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Urteil

10 UE 2689/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0224.10UE2689.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AsylVfG). II. Die Berufung ist auch begründet, denn dem Beigeladenen fehlt nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage für seinen Asylantrag und seine weitere Rechtsverfolgung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat trotz mehrfacher Aufforderung dem Senat nicht seinen derzeitigen Aufenthaltsort im Inland bekannt gegeben, so daß er den ursprünglich begehrten Schutz vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr anstrebt bzw. dieses Schutzes aus anderen Gründen nicht mehr bedarf. Auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ist für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen und der Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Asylantrag auch im vorliegenden Fall abzustellen, obgleich dem Verfahren eine Anfechtungsklage (Beanstandungsklage) zugrunde liegt und es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen im allgemeinen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, RdNr. 23 f. zu § 113 m.w.N.). Von diesem Grundsatz ist bei Beanstandungsklagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zum einen deswegen abzuweichen, weil die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter ein statusbegründender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. §§ 3 Abs. 1, 18 u. 29 Abs. 1 AsylVfG; Kopp, a.a.O., RdNr. 25 zu § 113 m.w.N.), der von der erlassenen Behörde jederzeit in bezug auf seine fortdauernde Rechtmäßigkeit unter Kontrolle zu halten ist (vgl. hierzu § 16 AsylVfG). Es wäre trotz der gegen die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Kopp (a.a.O.), und anderen unter Hinweis auf den Grundsatz der Gewaltenteilung vorgebrachte Kritik wenig sinnvoll, bei der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsakts auf den Zeitpunkt des Erlasses abzustellen. Zum anderen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung deswegen zugrunde zu legen, weil dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, obgleich es über Asylanträge durch nicht weisungsgebundene Mitarbeiter entscheidet (§ 4 Abs. 3 AsylVfG), weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum noch eine sog. Einschätzungsprärogative eingeräumt ist (BVerwGE 26, 65; 39, 197; 57, 130; BVerwG EZAR 610 Nr. 15), so daß die vom Bundesamt getroffene Entscheidung ohnehin der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die gebotene umfassende Kontrolle lediglich der Klageart wegen auf einen Zeitraum zu begrenzen, dessen Ende durch den in der Regel weit zurückliegenden und im übrigen auch weitgehend vom Zufall abhängigen Termin der Behördenentscheidung bestimmt würde, wäre weder verfahrensökonomisch sinnvoll noch für die Beteiligten effektiv. Aus dem beharrlichen Schweigen des Beigeladenen auf wiederholte Nachfragen hinsichtlich seines derzeitigen Aufenthalts schließt der Senat auf einen Verlust seines Rechtsschutzbedürfnisses für die weitere Rechtsverfolgung im Asyl-Anerkennungsverfahren. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Wer als Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland die Gewährung politischen Asyls zu erreichen sucht, ist gehalten, seine Rechtsverfolgung so zu gestalten, daß sie mit den gesetzlichen Vorschriften über die Asylanerkennung und deren gerichtliche Durchsetzung übereinstimmt. Weigert sich ein Asylbewerber beharrlich, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort im Inland bekanntzugeben, so kann daraus im Einzelfall gefolgert werden, daß er in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen nicht erstrebt, ein Rechtsschutzbedürfnis ihm also nicht zur Seite steht (Hess. VGH, Beschluß vom 08.10.1986 - 10 UE 1246/86 - m.w.N. Diese am Beispiel einer Asylverpflichtungsklage entwickelten Grundsätze gelten auch nach erfolgter Anerkennung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, solange diese im Verwaltungsverfahren getroffene Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Denn auch in diesen Fällen müssen die Sachentscheidungsvoraussetzungen bis zur letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung gegeben sein. Fällt nach Erhebung einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten während des Klageverfahrens oder eines sich anschließenden Berufungsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für den Asylantrag weg, ist der Klage bzw. der Berufung stattzugeben und die Anerkennungsentscheidung des Bundesamts aufzuheben. Als unterliegender Beteiligter hat der Beigeladene die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), denn er hat in beiden Instanzen Anträge gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661;). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Der 1965 geborene Beigeladene ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und Tamile. Auf seinen Ende 1983 gestellten Asylantrag hin wurde er mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Februar 1985 - 431-04035-84 - als Asylberechtigter anerkannt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Anerkennungsbescheid Bezug genommen, der dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 19. März 1985 zugestellt wurde. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat gegen diesen Bescheid am 15. April 1985 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 26. November 1985 unter Zulassung der Berufung abgewiesen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Am 17. Dezember 1985 hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten bei dem Verwaltungsgericht Kassel Berufung eingelegt. Er beantragt, das Urteil vom 26. November 1985 und den Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 1985 aufzuheben. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 25. September 1986 hat die für den Beigeladenen zuständige Ausländerbehörde, der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg, mitgeteilt, der Beigeladene habe die ihm zugewiesene Wohnung verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Sein jetziger Aufenthalt sei der Ausländerbehörde nicht bekannt. Die Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen sind sodann durch die jeweiligen Berichterstatter zweimal, und zwar mit Schreiben vom 3. November 1986 und vom 24. Juni 1988, ergebnislos aufgefordert worden, durch Vorlage einer amtlichen Meldebescheinigung seinen derzeitigen Aufenthalt im Inland bekanntzugeben. Die Bevollmächtigten des Beigeladenen haben sodann mit Schriftsatz vom 1. Juli 1988 mitgeteilt, die gegenwärtige Anschrift ihres Mandanten sei ihnen nicht bekannt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Dem Gericht liegen die den Beigeladenen betreffenden Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor; sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.