ersichtlich ist, eine Differenzierung nach dem Grund der damaligen Ablehnung nicht statt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen.