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Urteil

10 K 6856/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1206.10K6856.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger beantragte unter dem 28.10.2003 die Aufnahme als Spätaussiedler. Er gab an, seitens seiner Mutter und seiner Großeltern mütterlicherseits deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Er legte zum Nachweis seine 2003 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der sein Vater mit russischer und seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen waren. Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 26.09.2006 den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, der Kläger habe seine deutsche Abstammung nicht nachgewiesen. Nach 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden seien generell nicht beweisgeeignet, da es damals möglich gewesen sei, Nationalitätseintragungen wunschgemäß zu ändern. Der Kläger habe nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen ihm 2003 eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden sei bzw. dass zumindest ein Elternteil behördlicherseits zum Zeitpunkt der Erstausstellung der Geburtsurkunde mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Mangels beweisgeeigneter Dokumente könne eine deutsche Abstammung gem. § 6 Abs. 2 BVFG nicht festgestellt werden. Zudem fehle es an einem durchgehenden Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Nach Inkrafttreten des 10. Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (10. BVFGÄndG) beantragte der Kläger unter dem 05.11.2014, ihm im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.03.2015 ab. Durch das 10. BVFGÄndG habe sich die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert. Hinsichtlich des Abstammungserfordernisses habe sich für ihn keine Besserstellung ergeben. Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht, da die getroffene Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. In seinem Widerspruch führte der Kläger aus, er könne seine Abstammung über die Großeltern nachweisen. Seine 1930 geborene Großmutter sei als Spätaussiedlerin in Deutschland aufgenommen worden. Ob sich die Rechtslage auch hinsichtlich der deutschen Abstammung durch das 10. BVFG geändert habe, sei nicht entscheidend, da allein auf die beim Kläger nunmehr gegebenen Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzustellen sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015 zurück, da sich die Rechtslage bezüglich der – beim Kläger nicht gegebenen - Abstammung von einem deutschen Volkszughörigen nicht geändert habe. Soweit der Kläger sich möglicherweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG stütze, hätte er Derartiges bereits im früheren Verfahren geltend machen können. Ein Wiederaufgreifen im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Der Kläger hat am 29.11.2015 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Beklagte könne sich nicht auf eine „unveränderte Rechtslage“ beim Merkmal der Abstammung stützen, da sie in ihrem ablehnenden Bescheid lediglich Zweifel am Vorliegen dieses Merkmals geäußert, die deutsche Abstammung aber nicht rechtserheblich verneint habe. Zweifel und Unklarheiten gingen insoweit zu Lasten der Beklagten. Die Ansicht der Beklagten, Anträge auf Wiederaufgreifen nach §§ 51 VwVfG, 27 Abs. 3 BVFG seien bereits dann abzulehnen, wenn nur ein Tatbestandsmerkmal, auf dem die Ablehnung beruht habe, unverändert geblieben sei, sei unzutreffend. Maßgebend sei immer die gesamte Rechtslage, die Grundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes sei. Rechtlich müsse ein Antragsteller alle Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen, weshalb auch grundsätzlich alle Änderungen herangezogen werden dürften. Lege man dies zugrunde, müsse dem Kläger ein Aufnahmebescheid erteilt werden. Die Rechtslage habe sich zu seinen Gunsten geändert, da ein durchgehendes Bekenntnis nicht mehr erforderlich sei und er nach den im Test der Auslandsvertretung gezeigten Deutschkenntnissen ein Bekenntnis auf andere Weise abgegeben habe. Er stamme nach Aktenlage von deutschen Großeltern ab und habe im Sprachtest gezeigt, dass er für ein einfaches Gespräch ausreichende Deutschkenntnisse besitze. Der Gesetzgeber verlange nicht das Sprachzeugnis B1, sondern lasse Kenntnisse genügen, die diesem Niveau entsprächen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30.03.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die den Aufnahmeanspruch begründende deutsche Volkszugehörigkeit sei an mehrere Tatbestandsmerkmale geknüpft. Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich eines dieser Tatbestandsmerkmale könne nicht zur Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags führen, wenn – wie im Fall des Klägers – der bestandskräftige Ablehnungsbescheid auf das Fehlen auch eines anderen Tatbestandsmerkmals gestützt sei, hinsichtlich dessen sich die Rechtslage nicht geändert habe, (vgl. VG Köln, Urteil vom 10.02.2016 – 10 K 3742/14 - ). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. Das Aufnahmeverfahren des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26.09.2006 bestandskräftig abgeschlossen. In diesem Bescheid ist eindeutig ausgeführt, dass beim Kläger „mangels beweisgeeigneter Dokumente eine deutsche Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG nicht festgestellt werden“ kann. Zweifel an der deutschen Abstammung hatte der Kläger, der die Beweislast trägt, nicht ausgeräumt. Die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung vom 26.09.2006 kann nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG überwunden werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die dem Bescheid vom 26.09.2006 zugrundeliegende Rechtslage hat sich nicht zugunsten des Klägers durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFGÄndG geändert. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat hierzu in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 12. Juli 2016 - 7 K 7419/15 -, juris, ausgeführt: „Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechtslage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2015, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs - hier des Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheides - von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel, nämlich die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in der Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber - wie vorliegend - bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch der Klägerin auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat, anders z.T. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 - 11 E 221/16 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen jedoch nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals "Abstammung" in Abkehr vom vorherigen Verständnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298-310 (juris Rn. 29), generationsübergreifend nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201, spricht sie einen Umstand an, der zwar infolge geänderter Verwaltungsvorschriften des Bundes zu einer geänderten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal geführt hat, als solcher aber nicht die Rechtslage geändert hat. Denn die Änderung der Rechtsprechung betrifft lediglich die Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. Anderenfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. Da der Bescheid vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2007 maßgeblich auch auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in Person der Eltern gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Geändert hat sich nur die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals. Dieses Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis darauf relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht miteinander verwoben sind und die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber. Dieser soll in Bezug auf das Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung zunehmend schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wird. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz auch das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale "Bekenntnis" und "Sprache" Rechnung zu tragen. Das Merkmal "Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es betrifft stets abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten naturgemäß nicht teilhaben.“ Die Kammer hatte sich dieser Auffassung bereits mit Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - angeschlossen. Sie hält auch nach erneuter Prüfung daran fest. Ob sich die Rechtslage in Bezug auf die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG geändert hat, hat daher keine Auswirkungen. Soweit die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG aus Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten abgelehnt hat, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2006, mit dem sein Aufnahmeantrag wegen fehlender Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sowie wegen fehlenden Bekenntnisses abgelehnt worden ist, da nichts dafür ersichtlich ist, dass der bestandskräftige Bescheid offensichtlich rechtswidrig war. Vielmehr entsprach die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes der damaligen Rechtslage. Dabei hat die Beklagte ausdrücklich festgestellt, dass die bestehenden Zweifel an der Abstammung vom Kläger nicht ausgeräumt werden konnten und er den Nachweis der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht geführt hat, mit der Folge, dass eine deutsche Abstammung nicht besteht. Soweit die Beklagte ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit abgelehnt hat, liegen keine Ermessensfehler vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.