Urteil
7 K 3597/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0626.7K3597.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1970 in Pawlodar, Kasachstan, geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kasachstan und dort wohnhaft. Er begehrt das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Am 23.05.1995 stellte er erstmalig einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler bei dem Bundesverwaltungsamt. Ausweislich der beigefügten Geburtsurkunde vom 25.07.1970 sind seine Eltern der ukrainische Volkszugehörige W. V. und die deutsche Volkszugehörige M. F. V1. (jetzt: M. N. ). Die Großeltern mütterlicherseits sind nach den Angaben des Klägers im Aufnahmeantrag die deutschen Volkszugehörigen F1. N. (geb. August 1922) und F2. N1. (geb. März 1919). Die Großmutter des Klägers, F2. N1. , ist ausweislich einer am 04.08.1995 ausgestellten Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 1 BVFG anerkannt. Die Mutter des Klägers, M. N. , wurde durch Bescheid vom 07.01.1994 in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter F2. einbezogen. Der eigene Aufnahmeantrag der Mutter des Klägers wurde jedoch durch Bescheid vom 21.11.1994 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Antragstellerin sei die deutsche Sprache nicht in hinreichendem Umfang von ihren Eltern vermittelt worden. Der Mutter des Klägers reiste am 18.05.1995 nach Deutschland ein. Ihr wurde am 04.08.1995 durch den Landkreis Emsland eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers erteilt. Der Widerspruch gegen die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirskregierung Weser-Ems in Oldenburg vom 03.11.1995 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig. Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.07.1996 wurde für die Mutter des Klägers ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Spätaussiedlerbescheinigungsverfahrens gestellt, wobei nunmehr einige Zeugen für das Vorliegen von ausreichenden Sprachkenntnissen benannt wurden. Der Antrag wurde durch ein Schreiben des Landkreises Ems vom 05.02.1997 abgelehnt. Der Widerspruch des Verfahrensbevollmächtigten wurde mit Bescheid vom 30.09.1997 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 30.11.1998 – 1 A 170/97 – zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, bei den nun angebotenen Zeugenaussagen handele es sich nicht um neue Beweismittel. Es sei nicht geltend gemacht, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, die Zeugen im ursprünglichen Verfahren zu benennen. Nach Stellung eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde die Klage schließlich durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24.03.1999 abgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte am 02.06.2015 gegen den Ablehnungsbescheid im Aufnahmeverfahren der Mutter vom 21.11.1994 Widerspruch ein und machte geltend, diese habe erst jetzt von dem Ablehnungsbescheid erfahren. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015 zurückgewiesen. Die hiergegen beim VG Köln erhobene Klage 7 K 3679/15 wurde am 30.05.2016 nach gerichtlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage zurückgenommen. Im Aufnahmeverfahren des Klägers wurde ein am 09.12.1994 ausgestellter kasachischer Inlandspass mit deutscher Nationalitätseintragung vorgelegt. Zur Sprache gab der Kläger an, er habe die deutsche Sprache von Geburt an von der Mutter und den Großeltern gelernt und könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Durch Bescheid vom 24.06.1996 wurde der Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt, weil er das Merkmal der Abstammung nicht erfülle. Nach Aktenlage seien die Eltern keine deutschen Staatsangehörigen. Sie seien auch nicht deutsche Volkszugehörige. Der Vater sei Ukrainer. Die Mutter sei auch nicht deutsche Volkszugehörige, da deren Aufnahmeantrag wegen Fehlens der Merkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG abgelehnt worden sei. Eine Abstammung von der Großmutter F2. N. wurde in dem Bescheid nicht geprüft. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags im Verfahren des Klägers legte die verfahrensbevollmächtigte Mutter des Klägers am 09.07.1996 Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.02.1997 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmebescheides für den Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Im Status der Mutter sei zwischenzeitlich keine Änderung eingetreten. Diese sei nicht als Spätaussiedlerin anerkannt. Der Widerspruchsbescheid wurde der verfahrensbevollmächtigten Mutter des Klägers am 01.03.1997 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. Mit Schreiben vom 11.12.2013 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens unter Bezugnahme auf die Reform des Bundesvertriebenengesetzes. Mit Bescheid vom 13.03.2015 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG lägen nicht vor, weil sich die Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Der Aufnahmeantrag sei nämlich seinerzeit wegen der Nichterfüllung des Merkmals der Abstammung abgelehnt worden. Insoweit sei aber das BVFG nicht geändert worden. Auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG scheide nach Abwägung der widerstreitenden Interessen aus. Dass das Festhalten an dem bestandskräftigen Erstbescheid unerträglich sei, sei nicht ersichtlich. Hiergegen legte der verfahrensbevollmächtigte Bruder des Klägers am 07.04.2015 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und wies darauf hin, dass die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter nach dem 10. Änderungsgesetz nunmehr ebenfalls neu zu beurteilen sei. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015 zurückgewiesen, nachdem eine weitere Begründung nicht eingegangen war. Am 22.06.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, der Kläger habe jedenfalls einen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides nach § 48 VwVfG, da das Festhalten wegen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG unerträglich sei. Die Beklagte habe nämlich seit 2008 die Abstammung von den Großeltern für die Begründung der Spätaussiedlereigenschaft ausreichen lassen. Die verstorbene Großmutter des Klägers sei unstreitig eine deutsche Volkszugehörige und Spätaussiedlerin gewesen. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen, aber nicht geprüft worden. Die Änderung der Verwaltungspraxis zeige, dass der ursprüngliche Bescheid offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Vorliegend müsse dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang gegeben werden, da es bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht davon abhängen könne, wann ein Aufnahmeantrag gestellt worden sei. Außerdem spreche alles dafür, dass die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt seiner Geburt eines deutsche Staatsangehörige gewesen sei. Der Großvater des Klägers, F1. N. , geb. 00.00.1921, habe ab dem 18.07.1941 in der Deutschen Wehrmacht gedient. Nach dem Führererlass vom 19.05.1943 hätten deutschstämmige Soldaten in der deutschen Wehrmacht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Erforderlich zur Berufung auf die Regelung des Führererlasses sei lediglich die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit des Soldaten durch die Einwandererzentralstelle (EWZ) gewesen. Im Falle des F1. N. sei bei der EWZ am 28.12.1944 ein Feststellungsverfahren eingeleitet worden. Die Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit sei vom Dienstvorgesetzten am 08.01.1945 ausdrücklich befürwortet worden. Zwar sei ein Feststellungsbescheid im Bundesarchiv nicht erhalten. Jedoch werde F1. N. in einer Meldung des Kriegslazaretts 3/530 vom 28.03.1945 als Deutscher bezeichnet. Die Erfassung in den Lazaretten sei nach den vorhandenen Ausweispapieren erfolgt. Da nicht alle Unterlagen der EWZ die Kriegshandlungen überlebt hätten, müssten im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit die vorhandenen gewichtigen Indizien für den Erwerb ausreichend sein. Die Mutter des Klägers hätte die deutsche Staatsangehörigkeit sodann kraft Abstammung von ihrem Vater erworben. Dass es sich bei dem deutschen Wehrmachtsangehörigen um den Großvater des Klägers handele, sei nicht zweifelhaft. In den Aufnahmeanträgen der Mutter und des Bruders des Klägers sei das Geburtsdatum korrekt angegeben. Die Unterlagen über das Feststellungsverfahren des Großvaters seien dem Kläger erst kürzlich von der Verwandtschaft überlassen worden. Sie hätten im Jahr 1996 noch nicht vorgelegen. Der Kläger habe davon nichts gewusst, sodass es auf die Zulässigkeit nach § 51 Abs. 2 VwVfG nicht ankomme. Insbesondere sei dem Kläger kein grobes Verschulden vorzuwerfen. Der Antrag sei gemäß § 27 Abs. 3 BVFG auch nicht an die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gebunden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 13.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2015 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter beurteile sich nicht nach dem 10. Änderungsgesetz. Diese sei bereits 1995 auf der Grundlage des Einbeziehungsbescheides nach Deutschland übergesiedelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 2 9.14 und 1 C 30.14 –). Das Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung sei bestandskräftig abgeschlossen. Auf die Klageerwiderung im Verfahren 7 K 3679/15 werde Bezug genommen. Soweit der Kläger nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit von Großvater und Mutter geltend mache, hätte der Kläger dies bereits im ersten Aufnahmeverfahren geltend machen können. Daher stehe dem Antrag insoweit § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Dass der Kläger hiervon keine Kenntnis gehabt habe, sei unerheblich. Die Rechtslage hinsichtlich der Abstammung habe sich durch das 10. Änderungsgesetz nicht verändert. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob es sich bei dem ehemaligen Wehrmachtsangehörigen F1. N. um den Großvater des Klägers handele. Die in den Unterlagen des Bundesarchivs enthaltenen Angaben zu Geburtsdatum und –ort wichen von den Angaben im Aufnahmeantrag des Klägers ab. Jedenfalls könne sich der Kläger nicht allein auf den Führererlass vom 19.05.1943 oder die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in einer Meldung über einen Lazarettaufenthalt im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit seines Großvaters berufen. Erforderlich für den Erwerb der Staatsangehörigkeit sei ein Feststellungsbescheid der deutschen Stellen gewesen (vgl. § 10 1. StaRegG, OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 – 12 A 1937/09 – ). Ein solcher Feststellungsbescheid liege aber nicht vor. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG bestehe ebenfalls nicht. Zwar sei der Ablehnungsbescheid möglicherweise rechtswidrig gewesen, weil nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Abstammung von deutschen Großeltern ausreiche. Jedoch sei dies seinerzeit nicht offensichtlich gewesen, weil der enge Abstammungsbegriff der untergerichtlichen Rechtsprechung und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz entsprochen habe. Die Auslegung sei also damals vertretbar gewesen. Die Bestandskraft des Bescheides sei vor der Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil des BVerwG vom 25.01.2008 – 5 C 8/07 – erfolgt. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei daher nicht unerträglich. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge in den Verfahren des Klägers und seiner Mutter, M. N. , Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf eine erneute Bescheidung seines Aufnahmeantrages. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger kann sich nicht auf einen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt zunächst voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind. Dies ist hier der Fall, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 im Hinblick auf das entscheidende Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 As. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Insbesondere wurden die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen deutlich herabgesetzt. Die gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs – hier des Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids – von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Denn im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen, das maßgeblich für die Ablehnung des vom Kläger beantragten Aufnahmebescheides war, liegt nach der bisherigen Auffassung in der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage vor. Diese Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. Änderungsgesetz unberührt. Weder der Wortlaut des geänderten § 6 Abs. 2 BVFG noch die Motive des Gesetzgebers geben Anhaltspunkte dafür, dass mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz das Abstammungsmerkmal neu definiert werden wollte. Vielmehr sollte einer veränderten gesellschaftlichen und rechtlichen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen bei den Merkmalen des Bekenntnisses und der Sprachvermittlung Rechnung getragen werden. Das Merkmal der Abstammung betrifft aber einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt und ist von diesen Veränderungen in den Herkunftsländern unberührt, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 – 7 K 6405/15 – ; Urteil vom 12.07.2016 – 7 K 7419/15 – ; vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 – 10 K 5371/14 – . Stellt man sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Frage, ob eine nach 1923 geborene Person, von der der Betroffene die deutsche Abstammung herleiten will, deutscher Volkszugehörigkeit ist, nur anhand des § 6 Abs. 2 BVFG geklärt werden kann, der aber bezüglich der Anforderungen an Bekenntnis und Sprache durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz modifiziert worden ist, könnte sich diese gesetzliche Änderung auch auf der Ebene des Abstammungsmerkmals zugunsten des Betroffenen auswirken und daher eine Änderung der Rechtslage darstellen, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 13.06.2017 – 7 K 6157/15 – . Konkrete Wirkungen zugunsten des Klägers ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall nicht, sodass offen bleiben kann, welcher Rechtsansicht zu folgen ist. Denn seine Eltern sind auch dann keine deutsche Volkszugehörigen, wenn man eine Änderung der Rechtslage auch auf der Ebene der Abstammungsperson bejaht. Sein Vater ist unstreitig Ukrainer und seine Mutter M. N. ist ebenfalls keine deutsche Volkszugehörige. Es kann dahinstehen, ob die rechtskräftige Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung für die Mutter auch eine Bindungswirkung zulasten des Klägers entfaltet, sodass schon deshalb feststeht, dass seine Mutter keine deutsche Volkszugehörige ist. Denn die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter richtet sich nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem 10. Änderungsgesetz, sondern nach dem im Zeitpunkt der Einreise zur ständigen Aufenthaltnahme geltenden Recht, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 – juris, Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 02.05.2017 – 7 K 5732/15 – . Da die Mutter des Klägers bereits im Jahr 1995 auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheides nach Deutschland übergesiedelt ist, richtet sich ihr Spätaussiedlerstatus und damit die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der seinerzeitigen Fassung. Die durch das 10. Änderungsgesetz erfolgten Änderungen kommen der Mutter der Klägerin nicht zugute, sodass sich insofern die Rechtslage auch nicht im Hinblick auf die Mutter als Abstammungsperson für den Kläger geändert hat. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach der aktuellen Auslegung des Abstammungsbegriffes die Abstammung von seiner Großmutter, F2. N. , die unstreitig Spätaussiedlerin und damit deutsche Volkszugehörige ist, für die Erfüllung des Merkmals der Abstammung ausreichen würde. Zwar wurde die Auslegung des Abstammungsbegriffes durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweitert. Dies führt dazu, dass seither die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen auch dann bejaht werden kann, wenn diese – unter Überspringen der Elterngeneration – auf die Großeltern zurückgeführt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – , BVerwGE 130, 197. Durch diese Rechtsprechung wurde aber nur die Auslegung einer Rechtsnorm geändert, nicht die Rechtsnorm selbst. Es handelt sich also nicht um eine Änderung der Rechtslage durch den Gesetzgeber. Das gilt auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 27. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG kann auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, dass die Mutter des Klägers deutsche Staatsangehörige sei und insofern eine Änderung der Sachlage oder neue Beweismittel vorlägen. Insofern ist schon zweifelhaft, ob die Klage überhaupt auf diesen Grund gestützt werden kann, weil er erstmals im Klageverfahren vorgetragen wurde, sodass es insofern an der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens als Zulässigkeitserfordernis fehlt. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es sich bei der Person mit dem Namen F1. N. , die in den vorgelegten Unterlagen genannt ist, tatsächlich um den Großvater des Klägers oder eine andere namensgleiche Person handelt. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich um den Großvater handelt, kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, dass der Großvater des Klägers, von dem die Mutter des Klägers ihre deutsche Staatsangehörigkeit herleiten will, die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat. Nach § 10 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (BGBl. I S. 65) konnte allein durch den Dienst in der deutschen Wehrmacht, ungeachtet des Führererlasses vom 19.05.1943, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht begründet werden. Vielmehr sind nach dieser Vorschrift nur solche Wehrmachtsangehörige deutsche Staatsangehörige geworden, für die ein Feststellungsbescheid der zuständigen Stellen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen und zugestellt worden ist. Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 war zwar durch Art. 2 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864) zum 15.12.2010 aufgehoben worden, jedoch nur für die Zukunft. Es bleibt weiterhin anwendbar für die Beurteilung der Frage, ob die im 2. Weltkrieg erfolgte Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Wehrmachtsangehörige wirksam ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 30.03.2011 – 10 K 6829/10 – zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung. Die weitere Anwendbarkeit des aufgehobenen Gesetzes ergibt sich auch daraus, dass § 10 StAngRegG letztlich nur eine Normierung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Führererlass sein sollte, die weiterhin Gültigkeit hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.1953 – 1 BvR 648/52 – BVerfGE 2, 115, juris. Der danach erforderliche Feststellungsbescheid der zuständigen Einwandererzentralstelle (EWZ) wurde nicht vorgelegt. Er befand sich also nicht im Besitz des Großvaters bzw. der Familie des Klägers. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers existiert ein derartiger Bescheid auch nicht im Bundesarchiv, das die noch vorhandenen Unterlagen der EWZ aufbewahrt. Dies spricht dagegen, dass ein derartiger Bescheid erlassen und zugestellt worden ist. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Indizien für die Existenz eines solchen Bescheides sind nicht ausreichend. Es kann hier dahinstehen, ob der Nachweis für eine Einbürgerung überhaupt mittels Indizien geführt werden kann, oder ob insoweit wegen der Förmlichkeit der Verleihung nicht die Vorlage der Urkunde erforderlich ist. Jedenfalls erlauben die Wehrmachtszugehörigkeit von F1. N. und der verliehene Dienstgrad eines Gefreiten nicht die Schlussfolgerung, dass F1. N. deutscher Staatsangehöriger war. Für die Eingliederung in die deutsche Wehrmacht war die deutsche Staatsangehörigkeit nicht Voraussetzung, sondern lediglich die deutsche Volkszugehörigkeit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 – 12 A 1937/09 – juris, Rn. 18. Dies zeigt auch die vorgelegte Ermittlungsanfrage des Heeres vom 18.05.44 zur deutschen Volkszugehörigkeit von F1. N. anlässlich eines Antrages auf Einstellung als Soldat (vgl. Bl. 55 d. A.). Zwar lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass der erforderliche Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für F1. N. am 28.12.1944 gestellt und durch den Dienstvorgesetzten durch eine Beurteilung vom 08.01.1945 befürwortet worden ist. Diese einleitenden Maßnahmen sagen aber nichts darüber aus, ob und mit welchem Ergebnis über den Antrag entschieden wurde und ob dieser zugestellt wurde. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der Antrag wegen der kurze Zeit später erfolgenden Auflösung der Dienststelle nicht mehr beschieden wurde oder im Zusammenhang mit den fortschreitenden Kampfhandlungen nicht mehr zugestellt wurde. Die EWZ wurde Ende Januar 1945 stillgelegt, das Personal entlassen oder versetzt. Zur Weiterführung dringlicher fachlicher Aufgaben und Abwicklung wurden lediglich zwei kleine Büros in Solnhofen/Franken und in Bad Wörrishofen, Allgäu, aufrechterhalten (vgl. http:// joergfroehlich.beepworld.de/ewz.htm). In der Klagebegründung im Verfahren der Mutter des Klägers vom 25.06.2015 (7 K 3679/15) stellt der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst die Vermutung an, dass es zu einer Einbürgerung des Großvaters wegen der Auflösung der EWZ nicht mehr gekommen ist. Die Lazarettmeldung vom 28.03.1945, die nicht im Original vorliegt, sondern nur in der Auskunft der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht in Berlin (WASt) vom 05.04.2004 erwähnt wird, ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz für den Erlass eines Feststellungsbescheides. In der Auskunft heißt es: „In einer Meldung des Kriegslazaretts 3/530 vom 28.03.1945 wird E. N. als Deutscher bezeichnet.“ Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Meldung auf der Eintragung der dt. Staatsangehörigkeit in einem Ausweispapier beruhte. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um eine Vermutung des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Bezeichnung „Deutscher“ kann auch die Bedeutung „Volksdeutscher“ haben, vgl. Ziff. 17 des Feststellungsantrages vom 28.12.1944. Sie kann auch einfach auf einer Angabe des Großvaters beruhen oder auf einer Annahme der Lazarettverwaltung aufgrund der deutschen Sprachkenntnisse. Da die vorgelegten Unterlagen bereits keine für den Kläger günstigere Entscheidung ermöglichen, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger außerstande gewesen ist, diese ohne grobes Verschulden in dem früheren Verfahren geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Ferner ist unerheblich, ob der Kläger die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG oder auf eine erneute Bescheidung seines Antrages. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid aus dem Jahre 1996 nach der seinerzeitigen Rechtslage rechtswidrig war. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011-- 5 C 9.11 – , juris Rn. 29. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich; denn die Ablehnung wegen der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter – ohne Berücksichtigung der Großelterngeneration – entsprach der seinerzeitigen Rechtsauslegung des Abstammungsbegriffes. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar liegt eine Ungleichbehandlung der Antragsteller vor, deren Aufnahmeantrag vor dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 beschieden und bestandskräftig wurde und der Antragsteller, deren Antrag nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft wurde. Denn bei diesen wurde die Abstammung von deutschen Großeltern als ausreichend für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit erachtet. Diese Ungleichbehandlung beruht jedoch auf einem sachlichen Grund, nämlich der Tatsache, dass die früher ergangenen Ablehnungsbescheide nicht angefochten und deshalb bestandskräftig geworden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die für die Bestandskraft von Verwaltungsakten sprechenden Werte von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden das gleiche Gewicht haben wie die für eine Abänderung eines Verwaltungsaktes ins Feld geführte materielle Gerechtigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011-- 5 C 9.11 – , juris Rn. 29. Demnach rechtfertigt die eingetretene Bestandskraft die Aufrechterhaltung der insoweit rechtswidrigen Ablehnungsbescheide auch im Vergleich mit späteren Antragstellern. Soweit die Beklagte die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers wegen einer nicht ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache verneint hat, erweist sich auch dies nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Mutter des Klägers hatte seinerzeit im Aufnahmeantrag angegeben, die deutsche Sprache ein wenig zu verstehen, aber nur einzelne Wörter zu sprechen. Dies spricht dagegen, dass die Sprache der Klägerin in der Kindheit mit Gewicht und zumindest gleichrangig neben der Landessprache vermittelt worden ist, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.