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Beschluss

10 TH 559/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0227.10TH559.90.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, ohne dem Antragsteller nochmals unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die in der Beschwerdeschrift angekündigte, aber bisher nicht erfolgte Begründung des Rechtsmittels nachzuholen. In dem seiner Natur nach äußerst eilbedürftigen Verfahren nach § 10 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist es Sache des jeweiligen Antragstellers, seine Rechtsbehelfe ohne Aufforderung und tunlichst innerhalb der Fristen für die Einlegung der Rechtsbehelfe zu begründen. Ein anwaltlich vertretener Asylbewerber kann bei derartigen Verfahren in der Beschwerdeinstanz nicht damit rechnen, daß das Beschwerdegericht über den Ablauf der Beschwerdefrist hinaus auf eine Beschwerdebegründung wartet oder ausdrücklich zu der angekündigten Beschwerdebegründung auffordert. Denn zum einen ist eine Begründung der Beschwerde -- anders beispielsweise bei Beschwerden nach § 32 Abs. 4 AsylVfG -- hier keine Zulässigkeitsvoraussetzung, zum anderen hat die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings kann der Aussetzungsantrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit dem Argument als unzulässig angesehen werden, das Klageverfahren 4/4 E 8408/89 habe sich aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1989 gemäß § 33 AsylVfG erledigt. Denn eine Erledigung des Klageverfahrens nach dieser Vorschrift ist offensichtlich nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen für den Erlaß einer Aufforderung nach § 33 AsylVfG nicht vorgelegen haben. Eine derartige Aufforderung verfehlt ihren Zweck und vermag die Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG nicht herbeizuführen, wenn zur Zeit ihres Erlasses vernünftigerweise kein Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses bestehen kann (BVerwG, Beschluß vom 13. Januar 1987 -- 9 C 263.86 --, NVwZ 1987, 604 unter Hinweis auf Urteil vom 23. April 1985 -- 9 C 48/84 -- BVerwGE 71, 213 = NVwZ 1986, 46). Das Verwaltungsgericht hat hier den Antragsteller mit Beschluß vom 11. Oktober 1989 gemäß § 33 AsylVfG aufgefordert, glaubhaft zu machen, daß er sich noch im Geltungsbereich des AsylVfG aufhält und demgemäß nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an dem Antrag auf politisches Asyl besteht. Dabei hat das Verwaltungsgericht offenbar unterstellt, daß mit dem endgültigen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland das Rechtsschutzinteresse auch für die Asylverpflichtungsklage entfalle. Diese Auffassung steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 1989 -- 9 C 44.87 -- BVerwGE 81, 164 = NVwZ 1989, 673 = EZAR 205 Nr. 10). Auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten aus § 17 Abs. 1 AsylVfG durch den Antragsteller war die Aufforderung nach § 33 AsylVfG nicht veranlaßt, und zwar abgesehen davon, daß der Antragsteller auf diese Mitwirkungspflichten nicht gemäß § 17 Abs. 5 AsylVfG durch die Ausländerbehörde hingewiesen war. Die Frage der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten und daraus sich ergebender Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses kann sich nämlich erst dann stellen, wenn eine prozeßleitende Verfügung unbeachtet geblieben ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 -- 9 C 267.86 --, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 8). Der Antragsteller war hier indessen, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, vor Erlaß des Beschlusses gemäß § 33 AsylVfG nicht durch prozeßleitende Verfügung konkret zur Mitteilung seines derzeitigen Aufenthaltsorts aufgefordert worden. Mit der Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Blatt 3 der Akten 4/4 E 8408/89) waren er und sein Prozeßbevollmächtigter lediglich auf die Pflicht hingewiesen worden, jeden Wechsel der Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Um Zweifel am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses aufkommen zu lassen, hätte diese allgemeine Aufforderung durch eine weitere prozeßleitende Verfügung konkretisiert werden müssen, ehe von den Möglichkeit des § 33 AsylVfG hätte Gebrauch gemacht werden können. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1989 hat auch nicht deswegen zur Verfahrenserledigung geführt, weil Zweifel am Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses aus anderen Gründen gegeben waren. Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis dann fehlen, wenn sich ein Asylbewerber trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich weigert, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort im Inland bekanntzugeben (st. Rspr. des Senats seit Beschluß vom 8. Oktober 1986 -- 10 UE 1246/86 --, ESVGH 37, 44 = EZAR 630 Nr. 24). Hierzu hätte es indessen mindestens zweier Aufforderungen zur Bekanntgabe des derzeitigen Aufenthalts des Antragstellers bedurft, ehe von den Möglichkeiten des § 33 AsylVfG hätte Gebrauch gemacht werden können; mangels Entscheidungserheblichkeit kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob nach ordnungsgemäßer Belehrung des Asylbewerbers gemäß § 17 Abs. 5 AsylVfG bereits eine einmalige Aufforderung ausreichen kann, wenn der Asylbewerber seiner Rechtspflicht aus § 17 Abs. 1 AsylVfG nicht genügt hat. Dem Aussetzungsantrag ist aber letztlich der Erfolg zu versagen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers im nicht erledigten Klageverfahren offensichtlich aussichtlos ist. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Antragsgegnerin für den Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung vom 11. Januar 1989 örtlich nicht zuständig war. Denn weder hatte der Antragsteller bei ihr seinen Asylantrag gestellt, noch hatte er sich, soweit sich dies den Akten entnehmen läßt, jemals in ihrem Bezirk aufgehalten. Allein aus der Zuweisungsentscheidung der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen vom 7. Oktober 1988 läßt sich eine örtliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 AsylVfG im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht herleiten (Hess. VGH, Beschluß vom 29. November 1988 -- 12 D 6221/88 zu 12 TH 2846/88 --). Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit wird hier jedoch aller Voraussicht nach nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen, weil die Ausländerbehörde trotz des ihr bei der Bemessung der Ausreisefrist eingeräumten Ermessens in der Sache selbst keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung hätte treffen können (§ 46 HVwVfG). Der Senat folgt insoweit der Auffassung des 12. Senats, wie sie in dessen Beschluß vom 19. Juli 1988 -- 12 TH 2887/88 -- Ausdruck gefunden hat: "Gemäß § 46 HVwVfG kann ein Verwaltungsakt nicht allein wegen der Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit aufgehoben werden, wenn eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können. Diese Vorschrift ist ausnahmsweise auch bei Ermessensentscheidungen anwendbar, wenn das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert war (BVerwGE 62, 108 ; BVerwG, NVwZ 1988, 525 m.w.N.; Hess. VGH, B. v. 19. Juni 1986- 10 TH 1199/86 --; a.A. für einen anders gelagerten Einzelfall Hess. VGH, B. v. 27. Januar 1988 -- 10 TH 3932/87 --). Nach der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet...war die Ausländerbehörde gehalten, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, da der Antragsteller über ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht im Sinne von § 11 Abs. 1 AsylVfG nicht verfügte (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG) und sich im übrigen auch nicht auf ein Abschiebungshindernis berufen konnte. Soweit der Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Ausreisefrist ein Ermessen zustand, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch aus den Umständen erkennbar, daß zu seinen Gunsten eine andere Entscheidung...hätte getroffen werden können..." So liegen die Dinge auch hier. Eine längere als die gesetzte Ausreisefrist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids wäre dem Antragsteller mit Sicherheit nur dann gesetzt worden, wenn dieser über einen festen Aufenthaltsort, eine geregelte Beschäftigung oder familiäre Bindungen verfügt hätte, die für die notwendigen Ausreisevorbereitungen einen längeren Zeitraum erfordert hätten. Dafür fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Materiell sind der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 1989 und die zugrundeliegende Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht zu beanstanden. Der Senat teilt das "Offensichtlichkeitsurteil" des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, was für die endgültige Ablehnung des Aussetzungsantrags erforderlich ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1984 -- 2 BvR 1413/83 --, BVerfGE 67, 43 = NJW 1984, 2028 ). Zur weiteren Darstellung kann insoweit in vollem Umfang den Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Oktober 1988 -- 436-21837-88 -- gefolgt werden. Dem ist lediglich hinzuzufügen, daß die in diesem Bescheid dargestellte Einschätzung sich mit derjenigen des Senats deckt, wie sie vor allem in dem dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Urteil vom 22. Oktober 1987 -- 10 UE 3116/86 -- (Hess.VGRspr. 1988, 41) und seither in ständiger Rechtsprechung Ausdruck gefunden hat.