Urteil
1 C 2/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein erneuter Widerspruch gegen einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid, der erstmals eine dem Beteiligten nachteilige Entscheidung (z. B. Kostenentscheidung) enthält, ist unstatthaft; der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid begründet die Klagefrist des § 74 VwGO.
• Wird die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO versäumt, erwächst der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids in Bestandskraft und eine spätere Klage ist unzulässig.
• Die Verwaltungsgerichtsordnung verlangt kein weiteres Vorverfahren gegen einen Widerspruchsbescheid, auch nicht bei isolierter Anfechtung der darin getroffenen Kostenentscheidung; dies dient Rechtssicherheit, Verfahrensklarheit und der Funktionserfüllung des Widerspruchsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit erneuten Widerspruchs gegen Widerspruchsbescheid mit erstmaliger Kostenentscheidung • Ein erneuter Widerspruch gegen einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid, der erstmals eine dem Beteiligten nachteilige Entscheidung (z. B. Kostenentscheidung) enthält, ist unstatthaft; der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid begründet die Klagefrist des § 74 VwGO. • Wird die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO versäumt, erwächst der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids in Bestandskraft und eine spätere Klage ist unzulässig. • Die Verwaltungsgerichtsordnung verlangt kein weiteres Vorverfahren gegen einen Widerspruchsbescheid, auch nicht bei isolierter Anfechtung der darin getroffenen Kostenentscheidung; dies dient Rechtssicherheit, Verfahrensklarheit und der Funktionserfüllung des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger beantragte 2005 eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; die Behörde lehnte ab. Der Kläger legte Widerspruch ein; die Behörde hob den Ausgangsbescheid auf, erteilte eine befristete Aufenthaltserlaubnis, lastete die Widerspruchskosten zur Hälfte dem Kläger auf und erachtete die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig. Dagegen wandte sich der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 14. August 2006 und forderte Erstattung der vollen Kosten. Die Behörde setzte später einen geringeren Betrag fest und wertete den Antrag als unzulässig; ein weiteres Widerspruchsverfahren wurde abgewiesen. Der Kläger klagte, das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur vollen Kostentragung, das Berufungsgericht bestätigte dies. Die Behörde ließ Revision zu und rügte, der zweite Widerspruch sei unstatthaft und die Klagefrist damit versäumt. • Die Revision ist zulässig und mit Erfolg begründet, weil der Kläger die Klagefrist des § 74 VwGO versäumt hat; der zweite Widerspruch vom 14.08.2006 war unstatthaft und vermochte die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2006 nicht zu verhindern. • Nach § 68 Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.2 VwGO soll das Vorverfahren Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts prüfen und damit Selbstkontrolle der Verwaltung, erweiterten individuellen Rechtsschutz und Entlastung der Gerichte bewirken; diese Funktionen machen das Vorverfahren für die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich unverzichtbar. • § 68 Abs.1 S.2 Nr.2 VwGO regelt, dass es keiner erneuten Nachprüfung bedarf, wenn der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält; hierunter fällt auch eine nachteilige Kostenentscheidung, sodass mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids das Verfahren abgeschlossen ist und kein weiteres Widerspruchsverfahren statthaft ist. • Die Systematik der VwGO (insbesondere §§ 68, 74, 79 VwGO) schließt die Möglichkeit eines weiteren Widerspruchs gegen einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid aus; stattdessen hat der Betroffene binnen Monatsfrist Klage zu erheben, andernfalls die in Gestalt des Widerspruchsbescheids ergangene Entscheidung bestandskräftig wird. • Für die Frage der Zustellung gilt § 8 VwZG: Fehlt ein Empfangsbekenntnis, ist von tatsächlichem Zugang auszugehen. Hier zeigte das Schreiben vom 14.08.2006, dass der Bevollmächtigte den Bescheid spätestens an diesem Tag erhalten hatte; die Klagefrist war damit bereits abgelaufen. • Die Vorinstanzen haben irrtümlich angenommen, ein isolierter Widerspruch gegen die Kostenentscheidung sei statthaft; eine solche Differenzierung widerspricht der Rechtsmittelklarheit und der Zwecksetzung der VwGO. • Die Kammer hat nicht entscheiden müssen, ob eine Widerspruchsbehörde unstatthaften Widersprüchen durch erneute Sachentscheidung den Rechtsweg eröffnen kann, weil die Beklagte hier den zweiten Widerspruch als unzulässig angesehen hat. Die Revision ist erfolgreich. Das Berufungsurteil, das die Behörde zur Erstattung der vollen Widerspruchskosten verpflichtete, beruht auf rechtsfehlerhafter Annahme der Statthaftigkeit des zweiten Widerspruchs; der Kläger hat die einschlägige Monatsfrist des § 74 VwGO versäumt. Der zweite Widerspruch vom 14.08.2006 war unstatthaft, sodass der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2006 in seiner Gestalt bestandskräftig wurde. Dadurch war die Klage unzulässig, und das angefochtene Teilurteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben. Die Entscheidung begründet, dass künftige Angriffe auf erstmals eine Beschwer enthaltende Widerspruchsbescheide nicht durch wiederholte Widerspruchsverfahren verhindert werden können; Betroffene müssen innerhalb der Monatsfrist Klage erheben, andernfalls die behördliche Entscheidung Bestand hat.