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Urteil

10 K 5371/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1130.10K5371.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 1952 in St. Petersburg (früher: Leningrad) geborene Klägerin beantragte am 04.12.1991 bei der Beklagten ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG). Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie von ihrer Mutter her, der 1921 in St. Petersburg geborenen H. G. ; ihr Vater, der 1922 ebenfalls in St. Petersburg geborene J. T. , war russischer Volkszugehöriger. In der dem Aufnahmeantrag beigefügten Geburtsurkunde vom 21.09.1952 waren die Eltern der Klägerin beide als russische Volkszugehörige eingetragen. In der Kopie eines 1977 ausgestellten Inlandspasses war die Klägerin ebenfalls mit der russischen Nationalität eingetragen. Mit Bescheid vom 02.09.1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab und wies den dagegen gerichteten – von der Mutter der Klägerin eingelegten - Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1998 zurück: Die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Denn ihre insoweit allein in Betracht kommende Mutter H. G. habe in ihrem ersten Inlandspass im Jahre 1937 – vor Beginn der gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen - freiwillig die russische Nationalität eintragen lassen und sich damit zum russischen Volkstum bekannt. Die Klägerin ging hiergegen nicht gerichtlich vor. Eine Klage ihres Sohnes O. W. , der einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hatte, wurde mit rechtskräftigem Urteil des OVG NRW vom 24.05.2002 - 2 A 5494/00 – abgewiesen. Im Verlauf des Klageverfahrens war am 01.08.2000 eine Anhörung der Klägerin beim Generalkonsulat in St. Petersburg erfolgt; dabei wurde der Klägerin bescheinigt, dass sie über muttersprachliche Deutschkenntnisse verfüge und ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich gewesen sei. Die Klägerin wies sich dabei mit einem neuen, 1996 ausgestellten Inlandspass aus, in dem sie mit der deutschen Nationalität eingetragen ist. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2013 beantragte die Klägerin, das Verfahren nach dem BVFG wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klägerin legte nunmehr u.a. eine 1996 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der ihre Mutter H. G. mit der deutschen Nationalität eingetragen ist. Die Klägerin verwies darauf, dass für die deutsche Abstammung jedenfalls auf die Großeltern mütterlicherseits abgestellt werden könne und sie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die weiter aktuell seien, bereits nachgewiesen habe, Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.03.2014 ab: Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG lägen nicht vor. Zwar sei § 6 Abs. 2 BVFG durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz mit Wirkung vom 13.09.2013 neu gefasst worden. Die Rechtslage habe sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin geändert. Denn die Beklagte habe die Ablehnung seinerzeit allein auf die fehlende Abstammung von deutschen Eltern gestützt. Die neue Fassung der Vorschrift setze wie die bis dahin geltende Fassung die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen voraus. Auch § 6 Abs. 1 BVFG, auf den es im konkreten Fall insbesondere ankomme, sei nicht geändert worden. Die 1996 neu ausgestellte und als neues Beweismittel vorgelegt Geburtsurkunde, welche die verstorbene Mutter der Klägerin, Frau H. G. , nunmehr mit deutscher Nationalität ausweise, sei für ein deutsches Bekenntnis der Mutter der Klägerin zum Stichtag, d.h. zum Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgung-und Vertreibungsmaßnahmen, unergiebig. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme vorliegend nicht in Betracht. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Entgegen der Auffassung der Beklagten liege eine Änderung der Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz vor. Im Rahmen ihres zuvor erfolglos durchgeführten Aufnahmeverfahrens habe ihr Antrag bereits deshalb scheitern müssen, weil es an dem nach § 6 Abs. 2 BVFG a. F. erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefehlt habe. Die Gesetzesänderung habe jedoch mit sich gebracht, dass familiär vermittelte Sprachkenntnisse, über welche sie eindeutig verfüge, ein Bekenntnis ersetzen könnten. Ein Bekenntnis liege im Übrigen auch deswegen vor, weil sie im Jahre 1996 die deutsche Nationalität in ihren Inlandspass habe eintragen lassen. Dasselbe gelte für weitere, 1998 ausgestellte Urkunden. Hinsichtlich der Abstammung müsse nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – auf die Großeltern der Klägerin, B. und W1. G. abgestellt werden, an deren deutscher Volkszugehörigkeit kein Zweifel bestehen könne. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2014 zurück. Ergänzend zu den Gründen des Ausgangsbescheides heißt es dort: Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) komme nicht in Betracht, weil die Klägerin keine Umstände vorgetragen habe, die zwingend dafür sprächen, dass die Aufrechterhaltung des ablehnenden Bescheides zu schlechthin unerträglichen Zuständen führen würde oder gegen Treu und Glauben verstoße. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit und dem Individualinteresse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung überwiege hier das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheides. Gerade in Massenverfahren wie dem Aufnahmeverfahren sei die Behörde darauf angewiesen, dass sie beendete Verfahren nicht immer wieder erneut aufgreifen müsse. Die Klägerin hat am 30.09.2014 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend: Es treffe zwar zu, dass das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht geändert worden sei. Dies sei jedoch nicht entscheidungsrelevant. Es spiele keine Rolle, auf welche Gründe die Beklagte seinerzeit die Ablehnung gestützt habe. Entscheidend sei allein die objektiv-rechtliche Lage; hier sei der Aufnahmeantrag seinerzeit zwingend wegen Fehlens eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abzulehnen gewesen. Wollte man in derartigen Fällen lediglich auf die Begründung des Ablehnungsbescheides abstellen, so führe dies zu einer unzulässigen Rechtsverkürzung. Zumindest sei die Beklagte aber verpflichtet, im Wege einer Ermessensentscheidung das Verfahren wieder aufzugreifen, da die Änderung der Rechtsauffassung zur Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen den Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung mit sich gebracht habe Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18.03.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2014 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Klägerin könne sich nicht erfolgreich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – berufen, in dem dieses das Tatbestandsmerkmal der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG dahin ausgelegt habe, dass der Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf die Abstammung von volksdeutschen Eltern begrenzt sei. In einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liege keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Klägerin habe darüber aber hinaus auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Ermessenswege auf der Grundlage der §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG. Zwar sei nicht auszuschließen, dass die Entscheidung, den Aufnahmeantrag allein wegen fehlender Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen abzulehnen, rechtswidrig sei, weil nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Abstammung von deutschen Großeltern ausreiche. Nach den Angaben der Klägerin im Aufnahmeantrag sei nicht von vornherein auszuschließen, dass es sich bei ihren Großeltern mütterlicherseits um deutsche Volkszugehörige gehandelt habe. Auch bei einer Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides bestehe jedoch abweichend von den in § 51 gesetzlich normierten Tatbeständen, die einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründeten, gemäß § 48 VwVfG kein Anspruch auf Aufhebung des entsprechenden Verwaltungsaktes. Das hier eröffnete Ermessen sei auch unter Berücksichtigung der Wertungen des BVFG nicht auf Null reduziert. Das im Ausgangsbescheid ausgedrückte Verständnis des Abstammungsbegriffes habe im Einklang mit der damals zum Aufnahmeverfahren nach dem BVFG ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte gestanden sowie mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz und zum Spätaussiedlerstatusgesetz. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des Abstammungsbegriffs sei erst nach Eintritt der Bestandskraft des vorliegenden Bescheides ergangen. Einen Verwaltungsakt aufrechtzuerhalten, der in einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als die maßgebliche Rechtslage noch nicht abschließend geklärt gewesen sei, sei nicht schlechterdings unerträglich, auch wenn dieser Verwaltungsakt im Lichte zwischenzeitlich gewandelter Rechtsauffassung rechtsfehlerhaft sein sollte. Auch in vergleichbaren Fällen habe die Beklagte das Verfahren nicht wieder aufgegriffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten ferner erklärt: Er weise vorsorglich darauf hin, dass sich vorliegend bezüglich des Vaters der Klägerin – mit Blick auf das fehlende Vertreibungsschicksal der Familie – auch die Problematik eines Ausschlussgrundes nach § 5 BVFG stellen könne. Zum Vater der Klägerin lägen aufgrund einer - allerdings erst jetzt durchgeführten - Internet-Recherche weitere Erkenntnisse vor. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG und Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall; der Wiederaufgreifensantrag ist bereits unzulässig. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich zunächst nicht hinsichtlich des in § 6 Abs. 2 BVFG aufgeführten Tatbestandmerkmals der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen. Die Klägerin kann sich hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist durch die Neuregelung des § 6 Abs. 2 BVFG nicht geändert worden. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich insoweit auch nicht aus dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 –, juris. Zwar hat die Beklagte die Ablehnung des Aufnahmeantrags im Bescheid vom 02.09.1994 allein auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern gestützt. Diese - seinerzeit auch in der Rechtsprechung verbreitete - Rechtsauslegung hat das Bundesverwaltungsgericht durch das Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – korrigiert und klargestellt, dass auch die Herkunft von deutschen Großeltern genügt, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung von Rechtsvorschriften, sondern um die Klärung einer bis dahin offenen Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, was einen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht begründen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 27. Auch durch die Änderung des Merkmals des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert. Allerdings ist eine Änderung der dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegenden objektiven Rechtslage in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal eingetreten . Die neue Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ermöglicht nunmehr, dass ein Bekenntnis u.a. durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden kann (welche vorliegend bereits bei der Anhörung der Klägerin am 01.08.2000 beim deutschen Generalkonsulat in St. Petersburg festgestellt wurden). Ferner ist durch die Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Notwendigkeit eines „durchgehenden“ Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ab Bekenntnisfähigkeit entfallen. Di e dargestellte Änderung der Rechtslage wirkt sich jedoch hier nicht zugunsten der Klägerin aus. Dies wäre nur der Fall, wenn die Erfüllung dieses Merkmals nunmehr zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung führen würde, d. h. zu einer Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit und einer Erteilung des Aufnahmebescheides. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil dem Erlass eines Aufnahmebescheides immer noch die bestandskräftig festgestellte fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen entgegensteht und insoweit - wie ausgeführt - keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Die den Aufnahmeanspruch begründende deutsche Volkszugehörigkeit ist an mehrere Tatbestandmerkmale geknüpft. Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich eines dieser Merkmale kann nicht zur Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags führen, wenn – wie vorliegend – der bestandskräftige Ablehnungsbescheid auf das Fehlen eines anderen Tatbestandsmerkmals gestützt ist, hinsichtlich dessen sich die Rechtslage nicht geändert hat. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat hierzu in einem ähnlich gelagerten Fall (bestandskräftiger Ablehnungsbescheid wegen fehlender Abstammung von einem deutschen Elternteil, Wiederaufgreifensantrag mit der Begründung nunmehr ausreichender deutscher Sprachkenntnisse) mit Urteil vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 - , juris, ausgeführt: „Denn entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt das Vorliegen eines Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu einer erneuten Sachprüfung hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufnahmebescheid. Vielmehr findet eine neue Sachprüfung nur im Rahmen eines festgestellten Wiederaufnahmegrundes statt. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 05.08.1987 – 9 B 318/86 - , juris Rn. 3; Beschluss vom 15.09.1992 – 9 B 18/92 – juris, Rn. 3; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem VwVfG vom 18.07.1973, BT-Drs. 7/910, S. 74 zu § 47 des Entwurfs; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51, Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 34 – 37; a. A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2015 – 11 E 1286/14 - . . Danach wird die Hauptsache, soweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Das hat im vorliegenden Verfahren zur Folge, dass auch im Fall verbesserter Sprachkenntnisse keine neue Sachprüfung im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung eröffnet ist und damit keine für den Kläger günstigere Entscheidung getroffen werden kann.“ Die erkennende Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann auch nicht aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null abgeleitet werden. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG ist eine Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Im Rahmen der Ermessensausübung handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung und dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit keinen höheren Stellenwert als dem Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die für den Bestand des Verwaltungsakts streiten, beimisst. Beide Grundsätze sind – auch im Vertriebenenrecht – gleichrangig. Potentielle Spätaussiedler genießen auch mit Blick auf Art. 116 GG keinen größeren Schutz als sonstige Rechtsinhaber, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 - , Beschluss vom 13.08.2008 - 12 A 417/07 - . Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt „schlechthin unerträglich“ wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt oder wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - juris, Rn. 30; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 2096 /10 - . Einfache Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vermögen jedoch einen Wiederaufnahmeanspruch in der Regel nicht zu begründen. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 02.09.1994 offensichtlich rechtswidrig war. Die Entscheidung war allein auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern und damit auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützt, weil die Abstammung von deutschen Großeltern - welche das Gericht zugunsten der Klägerin unterstellt - im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG ausreichend ist. Jedoch war die Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauslegung nicht offensichtlich, weil sie sich auf die seinerzeitige Rechtsprechung der Obergerichte, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage und die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz berufen konnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 30. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung über ihren Wiederaufnahmeantrag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO. Vielmehr zeigt die Begründung jedenfalls des Widerspruchsbescheides, welche die Beklagte im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise (§ 114 Satz 2 VwGO) noch vertieft hat, dass sich die Beklagte des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewusst war und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Kostenenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Der Anregung der Klägerin, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, war nicht zu folgen, weil die für eine Zulassung durch das Verwaltungsgericht allein in Betracht kommenden Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.