Beschluss
7 TG 160/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0416.7TG160.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Unter dem 22.10.1986 stellte er über einen Bevollmächtigten beim Landrat des Main-Taunus-Kreises einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. In dem Antrag führte der Antragsteller aus, er halte sich im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auf und sei zur Zeit bei Freunden in Frankfurt am Main wohnhaft. Der Antrag enthält keine Angaben über die Anschrift des Antragstellers. Mit Schreiben vom 27.10.1986 sandte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten des Antragstellers den erwähnten Asylantrag zurück und führte aus, dieser werde nur bei Angabe und Nachweis der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers bearbeitet. Es werde gebeten, in Zukunft dem Asylantrag eine Meldebescheinigung beizufügen. Am 04.11.1986 begehrte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vorläufigen Rechtsschutz. Er führte aus, er könne jederzeit über seinen Bevollmächtigten geladen werden. Soweit der Antragsgegner die polizeiliche Anmeldung nach dem Hessischen Meldegesetz verlange, sei dieses Begehren nicht umsetzbar. Infolge der "illegalen" Einreise sei die Wohnsitznahme und Anmeldung überhaupt nicht möglich. Der Antragsteller beantragte, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 22.10.1986 entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 18.12.1986 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller komme seinen Mitwirkungspflichten, die im Asylverfahrensgesetz festgelegt seien, nicht nach. Wichtig sei insbesondere die Mitteilung der Wohnanschrift. Der Antragsteller mache keinerlei Angaben darüber, warum er seiner Mitwirkungspflicht aus § 17 Abs. 1 AsylVfG nicht nachkommen wolle, obwohl er auf diese ausdrücklich hingewiesen worden sei. Mit am 22.12.1986 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben vom 16.12.1986 trat der Antragsgegner dem Antrag entgegen und führte aus, für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Asylantrags eines Asylbewerbers, der sich in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz aufhalte, sei die örtliche Zuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises nicht gegeben. Er sei zwar zuständig für das Gesamtgebiet des Landes Hessen, nicht aber für Asylanträge von Asylbewerbern, bei denen nicht erkennbar sei, ob sie sich überhaupt im Gebiet des Landes Hessen tatsächlich aufhielten. Gegen der ihm am 02.01.1987 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 09.01.1987 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, bearbeitende Behörde für Asylanträge sei in Hessen die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises. Sie sei auch dann gehalten, das Asylbegehren anzunehmen und zu bearbeiten, wenn er, der Antragsteller, sich noch nicht in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge eingefunden habe. Aus dem Asylantrag selbst sei ersichtlich, daß er bereit und willens sei, seiner Pflicht , vor der Ausländerbehörde zu erscheinen, nachzukommen. Im übrigen habe der Antragsgegner entgegen der Sachbearbeitung im vorliegenden Fall bei gleichgelagerten Fällen die Entgegennahme des schriftlichen Asylantrags nicht verweigert, wenn sich der Antragsteller nicht in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge aufgehalten habe oder nicht amtlich gemeldet gewesen sei. Der Antragsgegner trat der Beschwerde entgegen. Er wiederholte und vertiefte sein bisheriges Vorbringen und führte aus, seine Zuständigkeit für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG setze voraus, daß sich der Ausländer entweder im Bezirk des Main-Taunus-Kreises oder wenigstens auf dem Gebiet des Landes Hessen aufhalte. Dieser Aufenthalt müsse vor der Bejahung der Zuständigkeit positiv festgestellt werden. Ein Asylbewerber, der wie der Antragsteller weder in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge noch an einem anderen Ort in Hessen einen festen Wohnsitz nehme und diesen aktenkundig mache, setze sich dem begründeten Verdacht aus, sein Verfahren verzögern und das ihm aufgrund seines Asylantrags erwachsende Bleiberecht zu asylfremden Zwecken nutzen zu wollen. Nachdem der Antragsteller am 21.01.1987 persönlich bei dem Landrat des Main-Taunus-Kreises erschienen war und dieser nunmehr von seiner örtlichen Zuständigkeit ausging, erklärten die Beteiligten übereinstimmend das Verfahrens für in der Hauptsache erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen, der Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach sind dem Antragsgegner die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen, da die Beschwerde im Falle einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht zurückgewiesen. Eine Klage im Hauptsacheverfahren - gerichtet auf die Entgegennahme und die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers - wäre offensichtlich zulässig und begründet gewesen. Es kann offenbleiben, ob in der Weigerung des Antragsgegners, den Asylantrag des Antragstellers entgegenzunehmen, ein Verwaltungsakt zu sehen war (so Huber, Ausländer- und Asylrecht, Rdnr. 609; weit. Nachw. bei Fritz in GK-AsylVfG, § 8 Rdnr. 30). Selbst wenn man das Schreiben des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 27.10.1986 als Verwaltungsakt ansähe, wäre es unschädlich, daß der Antragsteller offenbar hiergegen bisher nicht Widerspruch eingelegt hat, da mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen (§§ 70 Abs. 2, 58 AGVwGO) und somit keine Bestandskraft eingetreten wäre. Ein Anordnungsanspruch ergab sich daraus, daß der Antragsgegner verpflichtet war, den gestellten Asylantrag des Antragstellers entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Ein Asylantrag liegt nach § 7 Abs. 1 AsylVfG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Diese Voraussetzungen waren hier von vornherein gegeben. Die Stellung eines Asylantrags gemäß § 8 Abs. 1 AsylVfG bewirkt unmittelbar, daß ein Verwaltungsverfahren nach § 9 HVwVfG anhängig wird (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 10 m.w.N.), dessen Gegenstand Prüfung, Vorbereitung und Erlaß von Verwaltungsakten durch die Ausländerbehörde bzw. durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sind. Da die Ausländerbehörde auf Antrag tätig wird, ist für ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung des Verwaltungsverfahrens kein Raum (§ 22 Satz 2 Nr. 1 HVwVfG). Der Landrat des Main-Taunus-Kreises war aufgrund des Fehlens von Angaben über die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers im Asylantrag vom 22.10.1986 auch nicht befugt, seine örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Nach § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AsylVfG in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom 11.08.1982 (GVBl. I S. 191) ist der Landrat des Main-Taunus-Kreises die zuständige Behörde für die Stellung von Asylanträgen für Ausländer, die sich im Gebiet des Landes Hessen aufhalten. Diese Voraussetzungen waren hier bei der Antragstellung gegeben. Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte in der Antragsschrift vorn 22.10.1986 aus, dieser halte sich im Zuständigkeitsbereich des Landrats des Main-Taunus-Kreises auf und sei zur Zeit bei Freunden in Frankfurt am Main wohnhaft. Macht ein Rechtsanwalt derartige Angaben zum Aufenthalt eines Antragstellers und bestehen - wie im vorliegenden Fall - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, so hat die Behörde grundsätzlich von ihrer örtlichen Zuständigkeit auszugehen. Zwar ist jeder Asylbewerber verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde seinen genauen Aufenthaltsort bekannt zu geben (§ 17 Abs. 1 AsylVfG). Die Behörde ist jedoch nicht bereits deswegen, weil im Asylantrag nicht die genaue Anschrift genannt ist, befugt, den Antrag zurückzugeben, mithin im Ergebnis davon auszugehen, daß kein wirksamer Asylantrag gestellt ist. Dies liefe letztlich darauf hinaus, daß die Anforderungen an die Stellung eines Asylantrags entgegen den Intentionen des Gesetzgebers überspannt würden. So verzichtet § 7 Abs. 1 AsylVfG im Interesse des durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 gebotenen wirksamen Schutzes von Ausländern, die politische Verfolgung geltend machen, auf förmliche Anforderungen bei der Antragstellung und läßt sogar konkludent gestellte Anträge zu (vgl. Stelkens ZAR 1985, 15, 17). Im übrigen ist es möglich, daß ein Asylbewerber noch gar keinen festen Wohnsitz begründet hat und er schon deswegen nicht in der Lage ist, die vom Antragsgegner geforderte Meldebescheinigung vorzulegen. Jedenfalls kann er hierdurch nicht gehindert sein, seine Anerkennung als Asylberechtigter zu beantragen. Mußte vier Landrat nies Main-Taunus--Kreises nach allem zum Zeitpunkt der Antragstellung von seiner örtlichen Zuständigkeit ausgehen, so durfte er nach § 24 Abs. 3 HVwVfG die Entgegennahme des Antrags auch nicht deshalb verweigern, weil er mangels eines festen Wohnsitzes des Antragstellers bzw. entsprechender Angaben den Verdacht hegte, der Antragsteller verfolge mit seinem Antrag asylfremde Zwecke und strebe einen möglichst langen Aufenthalt im Bundesgebiet an. Unabhängig davon, ob aus dem bloßen Fehlen von Angaben über die Anschrift im Asylantrag derart weitreichende Schlüsse gezogen werden können - hiergegen dürfte das spätere Verhalten des Antragstellers und die Entwicklung anderer dem Senat bekannter Verfahren sprechen -, sind Behörden selbst in Fällen offensichtlich rechtsmißbräuchlicher Anträge grundsätzlich verpflichtet, diese zu bearbeiten und die gesetzlich vorgeschriebenen Schritte vorzunehmen (vgl. Stelkens a.a.O.; Kopp, VwVfG, § 22 Rdnr. 31 m.w.N.). Im Hinblick auf die vorn Antragsgegner befürchteten Konsequenzen einer Bejahung seiner Zuständigkeit in Fällen der vorliegenden Art ist folgendes festzustellen: Aus der Nichterfüllung der ihm gemäß § 17 Abs. 1 AsylVfG obliegenden Verpflichtungen im weiteren Verfahrensverlauf trotz entsprechender Aufforderungen kann geschlossen werden, daß der betreffende Asylbewerber in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen nicht erstrebt. Fehlen also nicht lediglich im Asylantrag Angaben über den genauen Aufenthaltsort des Ausländers, sondern weigert sich dieser in der Folgezeit beharrlich, entsprechende Mitteilungen zu machen, so hat ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel grundsätzlich schon deshalb keinen Erfolg (vgl. Hess.VGH, B. v. 08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -). Diese Verletzung seiner Mitwirkungspflichten kann dem Asylbewerber bereits im behördlichen Verfahren entgegengehalten und bei der Entscheidung über den Asylantrag zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. auch zu den vom Antragsgegner erwähnten Fällen des Nichterscheinens zur persönlichen Anhörung § 8 Abs. 3 Satz 2AsylVfG). Schließlich sind die zuständigen Behörden in der Lage, bei Zweifeln an der Richtigkeit der von einem Asylbewerber gemachten Angaben diese - etwa durch Einholung einer Meldeauskunft - zu überprüfen. Soweit im übrigen entsprechend den Ausführungen des Antragsgegners Rechtsanwälte wissentlich falsche Angaben zum Aufenthalt von Asylbewerbern machen sollten, kann dem auch mit standesrechtlichen Maßnahmen entgegengetreten werden. Schließlich stand dem Antragsteller auch ein Anordnungsgrund zur Seite, da die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von der Entgegennahme und Bearbeitung des Asylantrags durch der Antragsgegner abhing und darüber hinaus die einem Asylbewerber nach § 20 Abs. 1 AsylVfG zustehende Aufenthaltsgestattung die Stellung eines Asylantrags voraussetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.