Urteil
6 UE 1609/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0418.6UE1609.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Zum einen fehlt dem Kläger nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage für seinen Asylantrag und dessen weitere Rechtsverfolgung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er bedarf des ursprünglich begehrten Schutzes vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr. Dies schließt der Senat aus der Verlegung seines ständigen Aufenthaltsortes nach Kanada. Verläßt ein Asylantragsteller die Bundesrepublik Deutschland und verlegt er seinen ständigen Aufenthaltsort in ein anderes Land, so kann daraus gefolgert werden, daß er an der Erlangung asylrechtlichen Rechtsschutzes unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen nicht festhält, wenn er dies nicht gegenüber dem Gericht deutlich zum Ausdruck bringt (vgl. zu den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 -- 9 C 263/86 --, NVwZ 1987, 604 (605); Urteil vom 17. Januar 1989 -- 9 C 44/87 --, BVerwGE 81, 164; Hess. VGH, Beschluß vom 8. Oktober 1986 -- 10 UE 1246/86 --, ESVGH 37, 44; Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 -- 10 UE 2689/85 --). Da sich der Kläger nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Kanada nicht mehr geäußert, also kein Interesse mehr an der Fortführung seines Asylverfahrens bekundet hat, fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Asylbegehren hätte aber zum anderen auch in der Sache keinen Erfolg haben können, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz -GG- in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 1 a, 3 des Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) in der Neufassung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869) hat. Die Anerkennung als Asylberechtigter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt voraus, daß der Kläger als "politisch Verfolgter" angesehen werden kann. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502, 1000, 961/86 --, BVerfGE 80, 315 ). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung dann, wenn der Asylsuchende bereits Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen geworden ist oder aus begründeter Furcht vor einer drohenden politischen Verfolgung sein Heimatland verlassen hat (Vorfluchtgründe); eine begründete Verfolgungsfurcht kann aber auch dann vorliegen, wenn die dafür maßgeblichen Umstände erst nach dem Verlassen der Heimat eingetreten sind und der Ausländer im gegenwärtigen Zeitpunkt in berechtigter Weise im Falle der Rückkehr in sein Heimatland eine politische Verfolgung befürchten muß (Nachfluchtgründe; vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 (64 f.)). Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung, ob dem Asylsuchenden politische Verfolgung droht, ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung (Hess. VGH, Urteil vom 8. Oktober 1990 -- 12 UE 2588/89 --). Der Kläger kann sich zum einen nicht auf Vorfluchtgründe berufen. Er hat sein Heimatland erkennbar nicht aus subjektiver Verfolgungsfurcht verlassen, sondern wollte die Entwicklung der Ereignisse in seinem Heimatland vom Ausland aus beobachten und abwarten, um sodann eine endgültige Entscheidung über seinen künftigen Aufenthalt zu treffen. Gegen eine Vorverfolgung spricht auch, daß der Kläger sein Heimatland auf legale Weise verlassen und zur Durchführung seiner Auslandsreise Urlaub bekommen hat. Entscheidend ist aber, daß sich der Kläger deshalb nicht auf Vorfluchtgründe -- seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Solidarität und seine Teilnahme am Streik im Jahre 1980 -- berufen kann, weil er bei einer Rückkehr nach Polen wegen dieser Vorfälle keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. In Polen haben sich die politischen Verhältnisse seit 1989 kontinuierlich geändert und verbessert. Der eingeschlagene Weg zur Errichtung einer parlamentarischen und rechtsstaatlichen Demokratie, eingeleitet durch die Verhandlungen und die dabei erzielten Ergebnisse am "Runden Tisch" in der ersten Hälfte des Jahres 1989, wurde konsequent fortgesetzt und führte schließlich dazu, daß der ehemalige Führer der Gewerkschaft Solidarität inzwischen das Amt des Staatspräsidenten in Polen bekleidet. Der Prozeß der politischen Liberalisierung und des radikalen gesellschaftspolitischen Wandels hat dazu geführt, daß der Einfluß der früher herrschenden Kommunistischen Partei Polens weitgehend aus dem politischen Alltag in Polen zurückgedrängt worden ist. Dies zeigen sowohl die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 23. Mai 1990 und vom 4. September 1990 als auch die übrigen im Tatbestand genannten Stellungnahmen dieser Behörde gegenüber verschiedenen Verwaltungsgerichten. Darüber hinaus kommt das gewandelte Staatsverständnis in Polen und die Öffnung nach Westen zum Beispiel in dem Umstand zum Ausdruck, daß polnische Staatsbürger für Reisen in die Bundesrepublik und andere westeuropäische Länder keiner Ausreisegenehmigung mehr bedürfen. Schließlich hat das Auswärtige Amt im Januar 1991 festgestellt, daß Lageberichte zu Polen künftig nicht mehr erstellt werden, weil Polen nicht mehr als ein Staat angesehen wird, in dem einzelne Bürger oder bestimmte Bevölkerungsgruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Partei Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben. Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die Nachfluchtgründe des illegalen Verbleibens in der Bundesrepublik Deutschland, der Asylantragstellung und der nachrichtendienstlichen Befragung berufen. In den vergangenen Jahren sind keine Fälle bekannt geworden, in denen polnische Staatsbürger nach Rückkehr aus einem westlichen Land wegen eines im westlichen Ausland gestellten Asylantrages oder früherer, in Polen angeblich begangener politischer Straftaten verfolgt worden sind (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 8. November 1990; amnesty international, Stellungnahme vom 27. Juli 1990). Im übrigen würden solche Straftaten von den Amnestiegesetzen vom 29. Mai 1989 und vom 7. Dezember 1989 erfaßt werden. Die Gefahr einer Strafverfolgung nach Art. 124 des polnischen Strafgesetzbuches besteht ebenfalls nicht, weil dieser Tatbestand voraussetzt, daß anläßlich der Befragung bedeutsame Angelegenheiten aus dem militärischen oder dem Sicherheitsbereich verraten oder weitergegeben worden sind (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Mai 1990; amnesty international, Bericht vom 27. Juli 1990). Das ist hier erkennbar nicht der Fall. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 3 1. Halbsatz AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz -AuslG-) vom 9. Juli 1990 (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts, BGBl. I S. 1354), geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2170), nicht vor, denn -- wie bereits dargelegt -- sind Leib und Leben des Klägers oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht. Der Kläger ist polnischer Staats- und Volkszugehörigkeit sowie katholischen Glaubens. Am 22. März 1981 reiste er mit befristetem Sichtvermerk in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 16. März 1982 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter stellte. Zur Begründung führte er aus, er sei 1974 Mitglied der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei geworden, habe sein Parteibuch aber im August 1980 zurückgegeben und sich der Gewerkschaft Solidarität angeschlossen. An dem Streik im August 1980 habe er aktiv teilgenommen. Nach Verhängung des Kriegsrechts im November 1981 habe er es nicht mehr gewagt, von einem Auslandsaufenthalt in Deutschland nach Polen zurückzukehren, da er von Freunden gewarnt worden sei. In Polen fürchte er, wegen seiner früheren gewerkschaftlichen Aktivitäten belangt zu werden. Gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Juni 1983, dem Kläger zugestellt am 30. Juni 1983, hat dieser am 18. Juli 1983 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er vorgetragen, nach seinem Austritt aus der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei und der Teilnahme an dem Streik im August 1980 sei er gezwungen worden, seinen Arbeitsplatz in einer Kupferhütte aufzugeben, da er als Solidaritätsmitglied in dieser Position für die Firmenleitung untragbar gewesen sei. Aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit sei er -- allerdings unter erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen -- anderweitig beschäftigt worden. Seine Schwierigkeiten am Arbeitsplatz wegen der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Solidarität hätten aber fortgedauert. Seine damals legale Ausreise aus Polen könne nach Ablauf der genehmigten Aufenthaltsdauer als illegaler, weil betrügerischer Grenzübertritt geahndet werden. Auch könne eine Bestrafung nach Art. 271 des polnischen Strafgesetzbuches wegen Stellung des Asylantrages nicht ausgeschlossen werden. Schließlich sei mit der Möglichkeit zu rechnen, wegen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten bestraft zu werden, da er im Rahmen der asylrechtlichen Vorprüfung auch von einem Amerikaner verhört worden sei, der ihn über seinen Wehrdienst befragt habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Juni 1983 aufzuheben und dieses zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. Mai 1986 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwar erscheine es zweifelhaft, ob sich der Kläger auf einen Vorfluchtgrund berufen könne, da er sein Heimatland nicht aus subjektiver Verfolgungsfurcht verlassen habe. Entscheidend sei aber, daß wegen der Mitgliedschaft des Klägers in der Gewerkschaft Solidarität, der darin ausgeübten herausgehobenen Funktion und der von ihm entfalteten Aktivitäten sowie seines Austritts aus der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei eine politisch motivierte Bestrafung des Klägers bei seiner Rückkehr in die Volksrepublik Polen überwiegend wahrscheinlich sei. Ferner könne der Kläger bei seiner Rückkehr nach Polen wegen des gestellten Asylantrages und der beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolgten nachrichtendienstlichen Befragung als politischer Regimegegner betrachtet und bestraft werden. Das Urteil ist dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 7. Juli 1986 zugestellt worden. Am 16. Juli 1986 hat er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt, der der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. Juni 1987 (10 TE 2051/86) stattgegeben hat. Der Bundesbeauftragte trägt zur Berufungsbegründung vor, aufgrund der derzeitigen politischen Verhältnisse in Polen, auf die abzustellen sei, könne eine asylrechtsrelevante Verfolgung des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Mit der Wiederzulassung der Gewerkschaft Solidarität und deren Regierungsbeteiligung sei eine Lage entstanden, die keinen Anlaß für ein politisch motiviertes staatliches Vorgehen gegen Andersdenkende biete. Der Bundesbeauftragte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Mai 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung der Verhältnisse in Polen sei er nicht bereit, seine Klage zurückzunehmen. Am 18. April 1991 haben seine Bevollmächtigten mitgeteilt, der Kläger sei nach Kanada abgemeldet worden; er bitte um eine Entscheidung im Berufungsverfahren, da er sich bei dieser Sachlage nicht im Stande sehe, die Klage zurückzunehmen. Die Beklagte, die keinen Antrag stellt, teilt die Bedenken des Bundesbeauftragten gegen das angefochtene Urteil. Folgende Auskünfte, die den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, liegen vor: -- Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: 1. Mai 1990) vom 23. Mai 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 18. Juni 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Stuttgart vom 21. Juni 1990, -- amnesty international an VG Ansbach vom 21. Juni 1990, -- amnesty international an VG Ansbach vom 27. Juli 1990, -- Auswärtiges Amt, Lagebericht (Stand: 15. August 1980) vom 4. September 1990, -- Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 8. November 1990 und -- Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Januar 1991. Die vorgenannten Auskünfte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heftstreifen, 31 Blatt) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf bezug genommen.