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Urteil

7 K 6157/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0613.7K6157.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1965 in Leningrad (St. Petersburg) geborene und dort wohnhafte Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens. In seinem 1999 gestellten Aufnahmeantrag hatte er angegeben, ebenso wie sein 1928 in St. Petersburg geborenen Vater J. M. und dessen Mutter, die 1905 in St. Petersburg geborene P. M1. , geborene M2. , deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Seine Mutter und der Großvater väterlicherseits seien russische Volkszugehörige. Seine Familie sei Anfang des 20.Jahrhunderts nach Russland gekommen. Der Urgroßvater F. M2. sei durch das Stalinsche Regime verhaftet und in ein Konzentrationslager verbannt worden, weil er Deutscher gewesen sei. Er sei im August 1941 gestorben. Seine Großmutter habe wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit keine Arbeitsstellen bei staatlichen Regierungsorganen erhalten. Sein Vater sei mit der Großmutter väterlicherseits 1941 aus Leningrad in das Gebiet Perm evakuiert worden. 1943 seien beide nach Leningrad zurückgekehrt. Unter Kommandantur seien sie nicht gestellt worden. Sein Vater habe ab 1950 in Leningrad an der Rechtshochschule studiert und sei dort von 1957 an Oberrechtsberater einer Produktionsvereinigung gewesen. Er selbst sei Jurist und arbeite seit 1998 in der Justizverwaltung St. Petersburg. In seinem 1999 ausgestellten Inlandspass wird der Kläger ohne Nationalität geführt. Die Geburtsurkunde seiner 1989 geborenen Tochter und seine eigene Geburtsurkunde, in der jeweils der Vater mit deutscher Nationalität eingetragen ist, wurden 1999 ausgestellt. Die Geburtsurkunde seines Vaters, in der dessen Mutter als deutsche Volkszugehörige geführt wird, wurde 1998 ausgestellt. Weiter legte der Kläger vor eine Bescheinigung einer Meldestelle bei einem Milizrevier in St. Petersburg, dass der Kläger dort 1999 wegen des Verlustes eines 1990 ausgestellten Inlandspasses mit dem Eintrag deutscher Volkszugehörigkeit vorgesprochen habe, einen 1999 ausgestellten Auszug aus dem Formular „A“, wonach er sich 1991 als deutscher Volkszugehöriger angemeldet habe, eine Bescheinigung seiner Mitgliedschaft in der deutschen evangelisch-lutherischen Gemeinde seit Dezember 1998, eine Mitgliedskarte der deutschen Gesellschaft St. Petersburg aus dem Jahr 1998, der zufolge er dort seit 1994 Mitglied sei sowie ein Schreiben der Verwaltung des Föderalen Sicherheitsdienstes in St. Petersburg aus dem Jahr 1999, wonach dort eine Strafakte betreffend F. S. M2. , geboren 1892 in Riga, deutsch, archiviert sei, der am 29.07.1941 wegen regelmäßiger antisowjetischer Agitation angeklagt und von einem Militärtribunal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Kläger erklärte weiter, sein Militärpass sei 1999 neu ausgestellt worden, da er eine andere militärische Laufbahn eingeschlagen habe. Anlässlich seines Sprachtests im Juli 2002 stellte der Mitarbeiter des Generalkonsulats St. Petersburg fest, dass ein Gespräch in deutscher Sprache mit dem Kläger gerade noch möglich sei. Bei dem ansonsten in ruhigen Bahnen verlaufenen Gespräch habe der Kläger sich sehr angespannt und entrüstet gezeigt, als es um die vorgelegten Urkunden gegangen sei. Er habe erklärt, starke Kontakte zu allen maßgeblichen Behörden zu unterhalten. Mit Bescheid vom 29.09.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, weil er kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Er habe anhand der ausnahmslos neu ausgestellten Dokumente nicht nachweisen können, dass er bereits in seinem ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Erfahrungsgemäß würden die dortigen Behörden die Dokumente entsprechend den Wünschen des der Antragsteller ausstellen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2006 zurück. Der Kläger stamme bereits nicht von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit ab. Sein Vater stamme seinerseits nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen ab und habe sich auch nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Seiner 1998 neu ausgestellten Geburtsurkunde komme kein Beweiswert zu. Zudem weise das Schicksal seiner Familie darauf hin, dass der Vater und die Großmutter des Klägers nicht mit deutscher Nationalität geführt worden seien. Sie seien nur aufgrund der deutschen Belagerung aus Leningrad evakuiert worden und hätten bereits 1943 dorthin zurückkehren können, seien nicht von Vertreibungsmaßnahmen betroffen gewesen und hätten weder in der Trudarmee gedient noch unter Kommandantur gestanden. Dagegen sei der deutschen Bevölkerung nach 1941 eine Niederlassung in den sogenannten Heldenstädten verwehrt gewesen. Der weitere Werdegang des Vaters des Klägers, der 1950 in Leningrad habe studieren können, zeige auf, dass er sich zur russischen Nationalität bekannt habe. Zu dieser Zeit hätten Deutsche in entlegenen Gebieten der UdSSR unter Kommandantur gestanden. Ein Studium sei vor 1960 unmöglich gewesen. Weiter stützte das Bundesverwaltungsamt seine Entscheidung darauf dass der Kläger aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen selbst kein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Das 1999 ausgehändigte Formular „A“ weise zudem Manipulationsspuren auf. Schließlich sei dem Kläger die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden. Seine Eltern hätten sich während seines vierten Lebensjahrs scheiden lassen; danach sei er offensichtlich bei seiner russischen Mutter aufgewachsen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.03.2006 zugestellt. Im Oktober 2013 beantragte der Kläger, sein Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - neu zu entscheiden. Danach reiche es aus, dass er sich aktuell zur deutschen Nationalität bekenne und ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen könne. Sein Vater und seine Großmutter hätten in der damaligen Zeit einfach Glück gehabt. Mit Bescheid vom 11.02.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG – bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Das die Ablehnung begründende Abstammungserfordernis sei nicht verändert worden. Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Die Wiederaufnahme liege im Ermessen der Behörde. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit die Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Die Ablehnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 zurück. Der Kläger hat am 21.10.2015 Klage erhoben. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und meint, der Widerspruchsbescheid sei ausschließlich damit begründet worden, dass er sich nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt und Deutschkenntnisse fremdsprachlich erworben habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.02.2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2015 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 06.09.2013 im Hinblick auf das - für das Aufnahmebegehren des Klägers entscheidende - Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen wurden deutlich herabgesetzt. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetz - BVFG n.F. – ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiet durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Durch Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Notwendigkeit eines durchgehenden Bekenntnisses entfallen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist. Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich erscheint. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -; a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 - 11 E 221/16 -. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 - 11 E 221/16 -. Danach wird die Hauptsache, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 16.03.2016 bezweifelt, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sich auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal beziehen kann und die bestandskräftig festgestellten Tatbestandsmerkmale unberührt lässt, wird diese Auffassung nicht geteilt. § 51 VwVfG lässt in eng begrenzten Fällen eine Durchbrechung der Bestandskraft zu, ist also eine Ausnahmevorschrift. Die Durchbrechung ist so eng auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund bezogen, dass kein Anlass für eine darüber hinausgehende, insbesondere eine völlige Beseitigung der Bestandskraft besteht, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 36. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Dass es sich hierbei nicht um einen abtrennbaren Bestandteil des Streitgegenstandes handelt, ist unerheblich. Wenn die neue Sachprüfung im Rahmen des Wiederaufgreifensgrundes dazu führt, dass nunmehr ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Entscheidung besteht, ist die bestandskräftige Entscheidung insgesamt aufzuheben und zu ändern. Im vorliegenden Verfahren steht das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach wie vor entgegen, weil insoweit kein Wiederaufgreifensgrund besteht. Dies hat zur Folge, dass ein Wiederaufgreifen zugunsten des Klägers nicht möglich ist und die ablehnende Entscheidung weiterhin Bestand hat. In Bezug auf das Merkmal der deutschen Abstammung, auf dessen Fehlen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2006 unter anderem gestützt war, hat sich die Rechtslage im Ergebnis nicht zugunsten des Klägers geändert. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt geblieben; weder der - insoweit unveränderte - Wortlaut der Norm noch die Motive des Gesetzgebers gäben Anhaltspunkte dafür, dass das Abstammungsmerkmal neu habe definiert werden sollen, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -; Urteil vom 12.07.2016 - 7 K 7419/15 -; vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 -. Stellt man sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Frage, ob eine nach 1923 geborene Person, von der der Betroffene die deutsche Abstammung herleiten will, deutscher Volkszugehörigkeit ist, nur anhand des § 6 Abs. 2 BVFG geklärt werden kann, der aber bezüglich der Anforderungen an Bekenntnis und Sprache durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz modifiziert worden ist, könnte sich diese gesetzliche Änderung auch auf der Ebene des Abstammungsmerkmals zugunsten des Betroffenen auswirken. Wirkungen zugunsten des Klägers ergeben sich jedoch aus diesem Blickwinkel nicht, so dass offenbleiben kann, welcher Rechtsansicht zu folgen ist. Denn die Mutter des Klägers ist russische Volkszugehörige und sein im Februar 1928 geborener Vater erfüllt auch nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger. Insbesondere ist für den Vater des Klägers nicht feststellbar, dass er sich i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG n.F. zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Der dahingehende Nachweis ist anhand der vorgelegten Geburtsurkunde des Klägers nicht zu erbringen. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörden oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu, vgl. speziell für das Vertriebenenrecht BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 - 5 B 49.09 - Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2010 - 12 A 2971/08 -. Allerdings ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.07.2005 - 2 B 51/05 - und vom 30.11.2009 - 12 A 995/08 -. Nach diesen Maßstäben fehlt der vorgelegten Geburtsurkunde des Klägers die erforderliche Beweiseignung. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Angabe in der Geburtsurkunde, dass der Vater deutscher Nationalität sei, sprechen durchgreifende Gründe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Eintrag mit dem Inhalt der ursprünglichen standesamtlichen Registrierung übereinstimmt. Bei der vorgelegten Urkunde handelt es sich um eine Neuausstellung aus dem Jahr 1999, ohne dass erkennbar wäre, weshalb nicht die Geburtsurkunde aus dem Geburtsjahr des Klägers vorgelegt werden konnte. Diese Neuausstellung, die in Vorbereitung des Aufnahmeverfahrens veranlasst wurde, ist zusammen mit anderen Urkunden vorgelegt worden, die, soweit sie den Kläger oder seine Angehörigen mit deutscher Nationalität ausweisen, sämtlich neu angefertigt worden sind. Allein die eingereichte Heiratsurkunde der Großeltern väterlicherseits, die keine Nationalitätsangaben enthält, wurde zeitnah zu dem registrierten Vorgang ausgestellt. Die Geburtsurkunde des Klägers enthält zudem in Bezug auf seinen Vater einen Nationalitätseintrag, der nicht dessen Bekenntnisverhalten bzw. seiner volkstumsmäßigen Einordnung nach dem Recht des Herkunftsstaates entspricht. Vor allem die Lebensverhältnisse, unter denen der Vater des Klägers während des Krieges und in der Nachkriegszeit gelebt hat, sprechen eindeutig gegen seine Registrierung als deutscher Volkszugehöriger. Das Schicksal, von der die volksdeutsche Bevölkerung flächendeckend betroffen war, hat er nicht erlitten. So hielt sich der Vater des Klägers mit seiner Mutter nach einer Evakuierung während der Zeit der deutschen Belagerung bereits ab 1943 und damit während des Krieges unbehelligt in Leningrad auf und konnte von 1950 an dort ein Hochschulstudium absolvieren. Schon der Aufenthalt in diesen Städten und erst recht ein Studium waren während dieser Zeit für einen Volksdeutschen ausgeschlossen. Als Folge des Überfalls deutscher Truppen auf die Sowjetunion im Juni 1941 wurde die gesamte deutsche Bevölkerung aus den Gebieten, die nicht bereits in der Hand deutscher Armeeeinheiten waren, nach Sibirien und Kasachstan deportiert. Die Deportierten unterstanden in den Verbannungsorten der Kommandanturaufsicht, und durften ihren Aufenthaltsort nicht verlassen. Der arbeitsfähige Teil der deutschen männlichen Zivilbevölkerung - später kamen auch Frauen dazu - wurde in die Arbeitsarmee zu Schwerstarbeit eingezogen. Auch nach Aufhebung der Kommandantur Ende 1955 dauerte es bis in die sechziger Jahre, ehe Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen Volksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut wurden und die Aufnahme eines Hochschulstudiums möglich wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -; OVG NRW, Urteil vom 20.06.1996 - 2 A 3764/93 -, jeweils m.w.N. Danach ist schon anhand des Lebenswegs davon auszugehen, dass der Vater des Klägers mit einer nichtdeutschen Nationalität registriert war. Dass er später ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Dies hätte ein Abrücken von dem ursprünglichen Nationalitätseintrag und eine Zuwendung zum deutschen Volkstum aufgrund eines entsprechenden Bewusstseins erfordert. Denn auch wenn ein durchgängiges Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. nicht mehr erforderlich ist, gilt weiterhin die Voraussetzung, dass spätestens bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegen muss, weil es im Sinne des BVFG keine Doppel-Volkszugehörigkeit gibt, vgl. v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattsammlung, Stand März 2017, Kommentar § 6 BVFG n.F. Rn. 221, 247. Eine entsprechende Feststellung eines Abwendens vom fremden und Zuwendens zum deutschen Volkstum lässt das Vorbringen des Klägers jedoch nicht zu. Bei der Prüfung, ob sich die Rechtslage hinsichtlich der Abstammung des Klägers zu seinen Gunsten geändert hat, scheiden seine 1905 geborene Großmutter väterlicherseits und deren Vater als Bezugspersonen von vornherein aus. Die Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit würden sich für sie als Angehörige der sog. Erlebnisgeneration nicht nach § 6 Abs. 2 BVFG sondern nach § 6 Abs. 1 BVFG richten. Diese Norm ist aber zweifelsohne - auch mittelbar - nicht von den Änderungen des 10. BVFG Änderungsgesetzes betroffen. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis nicht nur auf die Eltern, sondern generationsübergreifend zumindest auch auf die Großeltern abgestellt wird, vgl. Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen einer deutschen Abstammung im Widerspruchsbescheid vom 25.01.2006 noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers gestützt hat. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch nur die Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm beeinflusst. Eine bloße Änderung der Norminterpretation auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar und kann daher einen Wiederaufgreifensanspruch nicht begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr entsprach die Ablehnung der seinerzeitigen Rechtsauslegung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.