Beschluss
12 TH 1934/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1005.12TH1934.87.0A
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Leitsätze
1. Weigert sich ein Asylbewerber beharrlich, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, so kann daraus im Einzelfall gefolgert werden, daß er in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz nicht erstrebt (wie Senat, B. v. 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -). Ein Rechtsschutzbedürfnis steht ihm dann auch für das Verfahren gegen unmittelbar auf § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte aufenthaltsbeendente Maßnahmen bei von der Ausländerbehörde für unbeachtlich gehaltenen Folgeanträgen nicht zur Seite.
2. Einzelfall, in dem eine beharrliche Weigerung der Bekanntgabe des Aufenthaltsorts trotz mehr als 4monatigen "Untertauchens" der Asylbewerber (noch) nicht festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weigert sich ein Asylbewerber beharrlich, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, so kann daraus im Einzelfall gefolgert werden, daß er in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz nicht erstrebt (wie Senat, B. v. 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -). Ein Rechtsschutzbedürfnis steht ihm dann auch für das Verfahren gegen unmittelbar auf § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte aufenthaltsbeendente Maßnahmen bei von der Ausländerbehörde für unbeachtlich gehaltenen Folgeanträgen nicht zur Seite. 2. Einzelfall, in dem eine beharrliche Weigerung der Bekanntgabe des Aufenthaltsorts trotz mehr als 4monatigen "Untertauchens" der Asylbewerber (noch) nicht festgestellt werden kann. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 12.01.1987 gegen die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 07.01.1987. Denn nur hierüber hat das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluß vom 15.06.1987 ausweislich des in Abschn. I der Gründe wiedergegebenen Antrags und der in Abschn. II erfolgten Ausführungen entschieden. Es kann deshalb - jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren - offenbleiben, ob dem laut Antragsschrift vom 13.01.1987 außerdem gestellten und auf § 123 VwGO gestützten Antrag, den Asylantrag vom 27.03.1986 (muß heißen: 23.12.1985) an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten, angesichts der Regelung des § 10 Abs. 4 AsylVfG überhaupt selbständige Bedeutung zukommt und ob gegebenenfalls das Verwaltungsgericht darüber noch zu befinden haben wird. Die - im vorstehenden Sinne eingegrenzte - Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere kann derzeit (noch) nicht festgestellt werden, daß dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren nicht mehr zur Seite steht, obwohl er mindestens seit dem 19.05.1987 (Zeitpunkt der Unterrichtung des Verwaltungsgerichts durch die Polizeistation Rödermark) unbekannten Aufenthalts ist. Zwar kann - wenn sich ein Asylbewerber beharrlich weigert, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben - daraus im Einzelfall gefolgert werden, daß er in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz nicht erstrebt (12. Senat, B. v. 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -, im Anschluß an den 10. Senat des Hess. VGH, B. v. 08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 24 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626). Auch entfällt unter den vorgenannten Umständen nicht nur das Rechtsschutzbedürfnis für eine Asylverpflichtungsklage, sondern ebenso für das Verfahren gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde nach §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG (12. Senat, a.a.O.). Schließlich gilt für unmittelbar auf § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte derartige Maßnahmen bei von der Ausländerbehörde für unbeachtlich gehaltenen Folgeanträgen - wie im vorliegenden Fall - nichts anderes, weil auch die hier gebotene Prüfung - soll sie ihren Sinn und Zweck erfüllen - voraussetzt:, daß der Asylbewerber den ihm obliegenden verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist bzw. nachkommt. Indessen kann eine beharrliche Weigerung der Bekanntgabe des Aufenthalts in der Person des Antragstellers (noch) nicht angenommen werden. Soweit sich der Antragsteller nach seiner illegalen Einreise am 10. oder 18.12.1985 bis zum 22.02.1986, als er in Baesweiler (Kreis Aachen) bei einer Verkehrskontrolle aufgegriffen wurde, an unbekannten Orten aufgehalten hat, muß dies schon deshalb im hier interessierenden Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil der Asylantrag erst später - nämlich am 06.03.1986 - gestellt worden ist. Daß dem Antragsteller von seinem Bevollmächtigten unter dem 16.17.1985 eine - unrichtige - Bescheinigung ausgestellt worden war, bei der Ausländerbehörde des Landkreises Offenbach sei ein Asylantrag bereits gestellt, ändert hieran nichts. Der Antragsteller war zwar auch in der Folgezeit noch für mehr als zwei Monate unbekannten Aufenthalts und erschien nicht zu der für den 21.04.1986 anberaumten persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde, obwohl er hierzu über seinen Bevollmächtigten aufgefordert worden war. Jedoch meldete sich der Antragsteller spätestens am 12.05.1986 im Flüchtlingswohnheim in Langen, nahm dort - gemäß der ihm erteilten Duldung - Wohnung und leistete auch einer späteren Verlegung in die Hessische Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schöneck-Rüdesheim Folge. Dort hielt er sich jedenfalls am 26.03.1987, dem Tage der letzten Verlängerung seiner Duldung (gültig bis 25.04.1987), noch auf; erst am 14.05.1987 teilte die Polizeistation Rödermark dem Verwaltungsgericht mit, daß der Antragsteller untergetaucht sei und wegen Verkehrsunfallflucht gesucht werde. Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragstellers auf Anfrage des Berichterstatters vom 31.08.1987 den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Antragstellers nicht mitgeteilt. Immerhin hat der Antragsteller sich aber fast ein Jahr unter der ihm jeweils auferlegten Wohnanschrift aufgehalten und ist erst seit gut vier Monaten verschwunden. Da er überdies wegen Verkehrsunfallflucht gesucht wird und wohl hauptsächlich aus diesem Grunde untergetaucht ist, kann - auch unter Berücksichtigung des ihm von der Ausländerbehörde am 12.05.1986 erteilten "Wichtigen Hinweises über Zustellungsvorschriften (§ 17 AsylVfG)" - jedenfalls derzeit (noch) nicht festgestellt werden, daß er die Bekanntgabe seines Aufenthalts b e h a r r l i c h verweigert und in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen gar nicht erstrebt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 07.01.1987 zu Recht abgelehnt. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, daß der Sachvortrag des Antragstellers nicht schlüssig sei (S. 5 unten bis S. 6 oben des angefochtenen Beschlusses; vgl. zu diesen Anforderungen Hess. VGH. B. v. 20.06.1984 - 10 TE 1560/84 -, EZAR 613 Nr. 13 = InfAuslR 1984, 253, 255; ferner neuerdings BVerwG, U. v. 23.06.1987 - 9 C 2.51.86 -, insbesondere Abdruck S. 9 f.); hierauf wird gemäß Art:. 2 § 7 Abs. 1 EntIG Bezug genommen. Zur Begründung der erhobenen Klagen und gestellten Eilanträge (auch in bezug auf die wegen örtlicher Unzuständigkeit wieder aufgehobene Abschiebungsandrohung des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 30.06.1986) hat der Antragsteller lediglich vorgetragen - und zwar in der Klageschrift gegen die hier maßgebende Abschiebungsandrohung vom 07.01.1987 -, daß der Antragsgegner auf den Sachvortrag des Antragstellers betreffend seine angebliche Zugehörigkeit zu einer inoffiziellen geheimen Gruppe innerhalb des Ortsverbandes Kahramanmaras der SODEP nicht eingegangen sei. Dies trifft indessen - s. S. 3, Abs. 2 der angefochtenen Abschiebungsandrohung - nicht zu. Der Antragsteller hätte deshalb das in seinem Asylantrag vom 23.12.1985 (der Ausländerbehörde zugeleitet unter dem 03.03.1986) enthaltene Vorbringen weiter substantiieren müssen, um den Antrag schlüssig zu machen bzw. seine möglicherweise zuvor gegebene Schlüssigkeit aufrechtzuerhalten. Die in sämtlichen Verwaltungsstreitverfahren angekündigten Begründungen (in der Klageschrift vom 12.01.1987 wurde sogar die Vorlage von Nachweisen in Aussicht gestellt) sind jedoch in keinem Fall erfolgt, obwohl das Verwaltungsgericht gerade im vorliegenden Verfahren dem Antragsteller ausreichend - nämlich mehr als fünf Monate - Zeit gelassen hat, wenn es auch seiner unter dem 24.05.1987 geäußerten Bitte um Fristverlängerung bis 30.06.1987 nicht mehr nachgekommen ist. Spätestens im Beschwerdeverfahren hätte der Antragsteller den in dem angefochtenen Beschluß substantiiert geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts seinerseits substantiiertes Vorbringen entgegensetzen müssen, wollte er den Einwand mangelnder Schlüssigkeit ausräumen. Die ihm hierzu gesetzten Fristen (zunächst bis zum 10.08.1987 und sodann unter dem 31.08.1987 - abgesandt am 02.09.1987 - erneut für drei Wochen) hat der Antragsteller jedoch ebenfalls ungenutzt verstreichen lassen. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).