Urteil
7 K 1139/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0626.7K1139.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die 1947 in der Station U. /S. L. /P. O. /Russland geborene Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 1998 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Sie erklärte, ebenso wie ihre Mutter, die am 00.00.1923 in T. /Krim geborene Q. N. sowie deren ebenfalls von der Krim stammenden Eltern, K. N. und M. N. , geborene T1. , deutsche Volkszugehörige zu sein. Auch bei ihrem Stiefvater L1. N1. , den ihre Mutter 1956 geheiratet habe, handle es sich um einen deutschen Volkszugehörigen. Ihre Mutter und ihre Großmutter seien im August 1941 von der Krim verschleppt worden. Die Mutter sei von 1942 bis 1953 in der Trudarmee gewesen. Anschließend sei sie nach Kasachstan deportiert worden, wo sie mit ihr, der Klägerin, bis 1956 unter Kommandantur gestanden habe. Die Großmutter sei ebenfalls nach Kasachstan zwangsumgesiedelt worden. Der zur Trudarmee herangezogene Großvater sei seit 1941 vermisst. Die Brüder ihrer Mutter X. und F. N. seien als Spätaussiedler anerkannt. Die Klägerin reichte Archiv- und Rehabilitationsbescheinigungen ein, denen zufolge ihre Mutter als Deutsche 1941 aus der Krim zwangsausgesiedelt wurde und im August 1954 aus einem Arbeitslager im Gebiet Gorki nach Kasachstan verbracht wurde, wo sie bis Dezember 1955 mit der Klägerin in Kasachstan unter Kommandantur gestanden hat. Zu ihrer 1997 ausgestellten Geburtsurkunde, in der ihre Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist und Eintragungen zum Vater fehlen, legte die Klägerin eine Bescheinigung vor, wonach aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Bezirksverwaltung vom 14.12.1996 der Nationalitätseintrag der Mutter von Russisch in Deutsch abgeändert worden sei. In ihrem 1997 ausgestellten Pass ist die Klägerin mit deutscher Nationalität erfasst. Die Klägerin erklärte hierzu, vorher mit russischer Nationalität im Inlandspass eingetragen gewesen zu sein. Sie gab an, die deutsche Sprache von Kindheit an mit ihrer Mutter, dem Stiefvater, ihrer Großmutter, und weiteren Angehörigen gesprochen zu haben. Sie pflege die deutschen Sitten in der Familie, gehe in die evangelische Kirche und besuche die Vereinigung „Wiedergeburt“. Nach dem Ergebnis eines Sprachtests im Oktober 1998 konnte die Klägerin ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel führen. Es wurde festgestellt, dass sie zusammenhängend spreche und über einen umfangreichen Wortschatz verfüge, der ein Gespräch über Themen des täglichen Lebens möglich mache. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 18.02.1999 ab. Die Klägerin sei nicht deutscher Abstammung. Ihre Mutter müsse der russischen Volksgruppe zugerechnet werden, weil sie seit der Geburt der Klägerin mit russischer Nationalität in deren Geburtsurkunde geführt und dieser Eintrag erst nach ihrem Tod geändert worden sei. Zudem habe die Klägerin kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. In ihrem ursprünglichen Inlandspass sei sie mit russischer Nationalität geführt worden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass dieser Eintrag auf ihrem eigenen Wunsch hin erfolgt sei. Die spätere Änderung führe zu keiner anderen Bewertung. Es handle sich dabei um ein zielgerichtetes Verhalten mit Blick auf die beabsichtigte Aussiedlung. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie unter anderem auf ihr mit ihrer Mutter erlebtes Verschleppungsschicksal als Deutsche verwies, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2000 zurück. Die Klägerin sei nicht deutscher Abstammung. Geburtsurkunde und Inlandspass habe sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sondern erst unmittelbar vor Einleitung des Aufnahmeverfahrens geändert. In Kasachstan sei die Änderung des Nationalitätseintrags bereits 1992 möglich gewesen. In der späteren Änderung sei ein reines Lippenbekenntnis zu sehen. Der Bescheid wurde am 13.12.2000 zugestellt. Im Dezember 2013 beantragte die Klägerin, ihr Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen 10. Änderungsgesetzes zum BVFG - 10. BVFG-ÄndG - erneut zu entscheiden. Sie habe den Grund der Ablehnung seinerzeit nicht verstanden und lege nun bessere Übersetzungen ihrer Dokumente vor. Sie legte undatierte, 1998 beglaubigte Auszüge aus dem Eheregister betreffend die Eheschließung ihrer Mutter im Jahr 1956 sowie aus dem Sterberegister über die Eintragung ihres Todes im Jahr 1980 vor. Darin ist ihre Mutter jeweils - abweichend von den im Ausgangsverfahren vorgelegten Personenstandsurkunden, der 1956 ausgestellten Heiratsurkunde und der 1980 ausgestellten Sterbeurkunde - mit deutscher Nationalität eingetragen. Mit Bescheid vom 27.05.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-ÄndG nicht zu Gunsten der Klägerin geändert habe. Das die Ablehnung begründende Abstammungserfordernis sei nicht verändert worden. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin ergänzend geltend, für die volkstumsmäßige Zuordnung ihrer Mutter sei zu berücksichtigen, dass nach dem 10. BVFG-ÄndG ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr durch ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum ausgeschlossen sei. Zudem stützte sich die Klägerin auf eine Abstammung von deutschen Großeltern. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2016 zurück. Ergänzend zu den Erwägungen im Ausgangsbescheid ist ausgeführt, die Klägerin habe keine neuen Erkenntnisse vorgetragen, die sie nicht schon im Ausgangsverfahren hätte geltend machen können. An dem ablehnenden Bescheid werde auch im Hinblick auf § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG festgehalten. Gerade in einem Massenverfahren wie dem Aufnahmeverfahren sei die Behörde darauf angewiesen, dass sie beendete Verfahren nicht immer wieder erneut aufgreifen müsse. Die Klägerin hat am 24.02.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung macht sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus geltend, es sei nicht auszuschließen, dass ihre Mutter 1947 gezwungen gewesen sei, die russische Nationalität anzugeben. Es müsse Berücksichtigung finden, dass sie selbst, die Klägerin, als Opfer der Verfolgung der deutschen Minderheit rehabilitiert worden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Wiederaufgreifensantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre Erwägungen aus den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 27.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2016 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 im Hinblick auf das - für das Aufnahmebegehren der Klägerin entscheidende - Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG - BVFG 2013 - ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiet durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist. Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zu Gunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich erscheint. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 13.06.2017 - 7 K 6157/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 4308/17 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -; a.A. OVG NRW, Urteil vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 -. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Danach wird die Hauptsache, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht bezweifelt, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sich auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal beziehen kann und die bestandskräftig festgestellten Tatbestandsmerkmale unberührt lässt, wird diese Auffassung nicht geteilt. § 51 VwVfG lässt in eng begrenzten Fällen eine Durchbrechung der Bestandskraft zu, ist also eine Ausnahmevorschrift. Die Durchbrechung ist so eng auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund bezogen, dass kein Anlass für eine darüber hinausgehende, insbesondere eine völlige Beseitigung der Bestandskraft besteht, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 36. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Dass es sich hierbei nicht um einen abtrennbaren Bestandteil des Streitgegenstandes handelt, ist unerheblich. Der Begriff des Streitgegenstandes stellt keine Kategorie dar, die für den Umfang der Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts einschlägig ist. Da § 51 Abs. 1 VwVfG die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts davon abhängig macht, ob sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren, ist eine Befassung mit den für die damalige Ablehnung maßgeblichen Faktoren unumgänglich. Ein Verzicht auf eine solche an den Ablehnungsgründen orientierte Relevanzprüfung würde letztlich auf eine unbegrenzte Flut von - erfolgreichen - Wiederaufgreifensverfahren hinauslaufen, sobald eine normative Änderung erfolgt. Dies ließe sich schwerlich mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dem die Bestandskraft von Verwaltungsakten dient. Nicht nachvollziehen kann das Gericht die Erwägung des Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen, der Gegenstand einer maßgeblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage bestimme sich nach dem „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“, der im hier betroffenen Bereich in der „Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids“ bestehe. Mit diesem Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geht keine erkennbare Konkretisierung einher, die eine Abgrenzung zu Fällen erlaubt, welche vom Tatbestand nicht erfasst sind. Greift § 51 Abs. 1 VwVfG bereits ein, wenn nach einer bestandskräftigen Ablehnung eines materiellen Anspruchs irgendeine Änderung der Rechtslage eintritt, kommt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts keine nennenswerte Bedeutung mehr zu. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen“ in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann auch nicht an den Zielen ausgerichtet werden, die der Gesetzgeber mit Änderungen des BVFG verfolgt und in den jeweiligen Gesetzesbegründungen zum Ausdruck bringt, so aber OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -. Denn das VwVfG regelt das allgemeine Verfahrensrecht, das im Rahmen des durch § 1 VwVfG festgelegten Anwendungsbereichs gleichermaßen für sämtliche Bereiche öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit gilt. Unter welchen Voraussetzungen ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach § 51 VwVfG die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbricht und einen Anspruch auf Eröffnung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens vermittelt, ist danach ohne Rücksicht auf das jeweils betroffene Sachgebiet einheitlich zu bestimmen. Im vorliegenden Verfahren genügt die mögliche Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das Bekenntnis nicht für ein Wiederaufgreifen. Denn das ebenfalls bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung steht der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach wie vor entgegen, weil insoweit kein Wiederaufgreifensgrund besteht. In Bezug auf das Merkmal der deutschen Abstammung hat sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch das 10. BVFG-ÄndG unberührt geblieben; weder der - insoweit unveränderte - Wortlaut der Norm noch die Motive des Gesetzgebers gäben Anhaltspunkte dafür, dass das Abstammungsmerkmal neu habe definiert werden sollen, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -; Urteil vom 12.07.2016 - 7 K 7419/15 -; vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 -. Allerdings könnte sich in Fällen, in denen sich die Volkszugehörigkeit einer Person, von der der Betroffene die deutsche Abstammung herleiten will, nach dem geänderten § 6 Abs. 2 BVFG richtet, die gesetzliche Änderung auch auf der Ebene des Abstammungsmerkmals zugunsten des Betroffenen auswirken. Wirkungen zugunsten der Klägerin ergeben sich jedoch aus diesem Blickwinkel nicht, so dass offenbleiben kann, welcher Rechtsansicht zu folgen ist. Denn für Personen, die wie die Mutter der Klägerin vor 1924 geboren sind und deren Volkszugehörigkeit sich dementsprechend nicht nach § 6 Abs. 2 BVFG sondern nach § 6 Abs. 1 BVFG richtet, sind die Anforderungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz zweifelsohne - auch mittelbar - nicht modifiziert worden. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis nicht nur auf die Eltern, sondern generationsübergreifend zumindest auch auf die Großeltern abgestellt wird, vgl. Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen einer deutschen Abstammung noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Eltern der Klägerin gestützt hat. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch nur die Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm beeinflusst. Eine bloße Änderung der Norminterpretation auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar und kann daher einen Wiederaufgreifensanspruch nicht begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Auf den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die von der Klägerin im aktuellen Verfahren erstmals vorgelegte Dokumente sind keine derartigen Beweismittel. Damit will die Klägerin darlegen, dass ihre Mutter sich anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1956 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, welche Beweiskraft diesen Dokumenten angesichts der Tatsache zukommt, dass die ursprünglich vorgelegte, am Tag der Eheschließung ausgestellte Heiratsurkunde und die im Sterbejahr ausgestellte Sterbeurkunde einen Nationalitätseintrag nicht enthalten, so wie es bei Heirats- und Sterbeurkunden in der ehemaligen Sowjetunion auch üblich war. Denn zum einen ist für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin als Angehörige der sog. Erlebnisgeneration i.S.d. § 6 Abs. 1 BVFG ein Bekenntnisverhalten nach Beginn der 1941 einsetzenden Vertreibungsmaßnahmen nicht maßgeblich. Zum anderen lagen diese Urkunden ausweislich des Datums ihres Beglaubigungsvermerks auch schon bei Durchführung des Ausgangsverfahrens vor. Sie können daher zur Begründung eines Wiederaufgreifensantrags keine Berücksichtigung finden, vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG. Die Klägerin hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG weder einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens noch auf eine erneute Entscheidung über ihren Wiederaufgreifensantrag. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids im Ergebnis ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnungsentscheidung vermag das Gericht nicht festzustellen. Das Bundesverwaltungsamt durfte im Ergebnis davon ausgehen, dass die Klägerin die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der damals maßgeblichen Fassung vom 02.01.1993 – BVFG 1993 – nicht erfüllte. Nach dieser Bestimmung ist der nach 1923 Geborene deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, ihm in der Familie bestätigende Merkmale vermittelt worden sind und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiet zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Allerdings war die die Entscheidung mittragende Erwägung, die Klägerin könne sich nicht auf die Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen berufen, offensichtlich fehlerhaft. Die Einordnung der Mutter der Klägerin als russische Volkszugehörige aufgrund des entsprechenden Eintrags in einer 1947 ausgestellten Urkunde verkennt, dass die Volkszugehörigkeit der vor 1924 geborenen Mutter nach § 6 Abs. 1 BVFG zu beurteilen ist und diese Norm für das Volkstumsbekenntnis ausschließlich auf die Zeit bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abstellt. Nach § 6 Abs. 1 BVFG ist eine Person, die vor 1924 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG, wenn sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. § 6 Abs. 1 BVFG bestimmt die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit für die sog. Erlebnisgeneration. Für diese wurde ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert, das jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben werden musste. Danach war ein Bekenntnis nicht mehr zumutbar und damit auch nicht erforderlich. Das Bekenntnis konnte durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hatte. Hierbei war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden maßgebend. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: September 2017, § 6 BVFG n.F., Rn. 13 ff. Verhaltensweisen nach dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen sind für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit des von § 6 Abs. 1 BVFG erfassten Personenkreises daher grundsätzlich ohne Bedeutung; sogar ein Bekenntnis zu einem fremden Volkstum ist aus Rechtsgründen unschädlich, weil die Verleugnung des deutschen Volkstums nach diesem Zeitpunkt regelmäßig unter dem Druck der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen erfolgt ist und dem Betreffenden nicht angelastet werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.08.1995 - 9 C 292.94 -. Grundsätzlich ist für die in der Sowjetunion ansässige Erlebnisgeneration maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns der Vertreibungsmaßnahmen der Überfall der deutschen Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941. Dass die Mutter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt von den sowjetischen Stellen der deutschen Bevölkerung zugeordnet wurde, weil sie sich als deutsche Volkszugehörige zu erkennen gegeben hatte, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Sie hat nachweislich das typische Schicksal durchlaufen, dem die Volksdeutschen in der Sowjetunion während des Zweiten Weltkriegs und in der Nachkriegszeit ausgesetzt waren. Sie war von der im Juli 1941 eingeleiteten Deportation der Deutschen von der Krim betroffen und über Jahre hinweg in einem Arbeitslager inhaftiert. Anschließend wurde sie nach Kasachstan verbannt, wo sie bis Ende 1955 unter Kommandanturaufsicht stand. An ihrer Behandlung als Deutsche änderte sich im Übrigen nichts dadurch, dass sie während ihrer Lagerzeit - auf wessen Veranlassung auch immer - 1947 in der Geburtsurkunde der Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen wurde. Jedoch war die ablehnende Entscheidung des Bundesverwaltungsamts zusätzlich darauf gestützt, dass die Klägerin selbst kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG 1993 abgegeben habe. Diese Feststellung entsprach im Ergebnis der seinerzeitigen Rechtsauslegung und kann daher nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden. Zwar nahm das Bundesverwaltungsamt zu Unrecht an, die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass habe auf einer entsprechenden Wahl der Klägerin beruht. Unter der damaligen Geltung der Passverordnung vom 21.10.1953 war die Eintragung der Nationalität nicht ausdrücklich geregelt; in der Praxis wurde Abkömmlingen aus gemischtnationalen Ehen ein Wahlrecht zugestanden, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 -. Da die Geburtsurkunde der Klägerin damals kein Elternteil mit deutscher Nationalität auswies, war für eine Wahl der deutschen Volkszugehörigkeit im Inlandspass kein Raum. Ist die Entgegennahme eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme auch nicht erfolgversprechend widersetzen, kann in der Entgegennahme und Nutzung des Passes keine zurechenbare Hinwendung des Passinhabers zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 25.06 -. Gleichwohl ist das Bundesverwaltungsamt in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass es an einem positiven Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum fehlt. Die Pflege deutscher Sitten, der Besuch der evangelischen Kirche und der Besuch der Vereinigung „Wiedergeburt“ bei gleichzeitigem Eintrag einer nichtdeutschen Nationalität im Inlandspass genügten nicht für ein Bekenntnis auf andere Weise. Es ist auch nicht offensichtlich unvertretbar, dass das Bundesverwaltungsamt die Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass in 1996/1997 nicht als wirksames Bekenntnis sondern als bloßes Lippenbekenntnis gewertet hat, weil die Klägerin den Wechsel erst unmittelbar vor Einleitung ihres Aufnahmeverfahrens veranlasst hatte und vorherige Änderungsbemühungen, die nicht in Zusammenhang mit ihrem Aufnahmeverfahren standen, nicht erkennbar waren. Dies stand in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVFG 1993. Danach stellte die Änderung des Inlandspasses mit Veranlassung eines deutschen Nationalitätseintrags zwar nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen konnte auch davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen Erklärungsgehalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein standen, ausschließlich der deutschen Volksgruppe anzugehören. Etwas anderes galt jedoch, wenn sich Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten; wurde die Nationalität in zeitlichem Zusammenhang zum Aufnahmeverfahren abgegeben, konnte die Erklärung ohne Weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die deshalb nachzuweisende Ernsthaftigkeit der Erklärung konnte insbesondere dadurch erbracht werden, dass sich der Betreffende bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitätseintrags bemüht hatte, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - 9 C 391/94 -. War die Ausgangsentscheidung danach nicht offensichtlich rechtswidrig und deshalb zwingend aufzuheben, sind schließlich auch sonst keine Ermessensfehler erkennbar, die zu einen Anspruch auf Neubescheidung des Wiederaufgreifensantrags führen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsamt in vergleichbaren Fallkonstellationen sein Ermessen zugunsten eines Wiederaufgreifens ausübt und daher aus Gleichbehandlungsgründen gehalten wäre, vorliegend entsprechend zu verfahren. Ein Anknüpfungspunkt für eine solche Handhabung könnte darin liegen, dass der Umstand eines Lippenbekenntnis, der dem Aufnahmebegehren der Klägerin in Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 im Ergebnis allein entgegengehalten werden konnte, nach der heutigen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG keine Bedeutung mehr haben dürfte - vgl. VG Köln, Urteil vom 26.06.2018 - 7 K 10037/16 -, obwohl sich nach dessen Wortlaut die Anforderungen an ein Bekenntnis von dem des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 nicht erkennbar unterscheiden. Der Vertreter des Bundesverwaltungsamts hat jedoch in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Bundesverwaltungsamt auch in solchen Fällen im Interesse der Rechtssicherheit an der Bestandskraft der Ausgangsentscheidung festhält. Diese Vorgehensweise bewegt sich innerhalb der rechtlichen Grenzen des Ermessens und ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eigene Ermessens- oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen an die Stelle der behördlichen Erwägungen zu setzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.