Urteil
7 K 3789/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0626.7K3789.15.00
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1974 in der Ukraine geborene Kläger ist ukrainischer Staatsbürger und wohnt in seinem Heimatland. Er begehrt seine Aufnahme als Spätaussiedler im Wege des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens. Er stellte erstmalig am 19.11.2002 einen Aufnahmeantrag bei dem Bundesverwaltungsamt. Mit dem Antrag legte er eine am 20.07.2002 ausgestellte Geburtsurkunde vor, wonach sein Vater der ukrainische Volkszugehörige K. C. und seine Mutter die deutsche Volkszugehörige F. C. ist. Nach den Angaben im Aufnahmeantrag sind seine Großeltern mütterlicherseits der ruthenische Volkszugehörige K1. H. und die deutsche Volkszugehörige N. H. , geb. A. (00.00.1933). Ferner erklärte der Antragsteller, in seinem ersten Inlandspass sei er mit ukrainischer Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen. Die Nationalität sei am 20.08.2002 in „Deutscher“ geändert worden. Mit dem Antrag wurde eine gerichtliche Entscheidung des Gerichts der Stadt Mukatschewo, Gebiet Transkarpatien, vom 20.08.2002 vorgelegt, in dem das Standesamt verpflichtet wurde, die Nationalität des Klägers in seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde der Tochter M. zu ändern. In der am 16.10.2002 ausgestellten Heiratsurkunde über die am 10.05.1997 erfolgte Eheschließung ist der Kläger dementsprechend als deutscher Volkszugehöriger aufgeführt. In der am 15.10.2002 ausgestellten Geburtsurkunde seiner Tochter M. , die am 00.00.1998 geboren ist, ist der Kläger ebenfalls mit deutscher Nationalität eingetragen. Mit dem Antrag wurde außerdem eine am 14.06.2002 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter F. H. vorgelegt, in der deren Mutter N. H. als deutsche Volkszugehörige geführt wird. Ferner ist die Mutter des Klägers in ihrer am 17.06.2002 ausgestellten Heiratsurkunde über die am 19.03.1980 erfolgte Eheschließung als deutsche Volkszugehörige eingetragen. In der Geburtsurkunde der 1933 geborenen Großmutter mütterlicherseits, N. H. , geb. A. , vom 24.08.1981 sind deren Eltern, also die Urgroßeltern des Klägers, B. A. und N. Q. ohne Nationalität eingetragen. Die Großmutter ist im Jahr 1989 verstorben. Zu den Sprachkenntnissen gab der Kläger im Aufnahmeantrag an, die deutsche Sprache habe er von seiner Mutter und den Großeltern gelernt. Er könne ein einfaches Gespräch führen. Bei seiner Anhörung am 26.11.2003 erklärte der Kläger, er habe sich bis zu seinem 15. Lebensjahr mit seiner Großmutter in schwäbischem Dialekt unterhalten. Es wurde festgestellt, dass der Kläger ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache (schwäbischer Dialekt) führen konnte. Bei der Befragung anlässlich der Anhörung erklärte der Kläger, seine Mutter sei in seiner ursprünglichen Geburtsurkunde mit ukrainischer Nationalität eingetragen gewesen. In der später ausgestellten Geburtsurkunde sei die Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen worden, weil diese ihre deutsche Nationalität wiederhergestellt habe. Mit 16 Jahren sei der erste Inlandspass ausgestellt worden, in dem er mit ukrainischer Nationalität geführt worden sei. Auf eine Anfrage des Bundesverwaltungsamts erklärte die Mutter des Klägers, dass die Großmutter des Klägers, N. H. , von deren Eltern als Ungarin bezeichnet worden war, um sie vor Repressalien zu schützen. Die Nationalität der Großmutter als Deutsche sei von ihr, der Mutter, durch einen Gerichtsbeschluss vom 30.04.2002 nach deren Tod wiederhergestellt worden. Mit Bescheid vom 30.03.2006 wurde der Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, es fehle bereits an der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Der Vater sei Ukrainer. Die Mutter sei auch keine deutsche Volkszugehörige. Ihr Aufnahmeantrag sei mit Bescheid vom 30.03.2006 ebenfalls abgelehnt worden. Die Volkszugehörigkeit von Großeltern oder Urgroßeltern wurde nicht geprüft. Die Mutter des Klägers, F1. L. , geb. H. , hatte am 21.02.2003 ebenfalls die Aufnahme als Spätaussiedlerin beantragt und vorgetragen, dass sie die ursprüngliche Eintragung der Nationalität im Inlandspass als Ukrainerin am 30.05.2002 in „Deutsche“ geändert habe. Dem Antrag war ein Gerichtsbeschluss des Ortsgerichtes der Stadt Mukatschewo vom 30.04.2002 beigefügt, in dem das Standesamt verpflichtet wurde, die Nationalität der Großmutter des Klägers, N. H. , in der Geburtsurkunde der Mutter vom 21.05.1956 von „Ungarin“ in „Deutsche“ zu ändern und die Nationalität der Mutter des Klägers, in ihrer Heiratsurkunde vom 19.03.1980 von „Ukrainerin“ in „Deutsche“ zu ändern. Bei der Anhörung der Mutter des Klägers am 26.11.2003 wurde festgestellt, dass diese einen schwäbischen Dialekt fließend sprechen konnte. Mit Bescheid vom 30.03.2006 wurde der Aufnahmeantrag der Mutter F1. abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es bereits an der Abstammung von Eltern deutscher Volkszugehörigkeit fehle. Ihre Mutter, N. H. , sei in ihrem ersten Inlandspass mit ungarischer Volkszugehörigkeit geführt worden. Hierdurch habe sie ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgegeben, dass auch durch die spätere Änderung nicht seine Ausschlusswirkung verloren habe. Denn nach § 6 Abs. 2 BVFG sei ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich gewesen. Die Mutter N. könne sich auch nicht auf die Unzumutbarkeit eines Bekenntnisses gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG berufen, da sie sich nach dem Ende der Gefährdungslage durch ein nach außen wirkendes Verhalten zum deutschen Volkstum hätte bekennen müssen. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007 wurde der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den am 03.02.2007 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben. Ein Antrag der Mutter auf Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens ist bislang nicht aktenkundig. Gegen den Ablehnungsbescheid im Aufnahmeverfahren des Klägers vom 30.03.2006 legte der damalige Verfahrensbevollmächtigte am 24.04.2006 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007 zurückgewiesen und dem Verfahrensbevollmächtigten am 03.02.2007 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. Am 26.09.2013 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens unter Bezugnahme auf das 10. Änderungsgesetz vom 14.09.2013. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 01.09.2014 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Rechtslage habe sich durch das 10. Änderungsgesetz nicht zugunsten des Klägers geändert, weil sich im Hinblick auf das Abstammungserfordernis keine Besserstellung ergeben habe. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung reiche nicht aus. Andere Wiederaufnahmegründe seien nicht vorgetragen worden. Auch eine Rücknahme des Ablehnungsbescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sei nicht geboten, weil im Rahmen der Ermessenentscheidung das Rechtsgut der Rechtssicherheit gegen das Interesse des Betroffenen abzuwägen sei. Hierbei seien Gründe für die Unerträglichkeit einer Aufrechterhaltung der ursprünglichen Entscheidung nicht geltend gemacht worden. Hiergegen wurde am 22.09.2014 Widerspruch erhoben, der durch Widerspruchsbescheid vom 10.06.2015 zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat am 02.07.2015 Klage erhoben, mit der er das Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach sachgerechter Auslegung weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, eine Änderung der Rechtslage liege auch in Bezug auf das Abstammungsmerkmal vor. Die Änderungen des 10. Änderungsgesetzes hinsichtlich des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum müssten auch bei der Prüfung des Merkmals der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen berücksichtigt werden. Die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG könne für den Aufnahmeantragsteller und die Abstammungsperson nur einheitlich beurteilt werden. Die Mutter des Klägers und die Großmutter seien deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG 2013. Insoweit wirkten sich die Verbesserungen des 10. Änderungsgesetzes auch zugunsten des Klägers aus. Die Mutter des Klägers, F1. L. , sei ursprünglich mit der ungarischen Nationalität ihrer Mutter, N. H. , in ihrem Inlandspass eingetragen gewesen. Die deutsche Nationalität der Mutter und der Großmutter sei aber im Jahr 2002 wiederhergestellt worden. Dass die Nationalität nachträglich geändert worden sei, sei nach dem 10. Änderungsgesetz unerheblich. Die Abstammung des Klägers ergebe sich auch daraus, dass seine Großmutter, N. H. , deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Deren Schwester, B1. C. , geb. A. (1935), also die Großtante des Klägers, sei ebenfalls deutsche Volkszugehörige gewesen und habe am 13.02.2003 einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin erhalten. Am 18.11.2004 sei ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden. Auch die Urgroßeltern des Klägers, der 1908 geborene B. A. , und die 1909 geborene Urgroßmutter N. A. , geb. Q1. seien deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG gewesen. Diese hätten im Dorf Pausching gelebt, einem typischen deutschen Siedlungsort in der Karpato-Ukraine, und seien im 2. Weltkrieg verschleppt worden. Zum Nachweis ist eine am 23.10.1992 ausgestellte Geburtsurkunde der Großtante B2. A. vorgelegt worden, in der die Eltern der Großtante, also die Urgroßeltern des Klägers, B. A. und N. Q1. , mit deutscher Nationalität geführt werden. Für den Urgroßvater, B. A. , ist ferner eine Archivbescheinigung vom 06.07.2000 vorgelegt worden, wonach B. A. bei der ersten allgemeinen Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahr 1921 als Deutscher registriert wurde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, auch zum Zweck der Einbeziehung der Töchter W. und M. . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass das Aufnahmeverfahren der Mutter des Klägers bestandskräftig abgeschlossen sei, sodass weiterhin feststehe, dass diese nicht deutsche Volkszugehörige sei. Der Umstand, dass der ursprüngliche Ablehnungsbescheid einfach rechtswidrig gewesen sei, begründe noch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge in den Aufnahmeverfahren des Klägers, seiner Mutter F1. L. und seiner Großtante B2. C. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens und den Erlass eines Aufnahmebescheides. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 01.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann sich nicht auf einen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt zunächst voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind. Dies ist hier der Fall, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 im Hinblick auf das entscheidende Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 As. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Insbesondere wurden die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen deutlich herabgesetzt. Die gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs – hier des Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids – von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Denn im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen, das maßgeblich für die Ablehnung des vom Kläger beantragten Aufnahmebescheides war, liegt nach der bisherigen Auffassung in der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage vor. Diese Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. Änderungsgesetz unberührt. Weder der Wortlaut des geänderten § 6 Abs. 2 BVFG noch die Motive des Gesetzgebers geben Anhaltspunkte dafür, dass mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz das Abstammungsmerkmal neu definiert werden wollte. Vielmehr sollte einer veränderten gesellschaftlichen und rechtlichen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen bei den Merkmalen des Bekenntnisses und der Sprachvermittlung Rechnung getragen werden. Das Merkmal der Abstammung betrifft aber einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt und ist von diesen Veränderungen in den Herkunftsländern unberührt, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 – 7 K 6405/15 – ; Urteil vom 12.07.2016 – 7 K 7419/15 – ; vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 – 10 K 5371/14 – . Stellt man sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Frage, ob eine nach 1923 geborene Person, von der der Betroffene die deutsche Abstammung herleiten will, deutscher Volkszugehörigkeit ist, nur anhand des § 6 Abs. 2 BVFG geklärt werden kann, der aber bezüglich der Anforderungen an Bekenntnis und Sprache durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz modifiziert worden ist, könnte sich diese gesetzliche Änderung auch auf der Ebene des Abstammungsmerkmals zugunsten des Betroffenen auswirken und daher eine Änderung der Rechtslage darstellen, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 13.06.2017 – 7 K 6157/15 – und Urteil vom 26.06.2017 – 7 K 3597/15 – . Konkrete Wirkungen zugunsten des Klägers ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall daraus nicht, sodass offen bleiben kann, welcher Rechtsansicht zu folgen ist. Denn seine Eltern sind auch dann keine deutsche Volkszugehörigen, wenn man eine Änderung der Rechtslage auch auf der Ebene des Abstammungsmerkmals und eine Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG 2013 auf die Abstammungspersonen bejaht. Sein Vater ist unstreitig Ukrainer und seine Mutter F. C. (jetzt: L. ) ist ebenfalls keine deutsche Volkszugehörige. Es kann dahinstehen, ob sich aus dem bestandskräftigen Bescheid, mit dem der Aufnahmeantrag der Mutter des Klägers abgelehnt wurde, eine Bindungswirkung zulasten des Klägers ergibt, wonach allein aufgrund der Bestandkraft dieses Bescheides bereits feststeht, dass die Mutter keine deutsche Volkszugehörige ist. Denn die Mutter des Klägers ist auch bei Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG 2013 keine deutsche Volkszugehörige. Auch bei ihr fehlt es an der erforderlichen Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen. Für eine deutsche Staatsangehörigkeit der Eltern gibt es keine Hinweise. Der Vater der Mutter, K1. H. , ist unstreitig ruthenischer Volkszugehöriger. Aber auch die Mutter der Mutter, die 1933 geborene N. H. , geb. A. , ist keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Denn bei ihr fehlt es an dem erforderlichen Bekenntnis. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist ein nach dem 31.12.1923 geborener Antragsteller dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von Deutschen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. N. H. hat sich zu Lebzeiten nicht durch eine Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zum deutschen Volkstum gehört. Vielmehr war sie zu Lebzeiten, also bis 1989, stets als Ungarin in amtlichen Dokumenten eingetragen. Das ergibt sich aus dem Beschluss des Ortsgerichts der Stadt Mukatschewo vom 30.04.2002, der im Verfahren der Mutter vorgelegt wurde, und in dem das Standesamt verpflichtet wird, die Nationalität der Großmutter des Klägers, N. H. , in der Geburtsurkunde seiner Mutter F1. von „Ungarin“ in „Deutsche“ zu ändern. Die Mutter des Klägers hat hierzu angegeben, sie habe die Nationalität ihrer Mutter nach deren Tod durch den Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 2002 „wiederhergestellt“. Tatsächlich handelte es sich jedoch um eine erstmalige Herstellung der deutschen Nationalität, da nach den Angaben der Mutter im Schreiben vom 22.07.2004 die Großmutter von ihren Eltern als Ungarin bezeichnet worden sei, um sie vor Repressalien zu schützen. Dies spricht dafür, dass N. H. erst nach ihrem Tod als deutsche Volkszugehörige in amtlichen Dokumenten geführt wurde. Diese posthume Änderung der Nationalität durch die Tochter kann aber der N. H. nicht als Bekenntnisverhalten zugerechnet werden. Zwar hat die Großmutter des Klägers sich auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG 2013 kann das Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse erbracht werden. Der Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse kann bei der Großmutter des Klägers als erbracht angesehen werden, weil sowohl ihre Tochter als auch ihr Enkelsohn (der Kläger) über familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse im schwäbischen Dialekt verfügen, die nur von der Großmutter vermittelt sein können. Dieses Bekenntnis auf andere Weise genügt aber nicht für das Volkstumsbekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil es dem Bekenntnis in den amtlichen Dokumenten als Ungarin widerspricht und damit kein ausschließliches Bekenntnis ist. Nach der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das 10. Änderungsgesetz ist zwar ein durchgängiges Bekenntnis von der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung nicht mehr erforderlich; jedoch muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumindest im Zeitpunkt der Aussiedlung ein ausschließliches Bekenntnis sein, weil sich niemand gleichzeitig zu zwei verschiedenen Bevölkerungsgruppen bekennen kann, vgl. VG Köln, Urteil vom 13.06.2017 – 7 K 6157/15 – ; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt-Slg., Stand: März 2017, § 6 BVFG n.F., Rn. 221, 247. Man könnte zugunsten der 1933 geborenen Großmutter des Klägers in Erwägung ziehen, dass diese sich im Hinblick auf die erstmalige Eintragung der ungarischen Nationalität, die im Alter von 16 Jahren, also im Jahr 1949 erfolgt sein müsste, eventuell auf die Bekenntnisfiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen könnte. Abgesehen davon, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende Nachteile auch im aufnahmeverfahren der Mutter nicht vorgetragen wurden, gilt diese Bekenntnisfiktion jedoch nur für die Dauer der Gefährdungslage, also bis etwa 1965, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt-Slg., Stand: Juni 2014, § 6 BVFG n.F., Rn. 288 m.w.N. Es ist nicht ersichtlich, dass die Großmutter des Klägers nach diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Tod im Jahr 1989 ihre Nationalität geändert oder zumindest einen ernsthaften Versuch hierzu unternommen hat. Ist die Großmutter des Klägers danach keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, kann die Mutter des Klägers ihre Abstammung nicht von dieser ableiten und ist damit selbst keine deutsche Volkszugehörige. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich darauf beruft, dass der Kläger jedenfalls von deutschen Urgroßeltern, nämlich von B. und N. A. , abstamme, liegt insofern keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Denn die Herleitung der Abstammung von früheren Generationen unter Überspringung der Eltern- bzw. der Großelterngeneration, beruht nicht auf einer Änderung einer Rechtsnorm, sondern lediglich auf einer Änderung der Auslegung einer Norm durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2008, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – juris. Eine bloße Änderung der Norminterpretation durch die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar und kann daher einen Wiederaufgreifensanspruch nicht begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 – . Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr entsprach die Ablehnung des Aufnahmeantrages des Klägers wegen fehlender Abstammung und die Ablehnung des Aufnahmeantrages seiner Mutter ebenfalls wegen fehlender Abstammung bzw. fehlenden Bekenntnisses der Großmutter zum deutschen Volkstum der seinerzeitigen Rechtsauslegung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.