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Beschluss

10 TH 1561/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0828.10TH1561.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Dezember 1984 seine Anerkennung als Asylberechtigter und gab dazu an, er sei am 12. Juni 1954 in D. K. (Türkei) geboren und halte sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum kurdischen Volke und wegen seiner politischen Einstellung außerhalb seines Heimatlandes auf. Er sei ohne Paß über Italien und Frankreich Anfang November 1984 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er werde wegen seiner Mitgliedschaft in der PKK in der Türkei gesucht. Eine genauere Darlegung der Fluchtgründe werde bei der Anhörung nach § 8 AsylVfG erfolgen. Mit Schreiben der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners vom 18. Januar 1985 wurde dem Antragsteller Gelegenheit zur persönlichen Vorsprache am 1. Februar 1985 gegeben; dieses Schreiben wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 23. Januar 1985 zugestellt. Nachdem sich der Antragsteller weder am 1. Februar 1985 noch zu einer anderen Zeit bei der Ausländerbehörde gemeldet hatte, wurde der Asylantrag mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. März 1985 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit am 5. März 1985 bei der Ausländerbehörde eingegangenem Anwaltschriftsatz vom 28. Februar 1985 beantragte der Antragsteller die Bestimmung eines neuen Anhörungstermins und gab in einer eidesstattlichen Versicherung an, er habe erst am 7. Februar 1985 über die von ihm angegebene Postanschrift (Fa. T., M.-Straße .., 6000 Frankfurt am Main) einen Brief seines Rechtsanwalts ausgehändigt erhalten und deswegen nicht rechtzeitig von dem Anhörungstermin am 1. Februar 1985 Kenntnis erlangt. Dem Schriftsatz war ein handschriftlich beschriebener Zettel beigefügt, der eine von dem Antragsteller persönlich gefertigte Asylbegründung enthalten soll. Die Ausländerbehörde drohte dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. April 1985 unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 3 Tagen vorsorglich die Abschiebung aus dem Bundesgebiet an. Die Abschiebungsandrohung wurde dem Antragsteller am 19. April 1985 zusammen mit dem Ablehnungsbescheid vom 4. März 1985 zugestellt. Gegen beide Bescheide hat der Antragsteller am 24. April 1985 Klage erhoben (X/1 E 5209/85) und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Zu der gerichtlichen Aufforderung, eine polizeiliche Anmeldebestätigung vorzulegen, teilte der Antragsteller mit, eine derartige Bescheinigung existiere nicht. Zur Begründung seines Eilantrags machte er geltend, die Kurden seien in der Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Seit dem Militärputsch im September 1980 werde das Verbot der kurdischen Sprache auch hinsichtlich des privaten Gebrauchs praktisch lückenlos durchgesetzt. Er beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 17. April 1985 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 24. Juli 1985 ab, weil der angegriffene Bescheid keinen Rechtsfehler erkennen lasse und auch im übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß der Kläger politisch Verfolgter sei. Die pauschale Behauptung, der Antragsteller werde in der Türkei wegen seiner Mitgliedschaft in der PKK gesucht, sei nicht geeignet, in schlüssiger Weise eine politische Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Das übrige Vorbringen erschöpfe sich in allgemeinen Darstellungen der Lage der Kurden in der Türkei, die ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine persönliche Verfolgung des Antragstellers böten. Im übrigen habe der Antragsteller offenbar kein großes Interesse an seinem Asylverfahren und an der Klärung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Tatsachenfragen; der ordnungsgemäßen Ladung zur persönlichen Anhörung habe er nämlich nicht Folge geleistet. Die hierfür vorgebrachte Entschuldigung überzeuge nicht, da er es sich zurechnen lassen müsse, wenn der Kontakt zwischen ihm und seinen Verfahrensbevollmächtigten in irgendeiner Weise gestört sei. Er habe gegen seine Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1 AsylVfG verstoßen, da er weder bei der Asylantragstellung noch auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage hin seine Anschrift mitgeteilt habe. Gemäß § 17 Abs. 4 AsylVfG sei er ordnungsgemäß durch den Antragsgegner zur Anhörung geladen worden. Gegen diesen ihm am 26. Juli 1985 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 31. Juli 1985 Beschwerde eingelegt. Er hält seine Entschuldigung für sein Nichterscheinen bei der Ausländerbehörde für ausreichend und widerspricht der Ansicht, daß ihm angesichts der Mitteilung des Termins an seine Bevollmächtigten "die Nichtkenntnis des Termins" zuzurechnen sei. Er und seine Bevollmächtigten hätten alles Erforderliche getan, um in ständigem Kontakt bleiben zu können. Da er sich regelmäßig bei der von ihm angegebenen Postanschrift nach Post erkundigt habe, müsse er genauso behandelt werden, als wenn er regelmäßig in einem eigenen Briefkasten nach Post geschaut habe. Der Antragsgegner hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten X/1 E 5209/85 und X/1 H 20382/85 und der Asylakte 163 - 08359 - 85 Bezug genommen. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners zu Recht abgelehnt; denn der ausländerbehördliche Bescheid erweist sich als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Wenn ein Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt ist, ist die Ausländerbehörde aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG berechtigt und verpflichtet, dem Asylbewerber unter Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung anzudrohen, falls dessen grundsätzliche Ausreiseverpflichtung nicht aus den in § 11 Abs. 1 AsylVfG genannten Gründen im Einzelfall entfällt. Diese gesetzliche Regelung über den Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist zu beachten, daß ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet in diesem Sinne zu behandeln ist, wenn sich seine Ablehnung geradezu aufdrängt, und daß im gerichtlichen Eilverfahren die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit erschöpfend geprüft werden muß (vgl. dazu: BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, EZAR 226 Nr. 3; OVG Hamburg, EZAR 226 Nr. 1; Hess. VGH, EZAR 226 Nr. 2 und B. v. 18. April 1985 - 10 TH 540/85 -. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (B. des Senats vom 12. Juli 1984 - 10 TH 1646/84 - m.w.N.). Der Senat ist aufgrund der ihm vorliegenden Erklärungen des Antragstellers ebenso wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß sich die Ablehnung des Asylgesuchs geradezu aufdrängt, weil sich das Asylbegehren als eindeutig aussichtslos erweist. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind mit der pauschalen Behauptung des Antragstellers, er sei in der Türkei als Mitglied der PKK und als Kurde von politischer Verfolgung bedroht, Anhaltspunkte für eine den Kläger betreffende asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nicht schlüssig dargetan. Er hat weder zu seinen persönlichen Lebensumständen noch zu seiner angeblichen Parteimitgliedschaft irgendwelche Einzelheiten vorgetragen, aus denen sich die Gefahr einer ihm bei einer Rückkehr drohenden Verfolgung entnehmen lassen könnte. Insbesondere hat er es unterlassen, anzugeben, ob und in welcher Weise er vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits von Verfolgungsmaßnahmen betroffen oder zumindest bedroht war, unter welchen Umständen er seine Heimat verlassen hat und aufgrund welcher konkreter Tatsachen er für sich bei einer Rückkehr Verfolgung befürchtet. Ohne substantiierte Angaben zu diesen für die Asylgewährung wesentlichen persönlichen Verhältnissen des Antragstellers kann das Asylbegehren nicht sachgemäß auf seine Berechtigung hin überprüft und können zusätzliche Ermittlungen von Amts wegen nicht in die Wege geleitet werden. Zudem läßt das Verhalten des Antragstellers während des gesamten verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht erkennen, daß er aus Furcht vor Verfolgung in die Bundesrepublik geflüchtet ist und hier ernsthaft staatlichen Schutz zu erlangen beabsichtigt. Die Art und Weise, in der der Antragsteller sein Asylverfahren eingeleitet und betrieben hat, spricht vielmehr eindeutig dafür, daß ihm an einer raschen und zuverlässigen Klärung seiner Asylberechtigung gar nicht gelegen ist. Er hat nämlich von Anfang an gröblich seine ihm als Asylbewerber obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt und von sich aus das Verfahren nicht etwa gefördert, sondern im Gegenteil behindert. Aufgrund der Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 AsylVfG war der Antragsteller verpflichtet, den Asylantrag bei der Ausländerbehörde zu stellen und dort persönlich zu erscheinen, sich selbst über die seine Verfolgungsfurcht begründenden Tatsachen zu erklären; die erforderlichen Angaben zu machen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen, auf die er sich berufen will, vorzulegen. Gemäß § 17 Abs. 1 AsylVfG war er gehalten, während der Dauer des Asylverfahrens dafür zu sorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der Verwaltungsgerichte erreichen konnten; insbesondere mußte er jeden Wechsel seiner Anschrift diesen Stellen unverzüglich anzeigen. Statt diesen Verpflichtungen nachzukommen, hat sich der Antragsteller lediglich bei seinen Bevollmächtigten gemeldet und über diese einen schriftlichen Asylantrag ohne detaillierte Begründung stellen lassen. Er hat dabei nicht einmal angegeben, wo er sich nach seiner Einreise seit Anfang November 1984 aufgehalten hat und wo er für Behörden und Gerichte erreichbar ist. Da es für das Asylverfahren weitgehend auf seine persönliche Mitwirkung ankommt (vgl. insbesondere §§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), er von seinen Mitwirkungsverpflichtungen durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten nicht befreit wird (§§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 2 AsylVfG) und Benachrichtigungen jedenfalls teilweise an ihn selbst zu erfolgen haben (vgl. §§ 17, 22 Abs. 7 AsylVfG, § 41 VwVfG, § 41 HVwVfG), wäre die Mitteilung der Wohnanschrift besonders wichtig gewesen. Statt seinen Aufenthaltsort wenigstens auf die gerichtliche Anforderung einer Meldebescheinigung hin unverzüglich anzuzeigen, hat der Antragsteller nur - erkennbar ausweichend - erklärt, eine polizeiliche Wohnsitzmeldung existiere nicht. Dieses Fehlverhalten erscheint gerade deshalb in hohem Maße unverständlich, weil zuvor der Versuch der Ausländerbehörde, den Antragsteller anzuhören, infolge dessen Unerreichbarkeit fehlgeschlagen war. Eine Erklärung dafür, daß der Antragsteller so auffällig seine verfahrensrechtlichen Mitwirkungsverpflichtungen vernachlässigt hat, ist nicht vorgebracht und nicht erkennbar. Wer wie der Antragsteller als Asylbewerber die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Hilfe (Vorsprache bei der Ausländerbehörde, Inempfangnahme einer Aufenthaltsgestattung, Unterbringung in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge) nicht in Anspruch nimmt und sich stattdessen an einem unbekannten Ort aufhält, muß sich vorhalten lassen, daß er offenbar eine Überprüfung seiner Verfolgungsbehauptungen und seiner persönlichen Identität scheut und das ihm gesetzlich zustehende Aufenthaltsrecht lediglich zu asylfremden Zwecken zu nutzen beabsichtigt und damit mißbraucht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügte es nicht, daß er seinen Bevollmächtigten eine Korrespondenzanschrift in Frankfurt am Main genannt hat. Selbst wenn er dort "regelmäßig" nach Post nachgefragt hat, hat er damit nicht seiner Verpflichtung Genüge getan, dafür vorzusorgen, daß Behörden und Gerichte ihn "stets erreichen können" (§ 17 Abs. 1 AsylVfG). Denn er hätte zumindest an jedem Werktag feststellen müssen, ob behördliche oder gerichtliche Mitteilungen oder Schreiben seiner Bevollmächtigten eingegangen waren. Außerdem konnte er sich durch die Benennung einer Korrespondenzanschrift gegenüber seinen Bevollmächtigten nicht seiner Pflicht entledigen, den zuständigen Behörden und Gerichten jeden Wechsel seiner Anschrift - und selbstverständlich schon seine erste Wohnanschrift - "unverzüglich anzuzeigen" (§ 17 Abs. 1 AsylVfG). Wie wichtig dies für die Förderung des Verfahrens sein kann, erhellt im vorliegenden Fall aus der Tatsache, daß den Antragsteller wahrscheinlich die Ladung zu dem Anhörungstermin rechtzeitig erreicht hätte, wenn sie ihm unmittelbar an seine persönliche Anschrift hätte gesandt werden können. Dem Antragsteller können diese Pflichtverletzungen ungeachtet dessen vorgeworfen werden, daß er eine schriftliche Belehrung in der nach § 17 Abs. 5 AsylVfG erforderlichen Form allem Anschein nach nicht erhalten hat. Soweit der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht aus dem Verhalten des Antragstellers während des Verfahrens Rückschlüsse auf dessen Motive für die Asylantragstellung zieht, geht es nämlich nicht um die Zustellungsvorschriften des § 17 Abs. 2 bis 4 AsylVfG, über die der Asylbewerber gemäß § 17 Abs. 5 AsylVfG besonders zu belehren ist, sondern allein um die Vorwerfbarkeit von Versäumnissen des Antragstellers und um deren Verwertbarkeit bei der Feststellung der Schlüssigkeit des Asylvorbringens. Insoweit muß jedoch davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller aufgrund anwaltlicher Beratung seine Verpflichtungen kannte, als er davon absah, den zuständigen Stellen seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch insofern seinen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen zuwider gehandelt, als er zu dem Anhörungstermin am 1. Februar 1985 nicht erschienen ist. Zu der gemäß § 8 Abs. 2 AsylVfG erforderlichen Vorsprache war der Antragsteller ordnungsgemäß über seine Bevollmächtigten geladen. Da eine Zustellung hierfür nicht vorgeschrieben ist und weder im Asylverfahrensgesetz noch im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz noch anderswo gesetzliche Vorschriften über die Bekanntgabe eines Anhörungstermins nach § 8 Abs. 2 AsylVfG bestehen, konnte diese auch formlos erfolgen; sie durfte an die Bevollmächtigten gerichtet werden, da die Anschrift des Antragstellers unbekannt war (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 HVwVfG). Nachdem der Antragsteller am 1. Februar 1985 trotz Ladung mit Postzustellungsurkunde nicht zur Anhörung erschienen war, durfte die Ausländerbehörde den Asylantrag an das Bundesamt weiterleiten, ohne einen weiteren Termin anzusetzen und den Antragsteller hierzu erneut zu laden. Dementsprechend hat das Bundesamt zu Recht nach Aktenlage entschieden und dabei auch die Vernachlässigung der Mitwirkungsverpflichtungen durch den Antragsteller zu dessen Nachteil verwertet (§ 8 Abs. 3 AsylVfG). Ob das Bundesamt durch den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Februar 1985 an dieser Verfahrensweise gehindert war, braucht hier nicht entschieden zu werden; dieser Schriftsatz lag zwar zumindest vor der Absendung des Ablehnungsbescheides an den Antragsteller durch die Ausländerbehörde vor, er enthält aber ohnehin keine genügende Entschuldigung für die Versäumung des Anhörungstermins, und dies ist bei der Überprüfung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet im gerichtlichen Eilverfahren selbständig festzustellen. Da sich der Antragsteller als Asylbewerber insbesondere für Anhörungen und Vernehmungen durch Ausländerbehörde, Bundesamt und Gerichte stets zur Verfügung zu halten hat, reichte es nicht aus, daß er - angeblich -regelmäßig bei der Firma T. nach Posteingängen nachfragte. Wie oben ausgeführt, hätte er seine persönliche Anschrift der Ausländerbehörde selbst mitteilen und im übrigen wenigstens dafür Sorge tragen müssen, daß er Nachrichten seiner Bevollmächtigten unverzüglich erhielt, wenn er schon den unsicheren Weg über eine Zustellanschrift wählte. Hierzu hätte er sich in regelmäßigen kurzen Abständen telefonisch bei den Bevollmächtigten melden oder aber werktäglich bei der Fa. T. sich nach Post erkundigen müssen. Die eidesstattliche Versicherung vom 27. Februar 1985 ist nicht geeignet, ihn von diesen Vorwürfen zu entlasten. Im übrigen wird die Nachlässigkeit des Antragstellers bei der Behandlung seiner Asylangelegenheit schon daran deutlich, daß er erst 20 Tage nach Erhalt des Schreibens seiner Bevollmächtigten die eidesstattliche Versicherung unterzeichnet hat. Obwohl der Antragsteller unter dem 28. Februar 1985 ausdrücklich um eine Anhörung nachgesucht und hierzu auch ein in türkischer Sprache verfaßtes handschriftliches Schreiben von zehn Zeilen Umfang vorgelegt hat, hält es der Senat weder für geboten noch für zweckmäßig, diese Anhörung im gerichtlichen Eilverfahren durchzuführen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist die Richtigkeit der Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit zwar nicht nur summarisch zu überprüfen wie sonst regelmäßig in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern erschöpfend zu klären, und hierzu ist erforderlichenfalls Beweis zu erheben und der Antragsteller persönlich anzuhören (BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1). Letzteres kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein Anhalt dafür ersichtlich ist, daß gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen dazu führen können, die Überzeugung von der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylgesuchs zu erschüttern. Im Fall des Antragstellers liegt es indes anders. Trotz der vermutlich auch bei ihm vorhandenen üblichen Verständigungsschwierigkeiten hätte er von sich aus seine Bevollmächtigten in die Lage versetzen können, wenigstens im gerichtlichen Eilverfahren Verfolgungsbehauptungen schlüssig vorzutragen. Anlaß hierzu bestand zumindest dann, als in dem angefochtenen Beschluß auf die Substantiierungspflicht ausdrücklich hingewiesen worden war. Dies war jedenfalls seinen Bevollmächtigten bekannt mit der Folge, daß dem Antragsteller das Unterlassen eines derartigen Vortrags im Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen gibt auch das in türkisch abgefaßte Schriftstück auf Bl. 18 der Ausländerakten keine Veranlassung, von Amts wegen eine Übersetzung anzuordnen oder den Antragsteller nach dem Inhalt dieses Schriftstücks zu befragen; der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, während der letzten sechs Monate eine den Anforderungen des § 142 Abs. 3 ZPO genügende oder eine sonstige Übersetzung in die deutsche Sprache beizubringen oder aber die in dem Schriftstück enthaltenen Ausführungen wenigstens sinngemäß in das Gerichtsverfahren einzuführen. Nichts spricht dafür, daß dies für den Antragsteller unzumutbar war. Schließlich ist der ausländerbehördliche Bescheid vom 17. April 1985 auch im übrigen nicht zu beanstanden, sondern offenbar rechtmäßig. Insbesondere brauchte der Antragsteller vor deren Erlaß nicht angehört zu werden (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) und durfte die Ausländerbehörde angesichts der von ihr in der Begründung des Bescheids dargestellten besonderen Lage des Falles eine verhältnismäßig kurze Frist zur Ausreise von drei Tagen bestimmen. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.