Beschluss
10 TH 527/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0309.10TH527.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 12. November 1986 (IX E 6182/86) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei verspätet gestellt; deswegen ist das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen und hat diesen abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsteller der ausländerbehördliche Bescheid vom 12. November 1986 mit dem Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Oktober 1986 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Nach den vom Verwaltungsgericht angestellten Ermittlungen kann zwar festgestellt werden, daß der Postbote die dem Antragsteller zuzustellende Sendung am 14. November 1986 der Wirtin der Pension, in der der Antragsteller als Asylbewerber untergebracht ist, übergeben hat. Diese Zustellung war jedoch fehlerhaft und hat deswegen die Wochenfrist für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Lauf gesetzt (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG, § 1 HessVwZG i.V.m. §§ 3, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 VwZG). Die Ersatzzustellung an einen erwachsenen Hausgenossen, einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen oder an den in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter nach § 11 Abs, 1 VwZG setzt voraus, daß der Empfänger bzw. ein Erwachsener im Sinne des § 11Abs. 1 Satz 1 VwZG von dem Postzusteller nicht angetroffen wird. Diese Voraussetzung für die Ersatzzustellung an die Pensionswirtin war im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Den fernmündlichen Ermittlungen des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1987 zufolge hielt sich der Antragsteller am 14.November 1986 im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs durch den Briefzusteller J. in der Pension N. auf und war auch persönlich anwesend. Dennoch unternahm der Briefzusteller keinen Versuch, die Sendung dem Antragsteller auszuhändigen, weil er annahm, er sei dazu berechtigt, "ähnlich wie in einem Krankenhaus oder in einer Justizvollzugsanstalt" das zuzustellende Schriftstück einer "Vertrauensperson" zu übergeben. Eine derartige Form der Ersatzzustellung ist jedoch weder in § 11 VwZG noch in §§ 50, 51 PostO vorgesehen. Es gibt insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller der Pensionswirtin Postvollmacht nach § 46 Abs. 1 PostO erteilt oder sie gemäß § 47 Abs. 1 PostO zur Postempfangsbeauftragten bestellt hatte. Der Hinweis auf die Beispiele der Zustellung an einen Kranken und einen Häftling geht fehl. Der Leiter des Krankenhauses oder einer Justizvollzugsanstalt ist zwar als Hauswirt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 VwZG und des § 181 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., 1987, Anm. 2 Aaaa zu § 181 ZPO); eine Ersatzzustellung an diese Personen ist aber nur statthaft, wenn der Empfänger der Sendung nicht angetroffen wird. Hiervon kann unter Umständen bei einem Kranken je nach seinem gesundheitlichen Zustand und bei einem Gefangenen je nach der Art seiner Unterbringung in der Regel ausgegangen werden; bei einem Asylbewerber, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, ist jedoch nicht allgemein allein wegen seiner Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (vgl. §§ 20 Abs. 2 Satz 2, 23 AsylVfG) anzunehmen, daß ihn der Postzusteller nicht erreichen und ihm die Sendung nicht aushändigen kann. Danach ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zwar mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Abschiebungsandrohung rechtzeitig gestellt; ihm kann aber dennoch nicht stattgegeben werden, weil sich der ausländerbehördliche Bescheid als offenbar rechtmäßig erweist und deshalb das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung vom 12. November 1986. Diese ist nämlich nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen und weist sonst keinerlei Mängel auf, und die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Oktober 1986 erweist sich nach der hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 AsylVfG erforderlichen erschöpfenden Überprüfung als richtig (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 1985 - 10 TH 1561/85 - m.w.N., EZAR 226 Nr. 7); die Ablehnung des Asylantrags drängt sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren des Antragstellers als eindeutig aussichtslos darstellt. Wie in dem Ablehnungsbescheid vom 23. Oktober 1986 im einzelnen zutreffend ausgeführt ist, erfüllt der Antragsteller offensichtlich die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht. Erhebliche Zweifel bestehen bereits daran, ob der Antragsteller der Khalistan-Bewegung zuzurechnen ist. Bei der persönlichen Anhörung am 24. September 1986 hat er nämlich nur angegeben, er sei "Mitglied der Khalistan-Partei", und hat einen anderen Namen für die Organisation, der er angehören will, nicht nennen können. Soweit er sich darauf berufen hat, er sei zweimal verhaftet worden und es seien noch zwei Verfahren bei der Polizei in Indien gegen ihn anhängig, kann daraus ein Anhaltspunkt für eine politische Verfolgung nicht gewonnen werden. Der Anlaß für die erste Festnahme war der Besitz einer Pistole, und den Grund für die angebliche zweite Verhaftung hat der Antragsteller weder bei seiner Anhörung noch schriftsätzlich angegeben. Um welche Art von Verfahren es sich handeln könnte, hat er ebenfalls nicht angegeben. Danach kann auch der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Indien politischer Verfolgung ausgesetzt war und bei einer Rückkehr politische Verfolgung zu erwarten hat. Insbesondere hält es der Senat für sehr unwahrscheinlich, daß der Antragsteller deshalb in seiner Heimat verfolgt werden wird, weil er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört. Insoweit wird gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG auf die in dem angegriffenen Beschluß gegebene Hilfsbegründung und die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid des Bundesamts Bezug genommen, die im wesentlichen mit den Überlegungen übereinstimmen, die der beschließende Senat in der den Beteiligten bekannten Grundsatzentscheidung vom 6. März 1986 - X OE 1119/81 - angestellt hat. Die Ausführungen des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 30. Oktober 1986, 3. Dezember 1986 und 10. Februar 1987 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sie enthalten nämlich keinerlei tatsächliche Angaben, die die Bewertung der Lage der Sikhs in Indien durch das Bundesamt, das Verwaltungsgericht und den beschließenden Senat als unrichtig erscheinen lassen können. Die bloße Behauptung, derzeit hätten sich die Verhältnisse im Punjab erheblich verschlechtert, sind nicht dazu geeignet, schlüssig darzutun, daß den Antragsteller bei einer Rückkehr im gegenwärtigen Zeitpunkt politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen in seiner Heimat drohen. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.