Urteil
2 S 656/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:0730.2S656.19.00
13mal zitiert
19Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) für die Festsetzung eines Beitrags beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) eingetreten war (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 - juris Rn. 1).(Rn.26)
2. Dies ergibt sich aus allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen und dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung.(Rn.26)
3. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 9 KAG (juris: KAG BW 2005) nicht ausdrücklich geregelt hat, dass die Höchstfrist in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) auch für Abgabenbescheide gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig waren.(Rn.27)
4. Auch das Rückwirkungsverbot hindert die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) auf Verfahren, in denen die Vorteilslage lange vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten ist, nicht.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. September 2018 - 4 K 1136/17 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) für die Festsetzung eines Beitrags beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) eingetreten war (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 - juris Rn. 1).(Rn.26) 2. Dies ergibt sich aus allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen und dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung.(Rn.26) 3. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 9 KAG (juris: KAG BW 2005) nicht ausdrücklich geregelt hat, dass die Höchstfrist in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) auch für Abgabenbescheide gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig waren.(Rn.27) 4. Auch das Rückwirkungsverbot hindert die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) auf Verfahren, in denen die Vorteilslage lange vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten ist, nicht.(Rn.27) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. September 2018 - 4 K 1136/17 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrende Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ravensburg vom 06.07.2017 sind rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung des Wasserversorgungsbeitrags ist nach der am 12.12.2020 in Kraft getretenen Neuregelung in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens zwanzig Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Die erst nach dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Kraft getretene Neuregelung ist im Streitfall zu berücksichtigen. Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen - wie hier - diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 - juris Rn. 1). Die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ergibt sich aus allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen (1.) und dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung (2.). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 49 KAG (Übergangsvorschriften) nicht ausdrücklich geregelt hat, dass die Höchstfrist in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auch für Abgabenbescheide gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig waren (3.). Auch das Rückwirkungsverbot steht der Anwendung von § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG in Fällen, in denen die Vorteilslage lange vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten war, nicht entgegen (4.). 1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Vorteilslage für das Grundstück des Klägers im Hinblick auf den Anschluss an die Wasserversorgung im Juli 1995 eingetreten ist und deshalb zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beitragsbescheids vom 21.11.2016 ein Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren verstrichen war. Es gibt keinen prozessrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist. Auf welche Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage abzustellen ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht, im hier gegebenen Zusammenhang also nach dem landesrechtlichen Anschlussbeitragsrecht. Davon ausgehend hat der Senat in einem erschließungsbeitragsrechtlichen Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 09.03.2021 (2 S 3955/20 - juris) entschieden, dass die Neuregelung in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen ist und damit im Erschließungsbeitragsrecht die aktuelle Rechtslage auch auf Erschließungsbeitragsbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, Anwendung findet. Der Senat hat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: „Mit dem am 12.12.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) hat der Landesgesetzgeber zur Anpassung des Kommunalabgabengesetzes an diese Rechtsprechung die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.). Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Diese erst nach dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Kraft getretene Neuregelung ist im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, da ein Beitragsbescheid bzw. ein Vorauszahlungsbescheid im Erschließungsbeitragsrecht nicht der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.04.1997 - 8 B 18.97 - juris Rn. 8; Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145.81 - juris Rn. 13; Urteil vom 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218, juris Rn. 16 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - juris Rn. 47 f.).“ Die dargestellte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum Erschließungsbeitragsrecht gilt zunächst zu Lasten des Bürgers, der einen Beitragsbescheid zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Wird ein solcher Beitragsbescheid im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen „geheilt“, und hat sich danach die Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Bürgers geändert, besteht kein Anspruch des Bürgers mehr auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum Erschließungsbeitragsrecht kann das Inkrafttreten einer neuen Rechtsgrundlage/Satzung auch ohne eine Rückwirkungsanordnung bewirken, dass ein vorher erlassener, zunächst rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - juris Rn. 47). Die dargestellten Grundsätze, die Fälle aus dem Erschließungsbeitragsrecht betreffen, sind auch auf das landesrechtliche Anschlussbeitragsrecht zu übertragen (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2018 - 4 L 97/17 - juris Rn. 32; vgl. dazu auch die Nachweise der Rechtsprechung in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Beiträge Rn. 173 und 174). Diese Rechtsprechung, die im Wesentlichen Fälle betraf, in denen sich die Rechtslage nachträglich zu Lasten des Beitragspflichtigen geändert hatte, gilt gleichermaßen, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Beitragspflichtigen ändert, d.h. wenn die neue Rechtslage dazu führt, dass ein Beitragsanspruch der Gemeinde nicht (mehr) besteht. 2. Unabhängig davon, dass auf dem Gebiet des Abgabenrechts im Regelfall die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist, führt auch der Wortlaut (a) sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG zur Berücksichtigung im laufenden Verfahren. a) Mit der Neuregelung wird eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Erschließungs- und Anschlussbeiträgen sowie sonstigen Abgaben zum Vorteilsausgleich eingeführt. Der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG „Die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig“ lässt die Anwendung auf bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetretene Vorteilslagen unproblematisch zu. b) Auch der Sinn und Zweck der Neuregelung spricht für die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auf den vorliegenden Fall. Mit der Einfügung der zwanzigjährigen Ausschlussfrist soll den Anforderungen der Rechtsprechung nachgekommen werden, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143) hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gebots der zeitlichen Begrenzung einer Erhebung kommunaler Abgaben formuliert hat. Dieses Gebot schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 24; Kammerbeschluss vom 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 6; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41). Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020, aaO Rn. 25; Beschluss vom 05.03.2013, aaO Rn. 45). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020, aaO Rn. 26 f.; Beschluss vom 05.03.2013, aaO Rn. 46, 50). Dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wollte der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung Rechnung tragen und hat deshalb eine zeitliche Obergrenze von 20 Jahren eingeführt, ab der eine Festsetzung nicht mehr zulässig ist (vgl. LT-Drs. 16/9087, S. 31 bis 35). Auf S. 32 der Landtagsdrucksache heißt es insoweit weiter: „Das Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg ist von der Entscheidung in Bayern nicht unmittelbar betroffen. Aber auch in Baden-Württemberg kann ohne wirksame Satzung eine (sachliche) Beitragsschuld nicht entstehen und somit auch nicht verjähren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat anders als in seiner vorangegangenen Rechtsprechung inzwischen Bedenken geäußert, ob das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz, soweit es nach Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu einem Beitrag erlaubt, ohne gesetzliche Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht (Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 -).“ Auch aus dieser Formulierung wird klar ersichtlich, dass Zweck der Regelung gerade war, den womöglich verfassungswidrigen Zustand der bisherigen Rechtslage zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund spricht aber nichts dafür, dass die „verfassungsfeste“ Neuregelung nur für zukünftige Beitragsfälle gelten soll bzw. noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Beitragsverfahren nicht erfasst sein sollten. In diesem Sinne hatte der Senat sowohl zum Anschlussbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 51 ff.) als auch zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 124 ff. und vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 44 ff.) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das baden-württembergische KAG in seiner früheren Fassung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren war. 3. Danach ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, dass der Gesetzgeber in § 49 KAG „Übergangsvorschriften“ nicht mehr ausdrücklich geregelt hat, dass die Höchstfrist in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auch für Abgabenbescheide gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig waren. Aber auch auf Grundlage des § 49 Abs. 9 KAG ergibt sich ausreichend deutlich, dass die Neuregelung für Abgabenverfahren gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift noch nicht bestandskräftig waren. Nach § 49 Abs. 9 KAG gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG auch für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG erlassen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig waren. Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (vgl. LT-Drs. 16/9087, S. 36 und 37) lautet: „Die Vorschrift bestimmt, dass die Regelungen der Ablaufhemmung der Höchstfrist auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 20 Abs. 5 KAG laufenden Abgabenverfahren Anwendung finden. Damit gelten die Regelungen auch für Abgabenverfahren, in denen die Festsetzung zwar innerhalb der Höchstfrist von 20 Jahren erfolgt, der Bescheid jedoch noch nicht bestandskräftig ist, wobei es unerheblich ist, ob der Rechtsbehelf vor oder nach dem Ablauf der Höchstfrist eingelegt wird. Dies bewirkt insbesondere, dass auch für laufende Abgabenverfahren die Hemmung des Fristlaufs gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG iVm § 171 Abs. 3a AO gilt. Ist also ein Bescheid bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bestandskräftig und wird dieser später durch ein Gericht aufgehoben, kann eine erneute Festsetzung erfolgen. Denn unter anderem in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, also der Aufhebung des Abgabenbescheids durch verwaltungsgerichtliches Urteil, tritt die Unanfechtbarkeit nach § 171 Abs. 3a AO erst dann ein, wenn der neuerliche Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Behörde den Ausgangsbescheid auch aufheben, ändern oder berichtigen, soweit dies keine vollständige Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids darstellt, denn nur die vollständige Aufhebung durch die Behörde führt zu einem Ende der Fristhemmung gemäß § 171 Abs. 3a AO.“ Der Gesetzgeber hat mit dieser Begründung zum Ausdruck gebracht, dass mit der Übergangsregelung insbesondere bewirkt werden soll, dass auch für laufende Abgabenverfahren die Hemmung des Fristlaufs gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG iVm § 171 Abs. 3a AO gelten soll. Danach soll es der Behörde erlaubt werden, auf Grundlage von § 171 Abs. 3a AO in laufenden Abgabenverfahren, in denen die Festsetzung zwar noch innerhalb der Höchstfrist von 20 Jahren erfolgt ist, auch nach Ablauf dieser Frist den Ausgangsbescheid teilweise aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen. Indem der Gesetzgeber die in § 171 Abs. 3a AO vorgesehene besondere Hemmungsregelung auch auf laufende Abgabenverfahren für anwendbar erklärt, setzt er gleichzeitig voraus, dass die 20jährige Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auf diese „noch laufenden Abgabenverfahren“ Anwendung findet. Würde die Höchstfrist in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für laufende Abgabenverfahren überhaupt nicht gelten, dann wäre die Übergangsregelung in § 49 Abs. 9 KAG insgesamt überflüssig. Denn würde die 20jährige Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG nur für zukünftige Beitragsfälle gelten, dann genügte die Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG, wonach verschiedene die Festsetzungsfrist betreffende Regelungen zur Wahrung der Frist sowie zur Ablaufhemmung auch für die 20jährige Ausschlussfrist nach Satz 1 für sinngemäß anwendbar erklärt werden, um diese zukünftigen Fälle zu erfassen. Einer Übergangsvorschrift, wie in § 49 Abs. 9 KAG vorgesehen, hätte es deshalb nicht bedurft. 4. Das Rückwirkungsverbot steht der Anwendung von § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG in Fällen, in denen die Vorteilslage lange vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten war, nicht entgegen. Gesetze mit echter Rückwirkung, die nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen, sind grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 43; stRspr). Unabhängig davon, ob vorliegend überhaupt eine echte Rückwirkung vorliegt, was zweifelhaft ist, da der streitgegenständliche Bescheid bislang nicht bestandskräftig geworden ist, findet das Rückwirkungsverbot seine Grenze im Grundsatz des Vertrauensschutzes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.2020, aaO juris Rn. 16). Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.2020, aaO; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - juris Rn. 65 mwN). Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des bisherigen Rechts bestanden (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, aaO). So lag der Fall hier. Die Beklagte musste vorliegend seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 - und damit bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 21.11.2016 mit einer Rechtsänderung rechnen. Ab diesem Zeitpunkt war zu erwarten, dass der Gesetzgeber rückwirkend eine Regelung treffen würde um sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Soweit die Beklagte ausführt, hätte sie ein Jahr vor Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheids den Beitrag festgesetzt, so griffe die zwanzigjährige Ausschlussfrist nicht, verkennt sie, dass eine Beitragserhebung auf der Grundlage des KAG a.F. mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschluss vom 30. Juli 2021 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.847,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die am 12.12.2020 in Kraft getretene Neuregelung in § 20 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), die eine zeitliche Obergrenze für die Beitragsfestsetzung von zwanzig Jahren vorsieht, für den vorliegenden Fall Gültigkeit hat, in dem der Beitragsbescheid bereits vor Erlass der Neuregelung des KAG ergangen ist. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... „...“ in Aulendorf. Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung dieses Grundstücks entstand im Juli 1995. Mit Bescheid über einen Wasserversorgungsbeitrag vom 21.11.2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das o.g. Grundstück einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 2.847,40 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, mit dem Inkrafttreten der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung - WVS vom 10.10.2011 verfüge sie seit 01.01.2012 erstmals über eine rechtmäßige Wasserversorgungssatzung. Daher sei für die noch nicht zu einem Wasserversorgungsbeitrag veranlagten Grundstücke die Beitragspflicht entstanden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.12.2016 Widerspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2017 wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück. Der Kläger hatte zuvor am 09.03.2017 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Mit Urteil vom 12.09.2018 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2016 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 06.07.2017 aufgehoben. Die Veranlagung sei rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Form der unzulässigen Rechtsausübung verstoße. Die abstrakte Beitragsschuld sei am 01.01.2012 entstanden, weil erst zu diesem Zeitpunkt die dafür erforderliche satzungsrechtliche Grundlage - §§ 25 ff. WVS 2011 - in Kraft getreten sei. Die Beitragserhebung der Beklagten sei als treuwidrig anzusehen, weil es trotz erstmaliger Rüge der Fehlerhaftigkeit und damit Nichtigkeit der Wasserversorgungssatzung 1982 im Jahr 1989 nahezu 23 Jahre bis zum Inkrafttreten einer neuen Wasserversorgungssatzung gedauert habe. Zudem liege zwischen dem Entstehen der Vorteilslage bis zur Bekanntgabe des Wasserversorgungsbescheids am 23.11.2016 ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren. Nach Zulassung der Berufung mit Beschluss des Senats vom 28.02.2019 ist am 12.12.2020 das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) in Kraft getreten. In § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ist geregelt, dass die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens zwanzig Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist. Die Beklagte ist der Auffassung, diese Neuregelung gelte nicht für schon erlassene Beitragsbescheide, sondern nur für ab Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassende Beitragsbescheide. Das Gesetz enthalte keine Rückwirkungsanordnung. Diese Auffassung werde durch § 49 Abs. 9 KAG bestätigt, wonach § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG auch für Abgabenbescheide gelte, die innerhalb der Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG erlassen würden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig gewesen seien. § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG enthalte nur die Verweise auf die Anwendbarkeit der Abgabenordnung. § 49 Abs. 9 KAG enthalte dagegen keine Rückwirkungsanordnung für die allein in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG geregelte zeitliche Höchstgrenze für die Festsetzung von Beiträgen bei lange zurückliegenden Vorteilslagen. Die Beklagte habe mit Rücksicht auf den Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - mit der Beitragsfestsetzung zugewartet, ob eine Regelung - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - des baden-württembergischen Gesetzgebers ergehe. Als dies kurz vor Ende der Beitragsfestsetzungsverjährung zum Ablauf des Jahres 2016 nicht der Fall gewesen sei, habe sie die Beiträge erhoben. Dass sie im Interesse der Rechtssicherheit zugewartet habe, ob eine gesetzliche Regelung ergehen werde, um eine unnötige Beitragserhebung zu vermeiden, könne nun nicht zu ihren Lasten gehen. Vorliegend handele es sich um eine echte Rückwirkung, da an in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte, nämlich die Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrags am 21.11.2016 für eine im Jahr 1995 eingetretene Vorteilslage, rückwirkend eine andere Rechtsfolge geknüpft werde. Die Annahme einer solchen konkludent vorgesehenen echten Rückwirkung verstoße gegen die kommunale Finanzhoheit, da sie die Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Landesverfassung nicht erfülle. Zumindest verstoße eine solche konkludent vorgesehene echte Rückwirkung gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Rückwirkungen des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG lediglich aus der Übergangsregelung des § 49 Abs. 9 KAG abzuleiten, die ausdrücklich nur für § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG gelte, verstoße gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Der Befund des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 -, es könne § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht entnommen werden, dass der Beginn der Ausschlussfrist auf erst nach deren Inkrafttreten eingetretene Vorteilslagen beschränkt werden solle, sei unvollständig. § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG sei eine materielle Regelung über die Beitragserhebung. Die Vorschrift verhalte sich zu ihrer Rückwirkung nicht und könne dies auch nicht. Die Regelung der Frage, ob und welche Fassung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begonnene und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anwendbar sei, sei Sache von Übergangsregelungen. Diesbezüglich habe der Gesetzgeber ausdrücklich § 49 Abs. 9 Satz 9 KAG geschaffen, der nur § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG auf in der Vergangenheit begonnene Sachverhalte für anwendbar erkläre. Andere Bundesländer hätten Übergangsvorschriften erlassen, wie beispielsweise Art. 19 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Bundesland Bayern zeige. In Baden-Württemberg fehle es an einer solchen Regelung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. September 2018 - 4 K 1136/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger führt zur Berufungserwiderung aus, das KAG a.F. sei mangels der Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Abgabenerhebung insoweit nichtig. Indem die Beklagte im Ergebnis vortrage, das KAG n.F. sei nicht anwendbar, weil diesem förmlich keine Rückwirkung zukomme, räume sie konkludent die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids ein, weil sich dieser auch auf die nichtige Regelung des KAG a.F. nicht stützen könne. Zudem ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auch auf den vorliegenden Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Akten des Klage- sowie des Berufungsverfahrens Bezug genommen.