Urteil
2 S 913/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundstück ist erschlossen i.S. von § 131 Abs. 1 BauGB, wenn eine Erschließungsstraße einen Zugang eröffnet, der vom Eigentümer technisch und wirtschaftlich zumutbar geschaffen werden kann.
• Bei Zweiterschließung ist die zweiterschließende Anlage grundsätzlich selbständig maßgeblich, wobei andere Erschließungsanlagen bei der Prüfung hinweggedacht werden müssen.
• Bei gewerblicher Nutzung kann der grundrechtlich geschützte Anliegergebrauch höhere Erreichbarkeitsanforderungen (insbesondere Zufahrt) begründen; im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht entscheidungserheblich.
• Die Gemeinde darf bei der Aufwandsverteilung schutzwürdiges Vertrauen der übrigen Anlieger berücksichtigen, dass ein offenbar erschlossenes Grundstück in die Verteilung einbezogen wird.
• Die Beseitigung eines Erschließungshindernisses kann dem Eigentümer zugemutet werden, wenn ein vernünftiger Eigentümer die erforderlichen Aufwendungen wegen zu erwartender Wertsteigerung wirtschaftlich vernünftig durchführen würde.
Entscheidungsgründe
Erschließungsbeitrag trotz zunächst fehlender Zufahrt; Zumutbarkeit der Schaffung eines Zugangs • Ein Grundstück ist erschlossen i.S. von § 131 Abs. 1 BauGB, wenn eine Erschließungsstraße einen Zugang eröffnet, der vom Eigentümer technisch und wirtschaftlich zumutbar geschaffen werden kann. • Bei Zweiterschließung ist die zweiterschließende Anlage grundsätzlich selbständig maßgeblich, wobei andere Erschließungsanlagen bei der Prüfung hinweggedacht werden müssen. • Bei gewerblicher Nutzung kann der grundrechtlich geschützte Anliegergebrauch höhere Erreichbarkeitsanforderungen (insbesondere Zufahrt) begründen; im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht entscheidungserheblich. • Die Gemeinde darf bei der Aufwandsverteilung schutzwürdiges Vertrauen der übrigen Anlieger berücksichtigen, dass ein offenbar erschlossenes Grundstück in die Verteilung einbezogen wird. • Die Beseitigung eines Erschließungshindernisses kann dem Eigentümer zugemutet werden, wenn ein vernünftiger Eigentümer die erforderlichen Aufwendungen wegen zu erwartender Wertsteigerung wirtschaftlich vernünftig durchführen würde. Die Klägerin ist Eigentümerin eines seit langem teils gewerblich genutzten Grundstücks, das an die neu hergestellte Straße "Hinter der Kirche" angrenzt und zudem über die Hauptstraße erreichbar ist. Die Beklagte setzte einen Erschließungsbeitrag für die neue Straße fest; die Klägerin wendete ein, die Straße eröffne keinen Erschließungsvorteil, weil zwischen Straße und Grundstück eine Halle sowie ein Höhenunterschied liege und ein technisch und wirtschaftlich unzumutbarer Aufwand zur Herstellung eines Zugangs erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte dies. Der Senat nahm einen Augenschein vor und stellte fest, dass die angrenzende Halle gewerblich genutzt wird, ein Zugang technisch möglich und mit überschaubaren Kosten herstellbar wäre und eine Zufahrtfrage nicht entscheidungserheblich sei. • Rechtsgrundlage sind §§ 127 ff., insbesondere §§ 131 Abs.1, 133 Abs.1 BauGB und die örtliche Beitragssatzung. • Erschlossen im Beitragssinn ist ein Grundstück, wenn die abgerechnete Erschließungsanlage ihm einen Erschließungsvorteil eröffnet; bei Zweiterschließung ist die betreffende Anlage gesondert zu betrachten und andere Anlagen hinzudenken. • Das Bebauungsrecht (hier: Mischgebiet) bestimmt wesentlich die verlangte Form der Erreichbarkeit; eine Fußwegerreichbarkeit kann genügen, Zufahrt kann aber bei gewerblicher Nutzung erforderlich sein (Anliegergebrauch nach Art.14 GG). • Der Anliegergebrauch schützt bei Gewerbebetrieben regelmäßig die Möglichkeit der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen; bei Zweiterschließung ist zu prüfen, ob die zweiterschließende Straße diesen Anspruch erfüllen muss. • Ein auf dem Grundstück bestehendes Hindernis steht dem Erschlossensein nicht entgegen, wenn dem Eigentümer die Beseitigung des Hindernisses zumutbar ist; Maßstab ist, ob ein vernünftiger Eigentümer wegen der zu erwartenden Wertsteigerung die Aufwendungen durchführen würde. • Im vorliegenden Einzelfall ergab der Augenschein, dass ein Zugang technisch realisierbar und mit Kosten von geschätzt 1.000–5.000 EUR wirtschaftlich zumutbar wäre; damit ist die Voraussetzung des Erschlossenseins erfüllt. • Schutzwürdiges Vertrauen der übrigen Anlieger, dass das Grundstück in die Aufwandsverteilung einzubeziehen ist, spricht ebenfalls für die Einbeziehung; eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung greift nicht, weil die Hauptstraße nicht voll in der Baulast der Gemeinde steht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Erschließungsbeitragsbescheid ist rechtmäßig, da die Erschließungsstraße das Grundstück erschließt. Ein technisch durchführbarer und wirtschaftlich zumutbarer Zugang steht der Beitragspflicht nicht entgegen. Die weiteren Einwände der Klägerin — insbesondere zur gewerblichen Nutzung, zu Höhenunterschieden, Gewölbekeller und zur Veränderung vermieteter Räume — führen nicht zu einem nicht ausräumbaren Hindernis. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.