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Urteil

12 K 3379/22

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0905.12K3379.22.00
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Leitsätze
Zum Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG BW), wenn zwischen dem herangezogenen Grundstück und der abgerechneten Erschließungsanlage eine auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“ liegt, die nicht Teil der übrigen planerisch festgesetzten Verkehrsflächen ist (Fortentwicklung von VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 1. September 1997 - 2 S 661/96 - juris, Rn. 24, vom 11. April 2002 - 2 S 2239/00 - juris, Rn. 2 und 21, und vom 26. Juni 2012 - 2 S 3258/11 - juris, Rn. 45).(Rn.34) (Rn.48)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG BW), wenn zwischen dem herangezogenen Grundstück und der abgerechneten Erschließungsanlage eine auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“ liegt, die nicht Teil der übrigen planerisch festgesetzten Verkehrsflächen ist (Fortentwicklung von VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 1. September 1997 - 2 S 661/96 - juris, Rn. 24, vom 11. April 2002 - 2 S 2239/00 - juris, Rn. 2 und 21, und vom 26. Juni 2012 - 2 S 3258/11 - juris, Rn. 45).(Rn.34) (Rn.48) Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die in objektiver Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) erhobenen Klagen bleiben insgesamt ohne Erfolg. 1. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1 ohne weiteres zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von 47.172,42 Euro durch Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Freudenstadt vom 2. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) In Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist festzustellen, dass der Kläger vor seinem Erlass entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 AO nicht angehört wurde. Von dieser Anhörung durfte auch nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 2 AO abgesehen werden. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anhörung unterbleiben durfte, weil ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstand (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 3 AO). Allerdings ist dieser formelle Mangel geheilt. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im vorliegenden Fall hat der Kläger Widerspruch gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhoben. Das Landratsamt Freudenstadt hat sich im Anschluss daran im Zuge des Widerspruchsverfahrens ausführlich mit den Einwendungen des Klägers im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 - juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2022 - 10 S 2829/21 - juris, Rn. 29). b) Der angefochtene Verwaltungsakt ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags ist § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der am 1. Mai 2012 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 17. April 2012. Gemäß § 20 Abs. 2 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG sind öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen). Für die Frage, ob das Grundstück des Klägers durch die „XXXstraße“ erschlossen wird, kommt es nicht auf die Verhältnisse vor der Teilung der Grundstücke Flurstücke XXX und XXX an. Sie wären zugrunde zu legen, müsste von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO ausgegangen werden; hiervon vermochte sich die Kammer indes nicht zu überzeugen (dazu unter aa)). Das Grundstück des Klägers unterliegt nach allgemeinen Maßstäben der Erschließungsbeitragspflicht, insbesondere ist es im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS, § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen (dazu unter bb)). Daneben liegen auch die Voraussetzungen des § 40 KAG (dazu unter cc)) und des § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG vor (dazu unter dd)). Der Erhebung eines Erschließungsbeitrags stehen weder die Vorgaben des § 49 Abs. 6 KAG (dazu unter ee)), noch diejenigen des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (dazu unter ff)) entgegen. Schließlich ist der festgesetzte Erschließungsbeitrag auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu unter gg)). aa) Für die Frage, ob das Grundstück des Klägers durch die „XXXstraße“ erschlossen wird, kommt es nicht auf die Verhältnisse vor der Teilung der Grundstücke Flurstücke XXX und XXX an. Sie wären zugrunde zu legen, müsste von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO ausgegangen werden; hiervon vermochte sich die Kammer indes nicht zu überzeugen. Auf die weitergehende Frage, ob im Falle eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten der Kläger oder seine Mutter als vormalige Eigentümerin des ungeteilten Grundstücks heranzuziehen gewesen wäre, kommt es damit nicht mehr an. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. Februar 2008 - 2 S 1946/06 - juris, Rn. 21, und vom 20. Juli 2017 - 2 S 620/16 - juris, Rn. 27, jeweils m. w. N.). Gemessen daran vermochte die Kammer sich nicht im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon zu überzeugen, dass die Teilung des Grundstücks Flurstück XXX in die Grundstücke Flurstücke XXX und XXX zu dem Zweck erfolgt ist, der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag zu entgehen. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass die Mutter des Klägers im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „XXXstraße“ Einwendungen gegen diesen erheben ließ und hierbei insbesondere die Auffassung vertrat, der Bebauungsplan werde nur aufgestellt, um einen Erschließungsbeitrag von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erheben zu können. Auch ist nicht zu übersehen, dass in unmittelbarer zeitlicher Nähe der Heranziehung der Mutter des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „XXX“ durch Bescheid der Beklagten vom 11. März 2016 die Teilung des Grundstücks XXX im November 2016 folgte. Indes hat der Kläger geltend gemacht, dass die Teilung des Grundstücks XXX vorgenommen wurde, um hiervon die Grundstücke XXX und XXX abzutrennen, die verkauft werden sollten, und um ihn im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge durch Abtrennung des (jetzigen) Grundstücks XXX vom im Eigentum der Mutter verbleibenden Grundstück XXX zu bedenken. Der Vorgang der Grundstückstrennungen beruht damit auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen. Dies gilt umso mehr, als die hier streitige Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag in zeitlicher Hinsicht der Grundstückstrennung deutlich nachgelagert ist. bb) Der Kläger unterliegt nach allgemeinen Maßstäben der Erschließungsbeitragspflicht. Insbesondere ist sein Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS, § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen. Beide Vorschriften regeln wortgleich, dass durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen werden, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Diese Voraussetzungen liegen vor. (1) Voranzustellen ist zunächst die Beantwortung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall in besonderem Maße, da die „XXXstraße“ in die Straße „XXX“ mündet und ihr Mündungsbereich planerisch als „Trompete“ ausgestaltet ist, während das Straßengrundstück, auf dem die „XXXstraße“ verläuft, bereits deutlich vor dem Mündungsbereich endet. Maßgeblich ist eine „natürliche Betrachtungsweise“, also das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild. Es kommt danach weder auf planerische Festsetzungen noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung oder durch topographische Besonderheiten geprägt werden und sich einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Unterschiede, die Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 9 C 9.18 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. November 2022 - 2 S 595/22 - juris, Rn. 37, vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 51, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe beginnt die „XXXstraße“ an einer gedachten Linie, die parallel zur Außenkante des Gehwegs, der auf der östlichen Seite der Straße „XXX“ an der westlichen Seite des Grundstücks Flurstück XXX entlangläuft, bis zur gegenüberliegenden Seite verläuft. Der Beginn der „XXXstraße“ bleibt damit in einem Umfang von rund 50 cm von ihrem tatsächlichen technischen Ausbau zurück. Dieser ist auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Bildern (Folien 7 bis 9 der PowerPoint-Präsentation) gut zu erkennen als dunkle Schnittkante, die auf Höhe der Verkehrsgrüne an einem quadratischen Entwässerungskanal beginnt und die sich bis zur gegenüberliegenden Straßenseite der „XXXstraße“ weiterzieht. Für die Kammer bestand entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers keine Veranlassung, einen Augenschein einzunehmen. Die maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten konnten ohne Weiteres anhand der Lichtbilder beurteilt werden. (2) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung unter anderem der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge unter anderem der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, das heißt es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden und es von da ab betreten werden kann (vgl. – allgemein – BVerwG, Urteile vom 20. August 1986 - 8 C 58.85 - juris, Rn. 14, vom 26. September 1983 - 8 C 86.81 - juris, Rn. 11, und – präzisierend – vom 4. Juni 1993 - 8 C 33.91 - juris, Rn. 13, wonach das Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügt; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 - juris, Rn. 55, und vom 26. Juni 2012 - 2 S 3258/11 - juris, Rn. 38, sowie Beschluss vom 17. November 2022 - 2 S 290/22 - juris, Rn. 16), es sei denn ausnahmsweise genügt ein „weniger“, nämlich eine unmittelbare Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), oder es ist ausnahmsweise „mehr“ erforderlich, nämlich eine Erreichbarkeit in Form eines mit Kraftwagen auf das Grundstück „Herauffahrendürfens“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 8 C 77.86 - juris, Rn. 17, und Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 33.12 - juris, Rn. 5). Eine bereits vorhandene Erschließungsanlage ist im Falle einer – wie hier – Zweiterschließung hinwegzudenken (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 9 B 58.10 - juris, Rn. 3). Die Möglichkeit des Heranfahrenkönnens erfordert dabei nicht, dass die jeweilige Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2012 - 2 S 3258/11 - juris, Rn. 44). Darüber hinaus muss von der Stelle, bis zu der an das Grundstück herangefahren werden kann, gewährleistet sein, dass von da ab das Grundstück ohne Weiteres betreten werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. April 2007 - 6 ZB 05.3178 - juris, Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 L 169/07 - juris, Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 2020 - 15 A 1431/19 - juris, Rn. 11 und 15). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es irrelevant, ob von der Zugangsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 6 CS 96.3978 - BeckRS 1997, 19129). Der Bebauungsplan „XXX“ setzt für das Grundstück des Klägers ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest. Es ist daher schon erschlossen, wenn die Erschließungsanlage das Heranfahren an das Grundstück ermöglicht. Dies ist der Fall. Im Ausgangspunkt ist hierzu festzustellen, dass die „XXXstraße“ in Übereinstimmung mit der planerischen Grundlage in Form des wirksamen Bebauungsplans „XXXstraße“ es an ihrem Beginn ganz im Osten ermöglicht – freilich getrennt durch das sowohl in diesem als auch im Bebauungsplan „XXX“ festgesetzte Verkehrsgrün – an das Grundstück des Klägers heranzufahren. Der dort gemäß § 12 Abs. 2 und 3 Nr. 1 StVO zulässige Halt von Kraftfahrzeugen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2016 - OVG 5 B 9.14 - juris, Rn. 81) unter anderem der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen ist ohne weiteres möglich und das Grundstück des Klägers von dort aus prinzipiell erreichbar. (3) Die Vermittlung des Erschließungsvorteils im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erfordert darüber hinaus, dass keine Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art dem Betreten des Grundstücks entgegenstehen. Auch dies ist der Fall. (a) Ein tatsächliches Hindernis auf dem veranlagten Grundstück schließt dessen Erschlossensein nur dann aus, wenn das Hindernis – erstens – die durch gerade die betreffende Verkehrslage vermittelte Bebaubarkeit hindert und – zweitens – das, was der Bebaubarkeit als Hindernis entgegensteht, nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 8 C 24.87 - juris, Rn. 22, und vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92 - juris, Rn. 14). Erforderlich ist demnach ein schwerwiegendes tatsächliches Hindernis, das es bei verständiger Würdigung eines unbefangenen Betrachters auf Dauer zur Unzumutbarkeit des Heranfahrens an die Grundstücksgrenze führt. Das ist nicht erreicht, wenn das Heranfahren lediglich „unbequem“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - 8 C 58.85 - juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 - 2 S 913/05 - juris, Rn. 22). Gemessen daran fehlt es bereits an der südöstlichsten Stelle des Grundstücks des Klägers, die der im Streit stehende Erschließungsanlage am nächsten zugewandt ist, an einem natürlichen Hindernis, das seine Bebaubarkeit hindern könnte. Dort ist weder eine Felswand, eine Böschung oder ein Gewässer (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 8 C 24.87 - juris, Rn. 22) oder eine Mauer (BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - juris, Rn. 25) vorhanden. Es ist lediglich eine gewisse Abschüssigkeit festzustellen, die ihrerseits in keiner Weise die Bebaubarkeit hindert. Darüber hinaus wäre diese leichte Abschüssigkeit ausgehend von der „XXXstraße“ hin zum östlichen Teil des Grundstücks des Klägers durch das Anlegen einer geeigneten Zufahrt oder einer Treppenanlage ohne Probleme und ohne erheblichen finanziellen Aufwand zu beseitigen. Maßgeblich ist dabei, ob der finanzielle Aufwand im Vergleich zum erreichten Erfolg – Erschließung des Grundstücks – vertretbar ist, wovon hier ohne Weiteres auszugehen ist (vgl. OVG Niedersachen, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 1 A 114/84 - GemSH 1986, 174, zu einem Höhenunterschied von 80 cm). Insbesondere hat der Kläger nichts Substantielles vorgebracht, das die Annahme stützen könnte, im konkreten Fall könnte der abschüssige Verlauf seines Grundstücks in seinem östlichen Bereich nicht mit verhältnismäßigen finanziellen Mitteln überwunden werden. (b) Der Vermittlung des Erschließungsvorteils im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG steht auch kein Hindernis rechtlicher Art entgegen. (aa) Wie bereits dargelegt, ist ein Grundstück im Ausgangspunkt erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Eine für das bebauungs- und in der Folge das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein hinreichende Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an ein Anliegergrundstück heranzufahren, ist folglich auch dann gegeben, wenn dieses Grundstück von der Fahrbahn durch einen zu dieser öffentlichen Straße gehörenden Gehweg und/oder Radweg getrennt ist, es sei denn, die Überwindung des dadurch bedingten Zwischenraums stellt sich im Einzelfall als unzumutbar dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59.89 - juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 1. September 1997 - 2 S 661/96 - juris, Rn. 22, und vom 26. Juni 2012 - 2 S 3258/11 - juris, Rn. 44, sowie Beschluss vom 17. November 2022 - 2 S 290/22 - juris, Rn. 18). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Grünflächen, die zwischen dem Grundstück des Klägers und der abgerechneten Erschließungsanlage liegen, nicht Teil der in den Bebauungsplänen festgesetzten Verkehrsflächen sind, mithin nicht zur öffentlichen Straße gehören. Denn sowohl der Bebauungsplan „XXXstraße“, als auch der Bebauungsplan „XXX“ setzen, wie aus ihren zeichnerischen Teilen ersichtlich ist, Verkehrsflächen auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest, zu denen die Straßenverkehrsfläche nebst Bankett sowie andere, nähere bezeichnete Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gehören. Demgegenüber setzen diese Bebauungspläne auf Basis von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Grünflächen fest, zu denen auch „[ö]ffentliche Grünfläche[n] - Verkehrgrün[e]“ gehören. Die Beklagte, die sich als Satzungsgeberin beim Erlass der Bebauungspläne offensichtlich an den Vorgaben der Planzeichenverordnung orientiert hat, hat das streitige Verkehrsgrün nicht unter Verwendung des Planzeichens 6.2 der Anlage zur Planzeichenverordnung („Straßenbegrenzungslinie, auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“) durch die Verwendung einer hellen permanentgrünen Linie zum Teil der „XXXstraße“ oder der Straße „XXX“ gemacht. Dies führt dazu, dass die Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 StrG sich nur auf die im Bebauungsplan als Verkehrsflächen bezeichneten Straßen und Wege erstreckt (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrG). Die mit der Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“ festgesetzten streitigen öffentlichen Grünflächen nehmen folglich nicht am Gemeingebrauch der Straße im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG teil (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2002 - 2 S 2239/00 - juris, Rn. 25). Dass die „[ö]ffentliche Grünfläche[n] - Verkehrgrün[e]“ damit nicht Teil der Straßen „XXX“ und „XXXstraße“ sind, steht ihrer Möglichkeit zur Inanspruchnahme zum Zwecke ihres fußläufigen Überquerens ausgehend von der „XXXstraße“ bis zum Grundstück des Klägers aber letztlich nicht entgegen. Denn die Verkehrsgrüne vermitteln gleichwohl eine Erschließung, da sie betreten werden dürfen, um das Grundstück des Klägers zu erreichen. Dies ergibt sich anhand der Auslegung der maßgeblichen Bebauungspläne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 1996 - 3 A 1364/91 - juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. September 2003 - 9 ME 164/03 - juris, Rn. 4). Zwar schweigen die Begründungen der maßgeblichen Bebauungspläne zu dieser planerischen Festsetzung. Allerdings ergibt ihre Auslegung anhand des Wortlauts, dass diese Flächen der Nutzung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollten. Die zusätzliche Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“ rückt die öffentliche Grünfläche lediglich in den (räumlichen) Kontext der Nutzung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr in Abgrenzung zu den anderen insbesondere im Bebauungsplans „XXXXstraße“ festgesetzten Grünflächen. Dort sind neben den insgesamt drei weiteren „[ö]ffentliche[n] Grünfläche[n] - Verkehrgrün[e]“ sonstige öffentliche Grünflächen – so die parkähnlichen Flächen auf den Grundstücken Flurstücke XXX und XXX – und private Grünflächen festgesetzt, die fraglos dem Betreten durch die Öffentlichkeit offenstehen. (bb) Erlauben damit die planerischen Festsetzungen in den maßgeblichen Bebauungsplänen in Form der „[ö]ffentliche[n] Grünfläche[n] - Verkehrsgrün[e]“ deren fußläufige Inanspruchnahme, begründet weder die konkrete Dimension des Verkehrsgrüns noch der Umstand, dass sich dort gegenwärtig nur eine Rasenfläche befindet, ein rechtliches Hindernis. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das Verkehrsgrün die „XXXstraße“ vom Grundstück des Klägers auf einer Länge von geschätzten mindestens fünf Metern trennt (so der Schriftsatz des Klägervertreters vom 16. Mai 2023, S. 2; Folie 19 der PowerPoint-Präsentation: 4,93 Meter). Ausgehend von dem von der Kammer angenommenen Beginn der Erschließungsanlage „XXXstraße“ ist das Verkehrsgrün über eine Länge von maximal 7,6 Metern zu überwinden. Dies zugrunde gelegt, liegt ein Grünstreifen von ortsüblicher Breite vor. So wird in der Instanzrechtsprechung die Grenze, bis zu welcher ein Grünstreifen das Erschlossensein eines Grundstücks nicht unterbindet, mithin nicht mehr von ortsüblicher Breite ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2022 - 2 S 290/22 - juris, Rn. 18), eher großzügig gezogen. Bei der – wie hier – vorliegenden Bebauung mit einem Einfamilienhaus wird das Überqueren eines zwischen drei und sieben Meter breiten Grünstreifens noch für zumutbar erachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 1997 - 2 S 661/96 - juris, Rn. 24; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 5. November 2007 - 6 B 05.2551 - juris, Rn. 22, zu einem zwei bis drei Meter breiten Grünstreifen, sowie Beschlüsse vom 25. September 2014 - 6 ZB 14.888 - juris, Rn. 7, zu einem circa drei Meter breiten Grünstreifen, und vom 16. Juni 2009 - 6 CS 09.757 - juris, Rn. 3, zu einem circa vier Meter breiten Grünstreifen). Ein Wohngrundstück soll hingegen nicht mehr im Sinne von § 39 KAG erschlossen sein, wenn es zwar an die Anlage angrenzt, jedoch von der Fahrbahn aus nur über eine unbefestigte gewidmete Verkehrsgrünfläche mit einer Tiefe von etwa zwölf bis 16 Meter hinweg betreten werden kann (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 6 ZB 05.672 - juris, Rn. 18). Angesichts dessen ist das Verkehrsgrün in seiner konkreten Dimension gerade noch von ortsüblicher Breite. Dass über das Verkehrsgrün kein befestigter Weg zum Grundstück des Klägers führt, begründet seinerseits kein rechtliches Hindernis. Denn hier kann noch ein befestigter, nicht notwendig mit Teerdecke versehener Weg von hinreichender Breite zwischen ein bis zwei Metern angelegt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 1997 - 2 S 661/96 - juris, Rn. 24 a. E.). Die Anlage eines solchen Wegs steht auch nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen der maßgeblichen Bebauungspläne. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (a. a. O, juris, Rn. 25) entschieden, dass selbst bei einem Verkehrsgrün, für das der Bebauungsplan eine Pflanzbindung beziehungsweise einen Pflanzzwang vorsah und damit sicherstellen wollte, dass ein im wesentlichen begrünter Straßenzug entstehe, die Zuwegungen zu den einzelnen Baugrundstücken nicht ausgeschlossen werden sollten. Angesichts dessen kann im vorliegenden Fall erst Recht nichts Anderes gelten, da die bauplanerischen Festsetzungen noch nicht einmal eine Pflanzbindung beziehungsweise einen Pflanzzwang vorsehen. c) Auch die Voraussetzungen des § 40 KAG, wonach der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen, liegen vor. Anders als § 39 KAG, der nichterschlossene Grundstücke aus dem Kreis der in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehenden Grundstücke ausscheidet, also die Verteilungsphase betrifft, meint § 40 KAG das Erschlossensein in der Heranziehungsphase. Zwar ist grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins im Sinne beider Vorschriften auszugehen. Doch kann sich in bestimmten Konstellationen aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. Solange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein im Sinne von § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Mit anderen Worten: Erschlossen im Sinne von § 40 KAG ist ein Grundstück in der Regel erst, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur – wie für § 39 KAG ausreichend – ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - juris, Rn. 27, m. w. N. zu § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 2 S 2691/22 - juris, Rn. 13, und vom 17. November 2022 - 2 S 290/22 - juris, Rn. 44, juris, sowie Urteil vom 19. Juni 2012 - 2 S 3312/11 - juris, Rn. 25). Gemessen daran liegt kein tatsächliches Hindernis vor, da das Grundstück des Klägers durch die Anbaustraße schon dadurch erschlossen wird, dass an es herangefahren werden kann. Da – mit anderen Worten – es nicht erforderlich ist, auch auf das Grundstück hinauffahren zu können, unterliegt das Grundstück des Klägers im Sinne des § 40 KAG der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag schon dadurch, dass es, das Verkehrsgrün querend, fußläufig betreten werden kann. Der Anlage einer wegemäßigen Befestigung zur Herstellung einer dem Baurecht genügenden Erschließung, insbesondere im Lichte des § 4 LBO, bedarf es gerade nicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 6 CS 09.757 - juris, Rn. 4). § 4 Abs. 1 Halbs. 1 LBO setzt in seiner – hier maßgeblichen – ersten Alternative nämlich nur voraus, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da das Grundstück des Klägers von der „XXXstraße“ aus in einem circa 3,8 Meter breiten „Korridor“ erreichbar ist. Diese Breite ist angemessen (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 17, Rn. 28, Fn. 62, und die dort genannten Einzelfälle der Instanzrechtsprechung). Darüber besteht auch kein rechtliches Hindernis. Die planerische Festsetzung einer „[ö]ffentliche[n] Grünfläche - Verkehrsgrün“ schließt, wie oben dargelegt, ihr Betreten und fußläufiges Überqueren in Richtung des Grundstücks des Klägers gerade nicht aus. dd) Die sachliche Beitragsschuld ist entstanden. Dies ist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG der Fall, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. So liegt der Fall hier. (1) Die Erschließungsanlage „XXXstraße“ weist sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang auf. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 EBS sind Anbaustraßen endgültig hergestellt, wenn sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgültig hergestellt, wenn Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. Hiervon ist ohne Weiteres auszugehen. (2) Die Herstellung der Erschließungsanlage erfüllt auch die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches und die Anlage kann öffentlich genutzt werden. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse darf von einem plangemäßen Ausbau ausgegangen werden. Die Widmung ist über § 5 Abs. 6 StrG in Verbindung mit dem Bebauungsplan „XXXstraße“ erfolgt. (3) Als ungeschriebenes Merkmal ist im Zusammenhang mit § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG zu fordern, dass die letzte Unternehmerrechnung bei der Beklagten einging (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2015 - 2 S 1840/14 - juris, Rn. 34). Dies war am 8. Juli 2019 der Fall. ee) Die „XXXstraße“ wurde auch nicht bereits zu einem anderen Zeitpunkt erstmalig endgültig hergestellt mit der Folge, dass die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gemäß § 49 Abs. 6 KAG unzulässig wäre. Insbesondere war die sachliche Beitragsschuld nicht bereits unter Geltung des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuchs bereits entstanden. Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Ein solcher war hier jedoch bis zum Jahr 2013 nicht gegeben. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG durften solche Anlagen ohne Bebauungsplan ansonsten nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, an der es hier unstreitig fehlt. Daneben war allerdings nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. März 1990 - 2 S 2284/89 - juris, Rn. 8, m. w. N.). Hiervon ist nicht auszugehen, da ab 1961 keine solche Bebauung vorhanden war oder hinzukam, die den Verlauf der „XXXstraße“ gleichsam „zwingend“ vorgab (vgl. Katasterauszug in der Widerspruchsakte mit Jahreszahlen). Seit Inkrafttreten der Novelle des Baugesetzbuchs vom 27. August 1997 am 1. Januar 1998 ist eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich. Denn nach der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass § 125 Abs. 2 BauGB auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden ist, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31. Dezember 1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - juris, Rn. 35, und vom 21. März 2002 - 2 S 2585/01 - juris, Rn. 27). Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung zum Beispiel einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sogenannten Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Sicht) erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - juris, Rn. 36, und Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 S 1657/06 - juris, Rn. 7). Für eine entsprechende Planungsentscheidung ist nichts ersichtlich. ff) Der Erhebung eines Erschließungsbeitrags steht ferner § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Mit dem am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) hat der Landesgesetzgeber zur Anpassung des Kommunalabgabengesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - juris, Rn. 41) zur Beitragsvorhersehbarkeit und -klarheit und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris) die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 16/9087, S. 31 ff.). Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG beginnt dabei mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen – wie hier alleine in Betracht kommend – diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2021 - 2 S 656/19 - juris, Rn. 26 ff.). Die Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG stellt für den Fristbeginn – den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – auf die „Vorteilslage“ ab. Mit diesem Begriff knüpft der Landesgesetzgeber für das Erschließungsbeitragsrecht, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ergibt (vgl. LT-Drs. 16/9087 S. 34 f.), an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Urteilen vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - an. Im Urteil vom 19. September 2018 (a. a. O., juris, Rn. 50) hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass der Begriff der Vorteilslage aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts des Beitragspflichtigen zu bestimmen sei, welcher den Eintritt der Vorteilslage erkennen können müsse. Dies habe zur Konsequenz, dass es auf rein rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, die der Beitragspflichtige in der Regel nicht selbst feststellen könne, wie das Bestehen einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung oder das Vorliegen einer Widmung, nicht entscheidend ankommen könne. Abzustellen sei vielmehr auf die äußerlich erkennbaren tatsächlichen Voraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 1812/16 - juris, Rn. 47; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 - juris, Rn. 10). Maßgeblich für den Eintritt der Vorteilslage sei daher, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage, zum Beispiel eine Anbaustraße (§ 33 Satz 1 Nr. 1 KAG), technisch entsprechend dem (Aus-)Bauprogramm der Gemeinde vollständig und endgültig hergestellt sei (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Februar 2017 - 6 BV 15.1000 - juris, Rn. 31). Das für diesen Vergleich maßgebliche (Aus-)Bauprogramm ergebe sich dabei regelmäßig aus den (veröffentlichten) Ausbauplänen und der (veröffentlichten) Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung. Im nachfolgenden Urteil vom 29. Oktober 2019 (a. a. O., juris, Rn. 129) hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. September 2018 (- 9 C 5.17 - juris, Rn. 55; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53.18 - juris, Rn. 7) angeschlossen, ohne dass damit allerdings eine inhaltliche Neubewertung verbunden war. Danach kommt es für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche – bautechnische – Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen – wie beispielsweise die Widmung der Straße oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung – für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht. Für die Beurteilung, ob eine Erschließungsmaßnahme dem gemeindlichen Bauprogramm vollständig entspricht beziehungsweise entsprochen hat, ist – dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entsprechend – naturgemäß nicht nur auf die aktuelle Erschließungsmaßnahme, sondern auch auf Erschließungsmaßnahmen in der Vergangenheit abzustellen und zu prüfen, ob diese den jeweils maßgebenden gemeindlichen Bauprogrammen entsprochen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 31). Für die „Erkennbarkeit“ im Sinne des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kommt es nicht subjektiv auf die „Laiensicht“ des einzelnen beitragspflichtigen Bürgers an, sondern auf eine Erkennbarkeit nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Beitragspflichtigen. Dies schließt auch erforderliche tatsächliche oder rechtliche Bewertungen nicht aus; dabei ist es dem Beitragspflichtigen zumutbar, notfalls fachkundigen Rat einzuholen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 36). Gemessen daran war noch keine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG entstanden. Zwar war die „XXXstraße“ insofern technisch vorhanden, als ein geteerter Straßenkörper gegeben war. Aber die Straße wies ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder streckenweise seitlich keinerlei Befestigung und Begrenzung auf, sondern lief gleichsam in das angrenzende Gelände aus. Auf den Lichtbildern ist gut zu erkennen, dass die Straßenkante jederzeit wegbrechen konnte. Ein solches Provisorium erfüllt nicht die Anforderungen an die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und vermittelt für sich genommen auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten keine beitragsrelevante Vorteilslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2018 - 9 B 29.17 - juris, Rn. 5). gg) Schließlich ist die Höhe des Erschließungsbeitrags richtig berechnet. Insbesondere hat die Beklagte einen Nutzungsfaktor von 1,5 zu Recht zugrunde gelegt. Nach § 7 Abs. 1 EBS ergibt sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Nach Absatz 2 wird bei der Verteilung der Erschließungskosten durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt darüber hinaus die Regelung des § 14. Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 und bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 EBS). Ergänzend hierzu bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS, dass als Geschosszahl die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gilt. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen (Satz 3). Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung (Satz 4). Übertragen auf den vorliegenden Fall sieht der maßgebliche Bebauungsplan zwar als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse vor. Allerdings wurde zugunsten des Klägers eine größere Geschosszahl genehmigt, so dass diese zugrunde zu legen ist. Sein Anwesen weist drei Vollgeschosse auf. Nach § 2 Abs. 6 LBO in der hier maßgeblichen Fassung der Neufassung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 5. März 2010 (GBl. S. 357) sind Vollgeschosse Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. So liegt der Fall hier. Ohne weiteres ist das Erdgeschoss ein Vollgeschoss im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Das Untergeschoss ragt im Mittel um 2,75 Meter über die Geländeoberfläche hinaus und liegt somit deutlich über dem maßgeblichen Wert im Mittel von 1,40 Metern. Der Kläger kann sich in Bezug auf das Untergeschoss nicht darauf berufen, dass es nicht als Vollgeschoss gilt. Die Ausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 LBO, wonach keine Vollgeschosse Geschosse sind, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen, greift nicht ein. Zwar ist den genehmigten Plänen zu entnehmen, dass im Keller die Heizungsanlage untergebracht ist. Dies ist sie aber nicht ausschließlich. Vielmehr sind auch noch Abstellräume und sogar eine Küche genehmigt. Die Fläche des Dachgeschosses, bei der eine lichte Höhe von 2,30 Meter erreicht wird, beträgt einschließlich zweier Dachgauben 192,10 m² und damit deutlich mehr als drei Viertel der Fläche des darunterliegenden Geschosses (192 m² x 0,75 = 153 m²; vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Damit zählt auch das Dachgeschoss als Vollgeschoss. 2. Der Klageantrag zu 2 ist zulässig (dazu unter a)), aber ebenfalls unbegründet (dazu unter b)). a) Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 2 zulässig. Während gemäß § 24 Satz 2 LGebG zwischen der ursprünglichen Sachentscheidung und der Verwaltungsgebührenentscheidung ein sogenannter Anfechtungsverbund besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2013 - 10 S 2387/11 - juris, Rn. 19), besteht ein solcher zwischen der (Ausgangs-)Sach- und Widerspruchsgebührenentscheidung nicht ohne Weiteres. Soll der Widerspruchsbescheid wegen der in ihm enthaltenen Gebührenfestsetzung neben dem Erstbescheid selbständig angefochten werden, bedarf es eines entsprechenden Antrags, der dieses Begehren deutlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25. April 1991 - 8 B 42.91 - juris, Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 8 S 1127/96 - juris, Rn. 2). Dies hat der Kläger durch den Klageantrag zu 2 hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht. b) Die Festsetzungen von Widerspruchsgebühren stellen als Gebührenentscheidungen Verwaltungsakte dar (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2012 - 5 B 177/12 - juris, Rn. 16), die Gegenstand einer (eigenständigen) Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 2 S 2384/90 - juris, Ls. 1). Der Kläger durfte gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch, ohne zuvor erfolglos ein ordnungsgemäßes Vorverfahren zu durchlaufen, unmittelbar gegen diesen Verwaltungsakt Klagen erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2014 - 1 C 2.14 - juris, Rn. 12 und 15, zur Unstatthaftigkeit eines Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid; sie ist Grundlage für die Erhebung einer Widerspruchsgebühr). Die Klage ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht erhoben. 2. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 2 aber unbegründet. Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Nummer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Freudenstadt vom 2. September 2022 in Höhe von 192 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ergibt sich aus den §§ 1, 4 und 7 LGebG in Verbindung mit der Rechtsverordnung des Landkreises Freudenstadt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, Aufnahmebehörde, Eingliederungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenrechtsverordnung) vom 10. Oktober 2017 in der Fassung vom 19. Mai 2022 und Nummer 11.31.05-01 des Gebührenverzeichnisses zu dieser Rechtsverordnung. Für die Bearbeitung von Widersprüchen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der kreisangehörigen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden kann eine Zeitgebühr je angefangene Viertelstunde von 16 Euro festgesetzt werden. Aus der Gebührenhöhe von 192 Euro und dem Gebührensatz von 16 Euro je Viertelstunde kann ein Zeitaufwand von zwölf Viertelstunden ermittelt werden. Dass dieser Rechenweg in der Begründung des Widerspruchsbescheids nicht näher aufgeführt ist, ist mit Blick (auch) auf § 39 LVwVfG nicht zu beanstanden, da der Verweis auf die gesetzlichen Merkmale zur Bemessung der Gebühr genügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. März 1991 - A 14 S 2616/90 - juris, Rn. 18, und vom 17. Dezember 1981 - 2 S 2463/80 - juris, Ls.). Die Gebührenhöhe begegnet keinen Bedenken; insbesondere erscheint ein Zeitaufwand von drei Stunden für die Bearbeitung des Widerspruchs und das Erstellen des ausführlichen Widerspruchsbescheids angemessen, wenn nicht gar niedrig angesetzt. Offenbleiben darf, ob die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsgebühr auch davon abhängig ist, ob der Widerspruch zu Recht in der Sache zurückgewiesen wurde (vgl. – bejahend – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2013 - 10 S 2387/11 - juris, Rn. 15, und – verneinend – VG Meiningen, Urteil vom 7. Januar 2014 - 2 K 375/12 Me - juris, Rn. 21; zum Meinungsstand Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 80 VwVfG, Rn. 103). Wie oben gezeigt, hat das Landratsamt Freudenstadt den Widerspruch in der Sache zu Recht zurückgewiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 47.364,42 Euro (47.172,42 Euro + 192 Euro) festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück XXX, „XXX“. Das Grundstück, das zuvor im Eigentum der Mutter des Klägers stand, wurde am 9. November 2016 an den Kläger aufgelassen. Das Grundstück, das seither auf dem Grundbuchblatt XXX geführt wird, ist mit einem am 24. November 2016 eingetragenen Nießbrauch unter anderem für die Mutter des Klägers belastet. Das Grundstück des Klägers liegt bis auf einen nördlichen dreieckförmigen Teil mit einer Fläche von 2.069 m² im Geltungsbereich des am 21. Oktober 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans „XXX“. Dieser setzt in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Klägers ein allgemeines Wohngebiet und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse fest. Das Grundstück ist insbesondere mit einem Wohnhaus bebaut, das über ein Keller-, Erd-, Ober- und ausgebautes Dachgeschoss verfügt. Das Kellergeschoss ragt nach den genehmigten Plänen von Westen, Osten und Norden aus gesehen aus der Erde, und zwar nach den Berechnungen der Beklagten im Mittel um 2,75 Meter. Das Dachgeschoss erreicht eine lichte Höhe von 2,30 Metern und eine Fläche von 153 m² (im Vergleich zu 192 m² der darunterliegenden Geschosse). Neben diesem Grundstück liegt das Grundstück Flurstück XXX, das im Eigentum der Mutter des Klägers steht. Dieses wird nach wie vor auf dem Grundbuchblatt XXX geführt. Entlang der südwestlichen Seite des Grundstücks führt die Straße „XXX“, Flurstück XXX. Im Zuge der erstmaligen endgültigen Herstellung dieser Straße setzte die Beklagte gegenüber der Mutter des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. März 2016 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 53.677,78 Euro fest. Von der Straße „XXX“ zweigt die „XXXstraße“, Flurstück XXX, ab. Sie wird, ebenso wie das unmittelbar östlich an das Grundstück des Klägers angrenzende Grundstück Flurstück XXX, durch den am 17. Mai 2013 in Kraft getretenen Bebauungsplans „XXX Straße“ überplant. Im Mündungsbereich beider Straßen setzen beide Bebauungspläne aneinandergrenzende „öffentliche Grünflächen - Verkehrsgrün“ fest, die auf Grundstücken liegen, die im Eigentum der Beklagten stehen. In beiden Bebauungsplänen erfolgte diese Festsetzung auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Die Fahrbahn der „XXXstraße“ wird zum Verkehrsgrün hin durch einen niedrigen Bordstein sowie eine dahinterliegende Reihe Pflastersteine begrenzt. Im Mündungsbereich der „XXXstraße“ zur Straße „XXX“ trennt das Verkehrsgrün die „XXXstraße“ vom Grundstück des Klägers in einem gedachten Rechteck, das an der Schmalseite circa 4,93 Meter und an der Breitseite circa 7,6 Meter breit ist bei einer Länge von rund 3,8 Metern. Am 17. April 2012 beschloss die Beklagte die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (im Folgenden: Erschließungsbeitragssatzung oder EBS). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung werden durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung ergibt sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Nach § 7 Abs. 3 beträgt der Nutzungsfaktor entsprechend dem Maß der Nutzung bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 und bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5. Nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung gilt als Geschosszahl die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Im Anschluss an den technischen Ausbau der „XXXstraße“ erfolgte ihre Überlassung an den Verkehr im September 2017. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten am 8. Juli 2019 ein. Mit Bescheid vom 24. Februar 2021 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.172,42 Euro fest. Ausgehend von einem beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 873.965,95 Euro und einer gesamten Nutzungsfläche im Abrechnungsgebiet von 28.754 m² ergebe sich ein Beitragssatz von 30,3946 Euro je Quadratmeter. Bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 2.069 m² und einem Nutzungsfaktor von 1,5 ergebe sich eine anrechenbare Nutzungsfläche von 3.104 m². Diese sei angesichts der doppelten Erschließung zu halbieren (1.552 m²). Multipliziert mit dem Beitragssatz ergebe sich der festgesetzte Erschließungsbeitrag. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch vom 17. März 2021 wies das Landratsamt Freudenstadt mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2022, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. September 2022 zugestellt, zurück (Nr. 1), legte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Nr. 2) und setzte eine Gebühr für das Widerspruchsverfahren von 192 Euro fest (Nr. 3). Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte bei der Verteilung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwands die Bestimmungen ihrer Erschließungsbeitragssatzung vollständig beachtet habe. Bei der im Bebauungsplan „XXX“ festgesetzten zweigeschossigen Bebaubarkeit wäre zwar zunächst nach § 7 EBS der Nutzungsfaktor mit 1,25 für das Flurstück XXX in Ansatz zu bringen gewesen. Die Vollgeschossberechnung der Beklagten vom Gebäude „XXX “ sei gemäß § 2 Abs. 6 LBO überprüft worden und werde nicht beanstandet. Diese ergebe tatsächlich drei Vollgeschosse und zwar deutlich beim Untergeschoss und ebenfalls deutlich beim Dachgeschoss. Das Untergeschoss rage im Mittel 2,75 Meter über die Geländeoberfläche hinaus und liege somit deutlich über dem maßgeblichen Wert von im Mittel 1,40 Metern. Die Fläche des Dachgeschosses, bei der eine lichte Höhe von 2,30 Meter erreicht werde, betrage inklusive zweier Dachgauben 192,10 m² und damit deutlich mehr als drei Viertel der Fläche des darunterliegenden Geschosses (192 m² x 0,75 = 153 m²). Das Grundstück sei tatsächlich bebaut. Laut § 8 Abs. 1 Satz 3 EBS gelte die höchste Anzahl der Vollgeschosse. Das Grundstück sei somit mit drei Vollgeschossen und dem Nutzungsfaktor 1,5 zu veranlagen gewesen. Das Grundstück des Klägers sei auch durch die „XXXstraße“ erschlossen, da es über das öffentliche Verkehrsgrün – Straßenbegleitgrün – betreten werden könne. Beide maßgeblichen Bebauungspläne enthielten keine Festsetzungen, die eine Inanspruchnahme des betreffenden Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung ausschlössen. Für beide Flächen „Verkehrsgrün“ sei kein Zutrittsverbot durch die Beklagte ausgesprochen, kein Zaun oder eine anderweitige Begrenzung angebracht und keine Heckenpflanzung vorgenommen worden, sodass man das Grundstück jederzeit betreten und somit fußläufig auf das Grundstück des Klägers gelangen könne. Der Kreisbrandmeister des Landkreises Freudenstadt habe bestätigt, dass bei einem Feuerwehreinsatz auf das Wohngebäude „XXX “ von der „XXXstraße“ aus zugegangen werden könne. Ein Löschangriff für das Wohngebäude sei von der „XXXstraße“ her möglich. Eine Drehleiter sei als zweiter Rettungsweg bei diesem Gebäude nicht erforderlich. Der Kläger hat am 4. Oktober 2022 Klage erhoben, mit der er zusammengefasst geltend macht, sein Grundstück werde durch die Erschließungsanlage „XXXstraße“ nicht erschlossen, da sie nicht an sein Grundstück angrenze und sie auch keine gesicherte Erschließung im Sinne des Baurechts eröffne. Insbesondere liege sein Grundstück nicht gemäß § 4 LBO in angemessener Breite an der „XXXstraße“, und es genüge nicht, dass Einsatzkräfte nur an sein Grundstück heranfahren könnten. Es gehöre damit auch nicht zu den beitragspflichtigen Grundstücken im Sinne des § 40 KAG. Außerdem sei der Nutzungsfaktor mit 1,5 zu hoch angesetzt; es sei vielmehr nur ein Nutzungsfaktor von 1,25 anzubringen, da sein Grundstück nur mit einem Gebäude mit zwei Vollgeschossen bebaut sei. Das Kellergeschoss sei kein Vollgeschoss; hier greife die Ausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 1 LBO. Soweit die Beklagte einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO behaupte, liege dieser nicht vor. Die Aufteilung der Grundstücke sei erfolgt, damit die Grundstücke Flurstücke XXX und XXX hätten verkauft werden können. Weiter sei die Aufteilung erfolgt, damit das Grundstück XXX im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge an ihn hätte übertragen werden können. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Freudenstadt vom 2. September 2022 aufzuheben; Nummer 3 des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Freudenstadt vom 2. September 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie macht geltend, es liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 AO vor, da dem Kläger seit 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans „XXXstraße“ und in der Folge seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag bekannt gewesen sei. Die Mutter des Klägers habe damals anwaltlich gegen diesen Bebauungsplan vortragen lassen, die Aufstellung des Bebauungsplans erfolge allein mit dem Ziel, Erschließungsbeiträge auf die Anwohner umlegen zu können. Im zeitlichen Nachgang zur Aufstellung des Bebauungsplans sei das Grundstück geteilt worden. Dieser Vorgang und der konkrete Zuschnitt des abgetrennten, nunmehr im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks sei in der Absicht erfolgt, eine Erschließungsbeitragspflicht zu vermeiden. Ungeachtet dessen werde das Grundstück des Klägers durch die „XXXstraße“ erschlossen, denn es könne über diese Erschließungsanlage in zumutbarer Weise tatsächlich betreten werden und sei auch für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge erreichbar. Ferner stünden keine rechtlichen Hindernisse der Erreichbarkeit des Grundstücks des Klägers entgegen. Schließlich weise das auf dem Grundstück des Klägers errichtete Gebäude drei Vollgeschosse auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten (drei Aktenordner) verwiesen.