Beschluss
12 TH 3584/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1208.12TH3584.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den ausländerbehördlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 1988 zu Recht stattgegeben; denn dieser Bescheid erweist sich als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der bei ihm gegebenen persönlichen Verhältnisse das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Allerdings ist die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags in dem der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1987 nach der im vorliegenden Verfahren -- soll die offensichtliche Unbegründetheit bejaht werden -- gebotenen erschöpfenden Überprüfung (vgl. BVerfG, 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 62 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, 28.08.1985 -- 10 TH 1561/85 --, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 26, 21; Hess. VGH, 17.09.1987 -- 12 TH 79/87 --) als zutreffend zu erachten; die Ablehnung des Asylantrags drängt sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren des Antragstellers auch nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. dazu: Hess. VGH, 22.12.1987 -- 12 TH 2452/87 -- m.w.N.) als eindeutig aussichtslos darstellt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß (S. 4: "zwar bestehen ..." bis S. 5: "... betätigt habe."), denen weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin entgegengetreten sind und denen der beschließende Senat zustimmt, Bezug genommen (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch dahin erkannt, daß die angegriffene Abschiebungsandrohung deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin ihr insoweit eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt oder zumindest dessen Ausübung unzureichend begründet hat (§§ 39 Abs. 1, 40 HVwVfG). Der Antragsgegnerin ist zwar darin zuzustimmen, daß für die Bemessung einer ausländerrechtlichen Ausreisefrist eine knappe Formulierung genügt, wenn aus den Akten Besonderheiten nicht zu entnehmen sind und der betroffene Ausländer sich auf besondere persönliche Umstände nicht berufen hat (vgl. dazu Hess. VGH, 19.12.1983 -- 10 TH 547/83 --; Hess. VGH, 16.02.1988 -- 12 TH 1682/87 --, EZAR 224 Nr. 15; Hess. VGH, 23.06.1988 -- 12 TH 4075/87 --). Ein derartiger Fall liegt aber hier, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor. Wie sich aus den den Antragsteller betreffenden Akten der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin entnehmen läßt, studiert der Antragsteller seit 1978 Bauingenieurwesen an der Gesamthochschule K. In seinem Schreiben vom 22. Januar 1987 hat er die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er kurz vor dem Abschluß seines Studiums stehe, da er lediglich noch seine Diplomarbeit schreiben müsse, und daß er seit mehreren Jahren wegen einer chronischen Gastroduodenitis ärztlich behandelt werde; entsprechende Belege hat er beigefügt. Es liegt auf der Hand, daß es für eine ausreichende Betätigung des Ermessens bei der Bestimmung der Ausreisefrist und für eine entsprechende Begründung nicht ausreicht, wenn die Ausländerbehörde wie im vorliegenden Fall dazu lediglich ausführt: "Die Ihnen gewährte Ausreisefrist ist angemessen. Sie gibt Ihnen genügend Gelegenheit, Ihre persönlichen Angelegenheiten zu ordnen und ihre freiwillige Ausreise vorzubereiten. Besondere Umstände, nach denen Sie eine längere Zeitspanne benötigten, liegen nicht vor bzw. sind nicht ersichtlich." Denn diese formelhaften Wendungen lassen in keiner Weise erkennen, daß sich die Ausländerbehörde mit den ihr bekannten besonderen persönlichen Umständen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Es wäre zumindest erforderlich gewesen, daß die Ausländerbehörde darauf eingegangen wäre, ob der Antragsteller das Studium inzwischen beendet hat und ob gegen eine kurzfristige Ausreise gesundheitliche Bedenken bestehen. Die Darstellung der aufenthaltsrechtlichen Situation des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 16. September 1988 berücksichtigt nicht die entscheidende Frage, ob die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist etwa dazu führen konnte, den Antragsteller zum Abbruch seines Studiums zu zwingen und damit letztlich den Erfolg eines etwa 20 Semester andauernden Studiums zu vereiteln. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfaltet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch im vorliegenden Verfahren die in § 11 Abs. 3 AsylVfG festgelegte Rechtsfolge, obwohl dem Antrag des Beschwerdeführers nicht aufgrund von Zweifeln gegenüber dem Offensichtlichkeitsurteil in der Ablehnungsentscheidung des Bundesamts vom 7. Dezember 1987 stattgegeben worden ist, sondern wegen rechtlicher Fehler der Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin. Nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geben weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 11 Abs. 3 AsylVfG Veranlassung, nach den Gründen der nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebenden Entscheidung zu differenzieren und die in § 11 Abs. 3 vorgesehene verfahrensrechtliche Rechtsfolge auf den Fall zu beschränken, daß dem zugrundeliegenden Ablehnungsbescheid des Bundesamts ein Fehler anhaftet (vgl. dazu betr. § 11 Abs. 3 AsylVfG Hess. VGH, 30.11.1983 -- 10 R 109/83 --; betr. § 11 Abs. 3 AsylVfG Hess. VGH, 29.12.1983 -- 10 TH 466/83 --; betr. § 10 Abs. 4 AsylVfG Hess. VGH, 25.08.1986 -- 10 TH 926/86 --; betr. § 10 Abs. 4 AsylVfG Hess. VGH, 04.02.1987 -- 7 TH 3434/86 --; betr. § 10 Abs. 4 AsylVfG Hess. VGH, 31.08.1987 -- 10 TH 1360/87 --; betr. § 10 Abs. 4 AsylVfG Hess. VGH, 16.02.1988 -- 12 TH 1682/87 --, EZAR 224 Nr. 19). Die Regelung des § 11 Abs. 3 AsylVfG verfolgt erkennbar den Zweck, den Asylbewerber, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Anschluß an die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Erfolg hat, hinsichtlich der Ausreisefrist demjenigen Asylbewerber gleichzustellen, dessen Asylantrag als -- schlicht -- unbegründet abgelehnt worden ist und für den gemäß § 28 Abs. 1 und 2 AsylVfG eine Ausreisefrist zu bestimmen ist, die frühestens einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Asylablehnung endet. Damit soll es dem betreffenden Asylbewerber ermöglicht werden, vorläufig weiterhin im Bundesgebiet zu bleiben und das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren vom Inland aus weiterzubetreiben. Mit dieser verfahrensrechtlichen Lösung wird verhindert, daß der betreffende Asylbewerber dazu gezwungen wird, in den angeblichen Verfolgerstaat zurückzureisen, bevor endgültig über sein Asylgesuch entschieden ist. Der zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreiche Asylbewerber soll damit zunächst vor den Gefahren bewahrt werden, die ihm in seinem Heimatstaat seinem Vorbringen zufolge drohen. Eine ähnliche Interessenlage kann sich nicht nur dann ergeben, wenn die stattgebende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Mängeln in dem asylrechtlichen Ablehnungsbescheid beruht, sondern auch dann, wenn sie auf Fehler in der ausländerbehördlichen Abschiebungsandrohung zurückzuführen ist. Die Abschiebungsandrohung kann sich beispielsweise dann als rechtswidrig erweisen, wenn bei ihrem Erlaß entgegenstehende asylverfahrensunabhängige Bleiberechte (vgl. Hess. VGH, 13.10.1987 -- 12 TH 3429/86 --; Hess. VGH, 23.12.1987 -- 12 TH 1787/87 --) oder solche Abschiebungshindernisse nicht oder nicht ausreichend geprüft worden sind, die sich aus § 14 Abs. 1 AuslG oder anderen Rechtsvorschriften ergeben (vgl. Hess. VGH, 05.02.1988 -- 10 TH 14/88 --; Hess. VGH, 23.06.1988 -- 12 TH 4075/87 --, EZAR 134 Nr. 4). Schließlich kann eine ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung deswegen rechtlich zu beanstanden sein, weil eine örtlich nicht zuständige Ausländerbehörde entschieden hat (vgl. Hess. VGH, 28.08.1986 -- 10 TH 2242/86 --) oder weil die Bestimmung der Frist zur freiwilligen Ausreise rechtliche oder humanitäre Belange des Asylbewerbers nicht ausreichend berücksichtigt, die gegen eine sofortige zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung sprechen (vgl. Hess. VGH, 16.02.1988 -- 12 TH 1682/87 --, EZAR 224 Nr. 19; Hess. VGH, 31.08.1987 -- 10 TH 1360/87 --). In allen diesen Fällen wird mit der Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsandrohung Gefahren vorgebeugt, die dem Asylbewerber bei einem sofortigen Vollzug der Ausreiseverpflichtung zwangsläufig entstehen würden. Diese Gefährdungen unterscheiden sich nicht so wesentlich von den Gefahren, die einem Asylbewerber drohen, bei dem Bedenken gegen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bestehen, daß entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 AsylVfG von der dort vorgesehenen Rechtsfolge abgesehen werden müßte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (30.01.1987 -- A 13 S 517/86 --, NVwZ 1987, 625 ) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin (19.02.1988 -- 3 S 1.88 --) enthält § 11 Abs. 3 AsylVfG keine verdeckte Lücke, die im Wege einer teleologischen Reduktion mit der Einschränkung aufzufüllen ist, daß die dort vorgesehene Rechtsfolge nur bei Zweifeln an der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens eintritt (so im Ergebnis zutreffend auch GK-AsylVfG, RdNr. 174 zu § 11, ebenso zu § 10 Abs. 4 AsylVfG in RdNr. 296 zu § 10); wie die oben aufgeführten Fallbeispiele belegen, ist es nicht "sinnwidrig" (so aber VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), die Vorschrift des § 11 Abs. 3 AsylVfG auch in anderen Fällen der Rechtswidrigkeit der ausländerbehördlichen Abschiebungsandrohung anzuwenden, insbesondere bei der Außerachtlassung von Bleiberechten und Abschiebungshindernissen. Es mag zutreffen, daß etwa bei örtlicher Unzuständigkeit der Ausländerbehörde oder bei fehlerhafter Fristsetzung die in § 11 Abs. 3 AsylVfG (ähnlich auch § 10 Abs. 4 AsylVfG) bestimmte Rechtsfolge nicht ähnlich zwingend erscheint wie bei Zweifeln an der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens. Um die unterschiedliche Gewichtigkeit dieser und weiterer denkbarer Fehler einer ausländerbehördlichen Abschiebungsandrohung nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG (ähnlich auch nach § 10 Abs. 2 AsylVfG) im Rahmen des § 11 Abs. 3 AsylVfG hinreichend -- insbesondere auch im Blick auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG -- zu berücksichtigen, müßte aber nach Art und Bedeutung dieser Fehler differenziert werden. Dies erfordert indes eine Interessenwertung, die nur dem Gesetzgeber zusteht und nicht im Wege richterlicher Lückenfüllung übernommen werden darf, nachdem der Gesetzgeber trotz der ihm bekannten Divergenzen in der Rechtsprechung bisher die Vorschrift des § 11 Abs. 3 AsylVfG nicht geändert hat, etwa bei Erlaß des Änderungsgesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) oder bei der Aufhebung der Befristung der Regelungen über das beschleunigte Verfahren bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen (vgl. dazu BT-Drs. 11/2302, BR-Drs. 113/88, BT-Drs. 11/2305 und ZAR 1988, 143). Eine inhaltliche Korrektur der Vorschriften über aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Asylbewerber ist den Gerichten nach Auffassung des beschließenden Senats auch und gerade deswegen verwehrt, weil die Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 Abs. 3 Satz 2, 11 AsylVfG nur auf der Grundlage einer umfassenden Sachprüfung im gerichtlichen Eilverfahren zu bejahen und hierbei u.a. maßgeblich darauf abzustellen ist, daß die Ausländerbehörde beim Erlaß der Abschiebungsandrohung imstande ist, auch außerhalb des Asylrechts liegende Gesichtspunkte zu beachten, die für einen weiteren Aufenthalt des erfolglos gebliebenen Asylbewerbers sprechen (vgl. BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1).