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Beschluss

10 UE 1246/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1008.10UE1246.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der 1948 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik am Grenzübergang Furth im Wald legte er seinen türkischen Reisepaß vor, in dem ein Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland nicht enthalten war, und flüchtete während seiner Abfertigung aus dem Paßkontrollgebäude, ohne zuvor seinen Reisepaß wieder in Empfang zu nehmen. Am 14. Mai 1984 beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigten bei der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises am 2. Juli 1984 erklärte sich der Kläger zu seiner Person und seinem Reiseweg, zu dem Anhörungstermin vor dem im Bundesamt am 30. August 1984 erschien er jedoch trotz Ladung über seine Bevollmächtigten nicht. Die ihm mit Schreiben vom 31. August 1984 eingeräumte Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung nahm er ebenfalls nicht wahr. Daraufhin wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 26. Oktober 1984 abgelehnt, weil alle Umstände darauf hindeuteten, daß der Kläger zu keiner Zeit irgendeiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder Furcht vor politischer Verfolgung empfunden habe. Der Ablehnungsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit einer ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderung am 13. Dezember 1984 zugestellt. Mit der am 24. Dezember 1984 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Asylbegehren weiter und begründete es mit Schriftsatz vom 10. April 1985 im wesentlichen damit, daß er Kurde und deshalb einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. Die gerichtliche Aufforderung vom 25. Januar 1985, mitzuteilen, wo sich der Kläger überwiegend aufhält, wurde nicht beantwortet. Während der mündlichen Verhandlung am 19. April 1985 wurde der Kläger auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Regensburg aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Regensburg vom 23. Mai 1984 (Gs 475/84 III) verhaftet, mit dem er beschuldigt wurde, sich als Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik aufzuhalten. Sein Bevollmächtigter weigerte sich damals, die Anschrift des Klägers, die keine Wohnanschrift sei, mitzuteilen, weil dieser dort nicht unmittelbar durch das Gericht geladen werden könne. Später war der Kläger nach Mitteilung seiner Bevollmächtigten vom 21. Mai 1985 in 6255 Dornburg (Frickhofen), Hotel M., wohnhaft. Nachdem er in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 1985 erschienen und informatorisch gehört worden war, wurde seine Klage mit Urteil vom 14. Juni 1985 als unbegründet abgewiesen, weil kurdische Volkszugehörige in der Türkei nicht kollektiv als ethnische Minderheit verfolgt würden und der Kläger darüber hinaus die Türkei nicht als politisch Verfolgter verlassen habe. Nachdem gegen dieses Urteil auf die am 7. August 1985 eingelegte Beschwerde des Klägers hin die Berufung zugelassen worden war (Beschluß des Senats vom 12. Mai 1986 - 10 TE 1614/85 ), hat der Kläger die Berufung nicht weiter begründet und auf die gerichtliche Anfrage, ob er sich noch im Bundesgebiet aufhält und gegebenenfalls wo und seit wann er die Unterkunft in Dornburg verlassen hat, durch seine Bevollmächtigten antworten lassen, er halte sich in Frankfurt am Main auf, sei dort aber nicht polizeilich angemeldet; die Vermutung der Ausländerbehörde des Landkreises Limburg-Weilburg, daß er sich illegal bei seinem Bruder in Frankfurt am Main aufhalte, sei unzutreffend. Da er zum Aufenthalt im Landkreis Limburg-Weilburg gesetzlich verpflichtet sei, stelle sich die Frage, ob er im Asylverfahren zur Angabe seiner genauen derzeitigen Anschrift verpflichtet sei, die außerhalb dieses Landkreises liege; in einem Strafverfahren stehe ihm nämlich ein Aussageverweigerungsrecht zu. Nach Mitteilung des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg wurde der Kläger am 17. Juli 1985 nach unbekannt abgemeldet und am 16. Januar 1986 von der JVA Regensburg nach Frankfurt am Main, M.er Straße 35, entlassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich zu der Berufung nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten der Beklagten - 163-05865-84 - und der Ausländerbehörde des Landkreises Weilburg-Limburg Bezug genommen. II. Die Entscheidung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß ergehen, da weder eine mündliche Verhandlung anberaumt noch eine Beweisaufnahme angeordnet ist, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint und die Entscheidung einstimmig erfolgt. Die Berufung ist statthaft (§ 32 Abs. 1, 4 AsylVfG), aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig. Der Kläger hat nämlich durch sein Verhalten, insbesondere durch das beharrliche Verschweigen seines derzeitigen Aufenthaltsorts, derart grob gegen seine verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten als Asylbewerber verstoßen, daß sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Rechtsschutzbegehrens, insbesondere an der Durchführung des Berufungsverfahrens, nicht mehr schützenswert ist. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Wer als Ausländer die gerichtliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Gewährung politischen Asyls zu erreichen sucht, ist gehalten, seine Rechtsverfolgung so zu gestalten, daß sie mit den gesetzlichen Vorschriften über die Asylanerkennung und deren gerichtliche Durchsetzung übereinstimmt. Weigert sich ein Asylbewerber beharrlich, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort im Inland bekannt zu geben, kann daraus im Einzelfall gefolgert werden, daß er in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen nicht erstrebt, ein Rechtschutzbedürfnis ihm also nicht zur Seite steht. Asylrecht kann in der Bundesrepublik grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wer sich auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält (BVerwGE 69,323 = EZAR 200 Nr. 10). Die zur wirksamen Durchsetzung des Asylgrundrechts dem Asylbewerber gesetzlich eingeräumte Aufenthaltsgestattung beschränkt dessen Aufenthalt auf den Bezirk der jeweiligen Ausländerbehörde (§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 AsylVfG), und der asylsuchende Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde und dem für den jeweiligen Rechtsstreit zuständigen Gericht unverzüglich anzuzeigen, damit ihn Mitteilungen dieser Stellen stets erreichen können (§ 17 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich erfordert die Eigenart des Asylrechts eine weitgehende Darlegung der Fluchtgründe durch den Asylbewerber selbst, der Einzelheiten seines Verfolgungsschicksals aus seinem persönlichen Bereich substantiiert vorzutragen hat (BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31, 44; BVerwG, EZAR 630 Nr. 8 = InfAuslR 1984, 129; BVerwGE 65, 737 = EZAR 630 Nr. 1; BVerwG, EZAR 630 Nr. 13). Die möglichen Beschränkungen der gesetzlichen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 20, 23, 25 AsylVfG), die erwähnten Mitwirkungspflichten und die besonderen Zustellungsvorschriften des § 17 Abs. 2 bis 4 AsylVfG beruhen auf der Erwägung, daß das gesetzliche Bleiberecht für die Dauer des Asylverfahrens dem Asylsuchenden eine schnelle und wirksame Durchsetzung des geltend gemachten Grundrechts auf Asyl ermöglichen soll. Die Sondervorschriften für Aufenthalt und Mitwirkungspflichten zielen darauf ab, im Interesse der zu Recht um Asyl nachsuchenden Ausländer und eines geordneten Asylanerkennungsverfahrens dessen Ablauf zu erleichtern und zu beschleunigen. Wer sich als politisch Verfolgter dem Schutz der Bundesrepublik unterstellen will, darf diese Verfahrensordnung nicht eigenmächtig abändern und seine Anerkennung als Asylberechtigter unter anderen als den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensvoraussetzungen anstreben. Beruft sich ein Ausländer auf einen ihm zustehenden Asylanspruch gegenüber der Bundesrepublik und versucht er gleichzeitig, durch eine beharrliche Zuwiderhandlung gegen grundlegende Verfahrensvorschriften das notwendige Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu stören, kann grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Durchsetzung des von ihm geltend gemachten Asylrechts nicht anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat durch die Vorschriften des § 33 AsylVfG zum Ausdruck gebracht, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für einen asylrechtlichen Rechtsstreit regelmäßig dann nicht mehr besteht, wenn ein Asylbewerber das Verfahren trotz Aufforderung drei Monate lang nicht mehr betreibt (BVerwG, EZAR 630 Nr. 19; BVerfG - Richterausschuß, EZAR 630 Nr. 16). Die in § 33 Satz 1 AsylVfG). angeordnete gesetzliche Fiktion des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses betrifft den dort geregelten Fall des Nichtbetreibens des Verfahrens ungeachtet der Gründe, auf denen dies beruht. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß ein Rechtsschutzinteresse auch dann nicht mehr als gegeben anzunehmen ist, wenn ein Asylbewerber in anderer Weise sein Desinteresse an dem formal von ihm fortgeführten Verfahren deutlich erkennen läßt. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Schon mit seiner Flucht aus dem Paßkontrollgebäude am Grenzübergang F. im Wald/Schafberg hat der Kläger seine Absicht bekundet, sich nicht dem Schutz der staatlichen Behörden der Bundesrepublik zu unterstellen, von der er Hilfe gegen ihm angeblich drohende Verfolgung durch seinen Heimatstaat erwartet. Obwohl er in der Folgezeit seine Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat und infolgedessen über die von ihm als Asylbewerber einzuhaltenden Verfahrensvorschriften unterrichtet war, hat er es unterlassen, bei der hierfür in Hessen zuständigen Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises schriftlich oder mündlich Asylgründe vorzutragen (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), sondern sich auf den schriftlichen Anerkennungsantrag und mündliche Angaben zur Person und seinem Reiseweg beschränkt. Zu der Anhörung vor dem Bundesamt - Außenstelle Schwalbach am Taunus - am 30. August 1984 ist er nicht erschienen, obwohl er über seine Bevollmächtigten geladen war und das Bundesamt den Antrag der Bevollmächtigten auf Aufhebung des Termins rechtzeitig abgelehnt hatte. Eine unmittelbare Benachrichtigung des Klägers von diesem Anhörungstermin war im übrigen mangels Bekanntgabe seiner Anschrift nicht möglich, und der Kläger wurde zu der für die Anhörung angesetzten Zeit vergeblich in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft ausgerufen und in dem ihm zugewiesenen Zimmer von dem hinzugezogenen Dolmetscher gesucht. Die Gelegenheit, seine Asylgründe gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG schriftlich nachträglich bekannt zu geben, nutzte er ebensowenig wie die Möglichkeit, die Klage vom 21. Dezember 1984 sogleich zu begründen. Darüberhinaus beachtete er die Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 1985 zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift für die persönliche Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht. Gegen den Vorbescheid vom 25. Februar 1985 ließ er zwar mündliche Verhandlung beantragen, mit der einige Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 19. April 1985 nach Akteneinsicht durch seine Bevollmächtigten vorgelegten Klagebegründung berief er sich aber lediglich allgemein auf eine Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei durch Unterdrückung der kurdischen Sprache, ohne einen einzigen Anhalt für eine ihm selbst daraus erwachsene Gefährdung zu nennen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. April 1985, in deren Verlauf der Kläger auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Regensburg verhaftet wurde, verweigerte der Bevollmächtigte des Klägers die Mitteilung der Anschrift mit der Begründung, der Kläger könne dort nicht durch das Gericht unmittelbar geladen werden. In der Folgezeit erklärten die Bevollmächtigten zwar, der Kläger sei nunmehr in der oben genannten Asylbewerberunterkunft in Dornburg wohnhaft, in die der Kläger bereits aufgrund des Zuweisungsbescheids des Hessischen Ministers für Arbeit, Umwelt und Soziales vom 24. Oktober 1984 eingewiesen worden war, und der Kläger wurde dort auch zu dem neuerlichen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1985 geladen; die Zustellung erfolgte aber wegen Nichterreichbarkeit des Klägers durch Übergabe an den Hauswirt/Vermieter. Ob der Kläger unter dieser Anschrift bis zu seiner Abmeldung von Amts wegen am 17. Juli 1985 tatsächlich gewohnt hat, läßt sich den dem Senat vorliegenden Akten nicht entnehmen. Die Erklärungen seiner Bevollmächtigten gegenüber dem Verwaltungsgericht und auf die Anfragen des Berichterstatters des Senats vom 10. Juni, 12. Juni und 1. Juli 1986 können nicht darüber hinwegtäuschen, daß sich der Kläger unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften verborgen hält und für Behörden und Gerichte nicht so erreichbar ist, wie es gesetzlich von ihm verlangt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich bei seinem Bruder in Frankfurt am Main aufhält; denn er gibt seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt und ist dort auch polizeilich nicht gemeldet. Entgegen seiner Auffassung wird er von seiner Verpflichtung zur Angabe seiner jeweiligen Anschrift aus § 17 Abs. 1 AsylVfG nicht dadurch befreit, daß er der Aufforderung, sich im Landkreis Limburg-Weilburg aufzuhalten (§ 22 Abs. 8 und 9 AsylVfG), nicht Folge leistet und sich dadurch gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AsylVfG strafbar macht. Da der Kläger auf die besonderen Vorschriften des § 17 AsylVfG über die Mitwirkungspflichten eines Asylbewerbers und die Zustellung gemäß § 17 Abs. 5 AsylVfG ordnungsgemäß schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden ist (vgl. dazu BVerwG, EZAR 610 Nr. 21 = InfAuslR 1984, 90 ), kann die Zuwiderhandlung des Klägers gegen ihm obliegende Verhaltensvorschriften nicht dadurch ungeschehen gemacht oder entschuldigt werden, daß seine Bevollmächtigten offenbar insoweit eine andere Rechtsauffassung vertreten als der beschließende Senat. Im übrigen genügt es für die Strafbarkeit der Aufenthaltsrechtsverletzung, daß der Kläger, wie er einräumt, nicht im Landkreis Limburg-Weilburg wohnt. Schließlich wird das mangelnde Interesse des Klägers an einer wirksamen Förderung seines Rechtsschutzverlangens auch durch seine Prozeßführung im übrigen deutlich. Bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 14. Juni 1985 hat er zwar Einzelheiten seines persönlichen Schicksals geschildert, er hat aber dann weder mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde noch im Anschluß an die Zulassung der Berufung durch Beschluß des Senats vom 12. Mai 1986 vorgetragen, womit er im Gegensatz zu den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil eine Furcht vor politischer Verfolgung begründen will. Nach alledem läuft das Verhalten des Klägers darauf hinaus, daß er sich unter Verstoß gegen Aufenthalts- und Verfahrensvorschriften verborgen hält und nur insoweit an dem von ihm anhängig gemachten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitwirkt, als es ihm von Vorteil zu sein scheint. Damit verhindert er eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, selbst wenn er Bevollmächtigte beauftragt hat und Zustellungen im übrigen auch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 AsylVfG bewirkt werden können; denn durch diese Zustellungsvorschriften wird eine Kenntnisnahme des Klägers tatsächlich in der Regel nicht erreicht, sondern lediglich fingiert, und trotz der Versicherung der Bevollmächtigten, daß sich der Kläger nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, ist aufgrund des Verhaltens des Klägers weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zuverlässig festzustellen, ob er sich überhaupt auf dem Gebiet des Staates aufhält, dessen Schutz vor Verfolgung er in Anspruch nimmt. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.