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Beschluss

9 B 58/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wegfall einer bisherigen Erschließung zugunsten einer neuen Erschließungsanlage entsteht hierdurch grundsätzlich ein erschließungsrechtlicher Vorteil, der Beitragspflicht begründen kann. • Erschließungsvorteil bemisst sich daran, ob die Erschließung die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks ermöglicht, nicht bloß deren Zugänglichkeit. • Billigkeitsgesichtspunkte sind im Erschließungsbeitragsrecht zu beachten; § 135 Abs. 2–5 BauGB normiert besondere Erleichterungen, und Gemeinden können bei offenkundigen Härtegründen eine Abmilderung von Amts wegen berücksichtigen. • Satzungsrechtliche Vergünstigungen für mehrfach erschlossene Eckgrundstücke sind im Rahmen der Typisierungsbefugnis der Gemeinde zulässig, unter bundesrechtlichen Grenzen.
Entscheidungsgründe
Wegfall früherer Erschließung und Ersatzerschließung begründen Erschließungsvorteil • Bei Wegfall einer bisherigen Erschließung zugunsten einer neuen Erschließungsanlage entsteht hierdurch grundsätzlich ein erschließungsrechtlicher Vorteil, der Beitragspflicht begründen kann. • Erschließungsvorteil bemisst sich daran, ob die Erschließung die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks ermöglicht, nicht bloß deren Zugänglichkeit. • Billigkeitsgesichtspunkte sind im Erschließungsbeitragsrecht zu beachten; § 135 Abs. 2–5 BauGB normiert besondere Erleichterungen, und Gemeinden können bei offenkundigen Härtegründen eine Abmilderung von Amts wegen berücksichtigen. • Satzungsrechtliche Vergünstigungen für mehrfach erschlossene Eckgrundstücke sind im Rahmen der Typisierungsbefugnis der Gemeinde zulässig, unter bundesrechtlichen Grenzen. Streitgegenstand war die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für ein Grundstück, dessen bisherige Erschließung wegfiel und durch Herstellung einer neuen Erschließungsanlage ersetzt wurde. Der Eigentümer rügte, dass durch die Ersetzung kein neuer Erschließungsvorteil entstanden sei und daher kein Beitrag erhoben werden dürfe. Weiter streitig war, ob eine in der Satzung vorgesehene 50%ige Vergünstigung für übergroße, gewerblich nutzbare Eckgrundstücke mit den Grundsätzen der Beitragsgerechtigkeit vereinbar ist. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Beitragspflicht bejaht und die Satzungsregelung angewandt. Die Revision wurde mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht und vom Bundesverwaltungsgericht geprüft. • Der Erschließungsvorteil besteht darin, dass die Erschließung die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks ermöglicht; es geht um die funktionale Vermittlung der Bebaubarkeit, nicht nur um Zugänglichkeit. • Nach der Wegdenkenlehre begründet das Hinzutreten einer neuen Erschließungsanlage einen Vorteil, wenn das Grundstück dadurch bebaubar wird oder seine Bebaubarkeit sichergestellt bleibt; gilt umso mehr, wenn eine frühere Erschließung entfällt und das Grundstück auf die neue Anlage angewiesen ist. • Das Erschließungsbeitragsrecht (§ 131 Abs. 1 BauGB) schließt nicht aus, dass bei Ersetzung einer bisherigen Erschließung durch eine andere Erschließungsanlage ein Beitrag zu erheben ist; entgegenstehende Auslegungen ergeben sich nicht aus Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Billigkeitserwägungen sind durch Gesetz geregelt (§ 135 Abs. 2–5 BauGB). Die Rechtsprechung erlaubt es Gemeinden, offenkundige Härtegründe von Amts wegen zu berücksichtigen; ein Versäumnis hieran führt allerdings nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit eines Bescheids. • Gemeinden dürfen in Satzungen Typisierungsregelungen treffen, die mehrfach erschlossene Eckgrundstücke gegenüber anderen Beitragspflichtigen begünstigen; solche Vergünstigungen sind im Rahmen bundesrechtlicher Grenzen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. • Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen sind nach ständiger Rechtsprechung beantwortbar, sodass die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit nicht geboten ist. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Herstellung einer neuen Erschließungsanlage anstelle einer weggefallenen Erschließung einen erschließungsrechtlichen Vorteil begründen kann, der die Erhebung eines Erschließungsbeitrags trägt. Zudem besteht kein allgemeines Verbot satzungsbedingter Vergünstigungen für mehrfach erschlossene Eckgrundstücke; solche Regelungen sind im Rahmen der vom Bundesrecht gezogenen Grenzen zulässig. Billigkeitsgesichtspunkte nach § 135 Abs. 2–5 BauGB sind zu beachten; Gemeinden können offenkundige Härtefälle von Amts wegen berücksichtigen, ein Unterlassen hieran führt jedoch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids. Insgesamt rechtfertigten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leitfragen keine Revision, weil die bestehenden höchstrichterlichen Grundsätze die Entscheidung tragen.