Urteil
2 S 3312/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erschließungsbeitragspflicht entsteht, wenn eine Anbaustraße nach § 39 Abs.1 KAG wegemäßige Erschließung vermittelt und nach § 40 KAG die Grundstücke baulich genutzt werden dürfen.
• Für Wohngebiete reicht für das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein grundsätzlich das Heranfahrenkönnen mit Kraftfahrzeugen.
• Ein Zwischenstreifen (Gehweg/Grünstreifen) zwischen Fahrbahn und Grundstück steht der Erschließung nicht entgegen, sofern das Betreten von der Fahrbahn aus rechtlich und tatsächlich möglich ist.
• Hinterliegergrundstücke können dann an einer Anbaustraße beteiligt werden, wenn Eigentümeridentität und faktische gemeinsame Nutzung eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Eigentümer begründen, das Hinterliegergrundstück nehme an der Inanspruchnahme teil.
• Satzungsrechtliche Ermäßigungen für mehrfach erschlossene Grundstücke (§ 38 Abs.4 KAG i.V.m. Satzung) können bereits beim ersten Abrechnungsfall angewendet werden und gelten unabhängig davon, ob für die andere Erschließungsanlage Beiträge gezahlt wurden.
Entscheidungsgründe
Erschließungsbeiträge: Heranfahren reicht, Hinterlieger bei Eigentümeridentität beteiligungsfähig (2 S 3312/11) • Erschließungsbeitragspflicht entsteht, wenn eine Anbaustraße nach § 39 Abs.1 KAG wegemäßige Erschließung vermittelt und nach § 40 KAG die Grundstücke baulich genutzt werden dürfen. • Für Wohngebiete reicht für das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein grundsätzlich das Heranfahrenkönnen mit Kraftfahrzeugen. • Ein Zwischenstreifen (Gehweg/Grünstreifen) zwischen Fahrbahn und Grundstück steht der Erschließung nicht entgegen, sofern das Betreten von der Fahrbahn aus rechtlich und tatsächlich möglich ist. • Hinterliegergrundstücke können dann an einer Anbaustraße beteiligt werden, wenn Eigentümeridentität und faktische gemeinsame Nutzung eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Eigentümer begründen, das Hinterliegergrundstück nehme an der Inanspruchnahme teil. • Satzungsrechtliche Ermäßigungen für mehrfach erschlossene Grundstücke (§ 38 Abs.4 KAG i.V.m. Satzung) können bereits beim ersten Abrechnungsfall angewendet werden und gelten unabhängig davon, ob für die andere Erschließungsanlage Beiträge gezahlt wurden. Die Kläger sind Eigentümer zweier aneinandergebauter Wohngrundstücke (Flst. Nr. 590; 590/3). Die Gemeinde hatte für den Ausbau der Anbaustraße "Im Bannholz" Erschließungsbeiträge festgesetzt. Das südlich gelegene Grundstück Nr. 590 grenzt an die Straße, zwischen Fahrbahn und Grundstück liegt ein schmaler, im Eigentum der Gemeinde stehender Grünstreifen, der ursprünglich als Gehweg vorgesehen war. Das westlich anschließende Grundstück Nr. 590/3 ist Hinterliegergrundstück und nicht unmittelbar an der Anbaustraße gelegen. Beide Grundstücke verfügen über eine Zufahrt und dinglich gesicherte Wegerechte zur nördlich gelegenen Wilhelmstraße. Die Kläger rügten, die Grundstücke seien nicht durch "Im Bannholz" erschlossen, die Kostenfestsetzung sei zu hoch; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Senat hat die Berufung zugelassen und über die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge entschieden. • Rechtsgrundlagen sind §§ 33 ff. KAG sowie die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde. Nach § 39 Abs.1 KAG wird erschlossen, wem die Anbaustraße die wegemäßige Erschließung vermittelt; § 40 KAG regelt die Beitragspflicht bei Bebaubarkeit. • Für das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein in einem Wohngebiet genügt grundsätzlich das Heranfahrenkönnen mit Kraftfahrzeugen; daher ist Flst. Nr. 590 durch die Straße "Im Bannholz" erschlossen, auch wenn ein 1–2 m breiter Grünstreifen/Gehweg zwischen Fahrbahn und Grundstück liegt und dieser unbefestigt ist. • Tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten des Betretens/Heranfahrens sind entscheidend; ein Teil der Straßenfläche, der zum Straßengrundstück gehört, begründet kein rechtliches Hindernis, zumal den Anliegern regelmäßig ein Anspruch zusteht, über solche Bestandteile zum Grundstück zu gelangen. • Hinsichtlich des Hinterliegergrundstücks Flst. Nr. 590/3 reicht Eigentümeridentität und faktische gemeinsame Nutzung mit dem Anliegergrundstück, damit eine schutzwürdige Erwartung besteht, dass das Hinterliegergrundstück typischerweise die Anbaustraße in Anspruch nimmt; daher ist auch dieses Grundstück nach § 39 Abs.1 KAG erschlossen. • Das Tatbestandsmerkmal des § 40 KAG ist erfüllt, weil die Grundstücke aufgrund der Anbaustraße bebaubar sind oder ihre Bebaubarkeit in der Verfügungsmacht des Eigentümers liegt (z.B. durch Herstellung einer Zuwegung oder Bestellung einer Baulast). • Die Kläger haben Anspruch auf Anwendung der satzungsrechtlichen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke (§ 14 EBS i.V.m. § 38 Abs.4 KAG). Die Vorschrift gestattet eine Ermäßigung bereits im ersten Abrechnungsfall und unabhängig davon, ob für die andere Erschließungsanlage Beiträge gezahlt wurden. • Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine Ermäßigung von der Beitragszahlung für eine historische oder beitragsfreie Straße abhängig zu machen; dies liegt im Ermessen des Satzungsgebers. • Aufgrund der Anwendung der Vergünstigung vermindern sich die anrechenbaren Flächen und damit die festzusetzenden Beiträge; die von der Gemeinde vorgelegte Neuberechnung ergibt die konkret reduzierten Beträge. Die Berufung war teilweise erfolgreich: Die Bescheide wurden aufgehoben, soweit sie für Flst. Nr. 590 Beiträge über 2.104,30 EUR und für Flst. Nr. 590/3 Beiträge über 1.124,29 EUR festsetzten; im Übrigen blieb die Berufung erfolglos. Begründet ist dies damit, dass beide Grundstücke erschlossen sind und beitragspflichtig bleiben, aber die Satzung die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke vorsieht und anzuwenden ist. Dadurch vermindert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR auf 3.228,59 EUR. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht hat damit die rechtliche Bewertung bestätigt, dass Heranfahren ausreicht, Eigentümeridentität die Beteiligung eines Hinterliegergrundstücks rechtfertigen kann und satzungsrechtliche Ermäßigungen bereits im ersten Abrechnungsfall Anwendung finden können.