Urteil
7 C 5/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlende Anhörung kann nach Art.45 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden, wenn sie funktionsgerecht durchgeführt wird.
• Feuerstättenbescheide der Schornsteinfegergesetzgebung können ihre Ermächtigungsgrundlage in §14 Abs.2 Satz1 bzw. §17 Abs.1 Satz1 SchfHwG haben und sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
• Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf beliehene Bezirksschornsteinfeger ist unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art.33 Abs.4 GG möglich und rechtfertigbar.
• Die Festlegung konkreter Durchführungszeiträume im Feuerstättenbescheid ist durch Ermessenskonkretisierung des Ermächtigten zulässig; die Kehr- und Überprüfungsordnung ist verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Feuerstättenbescheid, Heilung Anhörungsmangel und Kompetenzgrundlage SchfHwG • Fehlende Anhörung kann nach Art.45 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden, wenn sie funktionsgerecht durchgeführt wird. • Feuerstättenbescheide der Schornsteinfegergesetzgebung können ihre Ermächtigungsgrundlage in §14 Abs.2 Satz1 bzw. §17 Abs.1 Satz1 SchfHwG haben und sind mit höherrangigem Recht vereinbar. • Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf beliehene Bezirksschornsteinfeger ist unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art.33 Abs.4 GG möglich und rechtfertigbar. • Die Festlegung konkreter Durchführungszeiträume im Feuerstättenbescheid ist durch Ermessenskonkretisierung des Ermächtigten zulässig; die Kehr- und Überprüfungsordnung ist verhältnismäßig. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Kehrbezirk des beklagten beliehenen Bezirkschornsteinfegers. Der Beklagte erließ nach Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid, der Überprüfungsarbeiten und Abgaswegeüberprüfungen innerhalb bestimmter Zeiträume (u.a. Okt 2014 und Okt 2016) anordnete. Der Kläger klagte gegen den Bescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Verwaltungsgerichtshof hob dies auf und wies die Klage ab, nachdem der Beklagte die Durchführungszeiträume im Verfahren verlängert und nachträglich angehört hatte. Der Kläger rügte u.a. nicht geheilte Anhörung, Verfassungs- und Kompetenzmängel der gesetzlichen Grundlagen (§§14,17 SchfHwG), Unverhältnismäßigkeit der Fristen und Verfassungswidrigkeit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben. Vor dem Senat erklärten Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des 2014-Punkts für erledigt. • Verfahrensrecht: Fehlende Anhörung war nach Art.45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 BayVwVfG funktionsgerecht in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nachgeholt; Heilung erfordert, dass die Behörde das Vorbringen des Beteiligten tatsächlich in ihre erneute Entscheidung einbezieht, was hier durch Änderung und Fristverlängerung geschehen ist. • Begründung: Eine unzureichende schriftliche Begründung des Bescheids wurde durch nachträgliche Mitteilung der entscheidungsleitenden Erwägungen geheilt; Art.45 BayVwVfG und §114 Satz2 VwGO stehen dem nicht entgegen, soweit es um Bekanntgabe bereits getroffener Erwägungen geht. • Befangenheitsfragen: Der beliehene Bezirksschornsteinfeger ist Behörde i.S.d. BayVwVfG und nicht Beteiligter; eine institutionelle Befangenheit ist nicht anzunehmen. Gesetzliche Berufspflichten (§18 SchfHwG) und aufsichtsrechtliche Maßnahmen vermeiden systematisch die Gefahr der Selbstbegünstigung. • Kompetenz/Normenkontrolle: §§14 Abs.2 S.1 und 17 Abs.1 S.1 SchfHwG sind verfassungsgemäß. Eine Berufung auf Art.125a GG zur Rechtfertigung der früheren Vorschrift greift nicht durch, aber Art.74 Abs.1 Nr.24 GG (Luftreinhaltung) bietet eine konkurrierende Gesetzgebungsgrundlage für die Normen. • Übertragung hoheitlicher Aufgaben: Art.84 GG erlaubt dem Bund, bei Vorliegen der Sachkompetenz auch Regelungen zur Einrichtung und zum Verwaltungsverfahren zu treffen; die Beliehung Privater mit hoheitlichen Aufgaben ist verfassungsgemäß, weil besondere sachliche Gründe (Sachkunde, gewachsene Strukturen, Zweckbindung) dies rechtfertigen. • Kehr- und Überprüfungsordnung: Die Verordnungsermächtigung ist verfassungsgemäß (Art.80 GG); Fristen beruhen auf fachlichen Studien und Musterentwürfen und sind nicht offensichtlich unverhältnismäßig. • Ermessen und Konkretisierung: §§14 und 17 SchfHwG lassen dem Ermächtigen einen Ermessensspielraum zur Konkretisierung von Durchführungszeiträumen; Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung rechtfertigen dies und führen nicht zu einem Verstoß gegen Art.103 Abs.2 GG. • Beweisrecht/Verfahren: Die Rügen, ein Sachverständigengutachten sei notwendig gewesen, greifen nicht durch; es fehlte an einem entsprechenden Beweisantrag und an substantiiertem Vorbringen, das die Annahmen des Verordnungsgebers erschüttert hätte. • Grundrechtliche Prüfung: Die Regelungen sind mit Art.14 GG (Eigentum) vereinbar; Eingriffe sind verhältnismäßig angesichts der öffentlichen Belange der Brand- und Betriebssicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Die Revision des Klägers wird überwiegend zurückgewiesen; das Berufungsurteil ist im Kern zu bestätigen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit für den 2014er-Fall als erledigt erklärten, ist das Verfahren insoweit einzustellen. Der Feuerstättenbescheid und die zugehörigen Rechtsgrundlagen (§14 Abs.2 S.1, §17 Abs.1 S.1 SchfHwG sowie die Kehr- und Überprüfungsordnung) sind verfassungsgemäß und materiell wie formell nicht zu beanstanden, weil die unterbliebene Anhörung und die unvollständige Begründung nachgeholt und funktionsgerecht berücksichtigt wurden. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf beliehene Bezirksschornsteinfeger ist rechtlich zulässig und gerechtfertigt; die Konkretisierung der Durchführungszeiträume durch den Ermächtigten im Feuerstättenbescheid liegt im zulässigen Ermessen. Damit hat der Beklagte in wesentlichen Punkten Recht behalten und die Klage somit keinen Erfolg.